Neue Optionen für Spielcasinos
- ShortId
-
96.3265
- Id
-
19963265
- Updated
-
10.04.2024 10:20
- Language
-
de
- Title
-
Neue Optionen für Spielcasinos
- AdditionalIndexing
-
Informationspolitik;Geldwäscherei;Glücksspiel;Spielunternehmen;Amtsgeheimnis;Gesetz
- 1
-
- L05K0101010602, Spielunternehmen
- L05K0101010601, Glücksspiel
- L05K1106020104, Geldwäscherei
- L03K120102, Informationspolitik
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K080701010103, Amtsgeheimnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die für Frühjahr 1996 geplante Beantwortung der Interpellation Zisyadis vom 21. Dezember 1995 musste infolge der Entwicklungen im Bereich der Glücksspiele auf Herbst 1996 verschoben werden. Der Bundesrat hat die Antwort auf die Interpellation am 11. September 1996 gutgeheissen.</p><p></p><p>2. Der Entwurf zum Spielbankengesetz sieht verschiedene konkrete Massnahmen vor, welche die Geldwäscherei im Spielbanken verhindern sollen. Diese umfassen die gründliche Überprüfung der Gesuchsteller um eine Spielbankenkonzession und Vorkehren im Hinblick auf eine Beaufsichtigung des eigentlichen Spielbetriebes.</p><p></p><p>3. Im Zeitpunkt der Beantwortung der Interpellation Schmied war Swiss Casino Concept (SCC) der Zusammenschluss von Vertretern schweizerischer Kursäle, international anerkannter Casino-Fachexperten und Kommunikationsspezialisten. Die damals im SCC vertretenen ausländischen Interessenten brachten rund 20 Prozent der Finanzmittel vom SCC auf; sie sind in der Zwischenzeit aus der SCC-Gruppe ausgeschieden.</p><p></p><p>4. Es trifft zu, dass der Präsident der Expertenkommission am 24. November 1995 die SCC-Gruppe anlässlich ihrer Generalversammlung auf Einladung hin über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens orientiert hat. Er hätte auch andere Gremien informiert, wenn er eingeladen worden wäre. Auf die Berichterstattung an den Bundesrat und dessen Entscheidfassung hatte diese Information keinen Einfluss.</p><p></p><p>5. Es bestehen keine Gründe, Sanktionen gegen den Präsidenten der Expertenkommission zu ergreifen.</p><p></p><p>6. Wie der Bundesrat bereits früher ausgeführt hat, dienten die in den USA (und im Kanada) geführten Fachgespräche zweier Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen dazu, Informationen über die dort geltenden Regelungen des Spielbankenbereiches zu beschaffen. Von besonderem Interesse waren die Trägerschaft der Spielbanken, die Konzessionsverfahren, die Kontrollmechanismen und die Besteuerung der Spielbanken.</p><p></p><p>Die gesammelten Informationen und Gesetzestexte wurden in die mit der Ausarbeitung des Vorentwurfes zum Spielbankengesetz betraute Expertenkommission eingebracht.</p><p></p><p>7. Es kann angesichts der vorstehenden Ausführungen weder von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses noch von verweigerter Transparenz gesprochen werden.</p><p></p><p>8. Der Bundesrat hat die Erarbeitung des Spielbankengesetzes als prioritär erachtet. Die im Frühling 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedete Vorlage soll im Sommer 1997 vom Erstrat beraten werden können.</p><p></p><p>9. Damit die jüngste Entwicklung im Glücksspielwesen das zukünftige Spielbankengesetz nicht präjudiziert, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, bis auf weiteres keine neuen kantonalen Boulespielbewilligungen mehr zu genehmigen und die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten zu überprüfen.</p><p></p><p>Der Entwurf des Bundesgesetzes über das Glücksspiel und über die Spielbanken definiert die Begriffe des Glücksspiels sowie der Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Aufgrund dieser Regelung müssen die meisten heute in der Schweiz eingesetzten sogenannten Geschicklichkeitsspielautomaten als Glücksspielautomaten qualifiziert werden.</p><p></p><p>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Glücksspielautomaten nur in den Spielbanken der Kategorie A und unter den Spielbanken dieser Kategorie elektronisch, insbesondere zur Bildung von Jackpots, vernetzt werden dürfen. Für die Spielbanken der Kategorie B regelt der Bundesrat, ob und wie weit diese elektronische Vernetzung der Glücksspielautomaten zulässig ist.</p><p></p><p>10. Im Bestreben nach einem sicheren und transparenten Spielbetrieb, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und negativer sozialer Auswirkungen, sind verschiedene in den USA vorgesehene Massnahmen, angepasst an schweizerische Verhältnisse, in den Gesetzesentwurf übernommen worden, so etwa das Konzessionsverfahren und die Sorgfalts- und Abklärungspflichten der Spielbanken.</p><p></p><p>11. Bei der Ausarbeitung des Spielbankengesetzes wurde, wie vorstehend ausgeführt, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens grosse Beachtung geschenkt.</p><p></p><p>12. Die Ausarbeitung des Geldwäscherei- und des Spielbankengesetzes erfolgte in engem Kontakt zwischen dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidg. Finanzdepartement.</p><p></p><p>13. und 14. Wie unter Ziffer 9 erwähnt, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten einer Überprüfung zu unterziehen.</p><p></p><p>Der Gesetzesentwurf "Spielbankengesetz" definiert die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, legt deren Abgrenzung fest und regelt die Geldspielautomaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat ging in seinen Antworten auf mehrere Interpellationen und Fragen im Zusammenhang mit Spielbanken und Geldspielautomaten in verschiedenen Punkten völlig am eigentlichen Problem vorbei.</p><p>Der Vorsteher des EJPD scheint seine Position ändern zu wollen. Doch hat die multinationale Spielbankenlobby, die noch unterstützt wird von der einflussreichen Bankenlobby, nichts von ihrer finanziellen Schlagkraft und ihrer politischen Unterstützung verloren.</p><p>Es ist erfreulich, dass Bundesrat Koller in Pressemitteilungen und jüngst auch im Parlament eine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die 12 000 Glücksspielautomaten, die als Geschicklichkeitsspielautomaten ausgegeben werden und in der ganzen Schweiz verbreitet sind, an den Tag gelegt hat.</p><p>Zahlreiche Fragen bleiben jedoch offen:</p><p>1. Wann wird der Bundesrat die Interpellation Zisyadis (95.3628) vom 21. Dezember 1995 beantworten?</p><p>2. Hält der Bundesrat an seinem ersten Vorschlag fest, wonach die Spielbanken und andere Betreiber von Geldspielautomaten lediglich durch eine Sorgfaltspflicht gebunden sind, und hält er diese Sorgfaltspflicht für ein adäquates Mittel im Kampf gegen Drogengelder und die Geldwäscherei?</p><p>3. Vertritt der Bundesrat weiterhin die Ansicht (Antwort auf die Interpellation Schmied Walter 94.3396 vom 4. Oktober 1994), dass die einflussreiche Swiss Casino Concept (SCC) in Zürich lediglich zu 20 Prozent von internationalen Spielbankenkonsortien vor allem aus Österreich, Deutschland, Frankreich und den USA finanziert wird, obwohl diese Gruppe in Tat und Wahrheit 70 Prozent ihrer Finanzmittel aus dem Ausland bezieht?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu der hinlänglich bekannten Tatsache, dass der Präsident der ausserparlamentarischen Expertenkommission an der Generalversammlung der SCC vom 24. November 1995 in Kloten über die Arbeit der Kommission berichtet hat, während der Bundesrat die Presse zu diesem Thema erst 11 Tage später orientierte? Betrachtet er das als akzeptabel?</p><p>5. Mit welchen Sanktionen gedenkt der Bundesrat unverzüglich gegen diesen Präsidenten vorzugehen, der ohne weiteres die Ergebnisse eines offiziellen bezahlten Auftrages verbreitet?</p><p>6. Aus welchen Gründen veröffentlicht der Bundesrat den Bericht nicht, den die beiden Beamten Bolliger und Hess nach einer Studienreise nach Nordamerika verfasst haben und der voll vom Bund finanziert wurde?</p><p>7. Steht die Art und Weise, wie sich der Präsident gegenüber der äusserst mächtigen SCC verhält, mit der Weigerung, den Bericht zweier Bundesbeamter zu veröffentlichen, nicht im Widerspruch? Auf der einen Seite haben wir die Verletzung des Amtsgeheimnisses und auf der anderen Seite die Verweigerung von Transparenz.</p><p>8. Mit Bezug auf die Antwort auf Punkt 6 der Interpellation Schmied Walter (94.3396) frage ich den Bundesrat, ob er die Erarbeitung des Spielbankengesetzes noch immer als prioritär erachtet?</p><p>9. Bestätigt der Bundesrat seinen Entscheid für eine klare Lösung, damit das Parlament nicht über einen Text debattiert, der mangels seriöser gesellschaftlicher und fiskalischer Vorstudien in die falsche Richtung zielt? Diese Lösung ist: Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn und, einzig für die Kursäle, Glücksspielautomaten mit einem Höchsteinsatz von 5 Franken und einem Höchstgewinn von 500mal den Einsatz sowie Verbot der Vernetzung unter den Spielautomaten und der progressiven Jackpots.</p><p>10. Will der Bundesrat die sozialen Auswirkungen der Spielbanken in den USA, das Waschen von Geldern mafioser Herkunft in diesen Einrichtungen sowie die grossen Anstrengungen, die in diesem Land sowohl auf gesetzgeberischer wie auch auf polizeilicher Ebene seit vier Jahren unternommen werden, weiterhin ignorieren (vgl. Antwort auf Frage 3 der Interpellation 94.1122)?</p><p>11. Ist der Bundesrat auch nach der Untersuchung, die er laut Antwort auf die Frage 6 der Interpellation 95.3259 mit besonderer Sorgfalt durchgeführt hat, immer noch der Überzeugung, das Problem des organisierten Verbrechens lasse sich über die Spielbanken und die Geldspielautomaten vollständig lösen?</p><p>12. Das EFD hat kürzlich seinen festen und löblichen Willen ausgedrückt, die Geldwäscherei auf Gesetzesebene zu bekämpfen. Geht es auf dem Gebiet der Spielbanken und dem zugehörigen Fragenkomplex im Einvernehmen mit dem EJPD vor?</p><p>13. Welche Mittel, wie unerlässliche Erhebungen, Gutachten, Beizug von Fachleuten, will der Bundesrat einsetzen, um der ausserordentlichen Verwirrung rund um die als Geschicklichkeitsspielautomaten ausgegebenen Glücksspielautomaten, endlich ein Ende zu setzen?</p><p>14. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, diese kostspielige und bedauerliche Verwirrung, die das EJPD seit 1974 stiftet und einzig einigen Fabrikanten und Mietern von einarmigen Banditen zu grössten Gewinnen verhalf, müsse endgültig beseitigt werden?</p>
- Neue Optionen für Spielcasinos
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Die für Frühjahr 1996 geplante Beantwortung der Interpellation Zisyadis vom 21. Dezember 1995 musste infolge der Entwicklungen im Bereich der Glücksspiele auf Herbst 1996 verschoben werden. Der Bundesrat hat die Antwort auf die Interpellation am 11. September 1996 gutgeheissen.</p><p></p><p>2. Der Entwurf zum Spielbankengesetz sieht verschiedene konkrete Massnahmen vor, welche die Geldwäscherei im Spielbanken verhindern sollen. Diese umfassen die gründliche Überprüfung der Gesuchsteller um eine Spielbankenkonzession und Vorkehren im Hinblick auf eine Beaufsichtigung des eigentlichen Spielbetriebes.</p><p></p><p>3. Im Zeitpunkt der Beantwortung der Interpellation Schmied war Swiss Casino Concept (SCC) der Zusammenschluss von Vertretern schweizerischer Kursäle, international anerkannter Casino-Fachexperten und Kommunikationsspezialisten. Die damals im SCC vertretenen ausländischen Interessenten brachten rund 20 Prozent der Finanzmittel vom SCC auf; sie sind in der Zwischenzeit aus der SCC-Gruppe ausgeschieden.</p><p></p><p>4. Es trifft zu, dass der Präsident der Expertenkommission am 24. November 1995 die SCC-Gruppe anlässlich ihrer Generalversammlung auf Einladung hin über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens orientiert hat. Er hätte auch andere Gremien informiert, wenn er eingeladen worden wäre. Auf die Berichterstattung an den Bundesrat und dessen Entscheidfassung hatte diese Information keinen Einfluss.</p><p></p><p>5. Es bestehen keine Gründe, Sanktionen gegen den Präsidenten der Expertenkommission zu ergreifen.</p><p></p><p>6. Wie der Bundesrat bereits früher ausgeführt hat, dienten die in den USA (und im Kanada) geführten Fachgespräche zweier Mitarbeiter des Bundesamtes für Polizeiwesen dazu, Informationen über die dort geltenden Regelungen des Spielbankenbereiches zu beschaffen. Von besonderem Interesse waren die Trägerschaft der Spielbanken, die Konzessionsverfahren, die Kontrollmechanismen und die Besteuerung der Spielbanken.</p><p></p><p>Die gesammelten Informationen und Gesetzestexte wurden in die mit der Ausarbeitung des Vorentwurfes zum Spielbankengesetz betraute Expertenkommission eingebracht.</p><p></p><p>7. Es kann angesichts der vorstehenden Ausführungen weder von einer Verletzung des Amtsgeheimnisses noch von verweigerter Transparenz gesprochen werden.</p><p></p><p>8. Der Bundesrat hat die Erarbeitung des Spielbankengesetzes als prioritär erachtet. Die im Frühling 1997 vom Bundesrat zuhanden des Parlamentes verabschiedete Vorlage soll im Sommer 1997 vom Erstrat beraten werden können.</p><p></p><p>9. Damit die jüngste Entwicklung im Glücksspielwesen das zukünftige Spielbankengesetz nicht präjudiziert, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, bis auf weiteres keine neuen kantonalen Boulespielbewilligungen mehr zu genehmigen und die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten zu überprüfen.</p><p></p><p>Der Entwurf des Bundesgesetzes über das Glücksspiel und über die Spielbanken definiert die Begriffe des Glücksspiels sowie der Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Aufgrund dieser Regelung müssen die meisten heute in der Schweiz eingesetzten sogenannten Geschicklichkeitsspielautomaten als Glücksspielautomaten qualifiziert werden.</p><p></p><p>Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Glücksspielautomaten nur in den Spielbanken der Kategorie A und unter den Spielbanken dieser Kategorie elektronisch, insbesondere zur Bildung von Jackpots, vernetzt werden dürfen. Für die Spielbanken der Kategorie B regelt der Bundesrat, ob und wie weit diese elektronische Vernetzung der Glücksspielautomaten zulässig ist.</p><p></p><p>10. Im Bestreben nach einem sicheren und transparenten Spielbetrieb, der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und negativer sozialer Auswirkungen, sind verschiedene in den USA vorgesehene Massnahmen, angepasst an schweizerische Verhältnisse, in den Gesetzesentwurf übernommen worden, so etwa das Konzessionsverfahren und die Sorgfalts- und Abklärungspflichten der Spielbanken.</p><p></p><p>11. Bei der Ausarbeitung des Spielbankengesetzes wurde, wie vorstehend ausgeführt, der Bekämpfung des organisierten Verbrechens grosse Beachtung geschenkt.</p><p></p><p>12. Die Ausarbeitung des Geldwäscherei- und des Spielbankengesetzes erfolgte in engem Kontakt zwischen dem Eidg. Justiz- und Polizeidepartement und dem Eidg. Finanzdepartement.</p><p></p><p>13. und 14. Wie unter Ziffer 9 erwähnt, hat der Bundesrat am 24. April 1996 beschlossen, die Zulassungspraxis im Bereich der Geldspielautomaten einer Überprüfung zu unterziehen.</p><p></p><p>Der Gesetzesentwurf "Spielbankengesetz" definiert die Glücks- und Geschicklichkeitsspiele, legt deren Abgrenzung fest und regelt die Geldspielautomaten.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat ging in seinen Antworten auf mehrere Interpellationen und Fragen im Zusammenhang mit Spielbanken und Geldspielautomaten in verschiedenen Punkten völlig am eigentlichen Problem vorbei.</p><p>Der Vorsteher des EJPD scheint seine Position ändern zu wollen. Doch hat die multinationale Spielbankenlobby, die noch unterstützt wird von der einflussreichen Bankenlobby, nichts von ihrer finanziellen Schlagkraft und ihrer politischen Unterstützung verloren.</p><p>Es ist erfreulich, dass Bundesrat Koller in Pressemitteilungen und jüngst auch im Parlament eine gewisse Zurückhaltung in bezug auf die 12 000 Glücksspielautomaten, die als Geschicklichkeitsspielautomaten ausgegeben werden und in der ganzen Schweiz verbreitet sind, an den Tag gelegt hat.</p><p>Zahlreiche Fragen bleiben jedoch offen:</p><p>1. Wann wird der Bundesrat die Interpellation Zisyadis (95.3628) vom 21. Dezember 1995 beantworten?</p><p>2. Hält der Bundesrat an seinem ersten Vorschlag fest, wonach die Spielbanken und andere Betreiber von Geldspielautomaten lediglich durch eine Sorgfaltspflicht gebunden sind, und hält er diese Sorgfaltspflicht für ein adäquates Mittel im Kampf gegen Drogengelder und die Geldwäscherei?</p><p>3. Vertritt der Bundesrat weiterhin die Ansicht (Antwort auf die Interpellation Schmied Walter 94.3396 vom 4. Oktober 1994), dass die einflussreiche Swiss Casino Concept (SCC) in Zürich lediglich zu 20 Prozent von internationalen Spielbankenkonsortien vor allem aus Österreich, Deutschland, Frankreich und den USA finanziert wird, obwohl diese Gruppe in Tat und Wahrheit 70 Prozent ihrer Finanzmittel aus dem Ausland bezieht?</p><p>4. Wie stellt sich der Bundesrat zu der hinlänglich bekannten Tatsache, dass der Präsident der ausserparlamentarischen Expertenkommission an der Generalversammlung der SCC vom 24. November 1995 in Kloten über die Arbeit der Kommission berichtet hat, während der Bundesrat die Presse zu diesem Thema erst 11 Tage später orientierte? Betrachtet er das als akzeptabel?</p><p>5. Mit welchen Sanktionen gedenkt der Bundesrat unverzüglich gegen diesen Präsidenten vorzugehen, der ohne weiteres die Ergebnisse eines offiziellen bezahlten Auftrages verbreitet?</p><p>6. Aus welchen Gründen veröffentlicht der Bundesrat den Bericht nicht, den die beiden Beamten Bolliger und Hess nach einer Studienreise nach Nordamerika verfasst haben und der voll vom Bund finanziert wurde?</p><p>7. Steht die Art und Weise, wie sich der Präsident gegenüber der äusserst mächtigen SCC verhält, mit der Weigerung, den Bericht zweier Bundesbeamter zu veröffentlichen, nicht im Widerspruch? Auf der einen Seite haben wir die Verletzung des Amtsgeheimnisses und auf der anderen Seite die Verweigerung von Transparenz.</p><p>8. Mit Bezug auf die Antwort auf Punkt 6 der Interpellation Schmied Walter (94.3396) frage ich den Bundesrat, ob er die Erarbeitung des Spielbankengesetzes noch immer als prioritär erachtet?</p><p>9. Bestätigt der Bundesrat seinen Entscheid für eine klare Lösung, damit das Parlament nicht über einen Text debattiert, der mangels seriöser gesellschaftlicher und fiskalischer Vorstudien in die falsche Richtung zielt? Diese Lösung ist: Zulassung von Geschicklichkeitsspielautomaten ohne Geldgewinn und, einzig für die Kursäle, Glücksspielautomaten mit einem Höchsteinsatz von 5 Franken und einem Höchstgewinn von 500mal den Einsatz sowie Verbot der Vernetzung unter den Spielautomaten und der progressiven Jackpots.</p><p>10. Will der Bundesrat die sozialen Auswirkungen der Spielbanken in den USA, das Waschen von Geldern mafioser Herkunft in diesen Einrichtungen sowie die grossen Anstrengungen, die in diesem Land sowohl auf gesetzgeberischer wie auch auf polizeilicher Ebene seit vier Jahren unternommen werden, weiterhin ignorieren (vgl. Antwort auf Frage 3 der Interpellation 94.1122)?</p><p>11. Ist der Bundesrat auch nach der Untersuchung, die er laut Antwort auf die Frage 6 der Interpellation 95.3259 mit besonderer Sorgfalt durchgeführt hat, immer noch der Überzeugung, das Problem des organisierten Verbrechens lasse sich über die Spielbanken und die Geldspielautomaten vollständig lösen?</p><p>12. Das EFD hat kürzlich seinen festen und löblichen Willen ausgedrückt, die Geldwäscherei auf Gesetzesebene zu bekämpfen. Geht es auf dem Gebiet der Spielbanken und dem zugehörigen Fragenkomplex im Einvernehmen mit dem EJPD vor?</p><p>13. Welche Mittel, wie unerlässliche Erhebungen, Gutachten, Beizug von Fachleuten, will der Bundesrat einsetzen, um der ausserordentlichen Verwirrung rund um die als Geschicklichkeitsspielautomaten ausgegebenen Glücksspielautomaten, endlich ein Ende zu setzen?</p><p>14. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, diese kostspielige und bedauerliche Verwirrung, die das EJPD seit 1974 stiftet und einzig einigen Fabrikanten und Mietern von einarmigen Banditen zu grössten Gewinnen verhalf, müsse endgültig beseitigt werden?</p>
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