Versandhandel bei Medikamenten

ShortId
96.3284
Id
19963284
Updated
10.04.2024 12:59
Language
de
Title
Versandhandel bei Medikamenten
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Datenschutz;Apotheker/in;Versandhandel;Medikament
1
  • L05K0105030102, Medikament
  • L06K070101020108, Versandhandel
  • L05K0105040101, Apotheker/in
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L04K05020513, Datenschutz
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Es sind die Kantone, welche in erster Linie von den meisten der gestellten Fragen betroffen sind, womit es an ihnen läge, auf das vorgeschlagene Modell zu reagieren. Der Bund verfügt in diesem Bereich nur über beschränkte Kompetenzen.</p><p>Der Versandhandel bei Medikamenten ist in verschiedenen Kantonen gesetzlich verboten (AG, BS, GE, OW, NW, SG, TG, ZG, AR). Die Diskussion dazu könnte auf Bundesebene im Rahmen des Entwurfes über das Heilmittelgesetz stattfinden, wenn dieser dem Parlament vorgelegt wird.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der wichtigen Beraterfunktion der Apotheker als geschulte Spezialisten im Bereich des Gesundheitswesens bewusst und begrüsst die von ihnen unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung dieser Dienstleistung für die Schweizer Bevölkerung. Die Versicherer, welche ihren Versicherten ein Versandsystem von Medikamenten per Post vorschlagen, haben dies ebenfalls erkannt und, um dieser fehlenden Information entgegenzuwirken, die Einrichtung einer speziellen Telefonlinie (Hotline) vorgesehen. Beantwortet werden die Fragen der Patienten von einem Apotheker.</p><p>2. Was die Kontrolle der von den Apothekern verschriebenen Arzneimittel anbelangt, so beinhaltet diese unter anderem die Überprüfung der vom Arzt verordneten Dosierung oder der korrekten Angabe der Dosierung. Diese Kontrollen können natürlich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt auch dazu beitragen, dass der Patient die Behandlungsinstruktionen besser befolgt. Der Bundesrat ist jedoch nicht befugt, in diesen speziellen Bereich einzugreifen.</p><p>3. Soweit dem Bundesrat bekannt ist, ist bis heute noch keine Verringerung der Anzahl Apotheken spürbar, wodurch das Apothekennetz in der Schweiz ungenügend geworden wäre. In einem solchen Fall könnten die Kantone auf der Grundlage von Artikel 37 KVG intervenieren. Im Rahmen dieser Bestimmung sorgen sie dafür, dass anhand der Bewilligungen, die sie zum Verkauf von Medikamenten durch Ärzte (Selbstdispensation) erteilen, unter Anwendung ihrer kantonalen Gesetzgebung, die Versicherten die notwendigen Arzneimittel erhalten.</p><p>4. Ein solches Projekt könnte nur dann verwirklicht werden, wenn die Personen, welche die Rezepte erhalten und die Arzneimittel liefern, die Aufnahmebedingungen für Leistungserbringer (Art. 37 KVG und Art. 40 KVV) und die Voraussetzungen für die Qualitätssicherung (Art. 58 KVG und Art. 77 KVV) erfüllten.</p><p>5. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat am 29. Juni 1996 zu einer Anfrage des Schweizerischen Apothekervereins bezüglich der Vereinbarung dieses Projekts mit dem Datenschutz Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass der vorgesehene Versandhandel bei Medikamenten den Datenschutz nicht verletzt. Der Bundesrat erlaubt sich in diesem Zusammenhang, die Interpellantin für weitere Details auf diese Stellungnahme zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Verschiedene Krankenversicherer haben kürzlich bekanntgegeben, dass sie in Zukunft gewissen chronischkranken Versicherten die Medikamente per Versandhandel selber zustellen würden. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Viele Chronischkranke benützen den Apothekenbesuch, bei welchem sie ihre Medikamente abholen, dazu, auftretende Probleme in Zusammenhang mit ihrer Dauermedikation, aber auch andere kleinere Anliegen mit dem Apotheker zu besprechen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Auskunfts- und Triagefunktion, welche der Apotheker ausübt, eine wertvolle, unentgeltliche Dienstleistung für den Patienten darstellt, welche beim Versandhandel entfallen würde?</p><p>2. Es ist eine Tatsache, dass die Medikamenteneinnahme- und -anwendungsdisziplin gerade bei Chronischkranken, welche über lange Zeit oder dauernd Medikamente einnehmen müssen, nicht besonders gut ist. Nach verschiedenen Studien werden 50 Prozent aller verschriebenen Medikamente nicht oder falsch angewendet. Eine regelmässige Aufklärung durch den Apotheker hilft wesentlich mit, die "patient compliance" zu erhöhen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass sowohl aus Gründen der Behandlungssicherheit wie auch der wirtschaftlichen Verwendung der verschriebenen Medikamente die Kontrollfunktion des Apothekers unerlässlich ist?</p><p>3. Ein teilweiser Abzug der Medikamentenversorgung von den Apotheken zu den Krankenkassen würde notwendigerweise zu einer weiteren Ausdünnung des Apothekennetzes führen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass damit eine Verschlechterung der Versorgungssicherheit herbeigeführt würde?</p><p>4. Die Ratio legis des Krankenversicherungsgesetzes ist eine Verbesserung der Effizienz in der sozialen Krankenversicherung unter gleichzeitiger Wahrung der Qualität. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es ein Widerspruch ist, einerseits die Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Gesetz zu erhöhen und anderseits einen Teil ihrer Funktionen, nämlich die Medikamentenabgabe, an eine Stelle zu delegieren, welche weder vom Gesetz anerkannter Leistungserbringer noch qualifiziert ist?</p><p>5. Medikamentenkosten, welche von Patienten verursacht werden, gehören zu den besonders geschützten Daten. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der Datenschutz durch die ohne Wissen der Patienten erfolgte Datenerhebung verletzt wurde?</p>
  • Versandhandel bei Medikamenten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es sind die Kantone, welche in erster Linie von den meisten der gestellten Fragen betroffen sind, womit es an ihnen läge, auf das vorgeschlagene Modell zu reagieren. Der Bund verfügt in diesem Bereich nur über beschränkte Kompetenzen.</p><p>Der Versandhandel bei Medikamenten ist in verschiedenen Kantonen gesetzlich verboten (AG, BS, GE, OW, NW, SG, TG, ZG, AR). Die Diskussion dazu könnte auf Bundesebene im Rahmen des Entwurfes über das Heilmittelgesetz stattfinden, wenn dieser dem Parlament vorgelegt wird.</p><p>1. Der Bundesrat ist sich der wichtigen Beraterfunktion der Apotheker als geschulte Spezialisten im Bereich des Gesundheitswesens bewusst und begrüsst die von ihnen unternommenen Anstrengungen zur Verbesserung dieser Dienstleistung für die Schweizer Bevölkerung. Die Versicherer, welche ihren Versicherten ein Versandsystem von Medikamenten per Post vorschlagen, haben dies ebenfalls erkannt und, um dieser fehlenden Information entgegenzuwirken, die Einrichtung einer speziellen Telefonlinie (Hotline) vorgesehen. Beantwortet werden die Fragen der Patienten von einem Apotheker.</p><p>2. Was die Kontrolle der von den Apothekern verschriebenen Arzneimittel anbelangt, so beinhaltet diese unter anderem die Überprüfung der vom Arzt verordneten Dosierung oder der korrekten Angabe der Dosierung. Diese Kontrollen können natürlich in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt auch dazu beitragen, dass der Patient die Behandlungsinstruktionen besser befolgt. Der Bundesrat ist jedoch nicht befugt, in diesen speziellen Bereich einzugreifen.</p><p>3. Soweit dem Bundesrat bekannt ist, ist bis heute noch keine Verringerung der Anzahl Apotheken spürbar, wodurch das Apothekennetz in der Schweiz ungenügend geworden wäre. In einem solchen Fall könnten die Kantone auf der Grundlage von Artikel 37 KVG intervenieren. Im Rahmen dieser Bestimmung sorgen sie dafür, dass anhand der Bewilligungen, die sie zum Verkauf von Medikamenten durch Ärzte (Selbstdispensation) erteilen, unter Anwendung ihrer kantonalen Gesetzgebung, die Versicherten die notwendigen Arzneimittel erhalten.</p><p>4. Ein solches Projekt könnte nur dann verwirklicht werden, wenn die Personen, welche die Rezepte erhalten und die Arzneimittel liefern, die Aufnahmebedingungen für Leistungserbringer (Art. 37 KVG und Art. 40 KVV) und die Voraussetzungen für die Qualitätssicherung (Art. 58 KVG und Art. 77 KVV) erfüllten.</p><p>5. Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat am 29. Juni 1996 zu einer Anfrage des Schweizerischen Apothekervereins bezüglich der Vereinbarung dieses Projekts mit dem Datenschutz Stellung genommen. Er ist der Ansicht, dass der vorgesehene Versandhandel bei Medikamenten den Datenschutz nicht verletzt. Der Bundesrat erlaubt sich in diesem Zusammenhang, die Interpellantin für weitere Details auf diese Stellungnahme zu verweisen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Verschiedene Krankenversicherer haben kürzlich bekanntgegeben, dass sie in Zukunft gewissen chronischkranken Versicherten die Medikamente per Versandhandel selber zustellen würden. Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Viele Chronischkranke benützen den Apothekenbesuch, bei welchem sie ihre Medikamente abholen, dazu, auftretende Probleme in Zusammenhang mit ihrer Dauermedikation, aber auch andere kleinere Anliegen mit dem Apotheker zu besprechen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese Auskunfts- und Triagefunktion, welche der Apotheker ausübt, eine wertvolle, unentgeltliche Dienstleistung für den Patienten darstellt, welche beim Versandhandel entfallen würde?</p><p>2. Es ist eine Tatsache, dass die Medikamenteneinnahme- und -anwendungsdisziplin gerade bei Chronischkranken, welche über lange Zeit oder dauernd Medikamente einnehmen müssen, nicht besonders gut ist. Nach verschiedenen Studien werden 50 Prozent aller verschriebenen Medikamente nicht oder falsch angewendet. Eine regelmässige Aufklärung durch den Apotheker hilft wesentlich mit, die "patient compliance" zu erhöhen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass sowohl aus Gründen der Behandlungssicherheit wie auch der wirtschaftlichen Verwendung der verschriebenen Medikamente die Kontrollfunktion des Apothekers unerlässlich ist?</p><p>3. Ein teilweiser Abzug der Medikamentenversorgung von den Apotheken zu den Krankenkassen würde notwendigerweise zu einer weiteren Ausdünnung des Apothekennetzes führen. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass damit eine Verschlechterung der Versorgungssicherheit herbeigeführt würde?</p><p>4. Die Ratio legis des Krankenversicherungsgesetzes ist eine Verbesserung der Effizienz in der sozialen Krankenversicherung unter gleichzeitiger Wahrung der Qualität. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass es ein Widerspruch ist, einerseits die Qualifikationsanforderungen an Leistungserbringer im Gesetz zu erhöhen und anderseits einen Teil ihrer Funktionen, nämlich die Medikamentenabgabe, an eine Stelle zu delegieren, welche weder vom Gesetz anerkannter Leistungserbringer noch qualifiziert ist?</p><p>5. Medikamentenkosten, welche von Patienten verursacht werden, gehören zu den besonders geschützten Daten. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass der Datenschutz durch die ohne Wissen der Patienten erfolgte Datenerhebung verletzt wurde?</p>
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