Internationale Harmonisierung der Werberegelung für Heilmittel im Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen (RTVG)

ShortId
96.3310
Id
19963310
Updated
25.06.2025 02:04
Language
de
Title
Internationale Harmonisierung der Werberegelung für Heilmittel im Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen (RTVG)
AdditionalIndexing
Massenmedium;Werbung;Gesetz;pharmazeutisches Erzeugnis;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K01050301, pharmazeutisches Erzeugnis
  • L05K0701010302, Werbung
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L04K12020501, Massenmedium
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel ist für die Zulassung und Kontrolle der Heilmittel zuständig. Sie hat die Bestimmungen über die Heilmittelwerbung der entsprechenden Richtlinie der EU angepasst und am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Damit gelten in der Schweiz und in den EU-Staaten im wesentlichen dieselben Bestimmungen, so vor allem für die Arzneimittel-Publikumswerbung.</p><p>Das geltende RTVG enthält in Artikel 18 Absatz 5 ein grundsätzliches Werbeverbot. Die Verordnung dazu präzisiert in Artikel 14, dass die Werbung am Radio und im Fernsehen für Heilmittel verboten sei, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen Publikumswerbung nicht zugelassen sei. Dieser Zustand begründet eine Rechtsunsicherheit. Sie ist durch die Beseitigung des offensichtlich unverhältnismässigen Verbotes zu beheben.</p><p>Mit dem neuen Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) sollen im Regelungsbereich des Bundes solche Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. Dazu gehören auch einseitig einschränkende Regelungen im Bereich der Werbung wie diejenige im RTVG bezüglich Heilmittelwerbung. Mit der entsprechenden Änderung von Artikel 18 Absatz 5 RTVG wird der Auftrag des THG im Bereich der Heilmittelwerbung erfüllt.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 18 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) betreffend die Regelung der Publikumswerbung für Heilmittel am Radio und im Fernsehen vorzulegen. Danach soll Publikumswerbung in diesen Medien für Heilmittel zulässig sein, soweit diese gemäss der neuen heilmittelpolizeilichen Regelung (angepasst an das international harmonisierte Recht) auch für andere Medien zugelassen ist.</p>
  • Internationale Harmonisierung der Werberegelung für Heilmittel im Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen (RTVG)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel ist für die Zulassung und Kontrolle der Heilmittel zuständig. Sie hat die Bestimmungen über die Heilmittelwerbung der entsprechenden Richtlinie der EU angepasst und am 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Damit gelten in der Schweiz und in den EU-Staaten im wesentlichen dieselben Bestimmungen, so vor allem für die Arzneimittel-Publikumswerbung.</p><p>Das geltende RTVG enthält in Artikel 18 Absatz 5 ein grundsätzliches Werbeverbot. Die Verordnung dazu präzisiert in Artikel 14, dass die Werbung am Radio und im Fernsehen für Heilmittel verboten sei, bei denen gemäss heilmittelrechtlichen Bestimmungen Publikumswerbung nicht zugelassen sei. Dieser Zustand begründet eine Rechtsunsicherheit. Sie ist durch die Beseitigung des offensichtlich unverhältnismässigen Verbotes zu beheben.</p><p>Mit dem neuen Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG) sollen im Regelungsbereich des Bundes solche Handelshemmnisse vermieden, beseitigt oder abgebaut werden. Dazu gehören auch einseitig einschränkende Regelungen im Bereich der Werbung wie diejenige im RTVG bezüglich Heilmittelwerbung. Mit der entsprechenden Änderung von Artikel 18 Absatz 5 RTVG wird der Auftrag des THG im Bereich der Heilmittelwerbung erfüllt.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zur Änderung von Artikel 18 Absatz 5 des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) betreffend die Regelung der Publikumswerbung für Heilmittel am Radio und im Fernsehen vorzulegen. Danach soll Publikumswerbung in diesen Medien für Heilmittel zulässig sein, soweit diese gemäss der neuen heilmittelpolizeilichen Regelung (angepasst an das international harmonisierte Recht) auch für andere Medien zugelassen ist.</p>
    • Internationale Harmonisierung der Werberegelung für Heilmittel im Bundesgesetz über Radio- und Fernsehen (RTVG)

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