Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Handhabung von Überstunden

ShortId
96.3267
Id
19963267
Updated
10.04.2024 12:35
Language
de
Title
Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Handhabung von Überstunden
AdditionalIndexing
öffentliche Auftragsvergabe;Stellenbewirtschaftung;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Überstunde;Arbeitsaufteilung
1
  • L05K0701030506, öffentliche Auftragsvergabe
  • L05K0702010212, Stellenbewirtschaftung
  • L06K070205030210, Überstunde
  • L06K070205030101, Arbeitsaufteilung
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Unser Land macht momentan eine schwere Wirtschaftskrise durch; die Arbeitslosenzahlen sind konstant hoch. Unter dieser Krise leidet ganz besonders der Bausektor. Paradoxerweise ist aber festzustellen, dass die Zahl der Überstunden zugenommen hat.</p><p>Wer das Glück hat, eine Stelle zu haben, arbeitet immer mehr, obwohl es doch gescheiter wäre, die vorhandene Arbeit aufzuteilen und die Beschäftigung zu fördern.</p><p>Es geht also darum, diese unseligen Überstunden zu bekämpfen und die Verteilung der Arbeit zu fördern. Der Bundesrat könnte mit dem guten Beispiel vorangehen und bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Rechnung des Bundes und der Regiebetriebe auf diesen Punkt achten. Dies ist das Ziel der vorliegenden Motion.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat kennt die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, wonach die Unternehmungen vermehrt Personal einsparen und die Personalkapazitäten eng bemessen, um im Wettbewerb zu bestehen. Er ist sich bewusst, dass dadurch bei den Unternehmen mehr Überstunden anfallen kann.</p><p></p><p>Indessen sieht das Arbeitsrecht (OR Art. 321 lit. c) die Leistung von Überstundenarbeit vor, sofern die Arbeitnehmer sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. </p><p></p><p>In wirtschaftlich schwierigeren Zeiten sind die Unternehmen ganz besonders darauf angewiesen, flexibel am Markt auftreten zu können. Ein Verzicht auf die Leistung von Überstundenarbeit hätte insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen gravierende Folgen. Existenzerhaltende Aufträge, welche mit einem zeitlich begrenzten personellen Effort ausgeführt werden könnten, müssten abgelehnt werden. Wie müssten unvorhergesehene Situationen (Personalausfälle, Ausfälle beim Maschinenpark, Lieferengpässe von Zulieferern) gelöst werden, wenn der Spielraum der Überstundenarbeit wegfiele?</p><p></p><p></p><p>2. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.12.1994 will den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und schreibt die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen vor. Es setzt die Vorschriften des GATT-Übereinkommens aber das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.04.1994 um, welche nur auftragsbezogene Kriterien für die Vergabe zulassen. Ein Eignungskriterium, welches Überstunden ausschliesst, ist nach den WTO-Regeln unzulässig, weil es zu Intransparenz und zur Ungleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen führen kann.</p><p></p><p>Vergaben nach dem Kriterium "keine Überzeit" wären zudem in der Praxis kaum umzusetzen. Einerseits ist beim Vollzug eine Kontrolle über geleistete Überstundenarbeit nur schwer möglich. Andererseits könnte diese Regelung dazu führen, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, weil der Anbieter des Bundes auf das flexible Instrument der Überstundenarbeit verzichten muss. Dies wäre insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen mit hohen Mehrkosten verbunden.</p><p></p><p>Die personelle Kapazität des Anbieters oder der Anbieterin wird im Rahmen der Eignungsprüfung beurteilt. Anbieter und Anbieterinnen, welche von vornherein nicht eine dem Auftrag angemessene personelle Kapazität nachweisen können, erfüllen demzufolge die Eignungskriterien nicht und erhalten keinen Zuschlag.</p><p></p><p>Das Zusammenschliessen von mehreren Anbietern zu Bietergemeinschaften wurde in der Vernehmlassung zum neuen Beschaffungsrecht ausschliesslich begrüsst. Artikel 21 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.12.1995 sieht vor, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zugelassen werden können. Dies erlaubt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sich an grösseren Aufträgen zu beteiligen, wovon sie sonst als einzelne Anbieter ausgeschlossen wären.</p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat setzt sich für Transparenz bei der Auftragsvergabe ein. Er ist jedoch der Auffassung, dass beschäftigungspolitische Anliegen wie beispielsweise der Verzicht auf die Leistung von Überstundenarbeit nicht im Rahmen des Beschaffungsregimes des Bundes, welches klar dem Primat des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unterstellt ist, zu lösen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass der Bund und die Regiebetriebe öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die über genügend Arbeitskräfte verfügen, um den Auftrag ohne Überstunden erledigen zu können, auch wenn sie dazu Konsortien bilden müssen, und die sich verpflichten, von ihrem Personal ausser in Ausnahmesituationen keine Überstunden zu verlangen.</p>
  • Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Handhabung von Überstunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Unser Land macht momentan eine schwere Wirtschaftskrise durch; die Arbeitslosenzahlen sind konstant hoch. Unter dieser Krise leidet ganz besonders der Bausektor. Paradoxerweise ist aber festzustellen, dass die Zahl der Überstunden zugenommen hat.</p><p>Wer das Glück hat, eine Stelle zu haben, arbeitet immer mehr, obwohl es doch gescheiter wäre, die vorhandene Arbeit aufzuteilen und die Beschäftigung zu fördern.</p><p>Es geht also darum, diese unseligen Überstunden zu bekämpfen und die Verteilung der Arbeit zu fördern. Der Bundesrat könnte mit dem guten Beispiel vorangehen und bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen für Rechnung des Bundes und der Regiebetriebe auf diesen Punkt achten. Dies ist das Ziel der vorliegenden Motion.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat kennt die Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt, wonach die Unternehmungen vermehrt Personal einsparen und die Personalkapazitäten eng bemessen, um im Wettbewerb zu bestehen. Er ist sich bewusst, dass dadurch bei den Unternehmen mehr Überstunden anfallen kann.</p><p></p><p>Indessen sieht das Arbeitsrecht (OR Art. 321 lit. c) die Leistung von Überstundenarbeit vor, sofern die Arbeitnehmer sie zu leisten vermögen und sie ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann. </p><p></p><p>In wirtschaftlich schwierigeren Zeiten sind die Unternehmen ganz besonders darauf angewiesen, flexibel am Markt auftreten zu können. Ein Verzicht auf die Leistung von Überstundenarbeit hätte insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen gravierende Folgen. Existenzerhaltende Aufträge, welche mit einem zeitlich begrenzten personellen Effort ausgeführt werden könnten, müssten abgelehnt werden. Wie müssten unvorhergesehene Situationen (Personalausfälle, Ausfälle beim Maschinenpark, Lieferengpässe von Zulieferern) gelöst werden, wenn der Spielraum der Überstundenarbeit wegfiele?</p><p></p><p></p><p>2. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.12.1994 will den Wettbewerb unter den Anbietern und Anbieterinnen stärken und schreibt die Gleichbehandlung aller Anbieter und Anbieterinnen vor. Es setzt die Vorschriften des GATT-Übereinkommens aber das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.04.1994 um, welche nur auftragsbezogene Kriterien für die Vergabe zulassen. Ein Eignungskriterium, welches Überstunden ausschliesst, ist nach den WTO-Regeln unzulässig, weil es zu Intransparenz und zur Ungleichbehandlung der Anbieter und Anbieterinnen führen kann.</p><p></p><p>Vergaben nach dem Kriterium "keine Überzeit" wären zudem in der Praxis kaum umzusetzen. Einerseits ist beim Vollzug eine Kontrolle über geleistete Überstundenarbeit nur schwer möglich. Andererseits könnte diese Regelung dazu führen, dass Liefertermine nicht eingehalten werden können, weil der Anbieter des Bundes auf das flexible Instrument der Überstundenarbeit verzichten muss. Dies wäre insbesondere bei der Vergabe von Bauaufträgen mit hohen Mehrkosten verbunden.</p><p></p><p>Die personelle Kapazität des Anbieters oder der Anbieterin wird im Rahmen der Eignungsprüfung beurteilt. Anbieter und Anbieterinnen, welche von vornherein nicht eine dem Auftrag angemessene personelle Kapazität nachweisen können, erfüllen demzufolge die Eignungskriterien nicht und erhalten keinen Zuschlag.</p><p></p><p>Das Zusammenschliessen von mehreren Anbietern zu Bietergemeinschaften wurde in der Vernehmlassung zum neuen Beschaffungsrecht ausschliesslich begrüsst. Artikel 21 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11.12.1995 sieht vor, dass Bietergemeinschaften grundsätzlich zugelassen werden können. Dies erlaubt insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, sich an grösseren Aufträgen zu beteiligen, wovon sie sonst als einzelne Anbieter ausgeschlossen wären.</p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat setzt sich für Transparenz bei der Auftragsvergabe ein. Er ist jedoch der Auffassung, dass beschäftigungspolitische Anliegen wie beispielsweise der Verzicht auf die Leistung von Überstundenarbeit nicht im Rahmen des Beschaffungsregimes des Bundes, welches klar dem Primat des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung unterstellt ist, zu lösen sind.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass der Bund und die Regiebetriebe öffentliche Aufträge nur an Unternehmen vergeben, die über genügend Arbeitskräfte verfügen, um den Auftrag ohne Überstunden erledigen zu können, auch wenn sie dazu Konsortien bilden müssen, und die sich verpflichten, von ihrem Personal ausser in Ausnahmesituationen keine Überstunden zu verlangen.</p>
    • Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Handhabung von Überstunden

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