Tarife Paketpost
- ShortId
-
96.3289
- Id
-
19963289
- Updated
-
10.04.2024 09:38
- Language
-
de
- Title
-
Tarife Paketpost
- AdditionalIndexing
-
Post;regionales Gefälle;PTT;Gleichbehandlung;Posttarif
- 1
-
- L06K120204010401, Posttarif
- L05K1202020203, PTT
- L04K12020202, Post
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L05K0704030202, regionales Gefälle
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bis Ende Mai 1996 galten in der Schweiz für die Paketpost einheitliche Tarife. In der Regel war zudem die Zustellung der Pakete am nächsten Tag gewährleistet.</p><p>Seit Anfang Juni 1996 hat sich das - zumindest in der Stadt Zürich - geändert. Bis 12.00 Uhr sind die Tarife für die Paketpost noch einheitlich.</p><p>Bei zehn Postämtern in der Stadt Zürich garantiert die Post die Zustellung am nächsten Tag auch bei einer Aufgabe nach 12.00 Uhr zum Grundtarif. Bei allen übrigen Poststellen muss dafür ein Aufpreis bezahlt werden: für die Deutschschweiz Fr. 1.50, für die übrige Schweiz 3 Franken. Somit wird die Regelung der A- und B-Briefpost für Pakete übernommen, allerdings nur für bestimmte Postämter.</p>
- <p>1. Wo bestehen für die Paketpost und für weitere Leistungen der PTT regional unterschiedliche Tarife?</p><p>Bei der Paketpost gibt es einzig bei den sogenannten "colis prioritaires" (Pakete, die später als zu den für die Folgetagszustellung festgelegten Zeiten aufgegeben werden, für welche aber die Folgetagszustellung verlangt wird) nach Zonen (Regionen) unterschiedliche Tarife.</p><p>Die für die Gewährleistung des Leistungsangebotes "Heute aufgegeben - morgen zugestellt" (Folgetagszustellung) je nach Aufgabenpoststelle unterschiedlichen Aufgabezeiten können nicht mit unterschiedlichen Tarifen in Verbindung gebracht werden. Als Grundangebot ist die Folgetagszustellung bei der Aufgabe vormittags bis spätestens um 12.00 Uhr definiert. Später aufgegebene Pakete werden am zweiten Werktag nach der Aufgabe zugestellt.</p><p>Bei 135 Poststellen und Postzentren besteht ein ergänzendes Angebot in dem Sinne, dass die Aufgabezeiten für die Folgetagszustellung auf zwischen 16.00 Uhr und 18.30 Uhr ausgedehnt wurden. Diese Poststellen und Postzentren wurden nach dem Verkehrsaufkommen sowie unter Berücksichtigung regionaler und betriebswirtschaftlicher Aspekte ausgewählt. Die Post ist mit dieser Regelung einerseits in der Lage, auf die Bedürfnisse des Marktes abgestimmte Dienstleistungen anzubieten. Andererseits kann sie Kosten sparen: Die Transporte der Pakete von der Aufgabepoststelle in die Verarbeitungszentren konnten reduziert werden und wurden dadurch günstiger, und ein Teil der Pakete muss nicht mehr in der Nacht verarbeitet werden.</p><p>Nach Regionen unterschiedliche Tarife bestehen bei der Post noch im Bereich der "Sendungen ohne Adresse", für welche vier unterschiedliche, von der Marktbedeutung der Zustellorte (A-, B-, C- und D-Orte) abhängige Tarifreihen bestehen. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die Dienstleistung "Sendungen ohne Adresse" aber nicht zur Grundversorgung gehört und nicht durch das Monopol geschützt ist. Wie bei allen anderen der Konkurrenz ausgesetzten Produkten auch wird die Preispolitik bei den "Sendungen ohne Adresse" deshalb vom Markt bestimmt.</p><p>Bei der Telecom werden schon seit langem für Orts- und Ferngespräche unterschiedliche Gebühren erhoben, wobei die Ferngespräche zusätzlich noch in Nachbarzonen und Fernzonen 1 und 2 eingeteilt sind. Ebenfalls sind die Preise für Mietleitungen von der Distanz abhängig.</p><p>2. Bildet die Ungleichbehandlung der Kundschaft einen Anreiz, private Kurierdienste mit den Leistungen zu beauftragen?</p><p>Mit dem Grundangebot (Folgetagszustellung bei der Aufgabe am Vormittag), dem Spezialangebot (Folgetagszustellung bei der Aufgabe bis etwa zwischen 16.00 Uhr und 18.30 Uhr bei den 135 wichtigsten Poststellen bzw. direkt bei den Postzentren), der Zusatzleistung "colis prioritaires" und vor allem dem seit Anfang Juni für Geschäftskunden bestehenden Abholangebot zu günstigen Preisen hat die Post ein aus Erkenntnissen von Marktforschungen erarbeitetes und in zwei Pilotbetrieben erprobtes neues Paketkonzept ("Paketpost 2000") realisiert. Die ersten Reaktionen auf dieses Paketpostkonzept sind überwiegend positiv ausgefallen. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Post habe mit "Paketpost 2000" ihre unternehmerische Verantwortung wahrgenommen und sei auf dem richtigen Weg, ihre Marktführerschaft beim Kleingütertransport zu behaupten und die Leistungen der Paketpost mittelfristig kostendeckend erbringen zu können. Er sieht keine Veranlassung, sich in den unternehmerischen Handlungsspielraum der Post einzumischen.</p><p>3. Ist die regionale Differenzierung verfassungswidrig?</p><p>In der Tat sind die Preise für die Folgetagszustellung von Paketen, die nach 12.00 Uhr bzw. nach etwa 17.00 Uhr aufgegeben werden ("colis prioritaires"), abhängig davon, in welcher Zone (Zone 1 oder 2) der Bestimmungsort liegt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass sich diese unterschiedlichen Preise verantworten lassen, weil es sich bei der Dienstleistung "colis prioritaires" nicht um eine Grundleistung, sondern um eine Sonderleistung handelt, die mit hohem logistischem Aufwand erbracht werden muss. Er möchte die Interpellantin zudem darauf hinweisen, dass der in Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltene Grundsatz, wonach die "Tarife im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt" werden müssen, im Sinne der Grundversorgung aller Regionen der Schweiz zu gleichen Bedingungen festgelegt worden ist. Diese Grundversorgung zu gleichen Preisen ist heute bei der Paketpost mit dem unter Ziffer 1 erwähnten Grundangebot gewährleistet.</p><p>4. Gleiche Regelung für die Paketpost wie für die Briefpost?</p><p>Das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 gibt der Post das Monopol für die Beförderung von offenen und verschlossenen Briefen, Karten mit schriftlichen Mitteilungen und anderen verschlossenen Sendungen bis 5 Kilogramm Gewicht. Die Grundsätze des Service public, insbesondere jene für die Tarifierung, wie sie Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung vorsieht, sind auf diese Dienstleistungen und allenfalls weitere, die notwendige Grundversorgung sichernde Postdienstleistungen beschränkt, Monopoldienstleistungen sind die ganze adressierte Briefpost. Bei der Paketpost fallen dagegen nur Sendungen bis 5 Kilogramm Gewicht darunter. Schwerere Pakete sind dem Wettbewerb ausgesetzt. Aus diesem Grund und unabhängig davon, dass es sich bei Briefen und Paketen zudem um unterschiedliche Produkte handelt, kann für die Paketpost nicht die gleiche Preisgestaltung wie bei der Briefpost angewendet werden. Dass die Preise der Briefpost verfassungskonformer als jene der Paketpost sind, ist aufgrund der in Ziffer 3 gemachten Aussagen nicht gegeben. Der Bundesrat hat deshalb keinen Anlass, Änderungen bei der Preisgestaltung der Paketpost zu verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wo bestehen für die Paketpost regional unterschiedliche Tarife? Werden weitere Leistungen der PTT zu unterschiedlichen Tarifen angeboten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass solche Ungleichbehandlungen für die Kundschaft einen Anreiz bilden, private Kurierdienste für die Leistungen zu beauftragen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese regionale Differenzierung verfassungswidrig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung)?</p><p>4. Weshalb wird für Pakete nicht die gerechtere, verfassungskonforme Regelung der Briefpost übernommen?</p>
- Tarife Paketpost
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bis Ende Mai 1996 galten in der Schweiz für die Paketpost einheitliche Tarife. In der Regel war zudem die Zustellung der Pakete am nächsten Tag gewährleistet.</p><p>Seit Anfang Juni 1996 hat sich das - zumindest in der Stadt Zürich - geändert. Bis 12.00 Uhr sind die Tarife für die Paketpost noch einheitlich.</p><p>Bei zehn Postämtern in der Stadt Zürich garantiert die Post die Zustellung am nächsten Tag auch bei einer Aufgabe nach 12.00 Uhr zum Grundtarif. Bei allen übrigen Poststellen muss dafür ein Aufpreis bezahlt werden: für die Deutschschweiz Fr. 1.50, für die übrige Schweiz 3 Franken. Somit wird die Regelung der A- und B-Briefpost für Pakete übernommen, allerdings nur für bestimmte Postämter.</p>
- <p>1. Wo bestehen für die Paketpost und für weitere Leistungen der PTT regional unterschiedliche Tarife?</p><p>Bei der Paketpost gibt es einzig bei den sogenannten "colis prioritaires" (Pakete, die später als zu den für die Folgetagszustellung festgelegten Zeiten aufgegeben werden, für welche aber die Folgetagszustellung verlangt wird) nach Zonen (Regionen) unterschiedliche Tarife.</p><p>Die für die Gewährleistung des Leistungsangebotes "Heute aufgegeben - morgen zugestellt" (Folgetagszustellung) je nach Aufgabenpoststelle unterschiedlichen Aufgabezeiten können nicht mit unterschiedlichen Tarifen in Verbindung gebracht werden. Als Grundangebot ist die Folgetagszustellung bei der Aufgabe vormittags bis spätestens um 12.00 Uhr definiert. Später aufgegebene Pakete werden am zweiten Werktag nach der Aufgabe zugestellt.</p><p>Bei 135 Poststellen und Postzentren besteht ein ergänzendes Angebot in dem Sinne, dass die Aufgabezeiten für die Folgetagszustellung auf zwischen 16.00 Uhr und 18.30 Uhr ausgedehnt wurden. Diese Poststellen und Postzentren wurden nach dem Verkehrsaufkommen sowie unter Berücksichtigung regionaler und betriebswirtschaftlicher Aspekte ausgewählt. Die Post ist mit dieser Regelung einerseits in der Lage, auf die Bedürfnisse des Marktes abgestimmte Dienstleistungen anzubieten. Andererseits kann sie Kosten sparen: Die Transporte der Pakete von der Aufgabepoststelle in die Verarbeitungszentren konnten reduziert werden und wurden dadurch günstiger, und ein Teil der Pakete muss nicht mehr in der Nacht verarbeitet werden.</p><p>Nach Regionen unterschiedliche Tarife bestehen bei der Post noch im Bereich der "Sendungen ohne Adresse", für welche vier unterschiedliche, von der Marktbedeutung der Zustellorte (A-, B-, C- und D-Orte) abhängige Tarifreihen bestehen. Der Bundesrat macht darauf aufmerksam, dass die Dienstleistung "Sendungen ohne Adresse" aber nicht zur Grundversorgung gehört und nicht durch das Monopol geschützt ist. Wie bei allen anderen der Konkurrenz ausgesetzten Produkten auch wird die Preispolitik bei den "Sendungen ohne Adresse" deshalb vom Markt bestimmt.</p><p>Bei der Telecom werden schon seit langem für Orts- und Ferngespräche unterschiedliche Gebühren erhoben, wobei die Ferngespräche zusätzlich noch in Nachbarzonen und Fernzonen 1 und 2 eingeteilt sind. Ebenfalls sind die Preise für Mietleitungen von der Distanz abhängig.</p><p>2. Bildet die Ungleichbehandlung der Kundschaft einen Anreiz, private Kurierdienste mit den Leistungen zu beauftragen?</p><p>Mit dem Grundangebot (Folgetagszustellung bei der Aufgabe am Vormittag), dem Spezialangebot (Folgetagszustellung bei der Aufgabe bis etwa zwischen 16.00 Uhr und 18.30 Uhr bei den 135 wichtigsten Poststellen bzw. direkt bei den Postzentren), der Zusatzleistung "colis prioritaires" und vor allem dem seit Anfang Juni für Geschäftskunden bestehenden Abholangebot zu günstigen Preisen hat die Post ein aus Erkenntnissen von Marktforschungen erarbeitetes und in zwei Pilotbetrieben erprobtes neues Paketkonzept ("Paketpost 2000") realisiert. Die ersten Reaktionen auf dieses Paketpostkonzept sind überwiegend positiv ausgefallen. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Post habe mit "Paketpost 2000" ihre unternehmerische Verantwortung wahrgenommen und sei auf dem richtigen Weg, ihre Marktführerschaft beim Kleingütertransport zu behaupten und die Leistungen der Paketpost mittelfristig kostendeckend erbringen zu können. Er sieht keine Veranlassung, sich in den unternehmerischen Handlungsspielraum der Post einzumischen.</p><p>3. Ist die regionale Differenzierung verfassungswidrig?</p><p>In der Tat sind die Preise für die Folgetagszustellung von Paketen, die nach 12.00 Uhr bzw. nach etwa 17.00 Uhr aufgegeben werden ("colis prioritaires"), abhängig davon, in welcher Zone (Zone 1 oder 2) der Bestimmungsort liegt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass sich diese unterschiedlichen Preise verantworten lassen, weil es sich bei der Dienstleistung "colis prioritaires" nicht um eine Grundleistung, sondern um eine Sonderleistung handelt, die mit hohem logistischem Aufwand erbracht werden muss. Er möchte die Interpellantin zudem darauf hinweisen, dass der in Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltene Grundsatz, wonach die "Tarife im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt" werden müssen, im Sinne der Grundversorgung aller Regionen der Schweiz zu gleichen Bedingungen festgelegt worden ist. Diese Grundversorgung zu gleichen Preisen ist heute bei der Paketpost mit dem unter Ziffer 1 erwähnten Grundangebot gewährleistet.</p><p>4. Gleiche Regelung für die Paketpost wie für die Briefpost?</p><p>Das Postverkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 gibt der Post das Monopol für die Beförderung von offenen und verschlossenen Briefen, Karten mit schriftlichen Mitteilungen und anderen verschlossenen Sendungen bis 5 Kilogramm Gewicht. Die Grundsätze des Service public, insbesondere jene für die Tarifierung, wie sie Artikel 36 Absatz 3 der Bundesverfassung vorsieht, sind auf diese Dienstleistungen und allenfalls weitere, die notwendige Grundversorgung sichernde Postdienstleistungen beschränkt, Monopoldienstleistungen sind die ganze adressierte Briefpost. Bei der Paketpost fallen dagegen nur Sendungen bis 5 Kilogramm Gewicht darunter. Schwerere Pakete sind dem Wettbewerb ausgesetzt. Aus diesem Grund und unabhängig davon, dass es sich bei Briefen und Paketen zudem um unterschiedliche Produkte handelt, kann für die Paketpost nicht die gleiche Preisgestaltung wie bei der Briefpost angewendet werden. Dass die Preise der Briefpost verfassungskonformer als jene der Paketpost sind, ist aufgrund der in Ziffer 3 gemachten Aussagen nicht gegeben. Der Bundesrat hat deshalb keinen Anlass, Änderungen bei der Preisgestaltung der Paketpost zu verlangen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wo bestehen für die Paketpost regional unterschiedliche Tarife? Werden weitere Leistungen der PTT zu unterschiedlichen Tarifen angeboten?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass solche Ungleichbehandlungen für die Kundschaft einen Anreiz bilden, private Kurierdienste für die Leistungen zu beauftragen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass diese regionale Differenzierung verfassungswidrig ist (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung)?</p><p>4. Weshalb wird für Pakete nicht die gerechtere, verfassungskonforme Regelung der Briefpost übernommen?</p>
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