Wahrung der Eigentümerrechte in der beruflichen Vorsorge

ShortId
96.3312
Id
19963312
Updated
10.04.2024 08:44
Language
de
Title
Wahrung der Eigentümerrechte in der beruflichen Vorsorge
AdditionalIndexing
Aktienrecht;Spekulationskapital;Berufliche Vorsorge;Eigentum;Mitbestimmung;Kapitalanlage
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L07K07030301010101, Aktienrecht
  • L06K070204010104, Mitbestimmung
  • L05K1106020110, Spekulationskapital
  • L04K05070104, Eigentum
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das schweizerische Volksvermögen liegt in wachsendem Masse in Händen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Es beläuft sich derzeit auf über 350 Milliarden Franken, wächst jährlich um 20 Milliarden und wird sich in den nächsten 20 Jahren real mindestens verdoppeln.</p><p>Die Auswahl der Verwaltung der Kapitalanlagen wird immer häufiger von Banken, Versicherungen, Anlagestiftungen oder spezialisierten Vermögensverwaltern wahrgenommen. Rund 10 Prozent des Vermögens ist heute in Aktien gebunden.</p><p>Zu 1. Obschon die Beiträge an die berufliche Vorsorge Lohnbestandteil sind und auch die Anwartschaften den Versicherten gehören, ist eine massgebliche Einflussnahme auf die Ausübung von Aktienstimmrechten durch die Versicherten als legitime Eigentümer des Vermögens in Wirklichkeit nur selten möglich. In der Praxis sind es vielmehr die angezeigten Treuhänder, die die Auswahl der Kapitalanlagen vornehmen und über die Ausübung von Aktienstimmrechten befinden. Dadurch wird die Geschäftspolitik einer immer grösseren Zahl von Unternehmen massgeblich von Leuten bestimmt, die kaum mit eigenem Kapital an den Geschicken dieser Firmen beteiligt sind. Einzelne Stiftungen und Institute sind dank ihrer Spezialisierung auf institutionelle Anlagen in eine Machtposition gerückt, die es ihnen erlaubt, Unternehmungen von Fall zu Fall oder dauerhaft zu kontrollieren. Nicht immer wird die damit verbundene macht über die Geschäftspolitik des Unternehmens verantwortungsvoll im Sinne einer umfassenden Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsgruppen (Aktionäre, Beschäftigte, Kunden, Umwelt) wahrgenommen.</p><p>Die spektakuläre Konzentration von Aktienstimmrechten, die direkt auf die Kontrolle über Treuhandkapital aus der beruflichen Vorsorge zurückgeht, ist dem Aktienhändler Martin Ebner mit Papieren der SBG gelungen. Bei diesem - inzwischen gescheiterten -Uebernahmeversuch ist deutlich geworden, dass die Konzentration von Aktienstimmrechten zu Einflussnahmen führen kann, die den Interessen der Versicherten, des Managements und der Beschäftigten direkt zuwiderlaufen.</p><p>Eine Rechtslage, bei der ein Aktienhändler mit wenig Eigenkapital - oder im Extremfall ohne jegliches Eigenkapital oder sonstiges Engagement Firmen übernehmen können, scheint volkswirtschaftlich, wettbewerblich und sozial nicht wünschenswert.</p><p>Verfügt die Firma über bedeutende Reserven, droht u.U. die Aushöhlung, oder es werden anderweitige persönliche Interessen verfolgt, die wirtschaftspolitisch nicht wünschbar sind.</p><p>Florierende Publikumsgesellschaften müssen befürchten, von Konkurrenten ausgeschaltet oder übernommen zu werden, wenn diese über spezielle Beziehungen von Verwaltern institutioneller Vermögen verfügen. Dazu kommt, dass solche Vermögensverwalter unter Umständen im Schatten völliger Anonymität agieren, ohne für die betriebs- und volkswirtschaftlichen Entscheide Verantwortung tragen zu müssen.</p><p>Das Beispiel der SBG hat gezeigt, dass eine wachsende Zahl von Versicherten eine einseitige Dominanz des kurzfristigen Renditendenkens nicht unterstützt.</p><p>Nachdem die Stellung der Versicherten im Freizügigkeitsgesetz und im Gesetz über die Wohneigentumsförderung gestärkt wurde, sollten die Eigentumsrechte der Versicherten auch bezüglich Kapitalanlagen angemessen verbessert werden.</p><p>Zu 2. Der Wirtschaftsjournalist Jörg Becher (Das schnelle Geld - Martin Ebners Weg zur Macht) spricht davon, dass die BZ-Gruppe Anfang 1995 in der Lage war, gemeinsam mit zugewandten Orten .schätzungsweise ein Fünftel des schweizerischen Aktienmarktes zu mobilisieren..</p><p>Der Aktienkurs wird unter solchen Umständen im engen Schweizer Markt zur .Insider-Angelegenheit. weniger Akteure und kann in hohem Masse manipuliert werden.</p><p>Die Dominanz der Kapitalinteressen könnte zur Folge haben, dass nur noch die kurzfristige Gewinnmaximierung berücksichtigt wird, während Anspruchsgruppen mit längerem Horizont - z.B. die Beschäftigten - leer ausgehen, obschon sie eigentlich die legitimen Eigentümer der fraglichen Vermögenswerte und deren Stimmrechte sind.</p><p>Zu 3a. Wer Kapitalien in Milliardenhöhe verwaltet, verfügt über eine ausserordentliche Machtstellung. Betätigen sich Pensionskassenverwalter parallel zu ihrem offiziellen Mandat auch privat an der Börse (front running), sind Angesicht der Kleinräumigkeit der schweizerischen Verhältnisse wegen Insiderwissen Missbräuche zu befürchten. Nicht selten werden Pensionskassenverwalter als Gegenleistung für bestimmte Beteiligungen durch .Informationen. oder andere Vorteile (Optionen) bezahlt, die sie für Operationen ausnützen können, mit denen sie sich persönlich bereichern können. Die Grenze zur Korruption verläuft in diesem Bereich fliessend. Im zitierten Werk von Jörg Becher werden verschiedene Fälle persönlicher Bereicherung - auch namentlich - genannt. Es sei aber darauf verwiesen, dass in angelsächsischen Ländern eine erheblich bessere Gewaltenteilung und Beaufsichtigung von Broker- und Vermögensverwaltungsfirmen statuiert ist als in der Schweiz. Es lohnt sich deshalb, nach brauchbaren Ansätzen Ausschau zu halten. Diese können zum Beispiel darin bestehen</p><p>- dass Treuhänder Paralleloperationen untersagt werden;</p><p>- dass Treuhänder, wenn sie auf eigene Rechnung an der Börse operieren, ihre Papiere eine bestimmte Frist (z.B. einen Monat) lang halten müssen und nur zu marktkonformen Konditionen handeln können;</p><p>- dass Treuhänder Transaktionen offenlegen müssen;</p><p>- dass alle Operationen mit institutionellen Kapitalien über die Börse laufen (und nicht telefonisch .over the counter.) und damit hinsichtlich Insidergeschäften einigermassen überwacht werden können.</p><p>Zu 3 b und c. Die Firmen von Martin Ebner und Konsorten kassierten mit einer Handvoll Mitarbeiter im Jahre 1993 erfolgsabhängige .Verwaltungsgebühren.</p><p>- Pharma Vision389 Millionen Franken</p><p>- BK Vision251 Millionen Franken</p><p>- Total640 Millionen Franken</p><p>für die Ueberwachung einer Zwei- bzw. Dreititelportofolios. Das Verwaltungsgebührenschema ist so angelegt, dass ihnen bei positiver Kursentwicklung extrem hohe Einnahmen zuflossen, sie aber bei schlechter Performance nichts zu verlieren hatten. Die Ebner-Gruppe hatte unter anderem deshalb einen solch grossen Erfolg, weil sie die verschiedenen PK-Verwalter auch privat jeweils mit lukrativen Tips und Zugang zu Optionen bedient hat. Das gehäufte Engagement zahlreicher gleichgeschalteter Pensionskassen wirkte kursverstärkend. Engagements, die unter solchen Bedingungen ablaufen, werden zum Selbstläufer.</p><p>Mit der einseitigen Gebührenordnung gingen jedoch die Versicherten übermässig hoher Gewinnanteile verlustig, die sie erzielt hätten, wenn die PK-Verwalter direkt in die besagten Wertpapiere investiert hätten.</p><p>Zudem stellt sich die Frage, inwiefern solche Kapitalkonzentrationen für die Versicherten zu einem untragbaren Klumpenrisiko werden, wenn Pensionskassen bei sinkenden Kursen als Parkplatz für schlechte Papiere missbraucht werden.</p>
  • <p>Grundsätzliches</p><p></p><p>A Das Comité des Marchés Financiers der OECD hat kürzlich in einer Untersuchung festgestellt, dass staatliche Eingriffe in die Anlagepolitik der Pensionskassen (in der Form von Anlagebegrenzungen) geeignet sind, die Entwicklung der Liquidität der Aktienmärkte zu stören. Darüber hinaus können solche Einschränkungen kleinen und mittleren Unternehmungen den Zugang zu wichtigen Finanzierungsmitteln verbauen. Generell können zu restriktive Anlagerichtlinien ein gesundes Wettbewerbsverhalten auf dem Finanzmarkt verhindern.</p><p></p><p>B Nach schweizerischem Recht (Art. 71 BVG) verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung der voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Zuständig für die Anlageentscheide ist gemäss Artikel 51 BVG das jeweilige paritätische Organ, welches die Anlagen nach zitierten Grundsätzen zu tätigen hat. Das paritätische Organ soll sich grundsätzlich Leitlinien für die Vermögensanlage geben, die so zentrale Fragen wie die sozialen und volkswirtschaftlichen Aspekte genügend berücksichtigen. Mit dem neuen Artikel 49a BVV 2 wurde die Führungsaufgabe des paritätischen Organs im Bereich der Vermögensanlage noch verdeutlicht; die Vorsorgeeinrichtungen bzw. die beauftragten Personen müssen die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so festlegen, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen so organisiert sein, dass sie die mannigfaltigen Anforderungen an die Vermögensanlage rasch und effizient erfüllen kann. Dies bedingt einerseits, dass die Anlagestrategie klar formuliert ist und andererseits in der Durchführung ein rasches Reagieren auf die Märkte möglich bleibt. Entsprechend müssen in den Vorsorgeeinrichtungen die Aufgaben, Kompetenzen und Kontrollen definiert sein.</p><p></p><p>C Die Vorsorgeeinrichtungen befassen sich mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge und verfolgen somit einen ideellen Zweck. Wie die Leistungen finanziert werden sollen, regelt jede Vorsorgeeinrichtung autonom (Art. 49 BVG). Auf welche Weise die Anlageerträge im speziellen realisiert werden sollen, wird ebenfalls von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen eigenverantwortlich bestimmt. Gewisse Schranken ergeben sich aus den Anlagevorschriften in Artikel 71 BVG sowie Artikel 49ff BW 2. Aus diesen Anlagevorschriften ergibt sich indessen kein Verbot, Beteiligungen zu erwerben, mit dem strategischen Ziel, einen deutlichen Einfluss auf die entsprechende Unternehmung auszuüben, soweit diese Anlagegrundsätze (Sicherheit, Ertrag, Risikoverteilung, Liquidität) eingehalten werden, was vom paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen und zu überwachen ist. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann es durchaus Sinn machen, wenn Mehrheitsaktionäre oder Halter von grossen Aktienpaketen von den Verantwortlichen der Gesellschaft Rechenschaft über den Geschäftsgang verlangen oder sich sogar aktiv an der Geschäftspolitik beteiligen. Diese Politik, auch als Corporate Governance bezeichnet, hat in verschiedenen Ländern einen wichtigen Stellenwert eingenommen, allerdings weniger in der beruflichen Vorsorge der Schweiz, wo Aktien mehrheitlich als reine Finanzanlagen aufgrund der Performance- und Risikoerwartungen erworben werden.</p><p></p><p>D Entscheidend für eine optimale Vermögensanlage ist das Handeln des paritätischen Organs. Dieses ist ordnungsgemäss zu besetzen und hat immer und ausschliesslich die Interessen der Vorsorgeeinrichtung und damit der Gesamtheit der Versicherten zu verfolgen. Zum Thema Parität hat Herr Borel am 20. Juni 1996 eine parlamentarische Initiative eingereicht, in welcher diverse diesbezügliche Probleme angeschnitten werden.</p><p></p><p>Im einzelnen</p><p></p><p>Zu Ziffer 1</p><p>a) Die Vermögensanlage wird im Rahmen der geltenden Anlagevorschriften eigenverantwortlich durch die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen bestimmt. Zuständig und verantwortlich ist immer das paritätische Organ (Art. 49a BVV 2), welches mindestens zur Hälfte aus Arbeitnehmern besteht (Art. 51 Abs. 1 BVG). Dieses Organ bestimmt auch die Vermögensverwaltungsstelle. Bei ordnungsgemässer Bestellung und gesetzmässigem Handeln desselben werden die Interessen der Versicherten voll wahrgenommen. Es ist somit nicht notwendig, dass andere Organe, z. B. die Gesamtheit der Versicherten oder einzelne Destinatärgruppen, die Vermögenverwaltungsstelle bestimmen. Eine solche Lösung wäre im übrigen gar nicht praktikabel, da deren Zusammensetzung und Meinung rasch ändern kann.</p><p>Da also bereits heute die Interessen der Versicherten durch das paritätische Organ vollumfänglich wahrgenommen werden, ist eine gesetzliche Regelung nicht notwendig.</p><p></p><p>All diese Gründe sprechen für die Ablehnung von Ziffer 1 der Motion.</p><p></p><p>Zu Ziffer 2</p><p></p><p>a) Bei der Asset Allocation optimiert das paritätische Organ das Vorsorgekapital aufgrund von Performance- und Risikoerwartungen auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kasse. Dabei hat das paritätische Organ die Anlagevorschriften von Artikel 71 BVG zu beachten und grundsätzlich den langfristigen Ertrag anzustreben und nicht den kurzfristigen Spekulationsgewinn. Was zum langfristigen Gedeihen der Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung am besten beiträgt, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Vorsorgeeinrichtung ab. Entsprechend wird sie auch ihr Aktienportefeuille grundsätzlich mit einem längerfristigen Anlagehorizont beurteilen. Allerdings hängt die Beurteilung des Potentials einer Beteiligung immer auch von subjektiven Kriterien ab. Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte kann das paritätische Organ - entsprechend ihrem subjektiven Entscheid - Auflagen machen oder auf einen bestimmten Verwalter oder eine bestimmte Anlage verzichten; das paritätische Organ ist gegen den Versicherten für seine Anlageentscheide und die Auftragserteilung an Dritte verantwortlich, was es davon abhält, z. B. Personen zu beauftragen, welche ausschliesslich kurzfristige Spekulationserfolge anstreben. Eine Gesetzesänderung ist daher nicht notwendig.</p><p></p><p>b) Das paritätische Organ kann bereits heute im Interesse der Versicherten in grossen Publikumsgesellschaften auf Basis von Aktienstimmrechten aus der beruflichen Vorsorge Mitgliedschaftsrechte ausüben, entsprechend ihrer sozialen und volkswirtschaftlichen Relevanz.</p><p>Das Setzen von Mindestquoten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Rahmen der Aktienstimmrechte aus der beruflichen Vorsorge, als Verwaltungsräte von grösseren Publikumsgesellschaften würde indessen einen schweren Eingriff in die freie Wahl der Organe darstellen. Weiter würden die einzelnen Aktionärskreise nicht mehr gleich behandelt. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass eine solche Regelung mit dem Gedanken der freien Marktwirtschaft nicht vereinbar ist und zudem der Rechtsgleichheit der Aktionäre zuwiderläuft. Der Bundesrat hält deshalb die Einführung von Mindestquoten für nicht opportun.</p><p></p><p>Zu Ziffer 3</p><p>a) Persönliche Interessen eines Verwalters dürfen nicht zum Beeinflussungsfaktor der Anlagepolitik einer Vorsorgeeinrichtung werden. Das Frontrunning ist besonders dann ein Thema, wenn der Markt eng ist und mit einer Transaktion ein bestimmter Titel bewegt werden kann. Beim Frontrunning kauft der Portfoliomanager zuerst für sich und plaziert erst dann den eigentlichen Auftrag. Dadurch kann er nahezu risikolose Gewinne realisieren. Es kann aber auch andere heikle Situationen geben, wie z. B. wenn ein Verlust auf den Positionen des Portfoliomanagers droht und er versucht, mit den Geldern der Kasse die Kurse zu beeinflussen. Der Verwalter einer Vorsorgeeinrichtung steht daher in einer sehr verantwortungsvollen Position.</p><p>Das paritätische Organ einer Vorsorgeeinrichtung kann bereits heute eigenverantwortlich die notwendigen Massnahmen bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der verantwortlichen Personen treffen. Es wird auch, soweit im Einzelfall als notwendig erachtet, arbeits- oder auftragsrechtliche Auflagen für diese festlegen. Im Rahmen der Überwachung der Anlagetätigkeit wird es die auf diesen Tatbestand besonders sensiblen Anlagen speziell überwachen und analysieren. Es hat sich allerdings gezeigt, dass diese Massnahmen in der Praxis nicht genügen bzw. nicht überall in ausreichendem Masse erfolgen. Deshalb müsste im Rahmen eines neu zu schaffenden Finanzdienstleistungsgesetzes die Tätigkeit von Pensionskassenverantwortlichen geregelt werden, zumal diese nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel fallen (BEHG), wo das Frontrunning in Artikel 11 verboten wird. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wird zu Zeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p></p><p>b) Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes grundsätzlich frei in ihrem Entscheid, über wen sie anlegen wollen. Hier spielt die freie Marktwirtschaft. Missbräuche im Zusammenhang mit übermässigen Vermittlungsgebühren können am sinnvollsten über eine adäquate Transparenz eingedämmt werden. Es ist Aufgabe des paritätischen Organs, darauf zu achten, dass die Kosten des Portfoliomanagers transparent ausgewiesen werden und dass er seine Aufgabe korrekt erfüllt. Eine gesetzliche Regelung ist daher nicht notwendig.</p><p></p><p>c) Mit Inkrafttreten des BEHG wird auch das Schweizerische Strafgesetzbuch geändert. Mit dem neuen Artikel 161bis StGB wird der Tatbestand der Kursmanipulation unter Strafe gestellt. Weitere gesetzliche Regelungen sind nicht notwendig.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion bezüglich Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 3 litera b und c abzulehnen und bezüglich Ziffer 3 litera a in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der BR beantragt, die Mo bezüglich Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 3 lit. b und c abzulehnen und bezüglich Ziffer 3 lit. a in ein Po umzuwandeln
  • <p>Die Unterzeichnenden laden den Bundesrat ein, über die nachstehenden Forderungen zu berichten und diese im Rahmen der bevorstehenden BVG-Revision umzusetzen:</p><p>1. Als Ergänzung zur bisherigen paritätischen Verwaltung der Gelder der beruflichen Vorsorge ist eine gesetzliche Regelung einzuführen, die die Versicherten in die Lage versetzt,</p><p>a. ihr Kapital auf Antrag von einer Vermögensverwaltungsstelle ihrer Wahl verwalten zu lassen oder</p><p>b. über die Ausübung von Aktienstimmrechten durch Bevollmächtigung einer von ihnen bezeichneten Treuhandstelle bestimmen zu können oder</p><p>c. die Verwaltungsorgane einer Pensionskasse verbindlich beauftragen können, Aktien einer bestimmten Firma oder Branche nicht zu erwerben oder an die Einhaltung bestimmter Kriterien (Kodex) zu binden.</p><p>2. Der Bundesrat soll die Verwaltung von Kapitalanlagen durch Dritte (Banken, Anlagestiftungen, Versicherungen) auf gesetzlicher Ebene so regeln,</p><p>- dass bei der Ausübung von Aktienstimmrechten dem langfristigen Gedeihen der Firma - und nicht dem kurzfristigen Börsengewinn (shareholder value) besondere Nachachtung verschafft werden kann und</p><p>- dass wenigstens eine minimale Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Verwaltungsräten von grösseren Publikumsgesellschaften auf Basis von Aktienstimmrechten aus der beruflichen Vorsorge erreicht werden kann.</p><p>3. Auf dem Wege der Gesetzgebung sind Missbräuche einzudämmen, namentlich:</p><p>a. gegen das sogenannte .front running., d.h. gegen private Spekulationen durch Verwalter von Vorsorgekapitalien, die dank Insiderwissen über parallel laufende Operationen mit Vorsorgegeldern getätigt werden</p><p>b. gegen Verwaltungsgebühren mit Wuchercharakter, namentlich auf Provisionsbasis in Abhängigkeit von der Kursperformance u.a.</p><p>c. gegen Kursmanipulationen, die auf die Konzentration von Mitteln der beruflichen Vorsorge in Händen weniger koordiniert agierenden Akteure zurückgehen.</p>
  • Wahrung der Eigentümerrechte in der beruflichen Vorsorge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das schweizerische Volksvermögen liegt in wachsendem Masse in Händen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule). Es beläuft sich derzeit auf über 350 Milliarden Franken, wächst jährlich um 20 Milliarden und wird sich in den nächsten 20 Jahren real mindestens verdoppeln.</p><p>Die Auswahl der Verwaltung der Kapitalanlagen wird immer häufiger von Banken, Versicherungen, Anlagestiftungen oder spezialisierten Vermögensverwaltern wahrgenommen. Rund 10 Prozent des Vermögens ist heute in Aktien gebunden.</p><p>Zu 1. Obschon die Beiträge an die berufliche Vorsorge Lohnbestandteil sind und auch die Anwartschaften den Versicherten gehören, ist eine massgebliche Einflussnahme auf die Ausübung von Aktienstimmrechten durch die Versicherten als legitime Eigentümer des Vermögens in Wirklichkeit nur selten möglich. In der Praxis sind es vielmehr die angezeigten Treuhänder, die die Auswahl der Kapitalanlagen vornehmen und über die Ausübung von Aktienstimmrechten befinden. Dadurch wird die Geschäftspolitik einer immer grösseren Zahl von Unternehmen massgeblich von Leuten bestimmt, die kaum mit eigenem Kapital an den Geschicken dieser Firmen beteiligt sind. Einzelne Stiftungen und Institute sind dank ihrer Spezialisierung auf institutionelle Anlagen in eine Machtposition gerückt, die es ihnen erlaubt, Unternehmungen von Fall zu Fall oder dauerhaft zu kontrollieren. Nicht immer wird die damit verbundene macht über die Geschäftspolitik des Unternehmens verantwortungsvoll im Sinne einer umfassenden Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsgruppen (Aktionäre, Beschäftigte, Kunden, Umwelt) wahrgenommen.</p><p>Die spektakuläre Konzentration von Aktienstimmrechten, die direkt auf die Kontrolle über Treuhandkapital aus der beruflichen Vorsorge zurückgeht, ist dem Aktienhändler Martin Ebner mit Papieren der SBG gelungen. Bei diesem - inzwischen gescheiterten -Uebernahmeversuch ist deutlich geworden, dass die Konzentration von Aktienstimmrechten zu Einflussnahmen führen kann, die den Interessen der Versicherten, des Managements und der Beschäftigten direkt zuwiderlaufen.</p><p>Eine Rechtslage, bei der ein Aktienhändler mit wenig Eigenkapital - oder im Extremfall ohne jegliches Eigenkapital oder sonstiges Engagement Firmen übernehmen können, scheint volkswirtschaftlich, wettbewerblich und sozial nicht wünschenswert.</p><p>Verfügt die Firma über bedeutende Reserven, droht u.U. die Aushöhlung, oder es werden anderweitige persönliche Interessen verfolgt, die wirtschaftspolitisch nicht wünschbar sind.</p><p>Florierende Publikumsgesellschaften müssen befürchten, von Konkurrenten ausgeschaltet oder übernommen zu werden, wenn diese über spezielle Beziehungen von Verwaltern institutioneller Vermögen verfügen. Dazu kommt, dass solche Vermögensverwalter unter Umständen im Schatten völliger Anonymität agieren, ohne für die betriebs- und volkswirtschaftlichen Entscheide Verantwortung tragen zu müssen.</p><p>Das Beispiel der SBG hat gezeigt, dass eine wachsende Zahl von Versicherten eine einseitige Dominanz des kurzfristigen Renditendenkens nicht unterstützt.</p><p>Nachdem die Stellung der Versicherten im Freizügigkeitsgesetz und im Gesetz über die Wohneigentumsförderung gestärkt wurde, sollten die Eigentumsrechte der Versicherten auch bezüglich Kapitalanlagen angemessen verbessert werden.</p><p>Zu 2. Der Wirtschaftsjournalist Jörg Becher (Das schnelle Geld - Martin Ebners Weg zur Macht) spricht davon, dass die BZ-Gruppe Anfang 1995 in der Lage war, gemeinsam mit zugewandten Orten .schätzungsweise ein Fünftel des schweizerischen Aktienmarktes zu mobilisieren..</p><p>Der Aktienkurs wird unter solchen Umständen im engen Schweizer Markt zur .Insider-Angelegenheit. weniger Akteure und kann in hohem Masse manipuliert werden.</p><p>Die Dominanz der Kapitalinteressen könnte zur Folge haben, dass nur noch die kurzfristige Gewinnmaximierung berücksichtigt wird, während Anspruchsgruppen mit längerem Horizont - z.B. die Beschäftigten - leer ausgehen, obschon sie eigentlich die legitimen Eigentümer der fraglichen Vermögenswerte und deren Stimmrechte sind.</p><p>Zu 3a. Wer Kapitalien in Milliardenhöhe verwaltet, verfügt über eine ausserordentliche Machtstellung. Betätigen sich Pensionskassenverwalter parallel zu ihrem offiziellen Mandat auch privat an der Börse (front running), sind Angesicht der Kleinräumigkeit der schweizerischen Verhältnisse wegen Insiderwissen Missbräuche zu befürchten. Nicht selten werden Pensionskassenverwalter als Gegenleistung für bestimmte Beteiligungen durch .Informationen. oder andere Vorteile (Optionen) bezahlt, die sie für Operationen ausnützen können, mit denen sie sich persönlich bereichern können. Die Grenze zur Korruption verläuft in diesem Bereich fliessend. Im zitierten Werk von Jörg Becher werden verschiedene Fälle persönlicher Bereicherung - auch namentlich - genannt. Es sei aber darauf verwiesen, dass in angelsächsischen Ländern eine erheblich bessere Gewaltenteilung und Beaufsichtigung von Broker- und Vermögensverwaltungsfirmen statuiert ist als in der Schweiz. Es lohnt sich deshalb, nach brauchbaren Ansätzen Ausschau zu halten. Diese können zum Beispiel darin bestehen</p><p>- dass Treuhänder Paralleloperationen untersagt werden;</p><p>- dass Treuhänder, wenn sie auf eigene Rechnung an der Börse operieren, ihre Papiere eine bestimmte Frist (z.B. einen Monat) lang halten müssen und nur zu marktkonformen Konditionen handeln können;</p><p>- dass Treuhänder Transaktionen offenlegen müssen;</p><p>- dass alle Operationen mit institutionellen Kapitalien über die Börse laufen (und nicht telefonisch .over the counter.) und damit hinsichtlich Insidergeschäften einigermassen überwacht werden können.</p><p>Zu 3 b und c. Die Firmen von Martin Ebner und Konsorten kassierten mit einer Handvoll Mitarbeiter im Jahre 1993 erfolgsabhängige .Verwaltungsgebühren.</p><p>- Pharma Vision389 Millionen Franken</p><p>- BK Vision251 Millionen Franken</p><p>- Total640 Millionen Franken</p><p>für die Ueberwachung einer Zwei- bzw. Dreititelportofolios. Das Verwaltungsgebührenschema ist so angelegt, dass ihnen bei positiver Kursentwicklung extrem hohe Einnahmen zuflossen, sie aber bei schlechter Performance nichts zu verlieren hatten. Die Ebner-Gruppe hatte unter anderem deshalb einen solch grossen Erfolg, weil sie die verschiedenen PK-Verwalter auch privat jeweils mit lukrativen Tips und Zugang zu Optionen bedient hat. Das gehäufte Engagement zahlreicher gleichgeschalteter Pensionskassen wirkte kursverstärkend. Engagements, die unter solchen Bedingungen ablaufen, werden zum Selbstläufer.</p><p>Mit der einseitigen Gebührenordnung gingen jedoch die Versicherten übermässig hoher Gewinnanteile verlustig, die sie erzielt hätten, wenn die PK-Verwalter direkt in die besagten Wertpapiere investiert hätten.</p><p>Zudem stellt sich die Frage, inwiefern solche Kapitalkonzentrationen für die Versicherten zu einem untragbaren Klumpenrisiko werden, wenn Pensionskassen bei sinkenden Kursen als Parkplatz für schlechte Papiere missbraucht werden.</p>
    • <p>Grundsätzliches</p><p></p><p>A Das Comité des Marchés Financiers der OECD hat kürzlich in einer Untersuchung festgestellt, dass staatliche Eingriffe in die Anlagepolitik der Pensionskassen (in der Form von Anlagebegrenzungen) geeignet sind, die Entwicklung der Liquidität der Aktienmärkte zu stören. Darüber hinaus können solche Einschränkungen kleinen und mittleren Unternehmungen den Zugang zu wichtigen Finanzierungsmitteln verbauen. Generell können zu restriktive Anlagerichtlinien ein gesundes Wettbewerbsverhalten auf dem Finanzmarkt verhindern.</p><p></p><p>B Nach schweizerischem Recht (Art. 71 BVG) verwalten die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen so, dass Sicherheit und genügender Ertrag der Anlagen, eine angemessene Verteilung der Risiken sowie die Deckung der voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln gewährleistet sind. Zuständig für die Anlageentscheide ist gemäss Artikel 51 BVG das jeweilige paritätische Organ, welches die Anlagen nach zitierten Grundsätzen zu tätigen hat. Das paritätische Organ soll sich grundsätzlich Leitlinien für die Vermögensanlage geben, die so zentrale Fragen wie die sozialen und volkswirtschaftlichen Aspekte genügend berücksichtigen. Mit dem neuen Artikel 49a BVV 2 wurde die Führungsaufgabe des paritätischen Organs im Bereich der Vermögensanlage noch verdeutlicht; die Vorsorgeeinrichtungen bzw. die beauftragten Personen müssen die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so festlegen, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.</p><p>Die Vorsorgeeinrichtungen müssen so organisiert sein, dass sie die mannigfaltigen Anforderungen an die Vermögensanlage rasch und effizient erfüllen kann. Dies bedingt einerseits, dass die Anlagestrategie klar formuliert ist und andererseits in der Durchführung ein rasches Reagieren auf die Märkte möglich bleibt. Entsprechend müssen in den Vorsorgeeinrichtungen die Aufgaben, Kompetenzen und Kontrollen definiert sein.</p><p></p><p>C Die Vorsorgeeinrichtungen befassen sich mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge und verfolgen somit einen ideellen Zweck. Wie die Leistungen finanziert werden sollen, regelt jede Vorsorgeeinrichtung autonom (Art. 49 BVG). Auf welche Weise die Anlageerträge im speziellen realisiert werden sollen, wird ebenfalls von den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen eigenverantwortlich bestimmt. Gewisse Schranken ergeben sich aus den Anlagevorschriften in Artikel 71 BVG sowie Artikel 49ff BW 2. Aus diesen Anlagevorschriften ergibt sich indessen kein Verbot, Beteiligungen zu erwerben, mit dem strategischen Ziel, einen deutlichen Einfluss auf die entsprechende Unternehmung auszuüben, soweit diese Anlagegrundsätze (Sicherheit, Ertrag, Risikoverteilung, Liquidität) eingehalten werden, was vom paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung zu prüfen und zu überwachen ist. Aus volkswirtschaftlicher Sicht kann es durchaus Sinn machen, wenn Mehrheitsaktionäre oder Halter von grossen Aktienpaketen von den Verantwortlichen der Gesellschaft Rechenschaft über den Geschäftsgang verlangen oder sich sogar aktiv an der Geschäftspolitik beteiligen. Diese Politik, auch als Corporate Governance bezeichnet, hat in verschiedenen Ländern einen wichtigen Stellenwert eingenommen, allerdings weniger in der beruflichen Vorsorge der Schweiz, wo Aktien mehrheitlich als reine Finanzanlagen aufgrund der Performance- und Risikoerwartungen erworben werden.</p><p></p><p>D Entscheidend für eine optimale Vermögensanlage ist das Handeln des paritätischen Organs. Dieses ist ordnungsgemäss zu besetzen und hat immer und ausschliesslich die Interessen der Vorsorgeeinrichtung und damit der Gesamtheit der Versicherten zu verfolgen. Zum Thema Parität hat Herr Borel am 20. Juni 1996 eine parlamentarische Initiative eingereicht, in welcher diverse diesbezügliche Probleme angeschnitten werden.</p><p></p><p>Im einzelnen</p><p></p><p>Zu Ziffer 1</p><p>a) Die Vermögensanlage wird im Rahmen der geltenden Anlagevorschriften eigenverantwortlich durch die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen bestimmt. Zuständig und verantwortlich ist immer das paritätische Organ (Art. 49a BVV 2), welches mindestens zur Hälfte aus Arbeitnehmern besteht (Art. 51 Abs. 1 BVG). Dieses Organ bestimmt auch die Vermögensverwaltungsstelle. Bei ordnungsgemässer Bestellung und gesetzmässigem Handeln desselben werden die Interessen der Versicherten voll wahrgenommen. Es ist somit nicht notwendig, dass andere Organe, z. B. die Gesamtheit der Versicherten oder einzelne Destinatärgruppen, die Vermögenverwaltungsstelle bestimmen. Eine solche Lösung wäre im übrigen gar nicht praktikabel, da deren Zusammensetzung und Meinung rasch ändern kann.</p><p>Da also bereits heute die Interessen der Versicherten durch das paritätische Organ vollumfänglich wahrgenommen werden, ist eine gesetzliche Regelung nicht notwendig.</p><p></p><p>All diese Gründe sprechen für die Ablehnung von Ziffer 1 der Motion.</p><p></p><p>Zu Ziffer 2</p><p></p><p>a) Bei der Asset Allocation optimiert das paritätische Organ das Vorsorgekapital aufgrund von Performance- und Risikoerwartungen auf die spezifischen Bedürfnisse der einzelnen Kasse. Dabei hat das paritätische Organ die Anlagevorschriften von Artikel 71 BVG zu beachten und grundsätzlich den langfristigen Ertrag anzustreben und nicht den kurzfristigen Spekulationsgewinn. Was zum langfristigen Gedeihen der Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung am besten beiträgt, hängt von den Bedürfnissen der einzelnen Vorsorgeeinrichtung ab. Entsprechend wird sie auch ihr Aktienportefeuille grundsätzlich mit einem längerfristigen Anlagehorizont beurteilen. Allerdings hängt die Beurteilung des Potentials einer Beteiligung immer auch von subjektiven Kriterien ab. Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte kann das paritätische Organ - entsprechend ihrem subjektiven Entscheid - Auflagen machen oder auf einen bestimmten Verwalter oder eine bestimmte Anlage verzichten; das paritätische Organ ist gegen den Versicherten für seine Anlageentscheide und die Auftragserteilung an Dritte verantwortlich, was es davon abhält, z. B. Personen zu beauftragen, welche ausschliesslich kurzfristige Spekulationserfolge anstreben. Eine Gesetzesänderung ist daher nicht notwendig.</p><p></p><p>b) Das paritätische Organ kann bereits heute im Interesse der Versicherten in grossen Publikumsgesellschaften auf Basis von Aktienstimmrechten aus der beruflichen Vorsorge Mitgliedschaftsrechte ausüben, entsprechend ihrer sozialen und volkswirtschaftlichen Relevanz.</p><p>Das Setzen von Mindestquoten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Rahmen der Aktienstimmrechte aus der beruflichen Vorsorge, als Verwaltungsräte von grösseren Publikumsgesellschaften würde indessen einen schweren Eingriff in die freie Wahl der Organe darstellen. Weiter würden die einzelnen Aktionärskreise nicht mehr gleich behandelt. Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass eine solche Regelung mit dem Gedanken der freien Marktwirtschaft nicht vereinbar ist und zudem der Rechtsgleichheit der Aktionäre zuwiderläuft. Der Bundesrat hält deshalb die Einführung von Mindestquoten für nicht opportun.</p><p></p><p>Zu Ziffer 3</p><p>a) Persönliche Interessen eines Verwalters dürfen nicht zum Beeinflussungsfaktor der Anlagepolitik einer Vorsorgeeinrichtung werden. Das Frontrunning ist besonders dann ein Thema, wenn der Markt eng ist und mit einer Transaktion ein bestimmter Titel bewegt werden kann. Beim Frontrunning kauft der Portfoliomanager zuerst für sich und plaziert erst dann den eigentlichen Auftrag. Dadurch kann er nahezu risikolose Gewinne realisieren. Es kann aber auch andere heikle Situationen geben, wie z. B. wenn ein Verlust auf den Positionen des Portfoliomanagers droht und er versucht, mit den Geldern der Kasse die Kurse zu beeinflussen. Der Verwalter einer Vorsorgeeinrichtung steht daher in einer sehr verantwortungsvollen Position.</p><p>Das paritätische Organ einer Vorsorgeeinrichtung kann bereits heute eigenverantwortlich die notwendigen Massnahmen bei der Auswahl, Instruktion und Beaufsichtigung der verantwortlichen Personen treffen. Es wird auch, soweit im Einzelfall als notwendig erachtet, arbeits- oder auftragsrechtliche Auflagen für diese festlegen. Im Rahmen der Überwachung der Anlagetätigkeit wird es die auf diesen Tatbestand besonders sensiblen Anlagen speziell überwachen und analysieren. Es hat sich allerdings gezeigt, dass diese Massnahmen in der Praxis nicht genügen bzw. nicht überall in ausreichendem Masse erfolgen. Deshalb müsste im Rahmen eines neu zu schaffenden Finanzdienstleistungsgesetzes die Tätigkeit von Pensionskassenverantwortlichen geregelt werden, zumal diese nicht unter den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel fallen (BEHG), wo das Frontrunning in Artikel 11 verboten wird. Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wird zu Zeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement geprüft.</p><p></p><p>b) Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen des Gesetzes grundsätzlich frei in ihrem Entscheid, über wen sie anlegen wollen. Hier spielt die freie Marktwirtschaft. Missbräuche im Zusammenhang mit übermässigen Vermittlungsgebühren können am sinnvollsten über eine adäquate Transparenz eingedämmt werden. Es ist Aufgabe des paritätischen Organs, darauf zu achten, dass die Kosten des Portfoliomanagers transparent ausgewiesen werden und dass er seine Aufgabe korrekt erfüllt. Eine gesetzliche Regelung ist daher nicht notwendig.</p><p></p><p>c) Mit Inkrafttreten des BEHG wird auch das Schweizerische Strafgesetzbuch geändert. Mit dem neuen Artikel 161bis StGB wird der Tatbestand der Kursmanipulation unter Strafe gestellt. Weitere gesetzliche Regelungen sind nicht notwendig.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion bezüglich Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 3 litera b und c abzulehnen und bezüglich Ziffer 3 litera a in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der BR beantragt, die Mo bezüglich Ziffer 1 und 2 sowie Ziffer 3 lit. b und c abzulehnen und bezüglich Ziffer 3 lit. a in ein Po umzuwandeln
    • <p>Die Unterzeichnenden laden den Bundesrat ein, über die nachstehenden Forderungen zu berichten und diese im Rahmen der bevorstehenden BVG-Revision umzusetzen:</p><p>1. Als Ergänzung zur bisherigen paritätischen Verwaltung der Gelder der beruflichen Vorsorge ist eine gesetzliche Regelung einzuführen, die die Versicherten in die Lage versetzt,</p><p>a. ihr Kapital auf Antrag von einer Vermögensverwaltungsstelle ihrer Wahl verwalten zu lassen oder</p><p>b. über die Ausübung von Aktienstimmrechten durch Bevollmächtigung einer von ihnen bezeichneten Treuhandstelle bestimmen zu können oder</p><p>c. die Verwaltungsorgane einer Pensionskasse verbindlich beauftragen können, Aktien einer bestimmten Firma oder Branche nicht zu erwerben oder an die Einhaltung bestimmter Kriterien (Kodex) zu binden.</p><p>2. Der Bundesrat soll die Verwaltung von Kapitalanlagen durch Dritte (Banken, Anlagestiftungen, Versicherungen) auf gesetzlicher Ebene so regeln,</p><p>- dass bei der Ausübung von Aktienstimmrechten dem langfristigen Gedeihen der Firma - und nicht dem kurzfristigen Börsengewinn (shareholder value) besondere Nachachtung verschafft werden kann und</p><p>- dass wenigstens eine minimale Vertretung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den Verwaltungsräten von grösseren Publikumsgesellschaften auf Basis von Aktienstimmrechten aus der beruflichen Vorsorge erreicht werden kann.</p><p>3. Auf dem Wege der Gesetzgebung sind Missbräuche einzudämmen, namentlich:</p><p>a. gegen das sogenannte .front running., d.h. gegen private Spekulationen durch Verwalter von Vorsorgekapitalien, die dank Insiderwissen über parallel laufende Operationen mit Vorsorgegeldern getätigt werden</p><p>b. gegen Verwaltungsgebühren mit Wuchercharakter, namentlich auf Provisionsbasis in Abhängigkeit von der Kursperformance u.a.</p><p>c. gegen Kursmanipulationen, die auf die Konzentration von Mitteln der beruflichen Vorsorge in Händen weniger koordiniert agierenden Akteure zurückgehen.</p>
    • Wahrung der Eigentümerrechte in der beruflichen Vorsorge

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