Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

ShortId
96.3282
Id
19963282
Updated
10.04.2024 09:06
Language
de
Title
Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
AdditionalIndexing
Verordnung;Kompetenzregelung;Kanton;Strassenverkehrsordnung;Geldstrafe;Gesetzesevaluation
1
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L03K080704, Kompetenzregelung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K08070301, Gesetzesevaluation
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr hat sich günstig ausgewirkt, besonders in bezug auf die Strassensicherheit. Die vom Parlament im Oktober 1995 beschlossene Revision schien gerechtfertigt, da sie als Ziel die stufenweise Anpassung der Höhe der Bussen an die Lebenskosten hatte.</p><p>Unglücklicherweise geht die Vollzugsverordnung weit über den Willen des Gesetzgebers hinaus, wie er in den Parlamentsberatungen zum Ausdruck kam. Dies ist bedauerlich.</p><p>Die neue Verordnung ist sehr kompliziert und deshalb schwer zu verstehen und für die Verkehrspolizei schwierig anzuwenden. Die Zahl der strafbaren Widerhandlungen ist von 94 auf 370 erhöht worden. Das stellt die Frage nach der tatsächlichen Kontrolle durch die Polizei, deren personelle Mittel schon jetzt beschränkt sind. Gesetze zu erlassen, deren Durchführung nicht kontrolliert werden kann, ist kaum sinnvoll.</p><p>Diese Verordnung, die leichte Fehler sehr schwer bestraft, läuft den gegenwärtigen Bemühungen der Polizei um verstärkte Prävention und Erziehung der Fahrzeuglenker entgegen. Die Verordnung bestraft Verhalten in Fällen, wo eine Verwarnung oder ein Ratschlag der Polizei vorzuziehen und klüger wäre.</p><p>Die übertriebene Erhöhung der Bussen wird einen negativen psychologischen Effekt auf die Bürger haben, und es besteht die Gefahr einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen Bürger und Polizei. Manche Steuerzahler verstehen diese Erhöhung bereits als Absicht des Staates, seine Kassen zu füllen. In der gegenwärtigen Wirtschaftslage ist zu befürchten, dass manche Fahrzeugführer die finanziellen Mittel nicht haben, um die Bussen zu bezahlen, die gegen sie ausgesprochen worden sind. Dies wird Schwierigkeiten schaffen, die Beträge einzutreiben.</p><p>Die Bussenregelung für Falschparkieren in der neuen Verordnung sind für Grossstädte konzipiert. Sie trägt der Situation in anderen Ortschaften nicht Rechnung und erlaubt es nicht, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sie wirkt schikanös, untergräbt die Tradition der Gastfreundschaft und schadet so dem Tourismus. Die Gemeinden werden dadurch gezwungen, zurückhaltend zu kontrollieren und zu handeln und sich auf Massnahmen zu konzentrieren, die ausserhalb des Willens der Regierung liegen.</p><p>Die neue Verordnung widerspricht dem gesunden Menschenverstand sowie der gesetzlichen Verpflichtung zur Verhältnismässigkeit einer Strafe und zum Ersatz der Repression durch Prävention.</p>
  • <p>Die am 1. September 1996 in Kraft getretene neue Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) beruht im wesentlichen auf den Vorarbeiten einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eingesetzten Expertengruppe, die sich aus Vertretern der Verkehrspolizeibehörden, Wissenschaft, Justiz und Bundesverwaltung zusammensetzte. Die vier Polizeivertreter repräsentierten die deutsche und die welsche Schweiz sowie städtische und ländliche Regionen. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile wurden von Anfang an in die Überlegungen einbezogen und grösstenteils auch realisiert.</p><p></p><p>Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) und -verordnung regeln lediglich das Strafverfahren für leichte Widerhandlungen. Mit der Revision wurde kein einziger neuer Übertretungstatbestand geschaffen. Von den 370 Widerhandlungen, die in der neuen Bussenliste enthalten sind, mussten bis anhin 138 im ordentlichen kantonalen Strafverfahren geahndet werden. Die bisherige Bussenliste beinhaltete bereits die übrigen 232 Widerhandlungen. Von diesen waren aber viele in Sammeltatbeständen zusammengefasst, so dass die Liste mit lediglich 104 Ziffern auskam. Mit der vorgenommenen Detaillierung (nur noch eine Widerhandlung pro Bussenziffer) entsprach der Bundesrat einem ausgewiesenen Bedürfnis der Polizei.</p><p></p><p>Für die Polizei und die Justiz bringt die erweiterte Bussenliste wesentliche Erleichterungen: Die Polizei muss bei entsprechenden Widerhandlungen nicht mehr ausführliche Rapporte erstellen und die Justiz sich mit solchen Bagatellfällen nur noch ausnahmsweise befassen. Aber auch Verkehrssünder profitieren von der Neuregelung, denn alle neuaufgenommenen Tatbestände, die bisher im ordentlichen Verfahren zu ahnden waren, können nun an Ort und Stelle (oder innerhalb von 30 Tagen per Post) ohne weitere Kostenfolgen erledigt werden.</p><p></p><p>Im übrigen teilt der Bundesrat den Vorwurf der Interpellantin nicht, die Ordnungsbussenliste missachte den Willen des Gesetzgebers. Im Gegenteil: Auf ausdrücklichen Wunsch des EJDP-Vorstehers beschloss der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren, die definitive Verabschiedung des OBG bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur OBV abzuwarten. Erst nachdem der EJPD-Vorsteher die eidgenössischen Räte auch über die Absichten des Bundesrates informiert hatte, wurde die Vorlage definitiv verabschiedet. Das Parlament konnte deshalb die Revision des Gesetzes in Kenntnis der zu erwartenden Verordnung beschliessen.</p><p></p><p>Mit der Erhöhung der Ordnungsbussen sollen nicht die Kassen der Kantone und der Gemeinden gefüllt werden (der Bund geht ohnehin leer aus). Vielmehr sollen die angehobenen Bussen die vorbeugende Wirkung der Strafandrohung wiederherstellen bzw. verstärken. Von der besseren Einhaltung verspricht sich der Bundesrat einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit.</p><p></p><p>Die Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p></p><p></p><p>1. Das Verfahren zur Änderung von OBG und OBV hat mehr als fünf Jahre gedauert. Diese lange Zeit war insbesondere erforderlich, um zwei Vernehmlassungen durchzuführen. Die Frage, ob Strassenverkehrswiderhandlungen in ländlichen und städtischen Gebieten unterschiedlich geahndet werden sollen, war dabei Gegenstand intensiver Beratungen insbesondere auch in polizeilichen Gremien, wie der Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Verkehrskommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. Auch diese Organisationen kamen zum Ergebnis, dass sich eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen lasse. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die OBV alle Aspekte berücksichtigt und zur Zeit keine weiteren Untersuchungen notwendig sind.</p><p></p><p></p><p>2. Hohe Bussen sind für potentiell gefährliche Situationen vorgesehen, wie beispielsweise für das Parkieren im Bereich von Verzweigungen, Fussgängerstreifen oder Sicherheitslinien. Deshalb erachtet der Bundesrat die festgelegten Bussen auch für ländliche und touristische Gegenden als angemessen. Er ist aber davon überzeugt, dass sich schädliche Auswirkungen auf den Tourismus mit einem auf die örtlichen Verhältnisse ausgerichteten Parkregime vermeiden lassen, denn die Gemeinwesen haben es selber in der Hand, für Besucher und Touristen genügend Parkplätze zur Verfügung zu stellen.</p><p></p><p>Bei der Ahndung von Straftaten verfügen die Kantone, je nach dem, ob sie dem Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip verpflichtet sind, über einen grösseren oder kleineren Ermessensspielraum. Im Bundesrecht findet das Opportunitätsprinzip Unterstützung in Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Danach "kann in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen werden".</p><p></p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Kantone über genügend Spielraum bei der Ahndung von Strassenverkehrswiderhandlungen im Ordnungsbussenverfahren verfügen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund der Befürchtungen der Polizeistellen der Kantone und Gemeinden und der Bürger erlaube ich mir, zwei Fragen zu stellen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, auf der Grundlage einer Befragung der Behörden und Polizeistellen der Kantone und Gemeinden kurzfristig eine Evaluation über die Auswirkungen dieser Massnahmen durchzuführen?</p><p>2. Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Verordnung zu ändern, um den Kantonen bei der Festsetzung von Bussen für Falschparkieren mehr Kompetenzen zu geben?</p>
  • Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bundesgesetz über Ordnungsbussen im Strassenverkehr hat sich günstig ausgewirkt, besonders in bezug auf die Strassensicherheit. Die vom Parlament im Oktober 1995 beschlossene Revision schien gerechtfertigt, da sie als Ziel die stufenweise Anpassung der Höhe der Bussen an die Lebenskosten hatte.</p><p>Unglücklicherweise geht die Vollzugsverordnung weit über den Willen des Gesetzgebers hinaus, wie er in den Parlamentsberatungen zum Ausdruck kam. Dies ist bedauerlich.</p><p>Die neue Verordnung ist sehr kompliziert und deshalb schwer zu verstehen und für die Verkehrspolizei schwierig anzuwenden. Die Zahl der strafbaren Widerhandlungen ist von 94 auf 370 erhöht worden. Das stellt die Frage nach der tatsächlichen Kontrolle durch die Polizei, deren personelle Mittel schon jetzt beschränkt sind. Gesetze zu erlassen, deren Durchführung nicht kontrolliert werden kann, ist kaum sinnvoll.</p><p>Diese Verordnung, die leichte Fehler sehr schwer bestraft, läuft den gegenwärtigen Bemühungen der Polizei um verstärkte Prävention und Erziehung der Fahrzeuglenker entgegen. Die Verordnung bestraft Verhalten in Fällen, wo eine Verwarnung oder ein Ratschlag der Polizei vorzuziehen und klüger wäre.</p><p>Die übertriebene Erhöhung der Bussen wird einen negativen psychologischen Effekt auf die Bürger haben, und es besteht die Gefahr einer Verschlechterung der Beziehungen zwischen Bürger und Polizei. Manche Steuerzahler verstehen diese Erhöhung bereits als Absicht des Staates, seine Kassen zu füllen. In der gegenwärtigen Wirtschaftslage ist zu befürchten, dass manche Fahrzeugführer die finanziellen Mittel nicht haben, um die Bussen zu bezahlen, die gegen sie ausgesprochen worden sind. Dies wird Schwierigkeiten schaffen, die Beträge einzutreiben.</p><p>Die Bussenregelung für Falschparkieren in der neuen Verordnung sind für Grossstädte konzipiert. Sie trägt der Situation in anderen Ortschaften nicht Rechnung und erlaubt es nicht, die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sie wirkt schikanös, untergräbt die Tradition der Gastfreundschaft und schadet so dem Tourismus. Die Gemeinden werden dadurch gezwungen, zurückhaltend zu kontrollieren und zu handeln und sich auf Massnahmen zu konzentrieren, die ausserhalb des Willens der Regierung liegen.</p><p>Die neue Verordnung widerspricht dem gesunden Menschenverstand sowie der gesetzlichen Verpflichtung zur Verhältnismässigkeit einer Strafe und zum Ersatz der Repression durch Prävention.</p>
    • <p>Die am 1. September 1996 in Kraft getretene neue Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) beruht im wesentlichen auf den Vorarbeiten einer vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) eingesetzten Expertengruppe, die sich aus Vertretern der Verkehrspolizeibehörden, Wissenschaft, Justiz und Bundesverwaltung zusammensetzte. Die vier Polizeivertreter repräsentierten die deutsche und die welsche Schweiz sowie städtische und ländliche Regionen. Die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Landesteile wurden von Anfang an in die Überlegungen einbezogen und grösstenteils auch realisiert.</p><p></p><p>Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) und -verordnung regeln lediglich das Strafverfahren für leichte Widerhandlungen. Mit der Revision wurde kein einziger neuer Übertretungstatbestand geschaffen. Von den 370 Widerhandlungen, die in der neuen Bussenliste enthalten sind, mussten bis anhin 138 im ordentlichen kantonalen Strafverfahren geahndet werden. Die bisherige Bussenliste beinhaltete bereits die übrigen 232 Widerhandlungen. Von diesen waren aber viele in Sammeltatbeständen zusammengefasst, so dass die Liste mit lediglich 104 Ziffern auskam. Mit der vorgenommenen Detaillierung (nur noch eine Widerhandlung pro Bussenziffer) entsprach der Bundesrat einem ausgewiesenen Bedürfnis der Polizei.</p><p></p><p>Für die Polizei und die Justiz bringt die erweiterte Bussenliste wesentliche Erleichterungen: Die Polizei muss bei entsprechenden Widerhandlungen nicht mehr ausführliche Rapporte erstellen und die Justiz sich mit solchen Bagatellfällen nur noch ausnahmsweise befassen. Aber auch Verkehrssünder profitieren von der Neuregelung, denn alle neuaufgenommenen Tatbestände, die bisher im ordentlichen Verfahren zu ahnden waren, können nun an Ort und Stelle (oder innerhalb von 30 Tagen per Post) ohne weitere Kostenfolgen erledigt werden.</p><p></p><p>Im übrigen teilt der Bundesrat den Vorwurf der Interpellantin nicht, die Ordnungsbussenliste missachte den Willen des Gesetzgebers. Im Gegenteil: Auf ausdrücklichen Wunsch des EJDP-Vorstehers beschloss der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren, die definitive Verabschiedung des OBG bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur OBV abzuwarten. Erst nachdem der EJPD-Vorsteher die eidgenössischen Räte auch über die Absichten des Bundesrates informiert hatte, wurde die Vorlage definitiv verabschiedet. Das Parlament konnte deshalb die Revision des Gesetzes in Kenntnis der zu erwartenden Verordnung beschliessen.</p><p></p><p>Mit der Erhöhung der Ordnungsbussen sollen nicht die Kassen der Kantone und der Gemeinden gefüllt werden (der Bund geht ohnehin leer aus). Vielmehr sollen die angehobenen Bussen die vorbeugende Wirkung der Strafandrohung wiederherstellen bzw. verstärken. Von der besseren Einhaltung verspricht sich der Bundesrat einen deutlichen Gewinn für die Verkehrssicherheit.</p><p></p><p>Die Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p></p><p></p><p>1. Das Verfahren zur Änderung von OBG und OBV hat mehr als fünf Jahre gedauert. Diese lange Zeit war insbesondere erforderlich, um zwei Vernehmlassungen durchzuführen. Die Frage, ob Strassenverkehrswiderhandlungen in ländlichen und städtischen Gebieten unterschiedlich geahndet werden sollen, war dabei Gegenstand intensiver Beratungen insbesondere auch in polizeilichen Gremien, wie der Arbeitsgemeinschaft der Chefs der Verkehrspolizeien der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein sowie der Verkehrskommission der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz. Auch diese Organisationen kamen zum Ergebnis, dass sich eine unterschiedliche Behandlung nicht rechtfertigen lasse. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass die OBV alle Aspekte berücksichtigt und zur Zeit keine weiteren Untersuchungen notwendig sind.</p><p></p><p></p><p>2. Hohe Bussen sind für potentiell gefährliche Situationen vorgesehen, wie beispielsweise für das Parkieren im Bereich von Verzweigungen, Fussgängerstreifen oder Sicherheitslinien. Deshalb erachtet der Bundesrat die festgelegten Bussen auch für ländliche und touristische Gegenden als angemessen. Er ist aber davon überzeugt, dass sich schädliche Auswirkungen auf den Tourismus mit einem auf die örtlichen Verhältnisse ausgerichteten Parkregime vermeiden lassen, denn die Gemeinwesen haben es selber in der Hand, für Besucher und Touristen genügend Parkplätze zur Verfügung zu stellen.</p><p></p><p>Bei der Ahndung von Straftaten verfügen die Kantone, je nach dem, ob sie dem Legalitäts- oder Opportunitätsprinzip verpflichtet sind, über einen grösseren oder kleineren Ermessensspielraum. Im Bundesrecht findet das Opportunitätsprinzip Unterstützung in Artikel 100 Ziffer 1 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01). Danach "kann in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang genommen werden".</p><p></p><p>Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Auffassung, dass die Kantone über genügend Spielraum bei der Ahndung von Strassenverkehrswiderhandlungen im Ordnungsbussenverfahren verfügen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund der Befürchtungen der Polizeistellen der Kantone und Gemeinden und der Bürger erlaube ich mir, zwei Fragen zu stellen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, auf der Grundlage einer Befragung der Behörden und Polizeistellen der Kantone und Gemeinden kurzfristig eine Evaluation über die Auswirkungen dieser Massnahmen durchzuführen?</p><p>2. Ist der Bundesrat gegebenenfalls bereit, die Verordnung zu ändern, um den Kantonen bei der Festsetzung von Bussen für Falschparkieren mehr Kompetenzen zu geben?</p>
    • Verordnung über Ordnungsbussen im Strassenverkehr

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