Regierungsreform in der Totalrevision der Bundesverfassung
- ShortId
-
96.3269
- Id
-
19963269
- Updated
-
25.06.2025 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Regierungsreform in der Totalrevision der Bundesverfassung
- AdditionalIndexing
-
Totalrevision der Bundesverfassung;Regierungsreform
- 1
-
- L06K050301020101, Totalrevision der Bundesverfassung
- L04K08060204, Regierungsreform
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bericht Eichenberger (vom 23. November 1991; BBl 1992 II 1018) hatte fünf Grundmodelle dargestellt:</p><p>A. Entlastung der Mitglieder des Bundesrates von der Departementsleitung durch die Einsetzung von Departementsdirektoren und -direktorinnen;</p><p>B. Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Bundesrates unter Stärkung des Bundespräsidiums;</p><p>C. zweistufige Ausgestaltung der Exekutive: Bundesratskabinett mit Aufgabenbereichsministerien;</p><p>D. parlamentarisches Regierungssystem;</p><p>E. präsidentielles Regierungssystem.</p><p>Im Rahmen der Botschaft 1993 zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) hatte der Bundesrat die Modelle D (parlamentarisches Regierungssystem) und E (präsidentielles Regierungssystem) verworfen. Mit der Reform 1993 hat das "Minimalmodell" A überdies seine Eigenständigkeit verloren, weil es in dieser Reform aufgeht. In der Botschaft führte der Bundesrat aus, dass nur die Modelle B und C ernsthaft in Betracht zu ziehen seien. Neu hinzugekommen ist seither die Idee eines Mischmodells. Mit einer solchen Lösung soll versucht werden, sowohl den Bedenken gegen eine Vergrösserung des Bundesrates Rechnung zu tragen als auch zu vermeiden, dass die Regierungs- und Staatsleitungsaufgaben auf zwei Ebenen verteilt werden. Dieses Modell F sieht eine konzentrierte Kollegialregierung mit einem vollamtlichen Bundespräsidium vor; die Anzahl der Mitglieder des Bundesrates soll um dieses Amt auf 8 erhöht werden.</p><p>Der Bundesrat beschloss im November letzten Jahres - anlässlich einer Klausursitzung, an welcher er eine ausführliche allgemeine Aussprache über alle grösseren Reformvorhaben führte und ihre Interdependenzen diskutierte -, sorgsam auf eine angemessene zeitliche und inhaltliche Gliederung aller Reformprojekte zu achten. Diese sind in ihrer Dimension und in ihrem Zeithorizont sehr ambitiös. Demnach konzentriert sich der Bundesrat zum einen vorerst auf die Verwirklichung der Regierungs- und Verwaltungsreform gemäss RVOG. Höchste Priorität hat zum anderen die Verfassungsreform. Erst wenn die erste Phase der Regierungsreform mit der Verwaltungsreorganisation umgesetzt ist, wird er sich der Frage der zweiten Phase mit Änderungen auf Verfassungsstufe annehmen.</p><p>An dieser Einschätzung ist auch nach der Ablehnung des RVOG in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 1996 festzuhalten. Von der Sache her würde es sich zwar gut begründen lassen, die Reform der Regierung als zentrales Staatsorgan in einer Verfassungsreform mit einzuschliessen. Doch würde dadurch die Verfassungsreform, wie sie derzeit bemessen ist, politisch und abstimmungstaktisch stark befrachtet. Würde die Regierungsreform in das jetzt anstehende Verfassungsreformvorhaben aufgenommen, so verlängerte sich zudem der Beratungs- und Entscheidprozess, zumal es wohl unausweichlich wäre, auch noch mit dem Paket der Regierungsreform (mit einer vielleicht nicht unumstrittenen Modellwahl) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist weiterhin am 1993 gewählten zweiphasigen Konzept festzuhalten. In diesem Sinne wird er sich auch in seiner noch diesen Herbst zu verabschiedenden Botschaft für eine Neuauflage des RVOG äussern. Demnach sind zunächst die Ergebnisse der sich nun verzögernden ersten Reformphase abzuwarten, um im Anschluss daran und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse jene Lösung zu wählen, die dannzumal die geeignetste ist.</p><p>In den bisherigen Diskussionen - und daran ändert auch die Abstimmung vom vergangenen Juni nichts - wurde die Auffassung des Bundesrates immer wieder bestätigt, wonach es verfrüht wäre, jetzt unverzüglich die zweite Reformphase einzuleiten. Auch das Abstimmungsergebnis ist keine Ermunterung zu einer Beschleunigung. Vielmehr gilt es, keine aussichtslosen Reformsprünge, sondern kleinere, aber erfolgversprechendere Reformschritte zu machen und die längere Zeitspanne, die ein solches Vorgehen in Anspruch nimmt, in Kauf zu nehmen.</p><p>Verwiesen sei auch auf die mit gleichem Datum ergangene schriftliche Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Kühne (96.3252).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. das von ihm bevorzugte Modell des Berichtes Eichenberger zur Regierungsreform als Variante für die Totalrevision der Bundesverfassung vorzulegen;</p><p>2. die anderen Modelle des Berichtes in Verfassungstexte umzuarbeiten und der vorberatenden Kommission (als Eventualvorschläge) zuzuleiten.</p>
- Regierungsreform in der Totalrevision der Bundesverfassung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bericht Eichenberger (vom 23. November 1991; BBl 1992 II 1018) hatte fünf Grundmodelle dargestellt:</p><p>A. Entlastung der Mitglieder des Bundesrates von der Departementsleitung durch die Einsetzung von Departementsdirektoren und -direktorinnen;</p><p>B. Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Bundesrates unter Stärkung des Bundespräsidiums;</p><p>C. zweistufige Ausgestaltung der Exekutive: Bundesratskabinett mit Aufgabenbereichsministerien;</p><p>D. parlamentarisches Regierungssystem;</p><p>E. präsidentielles Regierungssystem.</p><p>Im Rahmen der Botschaft 1993 zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG) hatte der Bundesrat die Modelle D (parlamentarisches Regierungssystem) und E (präsidentielles Regierungssystem) verworfen. Mit der Reform 1993 hat das "Minimalmodell" A überdies seine Eigenständigkeit verloren, weil es in dieser Reform aufgeht. In der Botschaft führte der Bundesrat aus, dass nur die Modelle B und C ernsthaft in Betracht zu ziehen seien. Neu hinzugekommen ist seither die Idee eines Mischmodells. Mit einer solchen Lösung soll versucht werden, sowohl den Bedenken gegen eine Vergrösserung des Bundesrates Rechnung zu tragen als auch zu vermeiden, dass die Regierungs- und Staatsleitungsaufgaben auf zwei Ebenen verteilt werden. Dieses Modell F sieht eine konzentrierte Kollegialregierung mit einem vollamtlichen Bundespräsidium vor; die Anzahl der Mitglieder des Bundesrates soll um dieses Amt auf 8 erhöht werden.</p><p>Der Bundesrat beschloss im November letzten Jahres - anlässlich einer Klausursitzung, an welcher er eine ausführliche allgemeine Aussprache über alle grösseren Reformvorhaben führte und ihre Interdependenzen diskutierte -, sorgsam auf eine angemessene zeitliche und inhaltliche Gliederung aller Reformprojekte zu achten. Diese sind in ihrer Dimension und in ihrem Zeithorizont sehr ambitiös. Demnach konzentriert sich der Bundesrat zum einen vorerst auf die Verwirklichung der Regierungs- und Verwaltungsreform gemäss RVOG. Höchste Priorität hat zum anderen die Verfassungsreform. Erst wenn die erste Phase der Regierungsreform mit der Verwaltungsreorganisation umgesetzt ist, wird er sich der Frage der zweiten Phase mit Änderungen auf Verfassungsstufe annehmen.</p><p>An dieser Einschätzung ist auch nach der Ablehnung des RVOG in der Referendumsabstimmung vom 9. Juni 1996 festzuhalten. Von der Sache her würde es sich zwar gut begründen lassen, die Reform der Regierung als zentrales Staatsorgan in einer Verfassungsreform mit einzuschliessen. Doch würde dadurch die Verfassungsreform, wie sie derzeit bemessen ist, politisch und abstimmungstaktisch stark befrachtet. Würde die Regierungsreform in das jetzt anstehende Verfassungsreformvorhaben aufgenommen, so verlängerte sich zudem der Beratungs- und Entscheidprozess, zumal es wohl unausweichlich wäre, auch noch mit dem Paket der Regierungsreform (mit einer vielleicht nicht unumstrittenen Modellwahl) ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.</p><p>Nach Auffassung des Bundesrates ist weiterhin am 1993 gewählten zweiphasigen Konzept festzuhalten. In diesem Sinne wird er sich auch in seiner noch diesen Herbst zu verabschiedenden Botschaft für eine Neuauflage des RVOG äussern. Demnach sind zunächst die Ergebnisse der sich nun verzögernden ersten Reformphase abzuwarten, um im Anschluss daran und gestützt auf die daraus gewonnenen Erkenntnisse jene Lösung zu wählen, die dannzumal die geeignetste ist.</p><p>In den bisherigen Diskussionen - und daran ändert auch die Abstimmung vom vergangenen Juni nichts - wurde die Auffassung des Bundesrates immer wieder bestätigt, wonach es verfrüht wäre, jetzt unverzüglich die zweite Reformphase einzuleiten. Auch das Abstimmungsergebnis ist keine Ermunterung zu einer Beschleunigung. Vielmehr gilt es, keine aussichtslosen Reformsprünge, sondern kleinere, aber erfolgversprechendere Reformschritte zu machen und die längere Zeitspanne, die ein solches Vorgehen in Anspruch nimmt, in Kauf zu nehmen.</p><p>Verwiesen sei auch auf die mit gleichem Datum ergangene schriftliche Stellungnahme des Bundesrates auf die Motion Kühne (96.3252).</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. das von ihm bevorzugte Modell des Berichtes Eichenberger zur Regierungsreform als Variante für die Totalrevision der Bundesverfassung vorzulegen;</p><p>2. die anderen Modelle des Berichtes in Verfassungstexte umzuarbeiten und der vorberatenden Kommission (als Eventualvorschläge) zuzuleiten.</p>
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