Finanzausgleich und Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer

ShortId
96.3285
Id
19963285
Updated
25.06.2025 02:08
Language
de
Title
Finanzausgleich und Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer
AdditionalIndexing
Kanton;direkte Bundessteuer;Finanzausgleich;Gesetz
1
  • L04K11080202, Finanzausgleich
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit 1959 wird ein Teil der Kantonsanteile an den direkten Bundessteuern für den Finanzausgleich unter den Kantonen eingesetzt. Zwischen 1959 und 1980 stieg diese Finanzausgleichsquote von einem Sechstel (5%) auf einen Viertel (7,5%). Seit 1985 macht sie 13 Dreissigstel (13%) der gesamten Kantonsanteile aus.</p><p>Der Antrag, die Finanzsausgleichsquote an der direkten Bundessteuer zu erhöhen, gründet auf folgenden Überlegungen:</p><p>- Die Finanzausgleichsbilanz vom Mai 1991, welche die eidgenössische Finanzverwaltung im Auftrag der Finanzdirektorenkonferenz für die siebziger und die achtziger Jahre erstellt hat, hat gezeigt, dass die hohe Entschädigung der Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer das Ergebnis des Finanzausgleichs negativ beeinflusst hat. So erhält beispielsweise Zug als finanzstärkster Kanton mehr Transferzahlungen pro Einwohner als die anderen finanzstarken Kantone, mehr auch als die meisten mittelstarken Kantone und sogar mehr als einige der finanzschwachen Kantone.</p><p>- Die weitere lineare Kürzung der Bundessubventionen ohne Kompensationszahlungen sowie eine Reihe von Sparmassnahmen, die zu Lasten der peripheren Kantone und der Bergkantone gehen, treffen die finanzschwachen und -mittelstarken Kantone stärker als die finanzstarken.</p><p>- Nach dem neuen Fachhochschulgesetz werden die Bundessubventionen an die Kantone nicht mehr nach Finanzkraft abgestuft, obwohl dies von der Verfassung (Artikel 42quater) und vom Bundesgesetz vom 19.06.1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ausdrücklich gefordert wird. Dies widerspricht dem Abkommen zwischen Bund und Finanzdirektorenkonferenz, das den Status quo bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über den Finanzausgleich vorsieht.</p><p>- Die Erhöhung der Finanzausgleichsquote wird die Solidarität zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Kantonen fördern, ohne dass dadurch der Bundeshaushalt zusätzlich belastet wird. Die Erhebungsentschädigung wird mit 15 Prozent immer noch hoch genug sein, damit die Kantone weiterhin ein Interesse haben, die direkte Bundessteuer zu erheben.</p><p>Mit dieser Vorlage könnte der Bundesrat seinem politischen Willen Ausdruck geben, die Erosion des Finanzsausgleichs zu stoppen (weitere lineare Kürzungen der Subventionen ohne Kompensationszahlungen, gezielte Sparmassnahmen, welche die peripheren Kantone und die Bergkantone besonders belasten, Verzicht auf die Ausrichtung von Subventionen nach Finanzkraft gemäss neuem Fachhochschulgesetz). Er könnte damit auch signalisieren, dass mit der Reform des Finanzausgleichs die Solidarität zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Kantonen verstärkt werden muss.</p>
  • <p>Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet; seit 1986 beträgt dieser Teil 13 Dreissigstel des gesamten Kantonsanteils, das heisst 13 Prozent des Steuerertrags. Die verbleibenden 17 Dreissigstel des Kantonsanteils (17 Prozent des gesamten Ertrags) werden den Kantonen gemäss Steueraufkommen ausgerichtet. Bei einigen Kantonen und insbesondere beim Kanton Zug ist diese "Bezugsprovision" relativ gross. Bei diesen Kantonen sind aber auch der Beitrag an den Finanzausgleich sowie die Ablieferung an den Bund entsprechend hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt denn auch, dass im Mittel der Jahre 1994 und 1995 beispielsweise die Kantone Wallis und Jura einen Betrag erhielten, der deren Aufkommen überstieg. Bei den finanzstarken Kantonen hingegen betrug der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 17 bis 19 Prozent des Steueraufkommens.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass die linearen Kürzungen die finanzschwächeren Kantone stärker belasten als die finanzstärkeren. Die Sanierungspakete enthielten aber jeweils auch Kompensationsmassnahmen, bei denen die Finanzkraft berücksichtigt wird, wie z.B.:</p><p></p><p>- die zusätzliche Verteilung von Nationalbankgewinnen,</p><p></p><p>- die Erhöhung des Treibstoffzolles und die damit verbundene Zunahme des Treibstoffzollanteiles der Kantone, </p><p></p><p>- der Kantonsanteil an den Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben und</p><p></p><p>- die Bereitstellung von Mitteln für Härtefälle infolge der Aufhebung der Bundesbeteiligung an die Finanzierung der Ausgaben der Kantone für die Polizeiüberwachung des Nationalstrassenverkehrs.</p><p></p><p>Neben den Kompensationen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen sind in den letzten Jahren die Anliegen der finanzschwachen Kantone auch in anderen Bereichen berücksichtigt worden. So wurde beispielsweise bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eine für die finanzschwachen Kantone sehr vorteilhafte Aufteilung der Bundes- und Kantonsbeiträge eingeführt.</p><p></p><p>Bei den künftigen Fachhochschulen wird es sich zum grossen Teil um interkantonale Einrichtungen handeln. Deshalb haben die Kantone im Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen mehrheitlich gefordert, dass auf die Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge an die Kantone verzichtet wird. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Projekt der Neuordnung des Finanzausgleichs, welche eine Trennung von Anreiz- und Ausgleichszielen fordert.</p><p></p><p>Zur Zeit wird an einer umfassenden Reform des Finanzausgleiches gearbeitet. Die Grundzüge des neuen Finanzausgleiches wurden in der Vernehmlassung sehr begrüsst, namentlich in bezug auf den Finanzausgleich im engeren Sinn. Der Bundesrat hat im Oktober 1996 entschieden, die präsentierten Grundzüge zu vertiefen; die diesbezüglichen Arbeiten sollen Ende 1997 vorliegen.</p><p></p><p>Die Reform hat zum Ziel, den interkantonalen Finanzausgleich wirksamer, gezielter und steuerbarer zu gestalten. Die heutigen Instrumente sollen durch einen Disparitätenabbau zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen, durch eine Mindestaustattung finanzschwacher Kantone und durch einen gezielten Belastungsausgleich des Bundes ersetzt werden; letzterer soll übermässige, von den Kantonen unbeeinflussbare, aus geographisch-topographischen Gründen resultierende Belastungen kompensieren. Die beschriebenen Instrumente werden sich an Zielen orientieren, welche vom Parlament festgelegt werden. Das neue System wird die Situation finanzschwacher und mittelstarker Kantone verbessern sowie die interkantonale Solidarität stärken, ohne die finanzstarken Kantone oder den Bund zusätzlich zu belasten, dies dank eines effizienter ausgestalteten Systems.</p><p></p><p>Diese globale Lösung ist vielversprechender als eine Erhöhung der Finanzausgleichsquote bei der direkten Bundessteuer von 13 Prozent auf 15 Prozent. Eine solche Modifikation, welche wohl für den Bund mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ginge zu Lasten der finanzstarken Kantone. Diese befinden sich aber in bezug auf ihre öffentlichen Finanzen in einer schwierigen Lage, während sich die finanzielle Situation der übrigen Kantone verbessert hat, namentlich im Jahre 1995. So ist eine sofortige Korrektur am bestehenden Finanzausgleichssystem zur Zeit nicht prioritär; sie könnte negative Auswirkungen auf die laufende Reform zur Folge haben, welche ausgeglichener ist und von allen Kantonen unterstützt wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer, der für den Finanzausgleich vorgesehen ist, von 13 auf 15 Prozent zu unterbreiten. Entsprechend ist der restliche Kantonsanteil am Rohertrag von 17 auf 15 Prozent zu kürzen. Diese Vorlage erfordert eine Änderung der Artikel 8 und 9 der Bundesgesetzes vom 19. Juni 1996 über den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) und der Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (SR 613.13).</p>
  • Finanzausgleich und Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit 1959 wird ein Teil der Kantonsanteile an den direkten Bundessteuern für den Finanzausgleich unter den Kantonen eingesetzt. Zwischen 1959 und 1980 stieg diese Finanzausgleichsquote von einem Sechstel (5%) auf einen Viertel (7,5%). Seit 1985 macht sie 13 Dreissigstel (13%) der gesamten Kantonsanteile aus.</p><p>Der Antrag, die Finanzsausgleichsquote an der direkten Bundessteuer zu erhöhen, gründet auf folgenden Überlegungen:</p><p>- Die Finanzausgleichsbilanz vom Mai 1991, welche die eidgenössische Finanzverwaltung im Auftrag der Finanzdirektorenkonferenz für die siebziger und die achtziger Jahre erstellt hat, hat gezeigt, dass die hohe Entschädigung der Kantone für die Erhebung der direkten Bundessteuer das Ergebnis des Finanzausgleichs negativ beeinflusst hat. So erhält beispielsweise Zug als finanzstärkster Kanton mehr Transferzahlungen pro Einwohner als die anderen finanzstarken Kantone, mehr auch als die meisten mittelstarken Kantone und sogar mehr als einige der finanzschwachen Kantone.</p><p>- Die weitere lineare Kürzung der Bundessubventionen ohne Kompensationszahlungen sowie eine Reihe von Sparmassnahmen, die zu Lasten der peripheren Kantone und der Bergkantone gehen, treffen die finanzschwachen und -mittelstarken Kantone stärker als die finanzstarken.</p><p>- Nach dem neuen Fachhochschulgesetz werden die Bundessubventionen an die Kantone nicht mehr nach Finanzkraft abgestuft, obwohl dies von der Verfassung (Artikel 42quater) und vom Bundesgesetz vom 19.06.1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ausdrücklich gefordert wird. Dies widerspricht dem Abkommen zwischen Bund und Finanzdirektorenkonferenz, das den Status quo bis zum Inkrafttreten der neuen Verordnung über den Finanzausgleich vorsieht.</p><p>- Die Erhöhung der Finanzausgleichsquote wird die Solidarität zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Kantonen fördern, ohne dass dadurch der Bundeshaushalt zusätzlich belastet wird. Die Erhebungsentschädigung wird mit 15 Prozent immer noch hoch genug sein, damit die Kantone weiterhin ein Interesse haben, die direkte Bundessteuer zu erheben.</p><p>Mit dieser Vorlage könnte der Bundesrat seinem politischen Willen Ausdruck geben, die Erosion des Finanzsausgleichs zu stoppen (weitere lineare Kürzungen der Subventionen ohne Kompensationszahlungen, gezielte Sparmassnahmen, welche die peripheren Kantone und die Bergkantone besonders belasten, Verzicht auf die Ausrichtung von Subventionen nach Finanzkraft gemäss neuem Fachhochschulgesetz). Er könnte damit auch signalisieren, dass mit der Reform des Finanzausgleichs die Solidarität zwischen den finanzstarken und den finanzschwachen Kantonen verstärkt werden muss.</p>
    • <p>Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet; seit 1986 beträgt dieser Teil 13 Dreissigstel des gesamten Kantonsanteils, das heisst 13 Prozent des Steuerertrags. Die verbleibenden 17 Dreissigstel des Kantonsanteils (17 Prozent des gesamten Ertrags) werden den Kantonen gemäss Steueraufkommen ausgerichtet. Bei einigen Kantonen und insbesondere beim Kanton Zug ist diese "Bezugsprovision" relativ gross. Bei diesen Kantonen sind aber auch der Beitrag an den Finanzausgleich sowie die Ablieferung an den Bund entsprechend hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt denn auch, dass im Mittel der Jahre 1994 und 1995 beispielsweise die Kantone Wallis und Jura einen Betrag erhielten, der deren Aufkommen überstieg. Bei den finanzstarken Kantonen hingegen betrug der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 17 bis 19 Prozent des Steueraufkommens.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass die linearen Kürzungen die finanzschwächeren Kantone stärker belasten als die finanzstärkeren. Die Sanierungspakete enthielten aber jeweils auch Kompensationsmassnahmen, bei denen die Finanzkraft berücksichtigt wird, wie z.B.:</p><p></p><p>- die zusätzliche Verteilung von Nationalbankgewinnen,</p><p></p><p>- die Erhöhung des Treibstoffzolles und die damit verbundene Zunahme des Treibstoffzollanteiles der Kantone, </p><p></p><p>- der Kantonsanteil an den Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben und</p><p></p><p>- die Bereitstellung von Mitteln für Härtefälle infolge der Aufhebung der Bundesbeteiligung an die Finanzierung der Ausgaben der Kantone für die Polizeiüberwachung des Nationalstrassenverkehrs.</p><p></p><p>Neben den Kompensationen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen sind in den letzten Jahren die Anliegen der finanzschwachen Kantone auch in anderen Bereichen berücksichtigt worden. So wurde beispielsweise bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eine für die finanzschwachen Kantone sehr vorteilhafte Aufteilung der Bundes- und Kantonsbeiträge eingeführt.</p><p></p><p>Bei den künftigen Fachhochschulen wird es sich zum grossen Teil um interkantonale Einrichtungen handeln. Deshalb haben die Kantone im Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen mehrheitlich gefordert, dass auf die Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge an die Kantone verzichtet wird. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Projekt der Neuordnung des Finanzausgleichs, welche eine Trennung von Anreiz- und Ausgleichszielen fordert.</p><p></p><p>Zur Zeit wird an einer umfassenden Reform des Finanzausgleiches gearbeitet. Die Grundzüge des neuen Finanzausgleiches wurden in der Vernehmlassung sehr begrüsst, namentlich in bezug auf den Finanzausgleich im engeren Sinn. Der Bundesrat hat im Oktober 1996 entschieden, die präsentierten Grundzüge zu vertiefen; die diesbezüglichen Arbeiten sollen Ende 1997 vorliegen.</p><p></p><p>Die Reform hat zum Ziel, den interkantonalen Finanzausgleich wirksamer, gezielter und steuerbarer zu gestalten. Die heutigen Instrumente sollen durch einen Disparitätenabbau zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen, durch eine Mindestaustattung finanzschwacher Kantone und durch einen gezielten Belastungsausgleich des Bundes ersetzt werden; letzterer soll übermässige, von den Kantonen unbeeinflussbare, aus geographisch-topographischen Gründen resultierende Belastungen kompensieren. Die beschriebenen Instrumente werden sich an Zielen orientieren, welche vom Parlament festgelegt werden. Das neue System wird die Situation finanzschwacher und mittelstarker Kantone verbessern sowie die interkantonale Solidarität stärken, ohne die finanzstarken Kantone oder den Bund zusätzlich zu belasten, dies dank eines effizienter ausgestalteten Systems.</p><p></p><p>Diese globale Lösung ist vielversprechender als eine Erhöhung der Finanzausgleichsquote bei der direkten Bundessteuer von 13 Prozent auf 15 Prozent. Eine solche Modifikation, welche wohl für den Bund mit keinerlei Nachteilen verbunden wäre, ginge zu Lasten der finanzstarken Kantone. Diese befinden sich aber in bezug auf ihre öffentlichen Finanzen in einer schwierigen Lage, während sich die finanzielle Situation der übrigen Kantone verbessert hat, namentlich im Jahre 1995. So ist eine sofortige Korrektur am bestehenden Finanzausgleichssystem zur Zeit nicht prioritär; sie könnte negative Auswirkungen auf die laufende Reform zur Folge haben, welche ausgeglichener ist und von allen Kantonen unterstützt wird.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Erhöhung des Kantonsanteils an der direkten Bundessteuer, der für den Finanzausgleich vorgesehen ist, von 13 auf 15 Prozent zu unterbreiten. Entsprechend ist der restliche Kantonsanteil am Rohertrag von 17 auf 15 Prozent zu kürzen. Diese Vorlage erfordert eine Änderung der Artikel 8 und 9 der Bundesgesetzes vom 19. Juni 1996 über den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) und der Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (SR 613.13).</p>
    • Finanzausgleich und Kantonsanteile an der direkten Bundessteuer

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