Punktespielautomaten

ShortId
96.3333
Id
19963333
Updated
10.04.2024 12:16
Language
de
Title
Punktespielautomaten
AdditionalIndexing
Glücksspiel;Gesetz
1
  • L05K0101010601, Glücksspiel
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sogenannte Punktespielautomaten sind ein neuer Trend. Oft werden sie unter Umgehung bestehender Verbote eingerichtet. Diese Apparate unterscheiden sich in der Bauweise mit Ausnahme des Mechanismus zur Geldausschüttung überhaupt nicht vom üblichen Geldspielautomaten. Die Geräte bieten keinen Unterhaltungswert und sind nur attraktiv, wenn die angegebenen Gewinnpunkte beim Personal in Bargeld oder Gutscheine umgetauscht werden können. Vom Standpunkt der Spielattraktivität sind Punktespielautomaten gegenüber echten Geschicklichkeitsautomaten wie etwa Flipperkästen ohne Vergnügungswert und wären somit ohne Umgehungsgeschäfte für die Betreiber auch völlig uninteressant.</p><p>In den allermeisten europäischen Staaten, die ein Verbot der Geldspielautomaten kennen, gilt das auch für Punktespielautomaten. So hat beispielsweise Frankreich derart schlechte Erfahrungen gemacht, dass nachträglich ein striktes Zulassungsverbot durchgesetzt wurde.</p>
  • <p>1. Der Trend zu den Punktespielautomaten hat eingesetzt, nachdem im Kanton Zürich anlässlich der Volksabstimmung vom 12. März 1995 die Geschicklichkeitsspielautomaten generell verboten worden sind und der bestehende Gerätepark nach einer kurzen Übergangsfrist abgeräumt werden musste. Ein Teil dieser ungefähr 5000 Geräte gelangte - in umgerüsteter Form - als Punktespielautomaten auf den Markt. Mit zunehmender Anzahl der installierten Automaten stieg auch die Zahl der bekannt gewordenen Fälle des Missbrauchs. Der Bundesrat hat deswegen am 24. April 1996 neben dem Genehmigungsmoratorium für neue kantonale Boulespielbewilligungen auch beschlossen, die Bewilligungspraxis für Spielautomaten - Punktespielautomaten inbegriffen - einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.</p><p>2. Gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über das Glücksspiel und über die Spielbanken wird der gesamte Bereich der Homologation und der Zulassung von Geldspielautomaten neu geregelt. Artikel e Gesetzentwurf definiert die Glücksspiele sowie die Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Mit der vorgesehenen Definition dieser Automaten werden ausnahmslos alle Spielgeräte erfasst, bei denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines anderen vermögenswerten Vorteils endet. Erfasst werden insbesondere auch die Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den neuen Trend zu sogenannten Punktespielautomaten, welche oft unter Umgehung von gültigen Geschicklichkeits- und Geldspielautomatenverboten eingerichtet werden?</p><p>2. In welcher Art werden bei der Erarbeitung des Spielbankengesetzes solchen und ähnlichen Glücksspielmaschinen Rechnung getragen und mögliche Abgrenzungen verschiedener Arten geregelt, um als Gesetzgeber nicht laufend im Hintertreffen zu sein? Ist nicht ein Zulassungsverbot der sauberste Weg dazu?</p>
  • Punktespielautomaten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sogenannte Punktespielautomaten sind ein neuer Trend. Oft werden sie unter Umgehung bestehender Verbote eingerichtet. Diese Apparate unterscheiden sich in der Bauweise mit Ausnahme des Mechanismus zur Geldausschüttung überhaupt nicht vom üblichen Geldspielautomaten. Die Geräte bieten keinen Unterhaltungswert und sind nur attraktiv, wenn die angegebenen Gewinnpunkte beim Personal in Bargeld oder Gutscheine umgetauscht werden können. Vom Standpunkt der Spielattraktivität sind Punktespielautomaten gegenüber echten Geschicklichkeitsautomaten wie etwa Flipperkästen ohne Vergnügungswert und wären somit ohne Umgehungsgeschäfte für die Betreiber auch völlig uninteressant.</p><p>In den allermeisten europäischen Staaten, die ein Verbot der Geldspielautomaten kennen, gilt das auch für Punktespielautomaten. So hat beispielsweise Frankreich derart schlechte Erfahrungen gemacht, dass nachträglich ein striktes Zulassungsverbot durchgesetzt wurde.</p>
    • <p>1. Der Trend zu den Punktespielautomaten hat eingesetzt, nachdem im Kanton Zürich anlässlich der Volksabstimmung vom 12. März 1995 die Geschicklichkeitsspielautomaten generell verboten worden sind und der bestehende Gerätepark nach einer kurzen Übergangsfrist abgeräumt werden musste. Ein Teil dieser ungefähr 5000 Geräte gelangte - in umgerüsteter Form - als Punktespielautomaten auf den Markt. Mit zunehmender Anzahl der installierten Automaten stieg auch die Zahl der bekannt gewordenen Fälle des Missbrauchs. Der Bundesrat hat deswegen am 24. April 1996 neben dem Genehmigungsmoratorium für neue kantonale Boulespielbewilligungen auch beschlossen, die Bewilligungspraxis für Spielautomaten - Punktespielautomaten inbegriffen - einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.</p><p>2. Gemäss Entwurf des Bundesgesetzes über das Glücksspiel und über die Spielbanken wird der gesamte Bereich der Homologation und der Zulassung von Geldspielautomaten neu geregelt. Artikel e Gesetzentwurf definiert die Glücksspiele sowie die Glücks- und Geschicklichkeitsspielautomaten. Mit der vorgesehenen Definition dieser Automaten werden ausnahmslos alle Spielgeräte erfasst, bei denen der Spieler nach Leistung eines Einsatzes einen in den wesentlichen Teilen automatischen Spielablauf auslösen kann, der im Gewinnfall mit Auszahlung oder Gutschrift eines Geldgewinns oder eines anderen vermögenswerten Vorteils endet. Erfasst werden insbesondere auch die Warengewinn-, Jeton- und Punktespielautomaten.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wie beurteilt der Bundesrat den neuen Trend zu sogenannten Punktespielautomaten, welche oft unter Umgehung von gültigen Geschicklichkeits- und Geldspielautomatenverboten eingerichtet werden?</p><p>2. In welcher Art werden bei der Erarbeitung des Spielbankengesetzes solchen und ähnlichen Glücksspielmaschinen Rechnung getragen und mögliche Abgrenzungen verschiedener Arten geregelt, um als Gesetzgeber nicht laufend im Hintertreffen zu sein? Ist nicht ein Zulassungsverbot der sauberste Weg dazu?</p>
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