Lex Friedrich: Lockerungen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen

ShortId
96.3303
Id
19963303
Updated
10.04.2024 14:36
Language
de
Title
Lex Friedrich: Lockerungen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen
AdditionalIndexing
Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Industriezone;Standort des Betriebes;ausländische Investition
1
  • L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
  • L05K0703040302, Standort des Betriebes
  • L06K010204010101, Industriezone
  • L04K11090101, ausländische Investition
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Annahme der Revision im Oktober 1994 hat sich das Parlament für eine Lockerung der Lex Friedrich ausgesprochen.In der Referendumsabstimmung vom 25.06.1995 hat das Volk die Aenderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt.</p><p>Die Bemühungen mehrerer Motionäre, die Gesetzgebung in diesem Bereich in die Kompetenz der Kantone zu stellen, fanden insbesondere aus juristischen Gründen nicht die Zustimmung des Parlamentes. Die Entscheide von Volk und von Parlament sind zu respektieren.</p><p>Dennoch erlaube ich mir mit einer Motion auf eine, wenn auch beschränktere, Gesetzesrevision zurückzukommen. Ich schlage vor, Personen im Ausland den Erwerb von Grundstücken zur Ausübung einer Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungstätigkeit zu erleichtern.</p><p>Die Schweizer Wirtschaft leidet unter den Investitionshindernissen, welche mehrere Bestimmungen der Lex Friedrich darstellen. </p><p>Diese Motion ist als Unterstützung der von allen Kantonen gewünschten Revitalisierung der Wirtschaft zu verstehen. Sir trägt in weitem Ausmass den von der Bevölkerung geäusserten Befürchtungen über den Bodenverkauf zu Tiefstpreisen sowie das Risiko konjunkturellen Ueberhitzung und der Spekulationen Rechnung. Sie will eine Oeggnung ohne übertriebene Liberalisierung.</p>
  • <p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid vom 25. Juni 1995 über eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich wurde eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht, welche eine erneute Gesetzesrevision zwecks einer mehr oder weniger weitergehenden Kantonalisierung der Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland verlangten. Zudem wurde der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, welche ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p></p><p>Bei der Beantwortung dieser Vorstösse wies der Bundesrat darauf hin, dass ein demokratisch zustandegekommener Entscheid zu respektieren sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das weitere Vorgehen auf diesem politisch sehr umstrittenen Gebiet unter verschiedenen Aspekten eingehend geprüft werden müsse und beantragte deshalb, die verschiedenen Vorstösse in Postulate umzuwandeln. Was die Frage der Kontingentierung von Ferienwohnungen betraf, stellte er eine Verordnungsrevision in Aussicht, welche er in der Zwischenzeit verabschiedet und bereits auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt hat.</p><p></p><p>Während der Ständerat am 12. Dezember 1995 dennoch mittels Überweisung von zwei Motionen eine erneute Revisionsvorlage verlangte, wies der Nationalrat am 20. Dezember 1995 vier, zum Teil gleichlautende Motionen ab, ohne eine Umwandlung in Postulate auch nur zu diskutieren.</p><p></p><p>Die vorliegende Motion nimmt von der Kantonalisierungsforderung Abstand und fordert auf Bundesebene die Freistellung von der Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, welche zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen werden. Speziell erwähnt werden die Betriebsstätten, der Erwerb von Anteilen an einer juristischen Person sowie Erwerbsgeschäfte, welche im Zusammenhang mit Fusionen und anderen Umstrukturierungen von Gesellschaften stehen.</p><p></p><p>Den Bedenken, welche der Bundesrat gegenüber der Kantonalisierungsforderung geäussert hat, trägt die vorliegende Motion zwar Rechnung. Dennoch wird ein Kernanliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wieder aufgenommen. Damit bleiben für den Bundesrat die staatspolitischen Gründe, die vorläufig gegen eine neue Revisionsvorlage sprechen, weiterbestehen. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage nicht verändert.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb nicht bereit, die Motion anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage vorzulegen. Er vertritt die Auffassung, dass - im Gegensatz zur umgehend durchgeführten Revision der Verordnung - eine erneute Gesetzesänderung mit Bedacht und unter Berücksichtigung unseres Verhältnisses zur Europäischen Union an die Hand genommen werden soll. Die Stossrichtung der vorliegenden Motion scheint ihm aber richtig zu sein, weshalb er bereit ist, diese als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>In der heutigen misslichen Wirtschaftslage kann sich die Schweiz einen Luxus wie die Investitionshindernisse, welche mehrere Bestimmungen der Lex Friedrich darstellen, nicht mehr erlauben. Der Bundesrat wird ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit folgende Fälle von Erwerb durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden:</p><p>- der Erwerb von Aktien einer Gesellschaft, die Eigentümerin von Grundstücken in der Schweiz ist, sofern diese hauptsächlich der Ausübung einer Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungstätigkeit dienen;</p><p>- der Erwerb von Grundstücken, die hauptsächlich für die Ausübung von oben genannten Tätigkeiten bestimmt sind;</p><p>- der Erwerb von Grundstücken, die im Rahmen der Reorganisation einer Gruppe von Gesellschaften übertragen werden (Übertragung zwischen Gesellschaften der gleichen Gruppe, Fusionen, Auflösungen usw.).</p>
  • Lex Friedrich: Lockerungen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Annahme der Revision im Oktober 1994 hat sich das Parlament für eine Lockerung der Lex Friedrich ausgesprochen.In der Referendumsabstimmung vom 25.06.1995 hat das Volk die Aenderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen abgelehnt.</p><p>Die Bemühungen mehrerer Motionäre, die Gesetzgebung in diesem Bereich in die Kompetenz der Kantone zu stellen, fanden insbesondere aus juristischen Gründen nicht die Zustimmung des Parlamentes. Die Entscheide von Volk und von Parlament sind zu respektieren.</p><p>Dennoch erlaube ich mir mit einer Motion auf eine, wenn auch beschränktere, Gesetzesrevision zurückzukommen. Ich schlage vor, Personen im Ausland den Erwerb von Grundstücken zur Ausübung einer Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungstätigkeit zu erleichtern.</p><p>Die Schweizer Wirtschaft leidet unter den Investitionshindernissen, welche mehrere Bestimmungen der Lex Friedrich darstellen. </p><p>Diese Motion ist als Unterstützung der von allen Kantonen gewünschten Revitalisierung der Wirtschaft zu verstehen. Sir trägt in weitem Ausmass den von der Bevölkerung geäusserten Befürchtungen über den Bodenverkauf zu Tiefstpreisen sowie das Risiko konjunkturellen Ueberhitzung und der Spekulationen Rechnung. Sie will eine Oeggnung ohne übertriebene Liberalisierung.</p>
    • <p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid vom 25. Juni 1995 über eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich wurde eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht, welche eine erneute Gesetzesrevision zwecks einer mehr oder weniger weitergehenden Kantonalisierung der Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland verlangten. Zudem wurde der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, welche ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p></p><p>Bei der Beantwortung dieser Vorstösse wies der Bundesrat darauf hin, dass ein demokratisch zustandegekommener Entscheid zu respektieren sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das weitere Vorgehen auf diesem politisch sehr umstrittenen Gebiet unter verschiedenen Aspekten eingehend geprüft werden müsse und beantragte deshalb, die verschiedenen Vorstösse in Postulate umzuwandeln. Was die Frage der Kontingentierung von Ferienwohnungen betraf, stellte er eine Verordnungsrevision in Aussicht, welche er in der Zwischenzeit verabschiedet und bereits auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt hat.</p><p></p><p>Während der Ständerat am 12. Dezember 1995 dennoch mittels Überweisung von zwei Motionen eine erneute Revisionsvorlage verlangte, wies der Nationalrat am 20. Dezember 1995 vier, zum Teil gleichlautende Motionen ab, ohne eine Umwandlung in Postulate auch nur zu diskutieren.</p><p></p><p>Die vorliegende Motion nimmt von der Kantonalisierungsforderung Abstand und fordert auf Bundesebene die Freistellung von der Bewilligungspflicht für Erwerbsgeschäfte, welche zwecks Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen werden. Speziell erwähnt werden die Betriebsstätten, der Erwerb von Anteilen an einer juristischen Person sowie Erwerbsgeschäfte, welche im Zusammenhang mit Fusionen und anderen Umstrukturierungen von Gesellschaften stehen.</p><p></p><p>Den Bedenken, welche der Bundesrat gegenüber der Kantonalisierungsforderung geäussert hat, trägt die vorliegende Motion zwar Rechnung. Dennoch wird ein Kernanliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wieder aufgenommen. Damit bleiben für den Bundesrat die staatspolitischen Gründe, die vorläufig gegen eine neue Revisionsvorlage sprechen, weiterbestehen. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage nicht verändert.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb nicht bereit, die Motion anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage vorzulegen. Er vertritt die Auffassung, dass - im Gegensatz zur umgehend durchgeführten Revision der Verordnung - eine erneute Gesetzesänderung mit Bedacht und unter Berücksichtigung unseres Verhältnisses zur Europäischen Union an die Hand genommen werden soll. Die Stossrichtung der vorliegenden Motion scheint ihm aber richtig zu sein, weshalb er bereit ist, diese als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>In der heutigen misslichen Wirtschaftslage kann sich die Schweiz einen Luxus wie die Investitionshindernisse, welche mehrere Bestimmungen der Lex Friedrich darstellen, nicht mehr erlauben. Der Bundesrat wird ersucht, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit folgende Fälle von Erwerb durch Personen im Ausland von der Bewilligungspflicht ausgenommen werden:</p><p>- der Erwerb von Aktien einer Gesellschaft, die Eigentümerin von Grundstücken in der Schweiz ist, sofern diese hauptsächlich der Ausübung einer Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungstätigkeit dienen;</p><p>- der Erwerb von Grundstücken, die hauptsächlich für die Ausübung von oben genannten Tätigkeiten bestimmt sind;</p><p>- der Erwerb von Grundstücken, die im Rahmen der Reorganisation einer Gruppe von Gesellschaften übertragen werden (Übertragung zwischen Gesellschaften der gleichen Gruppe, Fusionen, Auflösungen usw.).</p>
    • Lex Friedrich: Lockerungen für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungen

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