Position der Schweiz bezüglich Bioethik-Konvention

ShortId
96.3291
Id
19963291
Updated
10.04.2024 10:12
Language
de
Title
Position der Schweiz bezüglich Bioethik-Konvention
AdditionalIndexing
Bioethik;Ausschuss des Europarates;internationale Konvention;Vernehmlassungsverfahren
1
  • L05K1603010401, Bioethik
  • L05K1002020205, internationale Konvention
  • L03K090401, Ausschuss des Europarates
  • L05K0807020102, Vernehmlassungsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Entwurf einer Konvention für Menschenrechte und Biomedizin wurde am 7. Juni 1996 im zuständigen Expertenkomitee mit 31 zu 1 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, verabschiedet. Die schweizerische Delegation stimmte für den Konventionsentwurf. Nach einer erneuten Konsultation der Parlamentarischen Versammlung wird sich das Ministerkomitee mit dem Geschäft befassen.</p><p>2./3. Der Konventionsentwurf des Expertenkomitees enthält weder eine Bestimmung zur Weitergabe von Daten aus prädiktiven Gentests noch eine Bestimmung über die Patentierbarkeit menschlicher Gene und Zellen. Was Artikel 17 Absatz 2 über die Grundlagenforschung, insbesondere bezüglich Kinderkrankheiten, Artikel 18 über die Embryonenforschung und Artikel 20 Absatz 2 über die Transplantation von regenerierbarem Gewebe unter Geschwistern betrifft, so hat sich das Expertenkomitee sehr gründlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Der Bundesrat wird sich seine definitive Meinung zu den getroffenen Lösungen vor einer allfälligen Unterzeichnung der Konvention bilden. Zu beachten ist, dass gemäss Artikel 27 des Konventionsentwurfes jeder Staat frei bleibt, weitergehende Schutzvorschriften aufzustellen. Vorbehalte zu diesem Grundsatz gibt es - entgegen der Meinung der Interpellantin - nicht.</p><p>4. Wie bei jeder wichtigen Konvention wird vor einer allfälligen Ratifikation ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Dabei werden selbstverständlich auch kritische Kreise Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 7. Juni 1996 hat der Lenkungsausschuss des Europarates für Bioethik über den Entwurf einer Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (früher Bioethik-Konvention) abgestimmt. Ein früherer, heftig umstrittener Entwurf wurde im Februar 1995 zur Überarbeitung an den Lenkungsausschuss zurückgewiesen.</p><p>Im neuesten Entwurf bleiben die Kritikpunkte weiterhin bestehen. Während der Deutsche Bundesjustizminister, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, vor der Beschlussfassung öffentlich bekanntgab, dass der deutsche Vertreter im Lenkungsausschuss gegen den Entwurf stimmen wird, ist die Haltung der Schweiz respektive von deren Vertreterin im Ausschuss bis anhin nicht bekannt. Dies ist um so stossender, als in Strassburg Vorentscheide für die hängigen Gesetzesvorhaben im Bereich der Organtransplantation, des Vormundschaftsrechts, der Reproduktionsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich gefällt werden.</p><p>1. Hat die Schweiz am 7. Juni 1996 dem Entwurf zugestimmt?</p><p>2. Welche Position vertritt die Schweiz zu Artikel 17.2 (Fremdnützige Forschung bei nicht einwilligungsfähigen Personen), zu Artikel 12 (Weitergabe von Daten aus prädikativen Gentests auch ohne Einwilligung der Betroffenen), zu Artikel 18 (Zulässigkeit der Embryonenforschung), zu Artikel 20.2 (Organentnahme bei Urteilsunfähigen), zu Artikel 21 (Patentierbarkeit menschlicher Gene und Zellen)?</p><p>3. Die Vertragsparteien können grundsätzlich restriktivere Bestimmungen im Landesrecht erlassen. Wie legt der Bundesrat die Vorbehalte zu diesem Grundsatz aus?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, vor der Unterzeichnung der Konvention eine breite, auch kritische Kreise umfassende Vernehmlassung durchzuführen, um auch hierzulande eine breite Diskussion der Thematik zu ermöglichen?</p>
  • Position der Schweiz bezüglich Bioethik-Konvention
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Entwurf einer Konvention für Menschenrechte und Biomedizin wurde am 7. Juni 1996 im zuständigen Expertenkomitee mit 31 zu 1 Stimmen, bei 2 Enthaltungen, verabschiedet. Die schweizerische Delegation stimmte für den Konventionsentwurf. Nach einer erneuten Konsultation der Parlamentarischen Versammlung wird sich das Ministerkomitee mit dem Geschäft befassen.</p><p>2./3. Der Konventionsentwurf des Expertenkomitees enthält weder eine Bestimmung zur Weitergabe von Daten aus prädiktiven Gentests noch eine Bestimmung über die Patentierbarkeit menschlicher Gene und Zellen. Was Artikel 17 Absatz 2 über die Grundlagenforschung, insbesondere bezüglich Kinderkrankheiten, Artikel 18 über die Embryonenforschung und Artikel 20 Absatz 2 über die Transplantation von regenerierbarem Gewebe unter Geschwistern betrifft, so hat sich das Expertenkomitee sehr gründlich mit diesen Fragen auseinandergesetzt. Der Bundesrat wird sich seine definitive Meinung zu den getroffenen Lösungen vor einer allfälligen Unterzeichnung der Konvention bilden. Zu beachten ist, dass gemäss Artikel 27 des Konventionsentwurfes jeder Staat frei bleibt, weitergehende Schutzvorschriften aufzustellen. Vorbehalte zu diesem Grundsatz gibt es - entgegen der Meinung der Interpellantin - nicht.</p><p>4. Wie bei jeder wichtigen Konvention wird vor einer allfälligen Ratifikation ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden. Dabei werden selbstverständlich auch kritische Kreise Gelegenheit haben, Stellung zu nehmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 7. Juni 1996 hat der Lenkungsausschuss des Europarates für Bioethik über den Entwurf einer Menschenrechtskonvention zur Biomedizin (früher Bioethik-Konvention) abgestimmt. Ein früherer, heftig umstrittener Entwurf wurde im Februar 1995 zur Überarbeitung an den Lenkungsausschuss zurückgewiesen.</p><p>Im neuesten Entwurf bleiben die Kritikpunkte weiterhin bestehen. Während der Deutsche Bundesjustizminister, Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, vor der Beschlussfassung öffentlich bekanntgab, dass der deutsche Vertreter im Lenkungsausschuss gegen den Entwurf stimmen wird, ist die Haltung der Schweiz respektive von deren Vertreterin im Ausschuss bis anhin nicht bekannt. Dies ist um so stossender, als in Strassburg Vorentscheide für die hängigen Gesetzesvorhaben im Bereich der Organtransplantation, des Vormundschaftsrechts, der Reproduktionsmedizin und der Gentechnologie im Humanbereich gefällt werden.</p><p>1. Hat die Schweiz am 7. Juni 1996 dem Entwurf zugestimmt?</p><p>2. Welche Position vertritt die Schweiz zu Artikel 17.2 (Fremdnützige Forschung bei nicht einwilligungsfähigen Personen), zu Artikel 12 (Weitergabe von Daten aus prädikativen Gentests auch ohne Einwilligung der Betroffenen), zu Artikel 18 (Zulässigkeit der Embryonenforschung), zu Artikel 20.2 (Organentnahme bei Urteilsunfähigen), zu Artikel 21 (Patentierbarkeit menschlicher Gene und Zellen)?</p><p>3. Die Vertragsparteien können grundsätzlich restriktivere Bestimmungen im Landesrecht erlassen. Wie legt der Bundesrat die Vorbehalte zu diesem Grundsatz aus?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, vor der Unterzeichnung der Konvention eine breite, auch kritische Kreise umfassende Vernehmlassung durchzuführen, um auch hierzulande eine breite Diskussion der Thematik zu ermöglichen?</p>
    • Position der Schweiz bezüglich Bioethik-Konvention

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