Zukunft von "Schweiz 4"

ShortId
96.3334
Id
19963334
Updated
14.11.2025 08:18
Language
de
Title
Zukunft von "Schweiz 4"
AdditionalIndexing
Politik im audiovisuellen Bereich;audiovisuelles Programm;SRG
1
  • L05K1202030103, audiovisuelles Programm
  • L04K12020401, Politik im audiovisuellen Bereich
  • L05K1202050108, SRG
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Das bisherige Programm auf dem 4. TV-Kanal (Schweiz 4, Suisse 4, Svizzera 4, S4), hat im vergangenen Jahr Marktanteile von 4 Prozent in der deutschsprachigen, 3 Prozent in der französischsprachigen und 2 Prozent in der italienischsprachigen Schweiz erreicht; nach Meinung des Zentralratsausschusses der SRG (ZRA) und der beteiligten Verleger scheinen Programmprofil und betriebliche Organisation des Senders verbesserungsfähig zu sein. Auch die Partner von S4, insbesondere Presse-TV, sind mit dem Erreichten nicht zufrieden und machen die weitere Zusammenarbeit von einer schnellen und markanten Attraktivierung des Programmes abhängig.</p><p>Anlässlich seiner Sitzung vom 30. August 1996 hat der ZRA den Generaldirektor der SRG beauftragt, das 4. TV-Programm mittelfristig in die regionale Verantwortung überzuführen und gleichzeitig in allen SRG-Programmen die Integrationsfunktion zu verstärken.</p><p>2. Es ist grundsätzlich Sache der SRG und nicht des Bundesrates, den einzelnen Unternehmenseinheiten oder Programmen quantitative Ziele zu setzen. Der Bundesrat will sich deshalb nicht dazu äussern. Nach den Angaben der SRG hat aber S4, insbesondere in der deutschen Schweiz, mit dem Marktanteil von 4 Prozent das interne Ziel im vergangenen Jahr "fast erreicht". Allerdings gingen laut SRG 2 Prozent des Marktanteils auf das Konto der Sportübertragungen; 1,2 Prozent entfielen auf Sendungen von SF DRS; lediglich 0,8 Prozent resultierten aus S4-eigenen Sendungen und Beiträgen der anderen konzessionierten Veranstalter. Die SRG spricht deshalb in diesem Zusammenhang von einem sehr schlechten Kosten-Ertrags-Verhältnis.</p><p>3. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Konzession wird das Recht der SRG auf den 4. TV-Kanal automatisch bis Ende des Jahres 2002 verlängert, wenn die Konzession in diesem Punkt nicht bis Ende 1996 schriftlich aufgekündigt wird.</p><p>Inwieweit die Konzession geändert werden muss, hängt von den Entscheiden der SRG und der beteiligten Veranstalter über die künftige Gestaltung des 4. TV-Kanals ab. Aus medienpolitischer Sicht ist es weiterhin wünschbar und wichtig, dass die schweizerischen Veranstalter mit der SRG und nicht mit ausländischen Programmanbietern zusammenarbeiten.</p><p>4. Gesetz und Konzession richten einen umfangreichen Leistungsauftrag im Sinne des Service public an die SRG. So hat sie u. a. die Förderung der gegenseitigen Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen im Sinne der Integrationsfunktion zu gewährleisten. Diese für unser Land äusserst wichtige Aufgabe hat die SRG mit der Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme wahrzunehmen. Wie der Service public im einzelnen erbracht wird, ist grundsätzlich der Programmautonomie der SRG überlassen. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag von S4 wichtig.</p><p>5. Die Konzession verlangt für den 4. TV-Kanal eine autonome Programmdirektion, die direkt der SRG-Generaldirektion unterstellt ist. Damit sollen ein eigenes Programmprofil sowie die Berücksichtigung der Interessen aller Sprachregionen auf diesem Kanal garantiert werden. Wieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund des neuen Konzeptes, das von Ergänzungsprogrammen in den jeweiligen Sprachregionen ausgeht, noch Sinn macht, bleibt offen und muss zu gegebener Zeit überprüft werden. Die SRG kann allenfalls eine entsprechende Änderung der Konzession beantragen, wenn die Programmverantwortung den regionalen TV-Unternehmenseinheiten übertragen werden sollte. Eine Neukonzessionierung kann aber auch vom Bundesrat veranlasst werden.</p><p>Der Bundesrat behält sich vor, bei einer allfälligen Revision der SRG-Konzession zu überprüfen, ob die Regionalisierung des 4. TV-Kanals S4 nicht dem Leistungsauftrag und der Klammerfunktion widerspricht, zu welchen die SRG aufgrund des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und ihrer Konzession verpflichtet ist. Über diese Fragen laufen im Moment Gespräche, ebenso über die Frage, wieweit sich ein Kanal, bei dem die SRG selbst zu einem bestimmenden Teil beteiligt ist, als Konkurrenz zu SF DRS, TSR und TSI eignet.</p><p>6. Die Frage nach zusätzlichen Sendeplätzen ist auch Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Im jetzigen Moment können darüber noch keine Angaben gemacht werden.</p><p>7. Das Verfahren für die Zuteilung der Sendeplätze ist in Artikel 5 der SRG-Konzession klar geregelt. Danach ist die SRG verpflichtet, konzessionierten Veranstaltern auf dem 4. Kanal "geeignete Sendeplätze" einzuräumen. Können sich die Parteien über Anzahl und zeitliche Plazierung der einzelnen Sendungen nicht einigen, so versucht das Bundesamt für Kommunikation zwischen den Parteien zu vermitteln. Können die Differenzen immer noch nicht aus dem Wege geräumt werden, weist der Bundesrat den Privaten einen Sendeplatz zu. Insofern besteht eine gewisse Gewähr für die privaten Veranstalter, dass die SRG die attraktiven Sendeplätze nicht nach Belieben für sich beanspruchen kann. Bis anhin musste dieses Vermittlungsverfahren noch nie beansprucht werden.</p><p>8. Die bisherigen Erfahrungen haben klar gezeigt, dass ein privates Vollprogramm auf sprachregionaler oder nationaler Ebene nicht finanzierbar ist. Folglich bietet das Vertragsmodell mit der SRG (4. TV-Kanal) weiterhin eine Chance für schweizerische Veranstalter, mit vertretbarem finanziellem Aufwand und mit dosiertem unternehmerischem Risiko Fernsehen in und für die Schweiz zu machen.</p><p>Auf der lokalen und regionalen Ebene hat die 1992 eingeleitete Liberalisierung zu einer intensiven und auch erfreulichen Entwicklung geführt. Hier hat sich das Angebot für das TV-Publikum erweitert. Entwicklungspotentiale sieht der Bundesrat aber insbesondere im Bereich des Spartenfernsehens.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aufgrund von Presseberichten soll über die Zukunft von Schweiz 4 erneut diskutiert werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Bilanz des TV-Senders Schweiz 4, gut ein Jahr nach seinem Start?</p><p>2. Ist es richtig, dass Schweiz 4 die Fünfjahres-Zielvorgabe bezüglich eines Marktanteils von 5 Prozent erreicht hat?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, die Konzession von Schweiz 4 bis ins Jahr 2002 zu verlängern?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Relevanz der Klammerfunktion von Schweiz 4 als nationalem Sender, der drei Sprachregionen abdeckt?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass Schweiz 4 über eine eigenständige Struktur verfügen sollte, um eine minimale Pluralität und Konkurrenz zu gewährleisten?</p><p>6. Besteht eine Nachfrage privater Anbieter nach zusätzlichen Sendeplätzen auf Schweiz 4?</p><p>7. Ist Gewähr geboten, dass die privaten Anbieter auch in Zukunft genügend attraktive Sendeplätze erhalten?</p><p>8. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Möglichkeiten und Chancen für Private, Fernsehen in der Schweiz für die Schweiz zu machen?</p>
  • Zukunft von "Schweiz 4"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das bisherige Programm auf dem 4. TV-Kanal (Schweiz 4, Suisse 4, Svizzera 4, S4), hat im vergangenen Jahr Marktanteile von 4 Prozent in der deutschsprachigen, 3 Prozent in der französischsprachigen und 2 Prozent in der italienischsprachigen Schweiz erreicht; nach Meinung des Zentralratsausschusses der SRG (ZRA) und der beteiligten Verleger scheinen Programmprofil und betriebliche Organisation des Senders verbesserungsfähig zu sein. Auch die Partner von S4, insbesondere Presse-TV, sind mit dem Erreichten nicht zufrieden und machen die weitere Zusammenarbeit von einer schnellen und markanten Attraktivierung des Programmes abhängig.</p><p>Anlässlich seiner Sitzung vom 30. August 1996 hat der ZRA den Generaldirektor der SRG beauftragt, das 4. TV-Programm mittelfristig in die regionale Verantwortung überzuführen und gleichzeitig in allen SRG-Programmen die Integrationsfunktion zu verstärken.</p><p>2. Es ist grundsätzlich Sache der SRG und nicht des Bundesrates, den einzelnen Unternehmenseinheiten oder Programmen quantitative Ziele zu setzen. Der Bundesrat will sich deshalb nicht dazu äussern. Nach den Angaben der SRG hat aber S4, insbesondere in der deutschen Schweiz, mit dem Marktanteil von 4 Prozent das interne Ziel im vergangenen Jahr "fast erreicht". Allerdings gingen laut SRG 2 Prozent des Marktanteils auf das Konto der Sportübertragungen; 1,2 Prozent entfielen auf Sendungen von SF DRS; lediglich 0,8 Prozent resultierten aus S4-eigenen Sendungen und Beiträgen der anderen konzessionierten Veranstalter. Die SRG spricht deshalb in diesem Zusammenhang von einem sehr schlechten Kosten-Ertrags-Verhältnis.</p><p>3. Nach Artikel 19 Absatz 2 der Konzession wird das Recht der SRG auf den 4. TV-Kanal automatisch bis Ende des Jahres 2002 verlängert, wenn die Konzession in diesem Punkt nicht bis Ende 1996 schriftlich aufgekündigt wird.</p><p>Inwieweit die Konzession geändert werden muss, hängt von den Entscheiden der SRG und der beteiligten Veranstalter über die künftige Gestaltung des 4. TV-Kanals ab. Aus medienpolitischer Sicht ist es weiterhin wünschbar und wichtig, dass die schweizerischen Veranstalter mit der SRG und nicht mit ausländischen Programmanbietern zusammenarbeiten.</p><p>4. Gesetz und Konzession richten einen umfangreichen Leistungsauftrag im Sinne des Service public an die SRG. So hat sie u. a. die Förderung der gegenseitigen Verständigung und den Austausch zwischen den Landesteilen im Sinne der Integrationsfunktion zu gewährleisten. Diese für unser Land äusserst wichtige Aufgabe hat die SRG mit der Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme wahrzunehmen. Wie der Service public im einzelnen erbracht wird, ist grundsätzlich der Programmautonomie der SRG überlassen. In diesem Zusammenhang ist auch der Beitrag von S4 wichtig.</p><p>5. Die Konzession verlangt für den 4. TV-Kanal eine autonome Programmdirektion, die direkt der SRG-Generaldirektion unterstellt ist. Damit sollen ein eigenes Programmprofil sowie die Berücksichtigung der Interessen aller Sprachregionen auf diesem Kanal garantiert werden. Wieweit diese Vorschrift vor dem Hintergrund des neuen Konzeptes, das von Ergänzungsprogrammen in den jeweiligen Sprachregionen ausgeht, noch Sinn macht, bleibt offen und muss zu gegebener Zeit überprüft werden. Die SRG kann allenfalls eine entsprechende Änderung der Konzession beantragen, wenn die Programmverantwortung den regionalen TV-Unternehmenseinheiten übertragen werden sollte. Eine Neukonzessionierung kann aber auch vom Bundesrat veranlasst werden.</p><p>Der Bundesrat behält sich vor, bei einer allfälligen Revision der SRG-Konzession zu überprüfen, ob die Regionalisierung des 4. TV-Kanals S4 nicht dem Leistungsauftrag und der Klammerfunktion widerspricht, zu welchen die SRG aufgrund des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG) und ihrer Konzession verpflichtet ist. Über diese Fragen laufen im Moment Gespräche, ebenso über die Frage, wieweit sich ein Kanal, bei dem die SRG selbst zu einem bestimmenden Teil beteiligt ist, als Konkurrenz zu SF DRS, TSR und TSI eignet.</p><p>6. Die Frage nach zusätzlichen Sendeplätzen ist auch Gegenstand der laufenden Verhandlungen. Im jetzigen Moment können darüber noch keine Angaben gemacht werden.</p><p>7. Das Verfahren für die Zuteilung der Sendeplätze ist in Artikel 5 der SRG-Konzession klar geregelt. Danach ist die SRG verpflichtet, konzessionierten Veranstaltern auf dem 4. Kanal "geeignete Sendeplätze" einzuräumen. Können sich die Parteien über Anzahl und zeitliche Plazierung der einzelnen Sendungen nicht einigen, so versucht das Bundesamt für Kommunikation zwischen den Parteien zu vermitteln. Können die Differenzen immer noch nicht aus dem Wege geräumt werden, weist der Bundesrat den Privaten einen Sendeplatz zu. Insofern besteht eine gewisse Gewähr für die privaten Veranstalter, dass die SRG die attraktiven Sendeplätze nicht nach Belieben für sich beanspruchen kann. Bis anhin musste dieses Vermittlungsverfahren noch nie beansprucht werden.</p><p>8. Die bisherigen Erfahrungen haben klar gezeigt, dass ein privates Vollprogramm auf sprachregionaler oder nationaler Ebene nicht finanzierbar ist. Folglich bietet das Vertragsmodell mit der SRG (4. TV-Kanal) weiterhin eine Chance für schweizerische Veranstalter, mit vertretbarem finanziellem Aufwand und mit dosiertem unternehmerischem Risiko Fernsehen in und für die Schweiz zu machen.</p><p>Auf der lokalen und regionalen Ebene hat die 1992 eingeleitete Liberalisierung zu einer intensiven und auch erfreulichen Entwicklung geführt. Hier hat sich das Angebot für das TV-Publikum erweitert. Entwicklungspotentiale sieht der Bundesrat aber insbesondere im Bereich des Spartenfernsehens.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aufgrund von Presseberichten soll über die Zukunft von Schweiz 4 erneut diskutiert werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Bilanz des TV-Senders Schweiz 4, gut ein Jahr nach seinem Start?</p><p>2. Ist es richtig, dass Schweiz 4 die Fünfjahres-Zielvorgabe bezüglich eines Marktanteils von 5 Prozent erreicht hat?</p><p>3. Beabsichtigt der Bundesrat, die Konzession von Schweiz 4 bis ins Jahr 2002 zu verlängern?</p><p>4. Wie beurteilt der Bundesrat die Relevanz der Klammerfunktion von Schweiz 4 als nationalem Sender, der drei Sprachregionen abdeckt?</p><p>5. Ist der Bundesrat der Meinung, dass Schweiz 4 über eine eigenständige Struktur verfügen sollte, um eine minimale Pluralität und Konkurrenz zu gewährleisten?</p><p>6. Besteht eine Nachfrage privater Anbieter nach zusätzlichen Sendeplätzen auf Schweiz 4?</p><p>7. Ist Gewähr geboten, dass die privaten Anbieter auch in Zukunft genügend attraktive Sendeplätze erhalten?</p><p>8. Wie beurteilt der Bundesrat grundsätzlich die Möglichkeiten und Chancen für Private, Fernsehen in der Schweiz für die Schweiz zu machen?</p>
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