Zivildienstkommissionen

ShortId
96.3325
Id
19963325
Updated
10.04.2024 10:20
Language
de
Title
Zivildienstkommissionen
AdditionalIndexing
Interessenvertretung;Zivildienst;VBS;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L04K04020301, Zivildienst
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L03K080403, VBS
  • L04K08020311, Interessenvertretung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Zulassungsverfahren für den Zivildienst ist in Artikel 18 des Zivildienstgesetzes geregelt und nicht in Artikel 2 der Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD). Dem EMD kommt dabei keine Rolle zu. Insbesondere steht ihm auch kein Beschwerderecht im Zusammenhang mit Verfügungen zu. Es hat auf Ablauf und Resultate des Zulassungsverfahrens keinen Einfluss.</p><p>2. Das Zulassungsverfahren bildet ein Scharnier zwischen Militär- und Zivildienst. Gemäss Artikel 18 der Bundesverfassung ist die Wehrpflicht primär in Form von Militärdienst abzuleisten. Deshalb hat es der Bundesrat als richtig erachtet, dass das EVD als Wahlbehörde der Kommissionsmitglieder vor der Wahl das EMD zu den Wahlvorschlägen anhört. Das EVD wird durch die VKZD jedoch nicht verpflichtet, das Einvernehmen mit dem EMD herzustellen.</p><p>3. Das EMD hat keinen der ihm mitgeteilten Namen abgelehnt.</p><p>4. Bezüglich der Schulung der Kommissionsmitglieder ist der Bundesrat der Ansicht, dass Personen, die sich im Zusammenhang mit der Einrichtung des Zivildienstes als Meinungsträger exponiert haben, nicht mit Schulungsaufgaben betraut werden sollten. Die Arbeit der Zulassungskommission wird für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zivildienstes ein Schlüsselfaktor sein, dem das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit gewiss ist. Die Schulung der Kommissionsmitglieder muss daher überaus glaubwürdig sein. Ein besonders sorgfältiges Vorgehen ist deshalb angebracht. Das Biga hat im Herbst 1995 eine Reihe möglicher Schulungsträger um entsprechende Offerten gebeten. Darunter war auch ein Spezialist für Erwachsenenbildung, der im Teilzeitpensum Mitarbeiter des Gwatt-Zentrums ist. Der Projektleiter Arbeitsleistung/Zivildienst hat mit diesem während längerer Zeit verhandelt und ihm nach Einreichung einer überarbeiteten Offerte aber eine Absage erteilt. Das Gwatt-Zentrum befasst sich seit Jahren mit Fragen des Zivildienstes. Es hat sich gezeigt, dass dieses Engagement einer Übertragung von Schulungsaufgaben entgegensteht.</p><p>Was die Frage der "Befangenheit" des EMD anbelangt, so ist es dessen Aufgabe, die Interessen der Landesverteidigung wahrzunehmen. In diesem Sinne hat sich das EMD hinter die Zivildienstvorlagen gestellt. Es ist in der Lage, sein Anhörungsrecht verantwortungsvoll auszuüben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In der kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD) ist in Artikel 2 eine Anhörung des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder, die die Zivildienstgesuche prüfen, festgeschrieben worden. Im Vernehmlassungsentwurf an die interessierten Organisationen und die Kantone war dieser Passus noch nicht vorhanden. Er wurde erst nachträglich eingefügt.</p><p>Im Zusammenhang mit der Bestellung dieser Kommissionen stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass Artikel 2 VKZD im Widerspruch zu der bei der Behandlung der Zivildienstbotschaft unbestrittenen Meinung steht, dass das Zulassungsverfahren unabhängig vom EMD ausgestaltet werden müsse?</p><p>2. Aus welchen Gründen ist dem EMD in diesem sensiblen Bereich nun überraschend ein Mitspracherecht eingeräumt worden?</p><p>3. Hat das EMD von seinem Anhörungsrecht formell oder informell bereits Gebrauch gemacht und vorgeschlagene Mitglieder abgelehnt?</p><p>4. Trifft es zu, dass auf die ursprünglich vorgesehene Mitarbeit der ökumenischen Arbeitsgruppe "Zivildienst" (Zentrum Gwatt) mit der Begründung verzichtet wurde, dass diese Meinungsträger ist und damit nicht unabhängig sein soll? Ist nicht auch das EMD Meinungsträger und in dieser Frage befangen?</p>
  • Zivildienstkommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Zulassungsverfahren für den Zivildienst ist in Artikel 18 des Zivildienstgesetzes geregelt und nicht in Artikel 2 der Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD). Dem EMD kommt dabei keine Rolle zu. Insbesondere steht ihm auch kein Beschwerderecht im Zusammenhang mit Verfügungen zu. Es hat auf Ablauf und Resultate des Zulassungsverfahrens keinen Einfluss.</p><p>2. Das Zulassungsverfahren bildet ein Scharnier zwischen Militär- und Zivildienst. Gemäss Artikel 18 der Bundesverfassung ist die Wehrpflicht primär in Form von Militärdienst abzuleisten. Deshalb hat es der Bundesrat als richtig erachtet, dass das EVD als Wahlbehörde der Kommissionsmitglieder vor der Wahl das EMD zu den Wahlvorschlägen anhört. Das EVD wird durch die VKZD jedoch nicht verpflichtet, das Einvernehmen mit dem EMD herzustellen.</p><p>3. Das EMD hat keinen der ihm mitgeteilten Namen abgelehnt.</p><p>4. Bezüglich der Schulung der Kommissionsmitglieder ist der Bundesrat der Ansicht, dass Personen, die sich im Zusammenhang mit der Einrichtung des Zivildienstes als Meinungsträger exponiert haben, nicht mit Schulungsaufgaben betraut werden sollten. Die Arbeit der Zulassungskommission wird für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zivildienstes ein Schlüsselfaktor sein, dem das Interesse einer breiteren Öffentlichkeit gewiss ist. Die Schulung der Kommissionsmitglieder muss daher überaus glaubwürdig sein. Ein besonders sorgfältiges Vorgehen ist deshalb angebracht. Das Biga hat im Herbst 1995 eine Reihe möglicher Schulungsträger um entsprechende Offerten gebeten. Darunter war auch ein Spezialist für Erwachsenenbildung, der im Teilzeitpensum Mitarbeiter des Gwatt-Zentrums ist. Der Projektleiter Arbeitsleistung/Zivildienst hat mit diesem während längerer Zeit verhandelt und ihm nach Einreichung einer überarbeiteten Offerte aber eine Absage erteilt. Das Gwatt-Zentrum befasst sich seit Jahren mit Fragen des Zivildienstes. Es hat sich gezeigt, dass dieses Engagement einer Übertragung von Schulungsaufgaben entgegensteht.</p><p>Was die Frage der "Befangenheit" des EMD anbelangt, so ist es dessen Aufgabe, die Interessen der Landesverteidigung wahrzunehmen. In diesem Sinne hat sich das EMD hinter die Zivildienstvorlagen gestellt. Es ist in der Lage, sein Anhörungsrecht verantwortungsvoll auszuüben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In der kürzlich vom Bundesrat verabschiedeten Verordnung über die Kommissionen des Zivildienstes (VKZD) ist in Artikel 2 eine Anhörung des Eidgenössischen Militärdepartementes (EMD) bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder, die die Zivildienstgesuche prüfen, festgeschrieben worden. Im Vernehmlassungsentwurf an die interessierten Organisationen und die Kantone war dieser Passus noch nicht vorhanden. Er wurde erst nachträglich eingefügt.</p><p>Im Zusammenhang mit der Bestellung dieser Kommissionen stelle ich folgende Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass Artikel 2 VKZD im Widerspruch zu der bei der Behandlung der Zivildienstbotschaft unbestrittenen Meinung steht, dass das Zulassungsverfahren unabhängig vom EMD ausgestaltet werden müsse?</p><p>2. Aus welchen Gründen ist dem EMD in diesem sensiblen Bereich nun überraschend ein Mitspracherecht eingeräumt worden?</p><p>3. Hat das EMD von seinem Anhörungsrecht formell oder informell bereits Gebrauch gemacht und vorgeschlagene Mitglieder abgelehnt?</p><p>4. Trifft es zu, dass auf die ursprünglich vorgesehene Mitarbeit der ökumenischen Arbeitsgruppe "Zivildienst" (Zentrum Gwatt) mit der Begründung verzichtet wurde, dass diese Meinungsträger ist und damit nicht unabhängig sein soll? Ist nicht auch das EMD Meinungsträger und in dieser Frage befangen?</p>
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