Gentech-Soja
- ShortId
-
96.3279
- Id
-
19963279
- Updated
-
14.11.2025 07:11
- Language
-
de
- Title
-
Gentech-Soja
- AdditionalIndexing
-
Einfuhrbeschränkung;Soja;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration;Futtermittel;gentechnisch veränderte Organismen
- 1
-
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L05K1402020608, Soja
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K1401010401, Futtermittel
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1.Die Weltproduktion von Soja beträgt im Moment ungefähr 125 Mio. t /Jahr, wobei 48 Prozent von den USA, 19 Prozent von Brasilien, 10 Prozent von Argentinien, 12 Prozent von China produziert werden. Rund 70 Prozent der gesamten Produktion werden als Tierfutter verwendet, ca. 14 Prozent dienen der Ölproduktion, ca. 8 Prozent der Lecithinproduktion, ca. 5 Prozent als Lebensmittel und ca. 2 Prozent der Nahrungsproteinproduktion. In diesem Jahr werden maximal 2-3 Prozent der amerikanischen, argentinischen und brasilianischen Sojaproduktion aus herbizid-resistentem Soja bestehen. Dieses Soja ist in den USA nicht deklarationspflichtig. Eine Deklaration wird in den USA nur dann verlangt, wenn das betreffende Produkt die Gesundheit gefährden kann. Entsprechende Abklärungen haben in den USA auf verschiedenen Ebenen stattgefunden 1. Die Umweltverträglichkeit wurde von der Landwirtschaftsbehörde (USDA), der Umweltbehörde (EPA) und der Pflanzengesundheitsbehörde (APHIS) als unbedenklich beurteilt. Die Aspekte des Gesundheitsschutzes wurden durch die Gesundheitsbehörde (FDA) abgeklärt. Die FDA kam zum selben Ergebnis wie die anderen Behörden. In den USA sieht man daher keinen Grund, das veränderte Soja vom konventionellen zu trennen oder speziell zu kennzeichnen.</p><p></p><p>Auch die englische Kommission für die Bewilligung für Lebensmittel (ACNFP) hat die Auswirkungen des herbizid-resistenten Sojas auf die menschliche Gesundheit untersucht. Schon 1994 kam sie zum Schluss, dass weder das Soja selbst noch dessen Folgeprodukte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen 2.</p><p></p><p>Die Europäische Union (EU) hat mit Beschluss vom 3. April 1996 die Vermarktung des herbizidresistenten Soias freigegeben, jedoch nicht dessen Anbau 3. Sie stellt in ihrem Beschluss fest, dass weder für die Konsumentinnen und Konsumenten noch für die Umwelt eine Gefahr besteht und dass es keine Gründe gibt, das herbizid-resistente Soja vom traditionellen zu trennen oder speziell zu deklarieren.</p><p></p><p></p><p>Der Import von herbizid-resistentem Soja kann nur dann verboten werden, wenn hiezu eine gesetzliche Grundlage besteht. Nach geltendem Recht präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:</p><p></p><p>a. Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) gibt dem zuständigen Departement die Kompetenz, die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren generell zu verbieten, wenn sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt (Art. 33 LMG). Nur wenn eine solche Gefährdung bejaht wird, fällt ein generelles Importverbot nach Art. 33 LMG in Betracht. Im übrigen können Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, bei Fehlen eine Bewilligung nach Art. 15 Abs. 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) an der Grenze zurückgewiesen werden (Art. 28 Abs. 5 LMG). Voraussetzung hiezu ist jedoch, dass das betreffende Erzeugnis als Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden soll und dass die gentechnische Veränderung überhaupt nachgewiesen werden kann.</p><p></p><p>b. Das geltende Umweltschutzrecht bietet keine Rechtsgrundlage für ein generelles Importverbot. Nach Art. 53 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013) können die Zollämter Waren, welche nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, an der Grenze zwar ebenfalls zurückweisen, jedoch nur im Einzelfall. Vorliegendenfalls ergeben sich bisher jedoch keine Anhaltspunkte, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Die voraussichtlich Mitte 1997 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes werden es zwar erlauben, den Import von bestimmten umweltgefährdenden Produkten in genereller Weise zu verbieten; ein solches Verbot könnte jedoch nur dann erlassen werden, wenn der Schutz der Umwelt nicht auch durch eine mildere Massnahme, wie etwa ein Bewilligungsverfahren, sichergestellt werden könnte (Verhältnismässigkeitsprinzip).</p><p></p><p>c. Das lnverkehrbringen gentechnisch veränderter Futtermittel wird gegenwärtig noch nicht spezifisch geregelt. Eine entsprechende Regelung ist jedoch in Ausarbeitung. Es ist beabsichtigt, diese in Anlehnung an die Regelung im Lebensmittelbereich aufzubauen.</p><p></p><p></p><p>Was den Erlass neuer Bestimmungen anbelangt, lässt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, BBI 1995 IV 535) ein Importverbot auf dem Wege der Rechtsetzung nur dann zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern und ein solches Verbot weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt (Art. 4 Abs. 3 THG 4). Die in Betracht fallenden öffentlichen Interessen werden in Art. 4 Abs. 4 THG in abschliessender Weise aufgezählt. Weil vorliegendenfalls weder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen noch der Umweltschutz ein Importverbot rechtfertigen, hat der Bundesrat keine Möglichkeit, den Import des fraglichen Sojas in genereller Weise zu verbieten. Ein solches Verbot würde zudem auch gegen das Abkommen der World Trade Organization (WTO) vom 15. April 1994 verstossen. Nach diesem Abkommen kann ein Land die Einfuhr eines Produktes nur dann verbieten, wenn sich dessen Konsum aufgrund seiner Eigenschaften schädigend auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auswirkt.</p><p></p><p></p><p>2. Bezüglich der Deklaration der Herkunft und der Produktionsweise von Soja enthält das Lebensmittelrecht folgende Bestimmungen:</p><p></p><p>a. Wer Lebensmittel abgibt, muss nach Art. 20 Abs. 1 LMG auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und ihre Zusammensetzung informieren. Der Bundesrat hat die Kompetenz, auf dem Verordnungswege die Information über weitere Angaben, wie etwa die Produktionsweise, vorzusehen.</p><p></p><p>b. Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d LMV muss auf vorverpackten Lebensmitteln das Produktionsland angegeben werden.</p><p></p><p>c. Art. 22 Abs. 1 Bst. k LMV bestimmt, dass vorverpackte Lebensmittel sowie Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, als "GVO-Erzeugnis" gekennzeichnet werden müssen. Ausgenommen sind einzig Erzeugnisse, die vom Organismus abgetrennt und vom Erbmaterial gereinigt sind.</p><p></p><p>Die Bestimmungen über vorverpackte Lebensmittel gelten für offen angebotene sinngemäss (Art. 23 Abs. 1 LMV).</p><p></p><p>Bezüglich der Kontrolle bestimmt Art. 23 LMG, dass wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände abgibt, zur Selbstkontrolle verpflichtet ist, d.h. er muss dafür sorgen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen 5. Daneben findet eine subsidiäre amtliche Lebensmittelkontrolle statt (an der Grenze durch den Bund, im Inland durch die Kantone). Durch diese beiden Instrumente wird weitgehend sichergestellt, dass die oben aufgeführten Regelungen eingehalten werden.</p><p></p><p>Die Herstellung von Futtermitteln auf Basis von Soja erfolgt nach dem Einkauf der Rohware auf dem Weltmarkt. Aus den Sojabohnen wird dabei vor allem Sojaöl für technische Zwecke sowie Sojaextraktionsschrot, bzw. Sojapresskuchen als Tierfutter hergestellt. Auf dem Weltmarkt besteht keine Deklarationspflicht, d.h. weder die USA noch die EU verlangen eine Angabe, ob die Ware gentechnisch verändert ist oder nicht. Im weiteren werden die Lose gemischt, da nach der Meinung der US-, resp. der EU-Behörden kein Unterschied zwischen gentechnisch veränderter und unveränderter Ware besteht.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe c.</p><p></p><p></p><p>3. Die unter Ziff. 2 genannten rechtlichen Voraussetzungen für die Kennzeichnung und Kontrolle treffen auf alle gentechnischen Erzeugnisse zu, die der Bewilligungspflicht nach Art. 15 LMV unterstellt sind. Im Bereich der Tierfuttermittel sind entsprechende Bestimmungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p>4. Ein Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff wird vom BAG nur dann bewilligt, wenn die Anforderungen nach Art. 15 LMV erfüllt sind. Die Deklaration richtet sich dabei nach den Art. 22 und 23 LMV 6.</p><p></p><p>Die zur Zeit in Vorbereitung stehende Verordnung des Departementes des Innern über das Bewilligungsverfahren regelt den Inhalt des vom Anmelder dem Bundesamt vorgelegten Dossiers.</p><p>Dieses muss unter anderem enthalten:</p><p></p><p>a. Angaben über die Produktions- und Verarbeitungswege;</p><p></p><p>b. alle wissenschaftlichen Unterlagen bezüglich den Gesundheits- und Täuschungsschutz, sowie der ökologischen Auswirkungen; und</p><p></p><p>c. eine Darlegung der Analytik, insbesondere zur Durchsetzung und Kontrolle der Deklaration nach den Art. 22 und 23 LMV.</p><p></p><p>Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 15, 22 und 23 sowie der EDI- Verordnung erfüllt sind. Diese Regelungen decken die relevanten Aspekte des Gesundheits- und Täuschungschutzes ab und ermöglichen eine grösstmögliche Transparenz für die Konsumenten.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe c.</p><p></p><p>Aus den oben angeführten Antworten geht hervor, dass den Anliegen des Motionärs grösstenteils bereits entsprochen worden ist. Wo dies nicht der Fall ist, befinden sich entsprechende gesetzliche Regelungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Erklärung des Bundesrats</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.</p><p></p><p></p><p></p><p>1 s "Response to Monsanto Petition P93-258-01 for determination of nonregulated Status for glyphosate tolerant soybean. Line 40-3-2" US Department of Agriculture Animal and Plant Health Inspection Service</p><p>2 s. "Advisary committee on novel foods and processes" - Annual report 1995, p. 60-66</p><p>3 s. "official Journal of the European Communities" - Commission decision 96/281/EC concerning the placing on the market of genetically modified soya beans (Glycine max L.) with increased tolerance to the herbicide glyphosate, pursuant to Council Directive 90/220/EEC</p><p>4 s. "Technische Handelshemmnisse, BG" - 2. Kapitel, Art. 4.</p><p>5 s. "Lebensmittelgesetz" - Art. 19 bis Art. 23</p><p>6 s. "Lebensmittelverordnung" - Art. 15 und Art. 22</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>In den USA wird diesen Herbst erstmals gentechnisch veränderte Soja geerntet. Diese soll, vermischt mit nicht veränderter Soja, undeklariert als Rohstoff für Lebensmittel und Tierfutter exportiert werden. Die EU will derartige Importe zulassen, trotz unausgeräumten Warnungen vor Langzeitfolgen.</p><p>Das Schweizervolk hat am 09.06.1996 deutlich für eine naturnahe Landwirtschaft votiert. Dieser Wille darf nun nicht durch rein handelspolitische Argumente unterlaufen werden. Der Schutz des Menschen vor nicht ausschliessbarer Gefährdung muss im Zweifelsfall Vorrang haben.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt:</p><p>1. Alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Import von Gentech-Soja zu verhindern.</p><p>2. Die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Herkunft und Produktionsweise von Soja (als Lebensmittel, Lebensmittelzusatz oder Futtermittel) vom Anbaubetrieb bis zum Ladentisch deklariert werden und lückenlos nachkontrollierbar sind.</p><p>3. Analoge Vorkehrungen für andere Lebens- und Futtermittel zu treffen, bei denen die Möglichkeit gentechnischer Anwendungen besteht.</p><p>4. Das Bundesamt für Gesundheitswesen anzuweisen, Gentech-Bewilligungen nicht zu erteilen, wenn keine Gewähr für eine Deklaration gemäss Punkt 2 besteht.</p>
- Gentech-Soja
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1.Die Weltproduktion von Soja beträgt im Moment ungefähr 125 Mio. t /Jahr, wobei 48 Prozent von den USA, 19 Prozent von Brasilien, 10 Prozent von Argentinien, 12 Prozent von China produziert werden. Rund 70 Prozent der gesamten Produktion werden als Tierfutter verwendet, ca. 14 Prozent dienen der Ölproduktion, ca. 8 Prozent der Lecithinproduktion, ca. 5 Prozent als Lebensmittel und ca. 2 Prozent der Nahrungsproteinproduktion. In diesem Jahr werden maximal 2-3 Prozent der amerikanischen, argentinischen und brasilianischen Sojaproduktion aus herbizid-resistentem Soja bestehen. Dieses Soja ist in den USA nicht deklarationspflichtig. Eine Deklaration wird in den USA nur dann verlangt, wenn das betreffende Produkt die Gesundheit gefährden kann. Entsprechende Abklärungen haben in den USA auf verschiedenen Ebenen stattgefunden 1. Die Umweltverträglichkeit wurde von der Landwirtschaftsbehörde (USDA), der Umweltbehörde (EPA) und der Pflanzengesundheitsbehörde (APHIS) als unbedenklich beurteilt. Die Aspekte des Gesundheitsschutzes wurden durch die Gesundheitsbehörde (FDA) abgeklärt. Die FDA kam zum selben Ergebnis wie die anderen Behörden. In den USA sieht man daher keinen Grund, das veränderte Soja vom konventionellen zu trennen oder speziell zu kennzeichnen.</p><p></p><p>Auch die englische Kommission für die Bewilligung für Lebensmittel (ACNFP) hat die Auswirkungen des herbizid-resistenten Sojas auf die menschliche Gesundheit untersucht. Schon 1994 kam sie zum Schluss, dass weder das Soja selbst noch dessen Folgeprodukte eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen 2.</p><p></p><p>Die Europäische Union (EU) hat mit Beschluss vom 3. April 1996 die Vermarktung des herbizidresistenten Soias freigegeben, jedoch nicht dessen Anbau 3. Sie stellt in ihrem Beschluss fest, dass weder für die Konsumentinnen und Konsumenten noch für die Umwelt eine Gefahr besteht und dass es keine Gründe gibt, das herbizid-resistente Soja vom traditionellen zu trennen oder speziell zu deklarieren.</p><p></p><p></p><p>Der Import von herbizid-resistentem Soja kann nur dann verboten werden, wenn hiezu eine gesetzliche Grundlage besteht. Nach geltendem Recht präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:</p><p></p><p>a. Das Lebensmittelgesetz vom 9. Oktober 1992 (LMG, SR 817.0) gibt dem zuständigen Departement die Kompetenz, die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren generell zu verbieten, wenn sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt (Art. 33 LMG). Nur wenn eine solche Gefährdung bejaht wird, fällt ein generelles Importverbot nach Art. 33 LMG in Betracht. Im übrigen können Lebensmittel, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder solche enthalten, bei Fehlen eine Bewilligung nach Art. 15 Abs. 2 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (LMV, SR 817.02) an der Grenze zurückgewiesen werden (Art. 28 Abs. 5 LMG). Voraussetzung hiezu ist jedoch, dass das betreffende Erzeugnis als Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden soll und dass die gentechnische Veränderung überhaupt nachgewiesen werden kann.</p><p></p><p>b. Das geltende Umweltschutzrecht bietet keine Rechtsgrundlage für ein generelles Importverbot. Nach Art. 53 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013) können die Zollämter Waren, welche nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, an der Grenze zwar ebenfalls zurückweisen, jedoch nur im Einzelfall. Vorliegendenfalls ergeben sich bisher jedoch keine Anhaltspunkte, welche ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Die voraussichtlich Mitte 1997 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes werden es zwar erlauben, den Import von bestimmten umweltgefährdenden Produkten in genereller Weise zu verbieten; ein solches Verbot könnte jedoch nur dann erlassen werden, wenn der Schutz der Umwelt nicht auch durch eine mildere Massnahme, wie etwa ein Bewilligungsverfahren, sichergestellt werden könnte (Verhältnismässigkeitsprinzip).</p><p></p><p>c. Das lnverkehrbringen gentechnisch veränderter Futtermittel wird gegenwärtig noch nicht spezifisch geregelt. Eine entsprechende Regelung ist jedoch in Ausarbeitung. Es ist beabsichtigt, diese in Anlehnung an die Regelung im Lebensmittelbereich aufzubauen.</p><p></p><p></p><p>Was den Erlass neuer Bestimmungen anbelangt, lässt das Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG, BBI 1995 IV 535) ein Importverbot auf dem Wege der Rechtsetzung nur dann zu, wenn nachgewiesen werden kann, dass überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern und ein solches Verbot weder ein Mittel zur Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellt (Art. 4 Abs. 3 THG 4). Die in Betracht fallenden öffentlichen Interessen werden in Art. 4 Abs. 4 THG in abschliessender Weise aufgezählt. Weil vorliegendenfalls weder der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen noch der Umweltschutz ein Importverbot rechtfertigen, hat der Bundesrat keine Möglichkeit, den Import des fraglichen Sojas in genereller Weise zu verbieten. Ein solches Verbot würde zudem auch gegen das Abkommen der World Trade Organization (WTO) vom 15. April 1994 verstossen. Nach diesem Abkommen kann ein Land die Einfuhr eines Produktes nur dann verbieten, wenn sich dessen Konsum aufgrund seiner Eigenschaften schädigend auf die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen auswirkt.</p><p></p><p></p><p>2. Bezüglich der Deklaration der Herkunft und der Produktionsweise von Soja enthält das Lebensmittelrecht folgende Bestimmungen:</p><p></p><p>a. Wer Lebensmittel abgibt, muss nach Art. 20 Abs. 1 LMG auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und ihre Zusammensetzung informieren. Der Bundesrat hat die Kompetenz, auf dem Verordnungswege die Information über weitere Angaben, wie etwa die Produktionsweise, vorzusehen.</p><p></p><p>b. Nach Art. 22 Abs. 1 Bst. d LMV muss auf vorverpackten Lebensmitteln das Produktionsland angegeben werden.</p><p></p><p>c. Art. 22 Abs. 1 Bst. k LMV bestimmt, dass vorverpackte Lebensmittel sowie Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die gentechnisch veränderte Organismen sind oder daraus gewonnen wurden, als "GVO-Erzeugnis" gekennzeichnet werden müssen. Ausgenommen sind einzig Erzeugnisse, die vom Organismus abgetrennt und vom Erbmaterial gereinigt sind.</p><p></p><p>Die Bestimmungen über vorverpackte Lebensmittel gelten für offen angebotene sinngemäss (Art. 23 Abs. 1 LMV).</p><p></p><p>Bezüglich der Kontrolle bestimmt Art. 23 LMG, dass wer Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände abgibt, zur Selbstkontrolle verpflichtet ist, d.h. er muss dafür sorgen, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen 5. Daneben findet eine subsidiäre amtliche Lebensmittelkontrolle statt (an der Grenze durch den Bund, im Inland durch die Kantone). Durch diese beiden Instrumente wird weitgehend sichergestellt, dass die oben aufgeführten Regelungen eingehalten werden.</p><p></p><p>Die Herstellung von Futtermitteln auf Basis von Soja erfolgt nach dem Einkauf der Rohware auf dem Weltmarkt. Aus den Sojabohnen wird dabei vor allem Sojaöl für technische Zwecke sowie Sojaextraktionsschrot, bzw. Sojapresskuchen als Tierfutter hergestellt. Auf dem Weltmarkt besteht keine Deklarationspflicht, d.h. weder die USA noch die EU verlangen eine Angabe, ob die Ware gentechnisch verändert ist oder nicht. Im weiteren werden die Lose gemischt, da nach der Meinung der US-, resp. der EU-Behörden kein Unterschied zwischen gentechnisch veränderter und unveränderter Ware besteht.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe c.</p><p></p><p></p><p>3. Die unter Ziff. 2 genannten rechtlichen Voraussetzungen für die Kennzeichnung und Kontrolle treffen auf alle gentechnischen Erzeugnisse zu, die der Bewilligungspflicht nach Art. 15 LMV unterstellt sind. Im Bereich der Tierfuttermittel sind entsprechende Bestimmungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p>4. Ein Lebensmittel, Zusatzstoff oder Verarbeitungshilfsstoff wird vom BAG nur dann bewilligt, wenn die Anforderungen nach Art. 15 LMV erfüllt sind. Die Deklaration richtet sich dabei nach den Art. 22 und 23 LMV 6.</p><p></p><p>Die zur Zeit in Vorbereitung stehende Verordnung des Departementes des Innern über das Bewilligungsverfahren regelt den Inhalt des vom Anmelder dem Bundesamt vorgelegten Dossiers.</p><p>Dieses muss unter anderem enthalten:</p><p></p><p>a. Angaben über die Produktions- und Verarbeitungswege;</p><p></p><p>b. alle wissenschaftlichen Unterlagen bezüglich den Gesundheits- und Täuschungsschutz, sowie der ökologischen Auswirkungen; und</p><p></p><p>c. eine Darlegung der Analytik, insbesondere zur Durchsetzung und Kontrolle der Deklaration nach den Art. 22 und 23 LMV.</p><p></p><p>Eine Bewilligung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen nach Art. 15, 22 und 23 sowie der EDI- Verordnung erfüllt sind. Diese Regelungen decken die relevanten Aspekte des Gesundheits- und Täuschungschutzes ab und ermöglichen eine grösstmögliche Transparenz für die Konsumenten.</p><p></p><p>Betr. Futtermittel wie Antwort 1, Buchstabe c.</p><p></p><p>Aus den oben angeführten Antworten geht hervor, dass den Anliegen des Motionärs grösstenteils bereits entsprochen worden ist. Wo dies nicht der Fall ist, befinden sich entsprechende gesetzliche Regelungen in Ausarbeitung.</p><p></p><p></p><p></p><p>Erklärung des Bundesrats</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.</p><p></p><p></p><p></p><p>1 s "Response to Monsanto Petition P93-258-01 for determination of nonregulated Status for glyphosate tolerant soybean. Line 40-3-2" US Department of Agriculture Animal and Plant Health Inspection Service</p><p>2 s. "Advisary committee on novel foods and processes" - Annual report 1995, p. 60-66</p><p>3 s. "official Journal of the European Communities" - Commission decision 96/281/EC concerning the placing on the market of genetically modified soya beans (Glycine max L.) with increased tolerance to the herbicide glyphosate, pursuant to Council Directive 90/220/EEC</p><p>4 s. "Technische Handelshemmnisse, BG" - 2. Kapitel, Art. 4.</p><p>5 s. "Lebensmittelgesetz" - Art. 19 bis Art. 23</p><p>6 s. "Lebensmittelverordnung" - Art. 15 und Art. 22</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>In den USA wird diesen Herbst erstmals gentechnisch veränderte Soja geerntet. Diese soll, vermischt mit nicht veränderter Soja, undeklariert als Rohstoff für Lebensmittel und Tierfutter exportiert werden. Die EU will derartige Importe zulassen, trotz unausgeräumten Warnungen vor Langzeitfolgen.</p><p>Das Schweizervolk hat am 09.06.1996 deutlich für eine naturnahe Landwirtschaft votiert. Dieser Wille darf nun nicht durch rein handelspolitische Argumente unterlaufen werden. Der Schutz des Menschen vor nicht ausschliessbarer Gefährdung muss im Zweifelsfall Vorrang haben.</p><p>Der Bundesrat wird daher beauftragt:</p><p>1. Alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Import von Gentech-Soja zu verhindern.</p><p>2. Die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Herkunft und Produktionsweise von Soja (als Lebensmittel, Lebensmittelzusatz oder Futtermittel) vom Anbaubetrieb bis zum Ladentisch deklariert werden und lückenlos nachkontrollierbar sind.</p><p>3. Analoge Vorkehrungen für andere Lebens- und Futtermittel zu treffen, bei denen die Möglichkeit gentechnischer Anwendungen besteht.</p><p>4. Das Bundesamt für Gesundheitswesen anzuweisen, Gentech-Bewilligungen nicht zu erteilen, wenn keine Gewähr für eine Deklaration gemäss Punkt 2 besteht.</p>
- Gentech-Soja
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