Schwerwiegende Entgleisung in der Armee

ShortId
96.3276
Id
19963276
Updated
10.04.2024 08:28
Language
de
Title
Schwerwiegende Entgleisung in der Armee
AdditionalIndexing
Offizier;Manöver;militärischer Eingriff;Repression;Meinungsfreiheit
1
  • L05K0402030702, Manöver
  • L04K05020504, Meinungsfreiheit
  • L04K04030305, Repression
  • L04K04010208, militärischer Eingriff
  • L05K0402030301, Offizier
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Aufträge der Armee sind im Armeeleitbild 95 beschrieben, von den Eidg. Räten grossmehrheitlich gutgeheissen und im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 verankert. Kriegsverhinderung und Verteidigung bilden den Hauptauftrag. Die Beiträge der Armee zur Friedensförderung und zur allgemeinen Existenzsicherung haben aber an Bedeutung erheblich gewonnen und eine strategische Dimension erreicht.</p><p></p><p>Im Rahmen der allgemeinen Existenzsicherung hat die Armee die Aufgabe, zivile Behörden auf deren Verlangen zu unterstützen, sofern deren Mittel bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen nicht mehr ausreichen (subsidiäre Hilfs- und Sicherungseinsätze der Armee). Dabei kann die Truppe unter anderem zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen eingesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz). Die Verbände der Territorialinfanterie sind spezifisch für den Schutz von wichtigen Objekten der zivilen Infrastruktur vorgesehen.</p><p></p><p>Auch die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit, der sog. Ordnungsdienst, gehört zu den Aufgaben der Armee (Art. 83 Militärgesetz). Ein Ordnungsdienst-Einsatz der Armee kommt allerdings nur als ultima ratio in Frage. Ein Aufgebot zum Ordnungsdienst muss zwingend in der Form des Aktivdienstes erfolgen, was grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesversammlung voraussetzt. Die Truppe erhält in der ordentlichen Lage keine Ordnungsdienst-Ausbildung. Hiervon ausgenommen sind lediglich das Militärpolizeibataillon und die Einsatzzüge des Festungswachtkorps, wobei auch diese Verbände keine eigentlichen Ordnungsdienst-Formationen sind, sondern andere Hauptaufgaben haben.</p><p></p><p>Bei allen Einsätzen stehen der Truppe die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 92 Militärgesetz). Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32) regelt diese Grundsätze unter strikter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In den Ausführungsverordnungen über den Ordnungs- und Assistenzdienst soll ausdrücklich auf die VPA verwiesen werden.</p><p></p><p>Die Kritik des Interpellanten an der hier in Frage stehenden Übung stützt sich auf eine entstellende Presseberichterstattung (verfasst von Journalisten, die selber an der Übung gar nicht anwesend waren). Deshalb ist es angezeigt, nachfolgend zuerst den objektiven Sachverhalt festzuhalten:</p><p></p><p>Am 7. Juni 1996 führte das Territorialregiment 14 vor den Spitzen des Staatsrates und des Grossen Rates des Kantons Genf die Ausbildung der für die Unterstützung ziviler Behörden neu geschaffenen Territorialinfanterie vor. Auf dem Waffenplatz Bière wurden unter anderem Elemente aus der sog. "Neuen Gefechtsschiesstechnik" gezeigt (darunter auch Schiessübungen zur Notwehr gegen Angreifer, die rücksichtslos von ihrer Schusswaffe Gebrauch machen). Im Ausbildungszentrum Le Day zeigte das Territorial-Füsilierbataillon 121 unter anderem den Einsatz im Objektschutz (Schutz von wichtigen Objekten der zivilen Infrastruktur), unter Einschluss von Techniken für Personen- und Verkehrskontrollen sowie für die Durchsuchung von Gebäuden.</p><p></p><p>Bei einer ca. 10-minütigen angewandten Objektschutzübung hatte die Truppe ein supponiertes Verwaltungsgebäude zu bewachen und wurde dabei mit dem Problem einer Manifestation unmittelbar vor dem Gebäude konfrontiert. Die als Manifestanten agierenden Markeure bewarfen die Truppe mit (Plastik-)Flaschen und versuchten, die Abschrankungen zu überwinden, worauf sie von der Truppe am Eindringen ins Gebäude gehindert, abgedrängt und schliesslich zerstreut wurden. Ein Manifestant wurde festgenommen und der zivilen Polizei übergeben. Das Verhalten der Truppe entsprach zu jedem Zeitpunkt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insbesondere hat die Truppe ihren Schutzauftrag ohne Einsatz der Schusswaffe erfüllt.</p><p></p><p>Die Markeure stellten sich - für die Zwecke der Übung unnötigerweise - konkret als Arbeitslose dar, riefen Parolen wie "keine höheren Steuern" oder "Arbeit für Alle" und zeigten entsprechende Transparente. Nach der Einschätzung von Anwesenden sollte diese Einlage offenbar eine Darbietung an die persönliche Adresse des kantonalen Militär- und Finanzdirektors sein. Sie war weitestgehend der spontanen Eingebung der unmittelbar handelnden Armeeangehörigen entsprungen und beruhte nicht auf Vorgaben der Übungsleitung. Dies gilt insbesondere für Inhalt und Wortlaut der Parolen und Transparente.</p><p></p><p>Alle gezeigten Übungsteile, auch das Fernhalten und Abdrängen der Manifestanten vom zu schätzenden Objekt, standen im Kontext des Objektschutzes und gehörten damit zur Hauptaufgabe der Territorialinfanterie. Das Thema der Übung war der Schutz eines Gebäudes und nicht ein Einsatz gegen die Manifestanten. Das Gezeigte stellte keinen Ordnungsdienst-Einsatz dar.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Demonstration des Territorialregiments 14 als Ganze nicht zu beanstanden ist. Davon auszunehmen ist einzig die konkrete Darstellung der Markeure. Diese hätten im Rahmen der Übung lediglich eine die Abschrankungen missachtende Gruppe von Störern spielen müssen. Der konkrete Bezug auf (supponierte) politische Ereignisse war dagegen verfehlt. Der Chef des Eidg. Militärdepartements hat bereits am 18. Juni 1996 vor dem Nationalrat klargestellt, dass es ein dummer Fehler war, mit diesen Markeuren sozial Benachteiligte darzustellen. Der Bundesrat hat dieser Kritik nichts hinzuzufügen.</p><p></p><p>Da es sich bei dieser Ungeschicklichkeit um eine weitgehend spontane Einlage der unmittelbar beteiligten Armeeangehörigen handelte, die innerhalb der über anderthalbstündigen Vorführung kaum 10 Minuten dauerte, vermag der Bundesrat darin keine gravierende Fehlleistung der Führung und schon gar nicht eine "schwerwiegende Entgleisung der Armee" zu erkennen. Das Urteil des Interpellanten, wonach es den für die Übung Verantwortlichen (Truppenkommandanten der Miliz oder unterstützende Berufskader) an Respekt vor der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten und vor unserer Demokratie gemangelt haben müsse, teilt der Bundesrat nicht.</p><p></p><p>Durch die Medienberichterstattung, in der die Objektschutzübung in Le Day sachwidrig mit den Schiessübungen in Bière in Zusammenhang gebracht wurde, ist das reale Geschehen verzerrt worden. Bei Leserinnen und Lesern kann deshalb der unzutreffende Eindruck entstanden sein, die Truppe habe ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten geübt, welches nicht nur die Anordnungen über die Ordnungsdienstausbildung in der ordentlichen Lage, sondern auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätte.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat deshalb für die Sorge und die kritischen Fragestellungen des Interpellanten durchaus Verständnis, auch wenn sie offensichtlich auf einem unzutreffenden Bild des realen Sachverhaltes beruhen. Die Verhinderung des Eindringens in ein bewachtes Gebäude kann nicht als Repression gegen Manifestanten bezeichnet werden. Es gibt auch keinen Bezug zwischen der kritisierten Übung und den dramatischen Genfer Ereignissen von 1932.</p><p></p><p>Wie die weiter oben angeführten gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz der Armee zweifelsfrei ergeben, ist die grundsätzliche Auffassung des Interpellanten, wonach es die ausschliessliche Aufgabe der Armee sei, das Land gegen äussere Bedrohungen zu verteidigen, und wonach ihr jede Erfüllung von Polizeiaufgaben verwehrt wäre, von Rechts wegen unhaltbar.</p><p></p><p>Durch das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 - gegen das niemand das Referendum ergriffen hatte - werden Armee-Einsätze "im Innern" nicht etwa pauschal verpönt, sondern in differenzierter Art und Weise, unter strengen Auflagen und mit wirksamen rechtlichen Sicherungen grundsätzlich legitimiert.</p><p></p><p>Damit hat der Gesetzgeber einerseits die Konsequenzen aus den zum Teil bitteren historischen Ordnungsdienst-Erfahrungen gezogen, andererseits aber die Unterstützung der zivilen Polizei durch die Armee eben ausgeschlossen. Er hat damit auch die Tatsache berücksichtigt, dass in der Schweiz im Hinblick auf ausserordentliche Lagen praktisch keine Polizeireserven vorhanden sind.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass ein Handlungsbedarf nach der Vorstellung des Interpellanten besteht. Weder besteht Anlass dazu, gegen militärische Vorgesetzte Sanktionen zu ergreifen, noch dazu, neue Anweisungen zu erteilen.</p><p></p><p>Die vom Interpellanten kritisierte Vorführung verdeutlichte den Behörden des Kantons Genf die Ausbildung der Territorialinfanterie im Hinblick auf eben jene Einsätze, um deren willen diese neue Truppe geschaffen worden war.</p><p></p><p>Der Bundesrat steht hinter der sachkundig und verantwortungsvoll betriebenen Ausbildung im Hinblick auf solche Einsätze, wie sie gegenwärtig in der Armee betrieben wird. Es ist Sache des Eidg. Militärdepartements, darüber zu wachen, dass die Truppe dabei die ihr gesetzten Vorgaben und Schranken jederzeit einhält.</p><p></p><p>Zusammen mit dem Interpellanten ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich die Ereignisse von Genf des Jahres 1932 niemals wiederholen dürfen. Gerade deshalb, um fatale Fehlreaktionen überforderter Truppen zu vermeiden, kommen einer realistischen Einsatzkonzeption sowie der sachgerechten Ausbildung und Ausrüstung entscheidende Bedeutung zu.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>"Le Nouveau Quotidien" berichtet in seiner Ausgabe vom 13. Juni 1996 von einer militärischen Übung, die am 7. Juni in Day (VD) durchgeführt wurde. In deren Verlauf erteilten die Offiziere des Genfer Territorial-Füsilierbataillons 121 etwa zehn Soldaten den Befehl, sich in Zivil zu kleiden und als arbeitslose Demonstranten zu agieren, die Spruchbänder mit der Aufschrift "Nein zu Steuererhöhungen" trugen. Gemäss dem Zeitungsbericht riefen sie vor einem Gebäude, das zur Steuerverwaltung erklärt worden war, "Arbeit für alle".</p><p>Daraufhin bekam eine andere Gruppe von Soldaten, die mit Sturmgewehren bewaffnet waren, den Befehl, diese Demonstration zu unterdrücken. Ziel der Übung war, den neu eingeführten "Schutzdienst" zu simulieren. Die Soldaten lernten bei dieser Gelegenheit - immer gemäss "Nouveau Quotidien" - die Anfangsgründe der "neuen Techniken des Kampfschiessens", die darin bestehen, innerhalb von 1,5 Sekunden zwei Schüsse auf die Brust des Aggressors abzugeben und ihm anschliessend, wenn er sich noch bewegt, eine Kugel in den Kopf zu jagen!</p><p>Man glaubt zu träumen, wenn man den Bericht über diese Armeeübung liest, die einem Alptraum gleicht. Es ist zutiefst schockierend, dass eine solche Übung stattfinden konnte, um so mehr, als die Rolle der Armee als Unterdrückungsinstrument gegenüber dem Volk, die sie leider früher einmal gespielt hat, immer noch in düsterer Erinnerung ist, vor allem die tragischen Ereignisse vom 9. November 1993 in Genf, welche 13 Tote und zahlreiche Verletzte forderten. Um so weniger kann es hingenommen werden, dass von Genfer Truppen verlangt wird, diese Rolle von Unterdrückern gegenüber Bürgern zu übernehmen.</p><p>Einmal mehr erlebt man eine schwerwiegende Entgleisung gewisser Offiziere. Es ist unentschuldbar, vor allem in der heutigen Wirtschaftskrise, dass derartige Übungen, die man endgültig der Vergangenheit angehörig glaubte, noch immer stattfinden können.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat angesichts dieses Vorkommnisses zu unternehmen? Werden die Verantwortlichen dieser schändlichen Übung bestraft und ihres Kommandos enthoben? Es ist wohl nicht mehr möglich, Vertrauen in Offiziere zu haben, denen derartige Fehleinschätzungen unterlaufen und die eine solche Haltung gegenüber Menschen an den Tag legen, die ihre verfassungsmässigen Grundrechte wie die freie Meinungsäusserung ausüben, welche die Grundlage unserer Demokratie bilden.</p><p>Wird der Bundesrat den Offizieren die klare Anweisung erteilen, auf alle Übungen zu verzichten, bei denen Zivilpersonen mit einbezogen werden könnten, und in Erinnerung rufen, dass die Rolle der Armee die Verteidigung unseres Landes gegen einen möglichen Angreifer aus dem Ausland ist und dass sie keine Polizeiaufgaben zu erfüllen hat, ganz zu schweigen von Angriffen auf die Bevölkerung unseres Landes?</p>
  • Schwerwiegende Entgleisung in der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Aufträge der Armee sind im Armeeleitbild 95 beschrieben, von den Eidg. Räten grossmehrheitlich gutgeheissen und im Militärgesetz vom 3. Februar 1995 verankert. Kriegsverhinderung und Verteidigung bilden den Hauptauftrag. Die Beiträge der Armee zur Friedensförderung und zur allgemeinen Existenzsicherung haben aber an Bedeutung erheblich gewonnen und eine strategische Dimension erreicht.</p><p></p><p>Im Rahmen der allgemeinen Existenzsicherung hat die Armee die Aufgabe, zivile Behörden auf deren Verlangen zu unterstützen, sofern deren Mittel bei der Bewältigung von ausserordentlichen Lagen nicht mehr ausreichen (subsidiäre Hilfs- und Sicherungseinsätze der Armee). Dabei kann die Truppe unter anderem zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen eingesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Bst. b Militärgesetz). Die Verbände der Territorialinfanterie sind spezifisch für den Schutz von wichtigen Objekten der zivilen Infrastruktur vorgesehen.</p><p></p><p>Auch die Unterstützung der zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit, der sog. Ordnungsdienst, gehört zu den Aufgaben der Armee (Art. 83 Militärgesetz). Ein Ordnungsdienst-Einsatz der Armee kommt allerdings nur als ultima ratio in Frage. Ein Aufgebot zum Ordnungsdienst muss zwingend in der Form des Aktivdienstes erfolgen, was grundsätzlich eine Zustimmung der Bundesversammlung voraussetzt. Die Truppe erhält in der ordentlichen Lage keine Ordnungsdienst-Ausbildung. Hiervon ausgenommen sind lediglich das Militärpolizeibataillon und die Einsatzzüge des Festungswachtkorps, wobei auch diese Verbände keine eigentlichen Ordnungsdienst-Formationen sind, sondern andere Hauptaufgaben haben.</p><p></p><p>Bei allen Einsätzen stehen der Truppe die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind (Art. 92 Militärgesetz). Die Verordnung vom 26. Oktober 1994 über die Polizeibefugnisse der Armee (VPA; SR 510.32) regelt diese Grundsätze unter strikter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips. In den Ausführungsverordnungen über den Ordnungs- und Assistenzdienst soll ausdrücklich auf die VPA verwiesen werden.</p><p></p><p>Die Kritik des Interpellanten an der hier in Frage stehenden Übung stützt sich auf eine entstellende Presseberichterstattung (verfasst von Journalisten, die selber an der Übung gar nicht anwesend waren). Deshalb ist es angezeigt, nachfolgend zuerst den objektiven Sachverhalt festzuhalten:</p><p></p><p>Am 7. Juni 1996 führte das Territorialregiment 14 vor den Spitzen des Staatsrates und des Grossen Rates des Kantons Genf die Ausbildung der für die Unterstützung ziviler Behörden neu geschaffenen Territorialinfanterie vor. Auf dem Waffenplatz Bière wurden unter anderem Elemente aus der sog. "Neuen Gefechtsschiesstechnik" gezeigt (darunter auch Schiessübungen zur Notwehr gegen Angreifer, die rücksichtslos von ihrer Schusswaffe Gebrauch machen). Im Ausbildungszentrum Le Day zeigte das Territorial-Füsilierbataillon 121 unter anderem den Einsatz im Objektschutz (Schutz von wichtigen Objekten der zivilen Infrastruktur), unter Einschluss von Techniken für Personen- und Verkehrskontrollen sowie für die Durchsuchung von Gebäuden.</p><p></p><p>Bei einer ca. 10-minütigen angewandten Objektschutzübung hatte die Truppe ein supponiertes Verwaltungsgebäude zu bewachen und wurde dabei mit dem Problem einer Manifestation unmittelbar vor dem Gebäude konfrontiert. Die als Manifestanten agierenden Markeure bewarfen die Truppe mit (Plastik-)Flaschen und versuchten, die Abschrankungen zu überwinden, worauf sie von der Truppe am Eindringen ins Gebäude gehindert, abgedrängt und schliesslich zerstreut wurden. Ein Manifestant wurde festgenommen und der zivilen Polizei übergeben. Das Verhalten der Truppe entsprach zu jedem Zeitpunkt dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Insbesondere hat die Truppe ihren Schutzauftrag ohne Einsatz der Schusswaffe erfüllt.</p><p></p><p>Die Markeure stellten sich - für die Zwecke der Übung unnötigerweise - konkret als Arbeitslose dar, riefen Parolen wie "keine höheren Steuern" oder "Arbeit für Alle" und zeigten entsprechende Transparente. Nach der Einschätzung von Anwesenden sollte diese Einlage offenbar eine Darbietung an die persönliche Adresse des kantonalen Militär- und Finanzdirektors sein. Sie war weitestgehend der spontanen Eingebung der unmittelbar handelnden Armeeangehörigen entsprungen und beruhte nicht auf Vorgaben der Übungsleitung. Dies gilt insbesondere für Inhalt und Wortlaut der Parolen und Transparente.</p><p></p><p>Alle gezeigten Übungsteile, auch das Fernhalten und Abdrängen der Manifestanten vom zu schätzenden Objekt, standen im Kontext des Objektschutzes und gehörten damit zur Hauptaufgabe der Territorialinfanterie. Das Thema der Übung war der Schutz eines Gebäudes und nicht ein Einsatz gegen die Manifestanten. Das Gezeigte stellte keinen Ordnungsdienst-Einsatz dar.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Demonstration des Territorialregiments 14 als Ganze nicht zu beanstanden ist. Davon auszunehmen ist einzig die konkrete Darstellung der Markeure. Diese hätten im Rahmen der Übung lediglich eine die Abschrankungen missachtende Gruppe von Störern spielen müssen. Der konkrete Bezug auf (supponierte) politische Ereignisse war dagegen verfehlt. Der Chef des Eidg. Militärdepartements hat bereits am 18. Juni 1996 vor dem Nationalrat klargestellt, dass es ein dummer Fehler war, mit diesen Markeuren sozial Benachteiligte darzustellen. Der Bundesrat hat dieser Kritik nichts hinzuzufügen.</p><p></p><p>Da es sich bei dieser Ungeschicklichkeit um eine weitgehend spontane Einlage der unmittelbar beteiligten Armeeangehörigen handelte, die innerhalb der über anderthalbstündigen Vorführung kaum 10 Minuten dauerte, vermag der Bundesrat darin keine gravierende Fehlleistung der Führung und schon gar nicht eine "schwerwiegende Entgleisung der Armee" zu erkennen. Das Urteil des Interpellanten, wonach es den für die Übung Verantwortlichen (Truppenkommandanten der Miliz oder unterstützende Berufskader) an Respekt vor der Ausübung von verfassungsmässigen Rechten und vor unserer Demokratie gemangelt haben müsse, teilt der Bundesrat nicht.</p><p></p><p>Durch die Medienberichterstattung, in der die Objektschutzübung in Le Day sachwidrig mit den Schiessübungen in Bière in Zusammenhang gebracht wurde, ist das reale Geschehen verzerrt worden. Bei Leserinnen und Lesern kann deshalb der unzutreffende Eindruck entstanden sein, die Truppe habe ein brutales Vorgehen gegen friedliche Demonstranten geübt, welches nicht nur die Anordnungen über die Ordnungsdienstausbildung in der ordentlichen Lage, sondern auch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt hätte.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat deshalb für die Sorge und die kritischen Fragestellungen des Interpellanten durchaus Verständnis, auch wenn sie offensichtlich auf einem unzutreffenden Bild des realen Sachverhaltes beruhen. Die Verhinderung des Eindringens in ein bewachtes Gebäude kann nicht als Repression gegen Manifestanten bezeichnet werden. Es gibt auch keinen Bezug zwischen der kritisierten Übung und den dramatischen Genfer Ereignissen von 1932.</p><p></p><p>Wie die weiter oben angeführten gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz der Armee zweifelsfrei ergeben, ist die grundsätzliche Auffassung des Interpellanten, wonach es die ausschliessliche Aufgabe der Armee sei, das Land gegen äussere Bedrohungen zu verteidigen, und wonach ihr jede Erfüllung von Polizeiaufgaben verwehrt wäre, von Rechts wegen unhaltbar.</p><p></p><p>Durch das Militärgesetz vom 3. Februar 1995 - gegen das niemand das Referendum ergriffen hatte - werden Armee-Einsätze "im Innern" nicht etwa pauschal verpönt, sondern in differenzierter Art und Weise, unter strengen Auflagen und mit wirksamen rechtlichen Sicherungen grundsätzlich legitimiert.</p><p></p><p>Damit hat der Gesetzgeber einerseits die Konsequenzen aus den zum Teil bitteren historischen Ordnungsdienst-Erfahrungen gezogen, andererseits aber die Unterstützung der zivilen Polizei durch die Armee eben ausgeschlossen. Er hat damit auch die Tatsache berücksichtigt, dass in der Schweiz im Hinblick auf ausserordentliche Lagen praktisch keine Polizeireserven vorhanden sind.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist nicht der Auffassung, dass ein Handlungsbedarf nach der Vorstellung des Interpellanten besteht. Weder besteht Anlass dazu, gegen militärische Vorgesetzte Sanktionen zu ergreifen, noch dazu, neue Anweisungen zu erteilen.</p><p></p><p>Die vom Interpellanten kritisierte Vorführung verdeutlichte den Behörden des Kantons Genf die Ausbildung der Territorialinfanterie im Hinblick auf eben jene Einsätze, um deren willen diese neue Truppe geschaffen worden war.</p><p></p><p>Der Bundesrat steht hinter der sachkundig und verantwortungsvoll betriebenen Ausbildung im Hinblick auf solche Einsätze, wie sie gegenwärtig in der Armee betrieben wird. Es ist Sache des Eidg. Militärdepartements, darüber zu wachen, dass die Truppe dabei die ihr gesetzten Vorgaben und Schranken jederzeit einhält.</p><p></p><p>Zusammen mit dem Interpellanten ist der Bundesrat der Auffassung, dass sich die Ereignisse von Genf des Jahres 1932 niemals wiederholen dürfen. Gerade deshalb, um fatale Fehlreaktionen überforderter Truppen zu vermeiden, kommen einer realistischen Einsatzkonzeption sowie der sachgerechten Ausbildung und Ausrüstung entscheidende Bedeutung zu.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>"Le Nouveau Quotidien" berichtet in seiner Ausgabe vom 13. Juni 1996 von einer militärischen Übung, die am 7. Juni in Day (VD) durchgeführt wurde. In deren Verlauf erteilten die Offiziere des Genfer Territorial-Füsilierbataillons 121 etwa zehn Soldaten den Befehl, sich in Zivil zu kleiden und als arbeitslose Demonstranten zu agieren, die Spruchbänder mit der Aufschrift "Nein zu Steuererhöhungen" trugen. Gemäss dem Zeitungsbericht riefen sie vor einem Gebäude, das zur Steuerverwaltung erklärt worden war, "Arbeit für alle".</p><p>Daraufhin bekam eine andere Gruppe von Soldaten, die mit Sturmgewehren bewaffnet waren, den Befehl, diese Demonstration zu unterdrücken. Ziel der Übung war, den neu eingeführten "Schutzdienst" zu simulieren. Die Soldaten lernten bei dieser Gelegenheit - immer gemäss "Nouveau Quotidien" - die Anfangsgründe der "neuen Techniken des Kampfschiessens", die darin bestehen, innerhalb von 1,5 Sekunden zwei Schüsse auf die Brust des Aggressors abzugeben und ihm anschliessend, wenn er sich noch bewegt, eine Kugel in den Kopf zu jagen!</p><p>Man glaubt zu träumen, wenn man den Bericht über diese Armeeübung liest, die einem Alptraum gleicht. Es ist zutiefst schockierend, dass eine solche Übung stattfinden konnte, um so mehr, als die Rolle der Armee als Unterdrückungsinstrument gegenüber dem Volk, die sie leider früher einmal gespielt hat, immer noch in düsterer Erinnerung ist, vor allem die tragischen Ereignisse vom 9. November 1993 in Genf, welche 13 Tote und zahlreiche Verletzte forderten. Um so weniger kann es hingenommen werden, dass von Genfer Truppen verlangt wird, diese Rolle von Unterdrückern gegenüber Bürgern zu übernehmen.</p><p>Einmal mehr erlebt man eine schwerwiegende Entgleisung gewisser Offiziere. Es ist unentschuldbar, vor allem in der heutigen Wirtschaftskrise, dass derartige Übungen, die man endgültig der Vergangenheit angehörig glaubte, noch immer stattfinden können.</p><p>Was gedenkt der Bundesrat angesichts dieses Vorkommnisses zu unternehmen? Werden die Verantwortlichen dieser schändlichen Übung bestraft und ihres Kommandos enthoben? Es ist wohl nicht mehr möglich, Vertrauen in Offiziere zu haben, denen derartige Fehleinschätzungen unterlaufen und die eine solche Haltung gegenüber Menschen an den Tag legen, die ihre verfassungsmässigen Grundrechte wie die freie Meinungsäusserung ausüben, welche die Grundlage unserer Demokratie bilden.</p><p>Wird der Bundesrat den Offizieren die klare Anweisung erteilen, auf alle Übungen zu verzichten, bei denen Zivilpersonen mit einbezogen werden könnten, und in Erinnerung rufen, dass die Rolle der Armee die Verteidigung unseres Landes gegen einen möglichen Angreifer aus dem Ausland ist und dass sie keine Polizeiaufgaben zu erfüllen hat, ganz zu schweigen von Angriffen auf die Bevölkerung unseres Landes?</p>
    • Schwerwiegende Entgleisung in der Armee

Back to List