Umsetzung der Alpeninitiative
- ShortId
-
96.3324
- Id
-
19963324
- Updated
-
10.04.2024 10:22
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Alpeninitiative
- AdditionalIndexing
-
Durchgangsverkehr;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Verfassungsartikel;Volksinitiative;Güterverkehr auf der Strasse;nationaler Verkehr;Güterverkehr auf der Schiene;Alpen
- 1
-
- L04K08010204, Volksinitiative
- L05K0603010201, Alpen
- L04K18010101, Durchgangsverkehr
- L05K0503020901, Verfassungsmässigkeit der Gesetze
- L05K0503010203, Verfassungsartikel
- L05K1801020203, Güterverkehr auf der Schiene
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L04K18010106, nationaler Verkehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die am 9. September 1994 vom Bundesrat festgelegte Strategie zur Umsetzung des Alpenschutzartikels basiert auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente. Die Verlagerung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs auf die Schiene soll mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) als Sockelmassnahme, einer zusätzlichen Belastung an den Haupt-Alpenübergängen (Alpentransitabgabe, ATA) und einem attraktiven Bahnangebot bzw. einem Programm zur Förderung des Bahngüterverkehrs erreicht werden.</p><p>In seiner Umsetzungsstrategie geht der Bundesrat im Sinne der Nichtdiskriminierung und des Alpenschutzes davon aus, dass nicht ausschliesslich der Transitverkehr, sondern ein gesamthaftes Verkehrsaufkommen im Ausmass des Transitverkehrs, verteilt auf alle Verkehrsarten, verlagert werden soll. Demzufolge wird die ATA auch dem Import-, Export- und Binnenverkehr angelastet. Damit sollen sowohl der grundsätzliche Schutzgedanke des Alpenraums gemäss Absatz 1 wie auch das mengenmässige Verlagerungsziel gemäss Absatz 2 von Artikel 36sexies der Bundesverfassung erfüllt werden.</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates soll das Prinzip der Nichtdiskriminierung auch unter den Regionen der Schweiz gelten. Allfällige überdurchschnittliche Benachteiligungen einzelner Gebiete infolge der Anlastung einer ATA auf den Binnen-, Import- und Exportverkehr sind mit geeigneten Kompensationsmassnahmen auszugleichen.</p><p>Das EVED wird dem Bundesrat um die Jahreswende 1996/97 eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Alpenschutzartikels unterbreiten. Diese Vorlage wird zu den einzelnen Problemfeldern und Lösungsmöglichkeiten konkreter Auskunft geben.</p><p>Auf die einzelnen Fragen der Interpellation kann der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt wie folgt antworten:</p><p>1. Die Alpen-Initiative ist von der Mehrheit von Volk und Ständen angenommen worden. Es steht ausser Frage, dass der Verfassungsauftrag gemäss Artikel 36sexies der Bundesverfassung zu erfüllen ist. Dieser besteht in erster Linie in einem umweltpolitischen Anliegen, nämlich dem Schutz des Alpenraumes vor den Belastungen durch den Güterschwerverkehr. Der Bundesrat beabsichtigt, mit der eingangs beschriebenen Umsetzungsstrategie - trotz nicht wegzudiskutierender Schwierigkeiten - diesem Anliegen zu entsprechen.</p><p>2. Umsetzungsmassnahmen, welche ausschliesslich den Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze treffen würden, sind angesichts der damit verbundenen Diskriminierung des Auslandes und der Verletzung von Völkerrecht (Transitabkommen) auszuschliessen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, mit seiner nichtdiskriminierenden Umsetzungsstrategie, welche sowohl den Binnen-, Import-, Export- als auch den Transitverkehr einbezieht, den Zielen des Alpenschutzartikels bestmöglich zu entsprechen. Völkerrechtliche Verpflichtungen und der Auftrag der Bundesverfassung sollen dabei gleichermassen erfüllt werden.</p><p>3.-5. Bereits im September 1994 hat der Bundesrat eine nichtdiskriminierende Umsetzungsstrategie, welche alle Verkehrsarten einbezieht und Diskriminierungen innerhalb der Schweiz ausschliessen soll, festgelegt und öffentlich bekanntgegeben. Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Alpenschutzartikels wird die beschriebene Umsetzungsstrategie konkreter aufzeigen.</p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, sowohl den umweltpolitischen Grundgedanken des Verfassungsartikels gemäss Absatz 1 sowie das mengenmässige Verlagerungsziel gemäss Absatz 2 zu erfüllen. Allfällige überdurchschnittliche Belastungen einzelner Regionen sollen durch Kompensationen ausgeglichen werden. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, mit dieser Strategie eine verfassungsrechtlich vertretbare, bestmögliche Umsetzung des Alpenschutzartikels weiterzuverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. Februar 1994 - also vor fast zweieinhalb Jahren - hat das Schweizervolk die Alpen-Initiative angenommen. Am 9. September 1994 und am 25. April 1996 hat der Bundesrat die Umsetzungsstrategie der Alpen-Initiative diskutiert und Entscheide zu deren Umsetzung getroffen.</p><p>Konkrete Massnahmen der Umsetzung sind aber nach wie vor unklar. Nach den Antworten von Bundesrat Leuenberger auf die Frage von Nationalrat Vetterli in der Fragestunde vom 10. Juni 1996 drängen sich folgende Fragen auf, die klare, konkrete Antworten verlangen:</p><p>1. Bundesrat Leuenberger erklärte wörtlich, "dass eine verfassungsrechtlich unantastbare wörtliche Umsetzung des Artikels 36sexies der Bundesverfassung aus faktischen und politischen Gründen nicht möglich" sei. "Massnahmen, welche .... den Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze treffen würden, sind angesichts der damit verbundenen Diskriminierung und des Widerspruchs zum Transitabkommen auszuschliessen." "Wortwörtlich ist er (der Alpenschutzartikel) wegen Kollision mit Völkerrecht nicht umzusetzen ...." (AB 1996 N 802)</p><p>Bedeuten diese Aussagen von Bundesrat Leuenberger, dass sich der Bundesrat ausserstande sieht, Artikel 36sexies der Bundesverfassung so, wie er vom Volke angenommen worden ist, umzusetzen und zu realisieren?</p><p>2. Welche Prioritäten setzt der Bundesrat in seiner Umsetzungsstrategie: Konformität mit der Bundesverfassung, Einhaltung des Transitabkommens, eurokompatible Umsetzung?</p><p>3. Bundesrat Leuenberger erwähnte in der Fragestunde vom 10. Juni 1996 zudem, der "Sinn" des Alpenschutzartikels könne "umgesetzt werden". Heisst das, dass der Bundesrat der Auffassung ist, dass die Bundesverfassung wie Gummi zurechtgebogen werden kann?</p><p>4. Welchen konkreten Weg sieht der Bundesrat, um aus der von links-grünen Kreisen lancierten Alpenschutz-Sackgasse herauszukommen?</p><p>5. Die Umsetzungsstrategie des Bundesrates zielt neuerdings auf alle alpenquerenden Verkehrsarten (Transit-, Import-, Export- und Binnenverkehr). Sinn und Zweck der Alpen-Initiative - gemäss Artikel 36sexies der Bundesverfassung - war und ist der Schutz des Alpengebietes vor den negativen Auswirkungen des alpenquerenden Gütertransitverkehrs von Grenze zu Grenze.</p><p>Will der Bundesrat mit dem Hinweis "alle alpenquerenden Verkehrsarten" Artikel 36sexies zweckentfremden? Will jetzt der Bundesrat auch den schweizerischen Binnenverkehr benachteiligen, den Verkehr mit dem Kanton Tessin und den südlichen Alpentälern diskriminieren?</p>
- Umsetzung der Alpeninitiative
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die am 9. September 1994 vom Bundesrat festgelegte Strategie zur Umsetzung des Alpenschutzartikels basiert auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und des Einsatzes marktwirtschaftlicher Instrumente. Die Verlagerung des alpenquerenden Strassengüterverkehrs auf die Schiene soll mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) als Sockelmassnahme, einer zusätzlichen Belastung an den Haupt-Alpenübergängen (Alpentransitabgabe, ATA) und einem attraktiven Bahnangebot bzw. einem Programm zur Förderung des Bahngüterverkehrs erreicht werden.</p><p>In seiner Umsetzungsstrategie geht der Bundesrat im Sinne der Nichtdiskriminierung und des Alpenschutzes davon aus, dass nicht ausschliesslich der Transitverkehr, sondern ein gesamthaftes Verkehrsaufkommen im Ausmass des Transitverkehrs, verteilt auf alle Verkehrsarten, verlagert werden soll. Demzufolge wird die ATA auch dem Import-, Export- und Binnenverkehr angelastet. Damit sollen sowohl der grundsätzliche Schutzgedanke des Alpenraums gemäss Absatz 1 wie auch das mengenmässige Verlagerungsziel gemäss Absatz 2 von Artikel 36sexies der Bundesverfassung erfüllt werden.</p><p>Nach dem Willen des Bundesrates soll das Prinzip der Nichtdiskriminierung auch unter den Regionen der Schweiz gelten. Allfällige überdurchschnittliche Benachteiligungen einzelner Gebiete infolge der Anlastung einer ATA auf den Binnen-, Import- und Exportverkehr sind mit geeigneten Kompensationsmassnahmen auszugleichen.</p><p>Das EVED wird dem Bundesrat um die Jahreswende 1996/97 eine Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Alpenschutzartikels unterbreiten. Diese Vorlage wird zu den einzelnen Problemfeldern und Lösungsmöglichkeiten konkreter Auskunft geben.</p><p>Auf die einzelnen Fragen der Interpellation kann der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt wie folgt antworten:</p><p>1. Die Alpen-Initiative ist von der Mehrheit von Volk und Ständen angenommen worden. Es steht ausser Frage, dass der Verfassungsauftrag gemäss Artikel 36sexies der Bundesverfassung zu erfüllen ist. Dieser besteht in erster Linie in einem umweltpolitischen Anliegen, nämlich dem Schutz des Alpenraumes vor den Belastungen durch den Güterschwerverkehr. Der Bundesrat beabsichtigt, mit der eingangs beschriebenen Umsetzungsstrategie - trotz nicht wegzudiskutierender Schwierigkeiten - diesem Anliegen zu entsprechen.</p><p>2. Umsetzungsmassnahmen, welche ausschliesslich den Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze treffen würden, sind angesichts der damit verbundenen Diskriminierung des Auslandes und der Verletzung von Völkerrecht (Transitabkommen) auszuschliessen.</p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, mit seiner nichtdiskriminierenden Umsetzungsstrategie, welche sowohl den Binnen-, Import-, Export- als auch den Transitverkehr einbezieht, den Zielen des Alpenschutzartikels bestmöglich zu entsprechen. Völkerrechtliche Verpflichtungen und der Auftrag der Bundesverfassung sollen dabei gleichermassen erfüllt werden.</p><p>3.-5. Bereits im September 1994 hat der Bundesrat eine nichtdiskriminierende Umsetzungsstrategie, welche alle Verkehrsarten einbezieht und Diskriminierungen innerhalb der Schweiz ausschliessen soll, festgelegt und öffentlich bekanntgegeben. Die Vernehmlassungsvorlage zur Umsetzung des Alpenschutzartikels wird die beschriebene Umsetzungsstrategie konkreter aufzeigen.</p><p>Der Bundesrat ist bestrebt, sowohl den umweltpolitischen Grundgedanken des Verfassungsartikels gemäss Absatz 1 sowie das mengenmässige Verlagerungsziel gemäss Absatz 2 zu erfüllen. Allfällige überdurchschnittliche Belastungen einzelner Regionen sollen durch Kompensationen ausgeglichen werden. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, mit dieser Strategie eine verfassungsrechtlich vertretbare, bestmögliche Umsetzung des Alpenschutzartikels weiterzuverfolgen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Am 20. Februar 1994 - also vor fast zweieinhalb Jahren - hat das Schweizervolk die Alpen-Initiative angenommen. Am 9. September 1994 und am 25. April 1996 hat der Bundesrat die Umsetzungsstrategie der Alpen-Initiative diskutiert und Entscheide zu deren Umsetzung getroffen.</p><p>Konkrete Massnahmen der Umsetzung sind aber nach wie vor unklar. Nach den Antworten von Bundesrat Leuenberger auf die Frage von Nationalrat Vetterli in der Fragestunde vom 10. Juni 1996 drängen sich folgende Fragen auf, die klare, konkrete Antworten verlangen:</p><p>1. Bundesrat Leuenberger erklärte wörtlich, "dass eine verfassungsrechtlich unantastbare wörtliche Umsetzung des Artikels 36sexies der Bundesverfassung aus faktischen und politischen Gründen nicht möglich" sei. "Massnahmen, welche .... den Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze treffen würden, sind angesichts der damit verbundenen Diskriminierung und des Widerspruchs zum Transitabkommen auszuschliessen." "Wortwörtlich ist er (der Alpenschutzartikel) wegen Kollision mit Völkerrecht nicht umzusetzen ...." (AB 1996 N 802)</p><p>Bedeuten diese Aussagen von Bundesrat Leuenberger, dass sich der Bundesrat ausserstande sieht, Artikel 36sexies der Bundesverfassung so, wie er vom Volke angenommen worden ist, umzusetzen und zu realisieren?</p><p>2. Welche Prioritäten setzt der Bundesrat in seiner Umsetzungsstrategie: Konformität mit der Bundesverfassung, Einhaltung des Transitabkommens, eurokompatible Umsetzung?</p><p>3. Bundesrat Leuenberger erwähnte in der Fragestunde vom 10. Juni 1996 zudem, der "Sinn" des Alpenschutzartikels könne "umgesetzt werden". Heisst das, dass der Bundesrat der Auffassung ist, dass die Bundesverfassung wie Gummi zurechtgebogen werden kann?</p><p>4. Welchen konkreten Weg sieht der Bundesrat, um aus der von links-grünen Kreisen lancierten Alpenschutz-Sackgasse herauszukommen?</p><p>5. Die Umsetzungsstrategie des Bundesrates zielt neuerdings auf alle alpenquerenden Verkehrsarten (Transit-, Import-, Export- und Binnenverkehr). Sinn und Zweck der Alpen-Initiative - gemäss Artikel 36sexies der Bundesverfassung - war und ist der Schutz des Alpengebietes vor den negativen Auswirkungen des alpenquerenden Gütertransitverkehrs von Grenze zu Grenze.</p><p>Will der Bundesrat mit dem Hinweis "alle alpenquerenden Verkehrsarten" Artikel 36sexies zweckentfremden? Will jetzt der Bundesrat auch den schweizerischen Binnenverkehr benachteiligen, den Verkehr mit dem Kanton Tessin und den südlichen Alpentälern diskriminieren?</p>
- Umsetzung der Alpeninitiative
Back to List