Armeeeinsätze im Pflegebereich

ShortId
96.3300
Id
19963300
Updated
14.11.2025 08:22
Language
de
Title
Armeeeinsätze im Pflegebereich
AdditionalIndexing
arztähnlicher Beruf;Wiederholungskurs;Sozialeinrichtung;Armeereform;Militärdienst
1
  • L04K01050401, arztähnlicher Beruf
  • L04K01040407, Sozialeinrichtung
  • L04K04020310, Militärdienst
  • L05K0402030704, Wiederholungskurs
  • L04K04020306, Armeereform
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Armeereform 95 macht's möglich. In einem Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 17. Juni 1996 werden einige Erfahrungen eines dreiwöchigen Einsatzes von Soldaten im Alters- und Pflegeheim im luzernischen Hochdorf wiedergegeben. Aufwühlend seien die ersten Tage besonders für jene Soldaten verlaufen, die nicht in Pflegeberufen tätig sind. Von seiten der Heimbewohnerinnen und -bewohner werden Berührungsängste erwähnt, was ja auch nicht verwundert, wenn das qualifizierte Personal für drei Wochen abwesend ist und die Betagten von Personal im Kampfanzug betreut werden. Ein Abteilungskommandant sagte dem Journalisten: "Wir realisieren, dass wir das Vertrauen der Pensionäre nur langsam gewinnen können. Wir waren wohl zu sehr an militärische Ablaufpläne gewöhnt." Eine Pensionärin wird zitiert: "Die machen alles, was wir ihnen befehlen." Wie waren wohl die Auswirkungen für jene Pensionärinnen und Pensionäre, die sich nicht mehr oder nur ungenügend verbal äussern konnten?</p>
  • <p>Der Betrieb von Spitälern und die Pflege von Patienten gehört naturgemäss zum Aufgabenspektrum einer Spitalabteilung. Dabei kann sie ihren Auftrag um so besser wahrnehmen, je realitätsbezogener ihre Ausbildung ist. Der Bundesrat erachtet deshalb den zeitlich befristeten und selbständigen Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes und die Pflege und Betreuung der Heimbewohner als eine sinnvolle und motivierende Form der Militärdienstleistung. Aus einer solchen Dienstleistung können alle Beteiligten - auch über den rein militärischen Bereich hinaus - wertvolle Erfahrungen gewinnen. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss Militärgesetz hat sich die Ausbildung der Armee nach ihrem Auftrag zu richten (Art. 46). Dieser sieht neben der Kriegsverhinderung und Verteidigung und neben der Friedensförderung auch die Unterstützung der zivilen Behörden z. B. im Falle von Katastrophen vor (Art. 1). Es ist deshalb durchaus denkbar, dass eine Spitalabteilung nicht nur im Kriegsfall, sondern auch im Rahmen subsidiärer, existenzsichernder Massnahmen im Pflegebereich zum Einsatz kommt.</p><p>Wie das Militärgesetz legt auch das Dienstreglement 95 Gewicht auf eine auftragsbezogene Ausbildung (Ziff. 35,3): "In den Wiederholungskursen und den Kaderkursen werden die funktionsbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgefrischt und ergänzt. Das Schwergewicht der Wiederholungskurse bilden jedoch Übungen im Verband und die Zusammenarbeit der Fachdienste. Kader und Truppe sollen sich unter möglichst wirklichkeitsnahen Bedingungen bewähren."</p><p>2. Der Spitalabteilung 62 standen während der gesamten Einsatzdauer fünf Ärzte, fünf Krankenschwestern/Pflegerinnen, acht diplomierte Krankenpfleger und je ein Rotkreuz- und Betreuungsoffizier MFD/FdA aus den eigenen Reihen zur Verfügung.</p><p>Die Übergabe des Alters- und Pflegeheims an die Truppe wurde durch das zivile Fachpersonal seriös und intensiv vorbereitet und durchgeführt. Ein ziviler Heimarzt war während des gesamten Einsatzes dauernd anwesend oder zumindest erreichbar.</p><p>Die Ausbildung der Armeeangehörigen erfolgte durch Berufspersonal. Im Rahmen von Workshops wurden die spezifischen Aufgaben der Grund-, Behandlungs- und Betagtenpflege erlernt und geprüft. Der Feldprediger und ein erfahrener Psychiatriepfleger bereiteten die Armeeangehörigen auf die speziellen Umstände ihres Einsatzes vor.</p><p>3. Einsätze nach dem Vorbild von Hochdorf werden nur aufgrund von Unterstützungsbegehren ziviler Behörden geplant und durchgeführt. Ihre Häufigkeit lässt sich deshalb nicht voraussagen. Sie bleiben aber Einzelereignisse.</p><p>4. Die Frage der Kosten wurde in einer Vereinbarung zwischen der Spitalabteilung und dem Alters- und Pflegeheim "Rosenhügel" in Hochdorf im Detail geregelt. Eine getrennte Buchhaltung stellte sicher, dass weder der Truppe noch dem Heim Kosten überwälzt werden konnten, die durch den Vertragspartner verursacht wurden. Der Einsatz in Hochdorf war demnach für die Truppe nicht mit Mehrkosten verbunden. Dasselbe gilt auch für die Aufwendungen der Erwerbsersatzordnung. Für sie ist - unabhängig von der Art des Dienstes - einzig die Länge der Dienstdauer und die Anzahl der Dienstleistenden massgeblich.</p><p>5. Das Prinzip der Arbeitsplatzneutralität ist dann verletzt, wenn als Folge des Militäreinsatzes zivile Stellen abgebaut oder zivile Angestellte entlassen werden. Beides war in Hochdorf nicht der Fall. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Armee überall, wo sie dem Hilferuf ziviler Behörden folgt, in Konkurrenz zu potentiellen zivilen Anbietern tritt. Er sorgt deshalb dafür, dass entsprechende Gesuche immer auch im Lichte dieser Problematik geprüft werden. Es liegt auf der Hand, dass der Gemeinde Hochdorf die gleiche Übung mit zivilem Personal teurer zu stehen gekommen wäre, da beim Truppeneinsatz die Lohnkosten entfallen, bzw. durch die Erwerbsersatzordnung übernommen werden. Dies darf die Armee aber nicht daran hindern, auch in Zukunft Hilfsbegehren von ziviler Seite stattzugeben. Sie kann so wertvolle Ausbildungschancen wahrnehmen und ihre Glaubwürdigkeit als verlässlicher Partner der koordinierten Dienste unter Beweis stellen.</p><p>Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass der Ausgleich zwischen den Ausbildungsbedürfnissen der Armee und den ordnungspolitischen Geboten auch in Zukunft möglich sein wird. In diesem Sinn kann er versichern, dass Einsätze nach dem Hochdorfer Modell nicht zum gesundheitspolitischen Regelfall werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Zielsetzung im Armeeleitbild 95 stützen sich dreiwöchige Militäreinsätze im Pflegebereich?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden bestimmte Wiederholungskurse (WK) für Einsätze im Pflegebereich ausgewählt? Gibt es einen Minimalanteil an ausgebildetem Pflegepersonal, der auch während solchen Einsätzen anwesend ist? Wieviel Soldaten des WK im Alters- und Pflegeheim Hochdorf/LU waren diplomierte Krankenpfleger? Wie wurden die Soldaten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Betagtenpflege vorbereitet?</p><p>3. Wie viele solcher Einsätze sind pro Jahr vorgesehen?</p><p>4. Wie hoch sind die durchschnittlichen Aufwendungen der Erwerbsersatzordnung pro WK-Tag? Und wie hoch sind die Einsatzkosten, die sich für einen WK mit entsprechender Aufgabenstellung ergeben? In welchem Ausmass hat sich das Alters- und Pflegeheim an den Kosten dieses Einsatzes durch das EMD beteiligt?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass der Einsatz von Soldaten in Alters- und Pflegeheimen während eines ganzen WK nicht vereinbar ist mit dem Prinzip der Arbeitsplatzqualität?</p>
  • Armeeeinsätze im Pflegebereich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Armeereform 95 macht's möglich. In einem Artikel im "Tages-Anzeiger" vom 17. Juni 1996 werden einige Erfahrungen eines dreiwöchigen Einsatzes von Soldaten im Alters- und Pflegeheim im luzernischen Hochdorf wiedergegeben. Aufwühlend seien die ersten Tage besonders für jene Soldaten verlaufen, die nicht in Pflegeberufen tätig sind. Von seiten der Heimbewohnerinnen und -bewohner werden Berührungsängste erwähnt, was ja auch nicht verwundert, wenn das qualifizierte Personal für drei Wochen abwesend ist und die Betagten von Personal im Kampfanzug betreut werden. Ein Abteilungskommandant sagte dem Journalisten: "Wir realisieren, dass wir das Vertrauen der Pensionäre nur langsam gewinnen können. Wir waren wohl zu sehr an militärische Ablaufpläne gewöhnt." Eine Pensionärin wird zitiert: "Die machen alles, was wir ihnen befehlen." Wie waren wohl die Auswirkungen für jene Pensionärinnen und Pensionäre, die sich nicht mehr oder nur ungenügend verbal äussern konnten?</p>
    • <p>Der Betrieb von Spitälern und die Pflege von Patienten gehört naturgemäss zum Aufgabenspektrum einer Spitalabteilung. Dabei kann sie ihren Auftrag um so besser wahrnehmen, je realitätsbezogener ihre Ausbildung ist. Der Bundesrat erachtet deshalb den zeitlich befristeten und selbständigen Betrieb eines Alters- und Pflegeheimes und die Pflege und Betreuung der Heimbewohner als eine sinnvolle und motivierende Form der Militärdienstleistung. Aus einer solchen Dienstleistung können alle Beteiligten - auch über den rein militärischen Bereich hinaus - wertvolle Erfahrungen gewinnen. Zu den einzelnen Fragen nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss Militärgesetz hat sich die Ausbildung der Armee nach ihrem Auftrag zu richten (Art. 46). Dieser sieht neben der Kriegsverhinderung und Verteidigung und neben der Friedensförderung auch die Unterstützung der zivilen Behörden z. B. im Falle von Katastrophen vor (Art. 1). Es ist deshalb durchaus denkbar, dass eine Spitalabteilung nicht nur im Kriegsfall, sondern auch im Rahmen subsidiärer, existenzsichernder Massnahmen im Pflegebereich zum Einsatz kommt.</p><p>Wie das Militärgesetz legt auch das Dienstreglement 95 Gewicht auf eine auftragsbezogene Ausbildung (Ziff. 35,3): "In den Wiederholungskursen und den Kaderkursen werden die funktionsbezogenen Fertigkeiten und Fähigkeiten aufgefrischt und ergänzt. Das Schwergewicht der Wiederholungskurse bilden jedoch Übungen im Verband und die Zusammenarbeit der Fachdienste. Kader und Truppe sollen sich unter möglichst wirklichkeitsnahen Bedingungen bewähren."</p><p>2. Der Spitalabteilung 62 standen während der gesamten Einsatzdauer fünf Ärzte, fünf Krankenschwestern/Pflegerinnen, acht diplomierte Krankenpfleger und je ein Rotkreuz- und Betreuungsoffizier MFD/FdA aus den eigenen Reihen zur Verfügung.</p><p>Die Übergabe des Alters- und Pflegeheims an die Truppe wurde durch das zivile Fachpersonal seriös und intensiv vorbereitet und durchgeführt. Ein ziviler Heimarzt war während des gesamten Einsatzes dauernd anwesend oder zumindest erreichbar.</p><p>Die Ausbildung der Armeeangehörigen erfolgte durch Berufspersonal. Im Rahmen von Workshops wurden die spezifischen Aufgaben der Grund-, Behandlungs- und Betagtenpflege erlernt und geprüft. Der Feldprediger und ein erfahrener Psychiatriepfleger bereiteten die Armeeangehörigen auf die speziellen Umstände ihres Einsatzes vor.</p><p>3. Einsätze nach dem Vorbild von Hochdorf werden nur aufgrund von Unterstützungsbegehren ziviler Behörden geplant und durchgeführt. Ihre Häufigkeit lässt sich deshalb nicht voraussagen. Sie bleiben aber Einzelereignisse.</p><p>4. Die Frage der Kosten wurde in einer Vereinbarung zwischen der Spitalabteilung und dem Alters- und Pflegeheim "Rosenhügel" in Hochdorf im Detail geregelt. Eine getrennte Buchhaltung stellte sicher, dass weder der Truppe noch dem Heim Kosten überwälzt werden konnten, die durch den Vertragspartner verursacht wurden. Der Einsatz in Hochdorf war demnach für die Truppe nicht mit Mehrkosten verbunden. Dasselbe gilt auch für die Aufwendungen der Erwerbsersatzordnung. Für sie ist - unabhängig von der Art des Dienstes - einzig die Länge der Dienstdauer und die Anzahl der Dienstleistenden massgeblich.</p><p>5. Das Prinzip der Arbeitsplatzneutralität ist dann verletzt, wenn als Folge des Militäreinsatzes zivile Stellen abgebaut oder zivile Angestellte entlassen werden. Beides war in Hochdorf nicht der Fall. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Armee überall, wo sie dem Hilferuf ziviler Behörden folgt, in Konkurrenz zu potentiellen zivilen Anbietern tritt. Er sorgt deshalb dafür, dass entsprechende Gesuche immer auch im Lichte dieser Problematik geprüft werden. Es liegt auf der Hand, dass der Gemeinde Hochdorf die gleiche Übung mit zivilem Personal teurer zu stehen gekommen wäre, da beim Truppeneinsatz die Lohnkosten entfallen, bzw. durch die Erwerbsersatzordnung übernommen werden. Dies darf die Armee aber nicht daran hindern, auch in Zukunft Hilfsbegehren von ziviler Seite stattzugeben. Sie kann so wertvolle Ausbildungschancen wahrnehmen und ihre Glaubwürdigkeit als verlässlicher Partner der koordinierten Dienste unter Beweis stellen.</p><p>Der Bundesrat ist zuversichtlich, dass der Ausgleich zwischen den Ausbildungsbedürfnissen der Armee und den ordnungspolitischen Geboten auch in Zukunft möglich sein wird. In diesem Sinn kann er versichern, dass Einsätze nach dem Hochdorfer Modell nicht zum gesundheitspolitischen Regelfall werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Auf welche Zielsetzung im Armeeleitbild 95 stützen sich dreiwöchige Militäreinsätze im Pflegebereich?</p><p>2. Nach welchen Kriterien werden bestimmte Wiederholungskurse (WK) für Einsätze im Pflegebereich ausgewählt? Gibt es einen Minimalanteil an ausgebildetem Pflegepersonal, der auch während solchen Einsätzen anwesend ist? Wieviel Soldaten des WK im Alters- und Pflegeheim Hochdorf/LU waren diplomierte Krankenpfleger? Wie wurden die Soldaten auf die anspruchsvolle Aufgabe der Betagtenpflege vorbereitet?</p><p>3. Wie viele solcher Einsätze sind pro Jahr vorgesehen?</p><p>4. Wie hoch sind die durchschnittlichen Aufwendungen der Erwerbsersatzordnung pro WK-Tag? Und wie hoch sind die Einsatzkosten, die sich für einen WK mit entsprechender Aufgabenstellung ergeben? In welchem Ausmass hat sich das Alters- und Pflegeheim an den Kosten dieses Einsatzes durch das EMD beteiligt?</p><p>5. Ist der Bundesrat nicht auch der Auffassung, dass der Einsatz von Soldaten in Alters- und Pflegeheimen während eines ganzen WK nicht vereinbar ist mit dem Prinzip der Arbeitsplatzqualität?</p>
    • Armeeeinsätze im Pflegebereich

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