Taggelder in der Krankenversicherung

ShortId
96.3283
Id
19963283
Updated
10.04.2024 13:05
Language
de
Title
Taggelder in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Versicherungsleistung;Krankenversicherung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>In der Schweiz sind die Erwerbstätigen gegen Erwerbsausfall bei Krankheit ungenügend versichert, denn unser Land kennt immer noch keine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall. Zwar enthält das neue KVG Bestimmungen über die freiwillige Taggeldversicherung, und diese Bestimmungen sind für die Versicherten sogar vorteilhafter als diejenigen des alten Gesetzes. Aber das KVG erlaubt den Krankenversicherern auch, das Privatversicherungsrecht anzuwenden. Viele von ihnen haben deshalb die soziale Taggeldversicherung durch eine Privatversicherung ersetzt. Innerhalb weniger Monate ist ein ganzer, wichtiger Zweig unserer Sozialen Sicherheit abgeschafft und der Schutz der Erwerbstätigen massiv abgebaut worden. Dies entspricht in keiner Weise dem Willen des Gesetzgebers, denn dieser wollte gerade die Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit ausbauen und die Situation der Versicherten verbessern.</p><p>Einige besonders krasse Beispiele zeigen, wie das KVG zum Schaden der Versicherten angewendet wird. Nachdem eine grosse Krankenkasse den Startschuss gegeben und das nach dem KVG versicherbare Taggeld auf 30 Franken gesenkt hatte, zogen die meisten Krankenversicherer nach und reduzierten den Betrag gar auf 6 Franken. Mit anderen Worten: Die Sozialversicherung kann nur noch ein Taschengeld decken! Der Lohn - oder bei Selbständigerwerbenden der Gewinn - kann nur noch nach dem Privatversicherungsrecht (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) versichert werden.</p><p>Die kollektiven Taggeldversicherungen sind von grosser praktischer Bedeutung. In vielen Fällen (1/3 der Erwerbstätigen im Jahre 1993) machen sie den ungenügenden Schutz wett, denn das Arbeitsrecht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Krankheitsfall gewährt (Art. 324a OR). Heute müssen wir aber auch feststellen, dass fast alle Krankenkassen die kollektive Taggeldversicherung nach den Bestimmungen des KVG nicht mehr durchführen. Die bestehenden Verträge sind durch Verträge ersetzt worden, die dem VVG unterliegen. Dies geschieht ohne Wissen des versicherten Personals, das die Prämien mitbezahlt, und ohne Wissen der Gewerkschaften, die Parteien von Gesamtarbeitsverträgen sind, welche den Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung für den Krankheitsfall vorschreiben. Die neuen Versicherungsverträge gewähren Leistungen, die deutlich unter denjenigen nach dem KVG liegen. Der Versicherer kann zum Beispiel einen zeitlich unbegrenzten Versicherungsvorbehalt anbringen. Er kann Kranke oder Frauen von der Versicherung ausschliessen. Unter dem Deckmantel der Koordination mit dem BVG kann der Versicherer die Gesamtleistungsdauer auf 360 Tage reduzieren. Die Prämien der Frauen können bis doppelt so hoch sein wie diejenigen der Männer, und das Taggeld bei Mutterschaft wird lediglich während zehn Wochen und nicht, wie das KVG es vorschreibt, während 16 Wochen geleistet. Häufig wird die Mutterschaft im Versicherungsvertrag ganz einfach von der Deckung ausgeschlossen. Der Wechsel vom Sozial- zum Privatversicherungsrecht bringt deshalb zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um eine ausreichende Deckung im Krankheitsfall.</p>
  • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 enthält die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die freiwillige Taggeldversicherung. Die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung wurde abgelehnt, während eine Taggeldversicherung unter Anwendung der Grundsätze einer Sozialversicherung gewünscht wurde. Diesem Willen wurde in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KVG entsprochen. Demnach haben Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen wollen, auch die Einzeltaggeldversicherung durchzuführen.</p><p></p><p>Gesamthaft gesehen hat die Taggeldversicherung des KVG im Vergleich mit der bisherigen Regelung nur geringe Änderungen erfahren. Der Tagesansatz von zwei Franken, wie auch ein weiterer Grenzbetrag (oder Prozentsatz) wurden nicht übernommen. Die neue Taggeldversicherung wird auf einer Vertragsbasis festgelegt. Wie jedoch in der Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 präzisiert wird, bedeutet "der Verzicht auf die Garantie einer gesetzlichen Mindestgrenze für das versicherbare Taggeld nicht, dass die Versicherer einem Bewerber lediglich ein symbolisches Taggeld anbieten können. Die Versicherer unterstehen nämlich dem Gebot der Gleichbehandlung [...]. Auf der anderen Seite kann aber der Versicherer geltend machen, die verlangte Höhe des Taggeldes führe zu einer Überversicherung (Überentschädigung)". In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festlegt, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die Grenzen den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmassliche entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigen (Art. 122 Abs. 2 Bst c KVV). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kassen eine "angemessene" Deckung des Verdienstausfalles anbieten können. Der einzige Vorbehalt wird durch die Überentschädigung gegeben.</p><p></p><p>Das Gesetz spricht sich also nicht dagegen aus, dass KVG-Versicherer eine Deckung anbieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall entspricht. Indem es die strikte Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips vorschreibt, wird im übrigen allen Versicherten (oder allen Versicherungsnehmern im Rahmen einer Kollektivversicherung) erlaubt, die gleiche Versicherungsdeckung zu verlangen, welche bereits früher einmal angeboten wurde. Dieses letzte Argument ist nicht unbedeutend, man denke vor allem an die Taggeldversicherungsverträge, die zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern abgeschlossen werden. Eine individuell versicherte Person kann nämlich ebenfalls den Umfang der Deckung, die in einem zwischen seiner Kasse und einem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag vorgesehen ist, geltend machen. Der umgekehrte Fall wäre auch denkbar.</p><p></p><p>Man mag überrascht sein, dass Krankenversicherer effektiv eine so geringe Summe als Taggeld anbieten, jedoch scheint uns das Prinzip der Gleichbehandlung eine Möglichkeit zu sein, den Versicherten im vom Gesetz her festgelegten Rahmen schützen zu können.</p><p></p><p>Dieser Rahmen ist klar definiert. Da das geltende System auf einer vertraglichen Basis beruht, ist der Bundesrat ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage nicht befugt, bei den Versicherern zu intervenieren und ihnen vorzuschreiben, dass die Taggeldversicherung dem Einkommensverlust entsprechen müsse. Versicherer und Versicherte oder Versicherungsnehmer haben sich mittels vertraglicher Vereinbarung zu einigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch eine Verordnungsänderung die Schwachstellen nicht beheben könnte, die durch die Koexistenz oder manchmal gar Konkurrenz zwischen der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss KVG und einer privatrechtlich geregelten und somit von Sozialabgaben unbelasteten Taggeldversicherung entstehen. So scheint es denn auch sehr schwierig zu sein, eine freiwillige Taggeldversicherung vorzusehen, welche die Grundsätze einer Sozialversicherung respektiert und eine Taggeldversicherung zu konkurrenzieren vermag, die von den damit verbunden Verpflichtungen befreit ist. Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat der Bundesrat keine Eingriffsmöglichkeiten. Er sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, die Gesetzgebung in dieser Richtung zu ändern, unabhängig von einer Teilrevision betreffend andere Punkte, bei denen sich ein Änderungsbedarf ergeben könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Krankenversicherer zu verpflichten, für die Durchführung der freiwilligen Taggeldversicherung Beiträge vorzusehen, die einen echten Lohnausfallersatz darstellen, und will er dies über die Bewilligung, welche die Versicherer für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung brauchen, bewirken? Gedenkt er, nötigenfalls die Verordnung zu ändern?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, das gesetzliche Erfordernis der Einzeltaggeldversicherung (Art. 13 KVG) werde von den Versicherern, welche das Taggeld auf den lächerlichen Betrag von 6 Franken beschränken, respektiert?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, für die mit der Einführung des neuen Systems anfallenden Probleme eine Lösung zu prüfen und vorzuschlagen?</p>
  • Taggelder in der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Schweiz sind die Erwerbstätigen gegen Erwerbsausfall bei Krankheit ungenügend versichert, denn unser Land kennt immer noch keine Taggeldversicherung für den Krankheitsfall. Zwar enthält das neue KVG Bestimmungen über die freiwillige Taggeldversicherung, und diese Bestimmungen sind für die Versicherten sogar vorteilhafter als diejenigen des alten Gesetzes. Aber das KVG erlaubt den Krankenversicherern auch, das Privatversicherungsrecht anzuwenden. Viele von ihnen haben deshalb die soziale Taggeldversicherung durch eine Privatversicherung ersetzt. Innerhalb weniger Monate ist ein ganzer, wichtiger Zweig unserer Sozialen Sicherheit abgeschafft und der Schutz der Erwerbstätigen massiv abgebaut worden. Dies entspricht in keiner Weise dem Willen des Gesetzgebers, denn dieser wollte gerade die Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit ausbauen und die Situation der Versicherten verbessern.</p><p>Einige besonders krasse Beispiele zeigen, wie das KVG zum Schaden der Versicherten angewendet wird. Nachdem eine grosse Krankenkasse den Startschuss gegeben und das nach dem KVG versicherbare Taggeld auf 30 Franken gesenkt hatte, zogen die meisten Krankenversicherer nach und reduzierten den Betrag gar auf 6 Franken. Mit anderen Worten: Die Sozialversicherung kann nur noch ein Taschengeld decken! Der Lohn - oder bei Selbständigerwerbenden der Gewinn - kann nur noch nach dem Privatversicherungsrecht (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) versichert werden.</p><p>Die kollektiven Taggeldversicherungen sind von grosser praktischer Bedeutung. In vielen Fällen (1/3 der Erwerbstätigen im Jahre 1993) machen sie den ungenügenden Schutz wett, denn das Arbeitsrecht den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Krankheitsfall gewährt (Art. 324a OR). Heute müssen wir aber auch feststellen, dass fast alle Krankenkassen die kollektive Taggeldversicherung nach den Bestimmungen des KVG nicht mehr durchführen. Die bestehenden Verträge sind durch Verträge ersetzt worden, die dem VVG unterliegen. Dies geschieht ohne Wissen des versicherten Personals, das die Prämien mitbezahlt, und ohne Wissen der Gewerkschaften, die Parteien von Gesamtarbeitsverträgen sind, welche den Abschluss einer Erwerbsausfallversicherung für den Krankheitsfall vorschreiben. Die neuen Versicherungsverträge gewähren Leistungen, die deutlich unter denjenigen nach dem KVG liegen. Der Versicherer kann zum Beispiel einen zeitlich unbegrenzten Versicherungsvorbehalt anbringen. Er kann Kranke oder Frauen von der Versicherung ausschliessen. Unter dem Deckmantel der Koordination mit dem BVG kann der Versicherer die Gesamtleistungsdauer auf 360 Tage reduzieren. Die Prämien der Frauen können bis doppelt so hoch sein wie diejenigen der Männer, und das Taggeld bei Mutterschaft wird lediglich während zehn Wochen und nicht, wie das KVG es vorschreibt, während 16 Wochen geleistet. Häufig wird die Mutterschaft im Versicherungsvertrag ganz einfach von der Deckung ausgeschlossen. Der Wechsel vom Sozial- zum Privatversicherungsrecht bringt deshalb zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer um eine ausreichende Deckung im Krankheitsfall.</p>
    • <p>Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 enthält die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie die freiwillige Taggeldversicherung. Die Einführung einer obligatorischen Taggeldversicherung wurde abgelehnt, während eine Taggeldversicherung unter Anwendung der Grundsätze einer Sozialversicherung gewünscht wurde. Diesem Willen wurde in Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzesentwurfs und in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d KVG entsprochen. Demnach haben Versicherer, welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung durchführen wollen, auch die Einzeltaggeldversicherung durchzuführen.</p><p></p><p>Gesamthaft gesehen hat die Taggeldversicherung des KVG im Vergleich mit der bisherigen Regelung nur geringe Änderungen erfahren. Der Tagesansatz von zwei Franken, wie auch ein weiterer Grenzbetrag (oder Prozentsatz) wurden nicht übernommen. Die neue Taggeldversicherung wird auf einer Vertragsbasis festgelegt. Wie jedoch in der Botschaft zur Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991 präzisiert wird, bedeutet "der Verzicht auf die Garantie einer gesetzlichen Mindestgrenze für das versicherbare Taggeld nicht, dass die Versicherer einem Bewerber lediglich ein symbolisches Taggeld anbieten können. Die Versicherer unterstehen nämlich dem Gebot der Gleichbehandlung [...]. Auf der anderen Seite kann aber der Versicherer geltend machen, die verlangte Höhe des Taggeldes führe zu einer Überversicherung (Überentschädigung)". In diesem Zusammenhang gilt hervorzuheben, dass die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) festlegt, dass eine Überentschädigung vorliegt, wenn die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden die Grenzen den der versicherten Person durch den Versicherungsfall mutmassliche entgangenen Verdienst oder den Wert der ihr verunmöglichten Arbeitsleistung übersteigen (Art. 122 Abs. 2 Bst c KVV). Aus dieser Bestimmung geht hervor, dass die Kassen eine "angemessene" Deckung des Verdienstausfalles anbieten können. Der einzige Vorbehalt wird durch die Überentschädigung gegeben.</p><p></p><p>Das Gesetz spricht sich also nicht dagegen aus, dass KVG-Versicherer eine Deckung anbieten, die dem mutmasslichen Verdienstausfall entspricht. Indem es die strikte Einhaltung des Gleichbehandlungsprinzips vorschreibt, wird im übrigen allen Versicherten (oder allen Versicherungsnehmern im Rahmen einer Kollektivversicherung) erlaubt, die gleiche Versicherungsdeckung zu verlangen, welche bereits früher einmal angeboten wurde. Dieses letzte Argument ist nicht unbedeutend, man denke vor allem an die Taggeldversicherungsverträge, die zwischen den Versicherern und den Versicherungsnehmern abgeschlossen werden. Eine individuell versicherte Person kann nämlich ebenfalls den Umfang der Deckung, die in einem zwischen seiner Kasse und einem Versicherungsnehmer abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag vorgesehen ist, geltend machen. Der umgekehrte Fall wäre auch denkbar.</p><p></p><p>Man mag überrascht sein, dass Krankenversicherer effektiv eine so geringe Summe als Taggeld anbieten, jedoch scheint uns das Prinzip der Gleichbehandlung eine Möglichkeit zu sein, den Versicherten im vom Gesetz her festgelegten Rahmen schützen zu können.</p><p></p><p>Dieser Rahmen ist klar definiert. Da das geltende System auf einer vertraglichen Basis beruht, ist der Bundesrat ohne ausdrückliche Gesetzesgrundlage nicht befugt, bei den Versicherern zu intervenieren und ihnen vorzuschreiben, dass die Taggeldversicherung dem Einkommensverlust entsprechen müsse. Versicherer und Versicherte oder Versicherungsnehmer haben sich mittels vertraglicher Vereinbarung zu einigen. In diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass auch eine Verordnungsänderung die Schwachstellen nicht beheben könnte, die durch die Koexistenz oder manchmal gar Konkurrenz zwischen der freiwilligen Taggeldversicherung gemäss KVG und einer privatrechtlich geregelten und somit von Sozialabgaben unbelasteten Taggeldversicherung entstehen. So scheint es denn auch sehr schwierig zu sein, eine freiwillige Taggeldversicherung vorzusehen, welche die Grundsätze einer Sozialversicherung respektiert und eine Taggeldversicherung zu konkurrenzieren vermag, die von den damit verbunden Verpflichtungen befreit ist. Angesichts dieser Rahmenbedingungen hat der Bundesrat keine Eingriffsmöglichkeiten. Er sieht im jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass, die Gesetzgebung in dieser Richtung zu ändern, unabhängig von einer Teilrevision betreffend andere Punkte, bei denen sich ein Änderungsbedarf ergeben könnte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Krankenversicherer zu verpflichten, für die Durchführung der freiwilligen Taggeldversicherung Beiträge vorzusehen, die einen echten Lohnausfallersatz darstellen, und will er dies über die Bewilligung, welche die Versicherer für die Durchführung der sozialen Krankenversicherung brauchen, bewirken? Gedenkt er, nötigenfalls die Verordnung zu ändern?</p><p>2. Ist der Bundesrat der Ansicht, das gesetzliche Erfordernis der Einzeltaggeldversicherung (Art. 13 KVG) werde von den Versicherern, welche das Taggeld auf den lächerlichen Betrag von 6 Franken beschränken, respektiert?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, für die mit der Einführung des neuen Systems anfallenden Probleme eine Lösung zu prüfen und vorzuschlagen?</p>
    • Taggelder in der Krankenversicherung

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