Verzicht auf überzählige Schutzräume
- ShortId
-
96.3298
- Id
-
19963298
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Verzicht auf überzählige Schutzräume
- AdditionalIndexing
-
Bauordnung;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L05K0102030102, Bauordnung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 5. Juni 1996 hat der Nationalrat eine Motion seiner Finanzkommission überwiesen, welche mittels Änderung des Schutzbautengesetzes eine Reduktion der Subventionen an öffentliche Schutzräume verlangt.</p><p>Neben der Sanierung des Finanzhaushaltes ist auch wesentlich, dass in der Schweiz wieder preisgünstiger gebaut werden kann. Die Revision des Schutzbautengesetzes 1994 hat insofern eine finanzielle Entlastung auch für die privaten Bauten gebracht, als der gesellschaftlichen Realität der personellen Minderbelegung von Wohnungen Rechnung getragen wurde. Indessen bestimmen die Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 2 weiterhin, "inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf sowie für Bauten ohne Kellergeschosse Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind".</p><p>Unter voller Beibehaltung des Bevölkerungsschutzes für Kriegs- und Katastrophenfälle ist es somit angezeigt, bei bereits gedecktem Schutzplatzbedarf keine weiteren Schutzräume erstellen oder finanzieren zu lassen und Artikel 2 BMG zu revidieren. Allfällige Ausnahmen (beispielsweise Neubauten der öffentlichen Hand) wären im Gesetz zu umschreiben.</p>
- <p>Die planmässig auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte, tiefgreifende Erneuerung des Zivilschutzes bewirkte im baulichen Bereich neben markanten Einsparungen für die öffentliche Hand (insgesamt rund 1 Milliarde Franken) auch eine erhebliche Entlastung der Hauseigentümer (etwa 40 Millionen Franken pro Jahr), indem nach dem Verzicht auf Schutzplätze bei Umbauten und Aufbauten der nunmehr auf Neubauten und wesentliche Anbauten eingeschränkte Pflichtschutzraumbau um nahezu einen Drittel herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden in der revidierten Schutzbautenverordnung Steuerungsmechanismen eingebaut mit dem Ziel, gesamtschweizerisch einen ausgewogenen Ausbaustand zu erreichen und örtliche Überangebote an Schutzplätzen zu vermeiden. Die entsprechenden bundesrätlichen Vorgaben sind mittlerweile im Sinne der vom Motionär angestrebten Zielsetzungen zuhanden der kantonalen und kommunalen Zivilschutzverantwortlichen in Form von Weisungen verdeutlicht worden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Lebensdauer der Schutzräume trotz einwandfreiem Unterhalt beschränkt ist. Zur quantitativen und qualitativen Aufrechterhaltung des erreichten Ausbaustandes ist deshalb eine angemessene Ergänzung mit neuen Schutzräumen erforderlich. Damit kann gegebenenfalls auch allfälligen neuen technischen Anforderungen und Schutzbedürfnissen entsprochen werden. Eine vollumfängliche Aufhebung der Schutzraumbaupflicht in Gemeinden, in denen 100 Prozent des Schutzplatzbedarfs abgedeckt sind, verbunden mit dem Verzicht auf das 1977 eingeführte System der Ersatzbeiträge dürfte zudem von denjenigen Bauherren, die noch unter die Schutzraumbau- bzw. Ersatzbeitragspflicht fallen, als ungerecht empfunden werden.</p><p>Dem Grundsatz der Zivilschutzkonzeption, wonach die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung so wirtschaftlich wie möglich sein sollen, wird seit geraumer Zeit nachgelebt. Er wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Schutzbauten einfach und robust ausgeführt und wenn immer möglich auch in ordentlichen Lagen genutzt werden. Durch die Standardisierung wurden auch die Projektgenehmigung sowie die Kontrolle und Überwachung der Bauausführung auf äusserst wirtschaftliche und rationelle Weise ermöglicht.</p><p>Im Einzelfall ist eine wirksame Kostenbegrenzung insofern gewährleistet, als gestützt auf Artikel 5 der Schutzbautenverordnung die Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums auf 5 Prozent der gesamten Baukosten plafoniert sind. Da Keller in der Schweiz schon seit jeher Bestandteil von Wohnbauten sind, sind für deren Ausbau zu Schutzräumen nur geringe Mehraufwendungen erforderlich. Diese liegen im Durchschnitt in der Grössenordnung von weniger als 2 Prozent der gesamten Baukosten.</p><p>Neben einer Beeinträchtigung des Gebots der rechtlichen Gleichbehandlung der Bauherren hätte die postulierte Gesetzrevision zur Folge, dass das angestrebte Ziel eines flächendeckenden und gesamtschweizerischen ausgewogenen Bevölkerungsschutzes mittel- und längerfristig nicht oder nicht mehr gewährleistet werden könnte - und somit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Einwohner der Schweiz im Falle existentieller Gefahren widersprechen würde - oder dass insbesondere der anfallende Ersatzbedarf in der Schutzraumversorgung der Bevölkerung mit Mitteln der öffentlichen Hand gedeckt werden müsste (Bau von öffentlichen Schutzräumen).</p><p>Die Motion unterstützt die Beibehaltung des Bevölkerungsschutzes für Kriegs- und Katastrophenfälle. Sie entspricht in ihrer allgemeinen Stossrichtung auch den Absichten des Bundesrates sowie den auf Verwaltungsebene eingeleiteten Massnahmen zu einer noch konsequenteren Steuerung des Schutzraumbaus.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Antrag zu stellen für eine Revision des Schutzbautengesetzes in der Weise, dass bei gedecktem Schutzplatzbedarf keine weiteren Schutzräume zu erstellen sind.</p>
- Verzicht auf überzählige Schutzräume
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 5. Juni 1996 hat der Nationalrat eine Motion seiner Finanzkommission überwiesen, welche mittels Änderung des Schutzbautengesetzes eine Reduktion der Subventionen an öffentliche Schutzräume verlangt.</p><p>Neben der Sanierung des Finanzhaushaltes ist auch wesentlich, dass in der Schweiz wieder preisgünstiger gebaut werden kann. Die Revision des Schutzbautengesetzes 1994 hat insofern eine finanzielle Entlastung auch für die privaten Bauten gebracht, als der gesellschaftlichen Realität der personellen Minderbelegung von Wohnungen Rechnung getragen wurde. Indessen bestimmen die Kantone gemäss Artikel 2 Absatz 2 weiterhin, "inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf sowie für Bauten ohne Kellergeschosse Schutzräume zu erstellen oder Ersatzbeiträge zu leisten sind".</p><p>Unter voller Beibehaltung des Bevölkerungsschutzes für Kriegs- und Katastrophenfälle ist es somit angezeigt, bei bereits gedecktem Schutzplatzbedarf keine weiteren Schutzräume erstellen oder finanzieren zu lassen und Artikel 2 BMG zu revidieren. Allfällige Ausnahmen (beispielsweise Neubauten der öffentlichen Hand) wären im Gesetz zu umschreiben.</p>
- <p>Die planmässig auf den 1. Januar 1995 in Kraft gesetzte, tiefgreifende Erneuerung des Zivilschutzes bewirkte im baulichen Bereich neben markanten Einsparungen für die öffentliche Hand (insgesamt rund 1 Milliarde Franken) auch eine erhebliche Entlastung der Hauseigentümer (etwa 40 Millionen Franken pro Jahr), indem nach dem Verzicht auf Schutzplätze bei Umbauten und Aufbauten der nunmehr auf Neubauten und wesentliche Anbauten eingeschränkte Pflichtschutzraumbau um nahezu einen Drittel herabgesetzt wurde. Gleichzeitig wurden in der revidierten Schutzbautenverordnung Steuerungsmechanismen eingebaut mit dem Ziel, gesamtschweizerisch einen ausgewogenen Ausbaustand zu erreichen und örtliche Überangebote an Schutzplätzen zu vermeiden. Die entsprechenden bundesrätlichen Vorgaben sind mittlerweile im Sinne der vom Motionär angestrebten Zielsetzungen zuhanden der kantonalen und kommunalen Zivilschutzverantwortlichen in Form von Weisungen verdeutlicht worden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Lebensdauer der Schutzräume trotz einwandfreiem Unterhalt beschränkt ist. Zur quantitativen und qualitativen Aufrechterhaltung des erreichten Ausbaustandes ist deshalb eine angemessene Ergänzung mit neuen Schutzräumen erforderlich. Damit kann gegebenenfalls auch allfälligen neuen technischen Anforderungen und Schutzbedürfnissen entsprochen werden. Eine vollumfängliche Aufhebung der Schutzraumbaupflicht in Gemeinden, in denen 100 Prozent des Schutzplatzbedarfs abgedeckt sind, verbunden mit dem Verzicht auf das 1977 eingeführte System der Ersatzbeiträge dürfte zudem von denjenigen Bauherren, die noch unter die Schutzraumbau- bzw. Ersatzbeitragspflicht fallen, als ungerecht empfunden werden.</p><p>Dem Grundsatz der Zivilschutzkonzeption, wonach die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung so wirtschaftlich wie möglich sein sollen, wird seit geraumer Zeit nachgelebt. Er wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die Schutzbauten einfach und robust ausgeführt und wenn immer möglich auch in ordentlichen Lagen genutzt werden. Durch die Standardisierung wurden auch die Projektgenehmigung sowie die Kontrolle und Überwachung der Bauausführung auf äusserst wirtschaftliche und rationelle Weise ermöglicht.</p><p>Im Einzelfall ist eine wirksame Kostenbegrenzung insofern gewährleistet, als gestützt auf Artikel 5 der Schutzbautenverordnung die Mehrkosten des vorgeschriebenen Schutzraums auf 5 Prozent der gesamten Baukosten plafoniert sind. Da Keller in der Schweiz schon seit jeher Bestandteil von Wohnbauten sind, sind für deren Ausbau zu Schutzräumen nur geringe Mehraufwendungen erforderlich. Diese liegen im Durchschnitt in der Grössenordnung von weniger als 2 Prozent der gesamten Baukosten.</p><p>Neben einer Beeinträchtigung des Gebots der rechtlichen Gleichbehandlung der Bauherren hätte die postulierte Gesetzrevision zur Folge, dass das angestrebte Ziel eines flächendeckenden und gesamtschweizerischen ausgewogenen Bevölkerungsschutzes mittel- und längerfristig nicht oder nicht mehr gewährleistet werden könnte - und somit dem Grundsatz der Chancengleichheit aller Einwohner der Schweiz im Falle existentieller Gefahren widersprechen würde - oder dass insbesondere der anfallende Ersatzbedarf in der Schutzraumversorgung der Bevölkerung mit Mitteln der öffentlichen Hand gedeckt werden müsste (Bau von öffentlichen Schutzräumen).</p><p>Die Motion unterstützt die Beibehaltung des Bevölkerungsschutzes für Kriegs- und Katastrophenfälle. Sie entspricht in ihrer allgemeinen Stossrichtung auch den Absichten des Bundesrates sowie den auf Verwaltungsebene eingeleiteten Massnahmen zu einer noch konsequenteren Steuerung des Schutzraumbaus.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament Antrag zu stellen für eine Revision des Schutzbautengesetzes in der Weise, dass bei gedecktem Schutzplatzbedarf keine weiteren Schutzräume zu erstellen sind.</p>
- Verzicht auf überzählige Schutzräume
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