Verbot von Hormonfleisch
- ShortId
-
96.3296
- Id
-
19963296
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Hormonfleisch
- AdditionalIndexing
-
Einfuhrbeschränkung;Gesundheitsrisiko;Schlachttier;Lebensmitteldeklaration;Fleisch;Hormonpräparat
- 1
-
- L06K140101030401, Schlachttier
- L04K14020501, Fleisch
- L05K0105030103, Hormonpräparat
- L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
- L05K0701020103, Einfuhrbeschränkung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Gesetzgebung verbietet, gleich wie die europäische Regelung, die Anwendung von Hormonen in der Tiermast (Art. 13 der Fleischhygieneverordnung).</p><p>Das Verbot war 1970 in die Eidgenössische Fleischschauverordnung aufgenommen worden, nachdem seit den sechziger Jahren verschiedene Missbräuche mit Hormonen in der Kälbermast aufgedeckt worden waren. Mit dem Verbot sollte jedes denkbare, noch so geringe gesundheitliche Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeschaltet werden. Auch die Europäische Gemeinschaft erliess in jener Zeit aus den gleichen Gründen ein generelles Verbot der Anwendung von Hormonen in der Tiermast.</p><p>Die am 1. Mai 1996 in Kraft getretene Änderung der Artikel 23 und 441 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 verlangt eine Deklaration des Herkunftslandes von Fleisch. Diese Änderung sieht indessen keine obligatorischen Angaben über die Herstellungsart des Fleisches vor.</p><p>Das Gatt-Abkommen von 1947 untersagte den Mitgliedstaaten und damit auch der Schweiz, gestützt auf Herstellungsarten Einfuhrbeschränkungen zu erlassen. Dieses Prinzip gilt auch im WTO-Abkommen. Ein Land kann die Einfuhr eines Produktes verbieten, wenn sich dieses für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen als schädlich erweist. Die Schweiz könnte demnach die Einfuhr von Fleisch, das von hormonbehandelten Tieren stammt, nur verbieten, wenn sie wissenschaftlich nachweisen könnte, dass dieses Fleisch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellt. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist es nicht möglich, diesen Beweis zu erbringen, solange die Hormonrückstände entweder nicht nachgewiesen werden können oder ihr Gehalt die vom Codex alimentarius als unschädlich beurteilten Grenzwerte nicht überschreitet.</p><p>Der Bundesrat sieht davon ab, ein Einfuhrverbot für Fleisch von hormonbehandelten Tieren zu erlassen, weil ein solches Verbot aus gesundheitspolitischen Überlegungen nicht begründbar wäre und demzufolge eine Verletzung der WTO-Regeln darstellen würde. Die Deklaration der Herstellungsart von Fleisch ist vom heute geltenden Verordnungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann vom Produzenten freiwillig angegeben werden, insbesondere im Rahmen gewisser "Label"-Produktionen.</p><p>Es kann darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat zum gleichen Problemkreis bereits in seinen Antworten auf zwei frühere Vorstösse (Interpellationen 95.3404 und 96.3076) Stellung bezogen hat.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>In der schweizerischen Schlachtviehproduktion ist der Einsatz von Hormonen als Wachstumsförderer oder Muskelbildner verboten. Zudem sind die Auswirkungen auf die Gesundheit noch nicht gänzlich geklärt. In einigen Fleischexportländern kommen Hormone jedoch zum Einsatz. Es ist somit unverständlich, dass nach der eingeführten Deklarationspflicht hormonbehandeltes Importfleisch zum Schutz des Konsumenten nicht entsprechend deklariert werden muss. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können oder ob allenfalls sogar ein Importverbot von mit Hormonen erzeugtem Fleisch in Betracht gezogen werden kann.</p>
- Verbot von Hormonfleisch
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die schweizerische Gesetzgebung verbietet, gleich wie die europäische Regelung, die Anwendung von Hormonen in der Tiermast (Art. 13 der Fleischhygieneverordnung).</p><p>Das Verbot war 1970 in die Eidgenössische Fleischschauverordnung aufgenommen worden, nachdem seit den sechziger Jahren verschiedene Missbräuche mit Hormonen in der Kälbermast aufgedeckt worden waren. Mit dem Verbot sollte jedes denkbare, noch so geringe gesundheitliche Risiko für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten ausgeschaltet werden. Auch die Europäische Gemeinschaft erliess in jener Zeit aus den gleichen Gründen ein generelles Verbot der Anwendung von Hormonen in der Tiermast.</p><p>Die am 1. Mai 1996 in Kraft getretene Änderung der Artikel 23 und 441 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 verlangt eine Deklaration des Herkunftslandes von Fleisch. Diese Änderung sieht indessen keine obligatorischen Angaben über die Herstellungsart des Fleisches vor.</p><p>Das Gatt-Abkommen von 1947 untersagte den Mitgliedstaaten und damit auch der Schweiz, gestützt auf Herstellungsarten Einfuhrbeschränkungen zu erlassen. Dieses Prinzip gilt auch im WTO-Abkommen. Ein Land kann die Einfuhr eines Produktes verbieten, wenn sich dieses für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen als schädlich erweist. Die Schweiz könnte demnach die Einfuhr von Fleisch, das von hormonbehandelten Tieren stammt, nur verbieten, wenn sie wissenschaftlich nachweisen könnte, dass dieses Fleisch eine Gefahr für die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten darstellt. Nach dem heutigen Stand der Wissenschaft ist es nicht möglich, diesen Beweis zu erbringen, solange die Hormonrückstände entweder nicht nachgewiesen werden können oder ihr Gehalt die vom Codex alimentarius als unschädlich beurteilten Grenzwerte nicht überschreitet.</p><p>Der Bundesrat sieht davon ab, ein Einfuhrverbot für Fleisch von hormonbehandelten Tieren zu erlassen, weil ein solches Verbot aus gesundheitspolitischen Überlegungen nicht begründbar wäre und demzufolge eine Verletzung der WTO-Regeln darstellen würde. Die Deklaration der Herstellungsart von Fleisch ist vom heute geltenden Verordnungsrecht nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie kann vom Produzenten freiwillig angegeben werden, insbesondere im Rahmen gewisser "Label"-Produktionen.</p><p>Es kann darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat zum gleichen Problemkreis bereits in seinen Antworten auf zwei frühere Vorstösse (Interpellationen 95.3404 und 96.3076) Stellung bezogen hat.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>In der schweizerischen Schlachtviehproduktion ist der Einsatz von Hormonen als Wachstumsförderer oder Muskelbildner verboten. Zudem sind die Auswirkungen auf die Gesundheit noch nicht gänzlich geklärt. In einigen Fleischexportländern kommen Hormone jedoch zum Einsatz. Es ist somit unverständlich, dass nach der eingeführten Deklarationspflicht hormonbehandeltes Importfleisch zum Schutz des Konsumenten nicht entsprechend deklariert werden muss. Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob entsprechende Vorkehrungen getroffen werden können oder ob allenfalls sogar ein Importverbot von mit Hormonen erzeugtem Fleisch in Betracht gezogen werden kann.</p>
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