Ausweitung der Arbeitsbewilligung für ausländische Tänzerinnen
- ShortId
-
96.3270
- Id
-
19963270
- Updated
-
14.11.2025 07:35
- Language
-
de
- Title
-
Ausweitung der Arbeitsbewilligung für ausländische Tänzerinnen
- AdditionalIndexing
-
Arbeitserlaubnis;Cabaret-Tänzerin;Fremdarbeiter/in
- 1
-
- L04K01010204, Cabaret-Tänzerin
- L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
- L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Frauen, die aus den verschiedenen Ländern des Ostens bzw. des Trikont in die Schweiz als Tänzerinnen vermittelt werden, können ihrem Vertrag entsprechend nur als Tänzerinnen/Artistinnen arbeiten. Diese Tatsache ist bekannt. Bekannt ist auch, dass die Frauen oft ahnungslos und aus einer ökonomischen Notsituation heraus einen Vertrag unterschreiben, deren Konsequenzen sie nicht abschätzen können. Viele der einreisenden Frauen kennen ihr vertraglich festgesetztes Pflichtenheft nicht. Sie erfahren aber rasch, dass von ihnen Striptease und Animation erwartet werden, d. h. sie müssen einen bestimmten Anteil an Alkohol zum Konsum anbieten und selbstverständlich auch selber konsumieren. Die Arbeit der Frauen ist entwürdigend, weil eine Notlage ausgenützt wird; sie ist aber auch gesundheitsschädigend. Das Problem ist nicht neu, das Thema "Artistinnen" ist sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene schon oft diskutiert worden. Verschiedene Kantone haben in ihrer Gesetzgebung (Gastgewerbegesetz) das Animationsverbot eingeführt, die Kontrolle ist jedoch kaum durchsetzbar.</p>
- <p>Bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Cabarettänzerinnen ergriffen worden sind. Anlässlich der Teilrevision der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 25. Oktober 1995 wurden eine Reihe weiterer Vorschriften erlassen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Einführung eines Mindestalters von 20 Jahren, die Festlegung von betrieblichen Höchstzahlen sowie eines Mindestbetrages für den ausbezahlten Lohn. Eine Bewilligung darf zudem nur erteilt werden, wenn Engagements in der Schweiz für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate gesichert sind. Diese Massnahmen haben seit ihrer Einführung zu einer deutlichen Reduktion der ausgestellten Bewilligungen für Cabarettänzerinnen geführt. Nachdem im Juli 1995 noch 1642 derartige Bewilligungen erteilt worden waren, reduzierte sich diese Zahl im Juli 1996 auf 1290. Die zuständigen kantonalen Behörden wurden auch erneut an ihre Aufgabe erinnert, die Einhaltung der geltenden Vorschriften strenger zu überwachen. Ein generelles Zulassungsverbot drängt sich aus heutiger Sicht für den Bundesrat dagegen nicht auf. Einerseits weil damit diese Ausländerinnen veranlasst würden, in die Illegalität unterzutauchen und so jeglichen Schutz verlieren würden. Andererseits liegt die Zuständigkeit für die Zulassung und den Betrieb von Tanz- und Nachtlokalen vollständig bei den kantonalen Behörden.</p><p>Die in der Motion geforderte Möglichkeit des Berufswechsels für Cabarettänzerinnen würde dazu führen, dass sie bei der Zulassung gegenüber anderen ausländischen Personen noch zusätzlich bevorzugt wären. Eine solche Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt hätte auch die unerwünschte Folge, dass vermehrt Cabarettänzerinnen in die Schweiz einreisen würden, mit der sehr oft unbegründeten Hoffnung, später eine andere Tätigkeit aufnehmen zu können. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es keine einfachen Rezepte für die Behandlung des komplexen Problems gibt; er wird jedoch die Auswirkungen der bisherigen Massnahmen sorgfältig überprüfen und nötigenfalls weitere Änderungen der Zulassungsvorschriften erwägen.</p><p>Die betroffenen Frauen sind in aller Regel darüber informiert, dass sie in der Schweiz als Stripteasetänzerinnen engagiert werden. Dies ergibt sich aus dem standardisierten Arbeitsvertrag, der handschriftlich unterzeichnet werden muss, und aus der Tatsache, dass dieselben Tänzerinnen sehr oft mehrmals in die Schweiz einreisen. Aufgrund einer im September 1995 vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten erlassenen Weisung werden in den betroffenen Botschaften vor dem Erteilen eines Visums mit den Gesuchstellerinnen persönliche Gespräche geführt, um sie auf die sie allenfalls erwartenden Arbeitsbedingungen aufmerksam zu machen. Ausserdem wird zurzeit durch die zuständigen Ämter in enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann ein Markblatt ausgearbeitet, das an alle betroffenen Frauen abgegeben werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, die gesetzlichen Möglichkeiten zu schaffen, damit Tänzerinnen aus dem Ausland, die bereits in der Schweiz sind (betroffen sind vor allem Frauen aus dem Osten und aus dem Trikont), nicht nur als Artistinnen arbeiten können, sondern dass sie auch die Möglichkeit haben, in anderen Berufen Arbeit zu finden.</p>
- Ausweitung der Arbeitsbewilligung für ausländische Tänzerinnen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Frauen, die aus den verschiedenen Ländern des Ostens bzw. des Trikont in die Schweiz als Tänzerinnen vermittelt werden, können ihrem Vertrag entsprechend nur als Tänzerinnen/Artistinnen arbeiten. Diese Tatsache ist bekannt. Bekannt ist auch, dass die Frauen oft ahnungslos und aus einer ökonomischen Notsituation heraus einen Vertrag unterschreiben, deren Konsequenzen sie nicht abschätzen können. Viele der einreisenden Frauen kennen ihr vertraglich festgesetztes Pflichtenheft nicht. Sie erfahren aber rasch, dass von ihnen Striptease und Animation erwartet werden, d. h. sie müssen einen bestimmten Anteil an Alkohol zum Konsum anbieten und selbstverständlich auch selber konsumieren. Die Arbeit der Frauen ist entwürdigend, weil eine Notlage ausgenützt wird; sie ist aber auch gesundheitsschädigend. Das Problem ist nicht neu, das Thema "Artistinnen" ist sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene schon oft diskutiert worden. Verschiedene Kantone haben in ihrer Gesetzgebung (Gastgewerbegesetz) das Animationsverbot eingeführt, die Kontrolle ist jedoch kaum durchsetzbar.</p>
- <p>Bei der Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen zu diesem Thema hat der Bundesrat bereits darauf hingewiesen, dass in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen zur Verbesserung der Situation von Cabarettänzerinnen ergriffen worden sind. Anlässlich der Teilrevision der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 25. Oktober 1995 wurden eine Reihe weiterer Vorschriften erlassen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Einführung eines Mindestalters von 20 Jahren, die Festlegung von betrieblichen Höchstzahlen sowie eines Mindestbetrages für den ausbezahlten Lohn. Eine Bewilligung darf zudem nur erteilt werden, wenn Engagements in der Schweiz für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate gesichert sind. Diese Massnahmen haben seit ihrer Einführung zu einer deutlichen Reduktion der ausgestellten Bewilligungen für Cabarettänzerinnen geführt. Nachdem im Juli 1995 noch 1642 derartige Bewilligungen erteilt worden waren, reduzierte sich diese Zahl im Juli 1996 auf 1290. Die zuständigen kantonalen Behörden wurden auch erneut an ihre Aufgabe erinnert, die Einhaltung der geltenden Vorschriften strenger zu überwachen. Ein generelles Zulassungsverbot drängt sich aus heutiger Sicht für den Bundesrat dagegen nicht auf. Einerseits weil damit diese Ausländerinnen veranlasst würden, in die Illegalität unterzutauchen und so jeglichen Schutz verlieren würden. Andererseits liegt die Zuständigkeit für die Zulassung und den Betrieb von Tanz- und Nachtlokalen vollständig bei den kantonalen Behörden.</p><p>Die in der Motion geforderte Möglichkeit des Berufswechsels für Cabarettänzerinnen würde dazu führen, dass sie bei der Zulassung gegenüber anderen ausländischen Personen noch zusätzlich bevorzugt wären. Eine solche Ungleichbehandlung auf dem Arbeitsmarkt hätte auch die unerwünschte Folge, dass vermehrt Cabarettänzerinnen in die Schweiz einreisen würden, mit der sehr oft unbegründeten Hoffnung, später eine andere Tätigkeit aufnehmen zu können. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass es keine einfachen Rezepte für die Behandlung des komplexen Problems gibt; er wird jedoch die Auswirkungen der bisherigen Massnahmen sorgfältig überprüfen und nötigenfalls weitere Änderungen der Zulassungsvorschriften erwägen.</p><p>Die betroffenen Frauen sind in aller Regel darüber informiert, dass sie in der Schweiz als Stripteasetänzerinnen engagiert werden. Dies ergibt sich aus dem standardisierten Arbeitsvertrag, der handschriftlich unterzeichnet werden muss, und aus der Tatsache, dass dieselben Tänzerinnen sehr oft mehrmals in die Schweiz einreisen. Aufgrund einer im September 1995 vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten erlassenen Weisung werden in den betroffenen Botschaften vor dem Erteilen eines Visums mit den Gesuchstellerinnen persönliche Gespräche geführt, um sie auf die sie allenfalls erwartenden Arbeitsbedingungen aufmerksam zu machen. Ausserdem wird zurzeit durch die zuständigen Ämter in enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann ein Markblatt ausgearbeitet, das an alle betroffenen Frauen abgegeben werden soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Ich fordere den Bundesrat auf, die gesetzlichen Möglichkeiten zu schaffen, damit Tänzerinnen aus dem Ausland, die bereits in der Schweiz sind (betroffen sind vor allem Frauen aus dem Osten und aus dem Trikont), nicht nur als Artistinnen arbeiten können, sondern dass sie auch die Möglichkeit haben, in anderen Berufen Arbeit zu finden.</p>
- Ausweitung der Arbeitsbewilligung für ausländische Tänzerinnen
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