Bestechungsprävention bei öffentlichen Aufträgen
- ShortId
-
96.3347
- Id
-
19963347
- Updated
-
14.11.2025 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Bestechungsprävention bei öffentlichen Aufträgen
- AdditionalIndexing
-
Submissionswesen;Eindämmung der Kriminalität;Korruption
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K0501020104, Korruption
- L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Vergabeverfahren und Bestechungsprävention</p><p></p><p>Per 1. Januar 1996 ist das neue Beschaffungsregime des Bundes in Kraft getreten. Insbesondere mit dem Ziel, durch mehr Wettbewerb kostengünstigere Beschaffungen auf dem Markt tätigen zu können.</p><p>Das neue Beschaffungsregime ist bezüglich Korruptionsanfälligkeit besser abgesichert als das bisherige:</p><p></p><p>- Die Vergabeverfahren wurden transparent und klar gestaltet.</p><p></p><p>- Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ist ein Rechtsmittel für nichtberücksichtigte Anbieter vorgesehen.</p><p></p><p>- Die Öffnung der Angebote bei Aufträgen, die öffentlich ausgeschrieben werden, erfolgt durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin. Bei der Vergabe von Bauaufträgen muss zudem über die Angebotsöffnung Protokoll geführt werden.</p><p></p><p>- Die Vorgehensweise bei Verhandlungen mit Anbietern ist klar geregelt, das Führen von Verhandlungen hat darüber hinaus die Ausnahme zu bilden und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das neue Beschaffungsregime nicht nur den Wettbewerb unter den Anbietern fördert, sondern einen wichtigen Beitrag zur Verminderung der Korruptionsgefahr leistet.</p><p></p><p>Verhandlungen und Bestechungsprävention</p><p></p><p>Seinerzeit hat das Parlament bei der Behandlung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen das Führen von Verhandlungen nach eingehender Diskussion befürwortet.</p><p>Verhandlungen gemäss Artikel 26 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VoeB) dürfen nur geführt werden, wenn in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird, oder wenn sich kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste erweist. Gewöhnlich wird über Teile des Angebotes verhandelt, nicht einfach über den Preis als Vertragsgegenstand (Abgebotsrunde).</p><p></p><p>Kommt es zu einer Verhandlung, wählt die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus und gibt ihnen schriftlich ihr bereinigtes Angebot, die zu verhandelnden Angebotsbestandteile sowie die Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes bekannt. Bei mündlich geführten Verhandlungen müssen die Namen der anwesenden Personen, die verhandelten Angebotsbestandteile sowie die Ergebnisse der Verhandlungen protokolliert und von allen anwesenden Personen unterzeichnet werden.</p><p>Bis zur Erteilung des Zuschlages darf die Auftraggeberin den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen keine Informationen über Konkurrenzangebote geben.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verhandlungsprozedere gemäss Artikel 26 der Verordnung transparent gehalten und nicht korruptionsgefährdet ist. Er sieht deshalb keinen Handlungsbedarf, das Verfahren bei Berhandlungen weiter zu reglementieren.</p><p></p><p>Der Bundesrat nimmt zu den konkret vorgeschlagenen Massnahmen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1. Der Bundesrat unterstützt bezüglich Entgegennahme von Geschenken, Zuwendungen und Vergünstigungen grundsätzlich eine sehr restriktive Praxis. Da sich die Problematik der Annahme von Geschenken nicht auf das öffentliche Beschaffungswesen beschränkt, finden sich die notwendigen Regelungen im Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB):</p><p></p><p>- Artikel 26 Absatz 1 BtG untersagt dem Beamten, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht.</p><p></p><p>- Nach Artikel 315 StGB werden Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.</p><p></p><p>- Nach Artikel 316 StGB werden Beamte, die für eine künftige, nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.</p><p></p><p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist besonders auf die präventive Auslegung der Artikel 24 und 26 VoeB hinzuweisen:</p><p></p><p>- Artikel 24 VoeB verlangt, dass die Öffnung der Angebote im offenen und selektiven Vergabeverfahren durch mindestens zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin zu erfolgen hat.</p><p></p><p>- Artikel 26 VoeB reglementiert, wie Verhandlungen zu führen sind.</p><p></p><p>Der Schwerpunkt liegt zur Zeit bei der Umsetzung und Einführung des neuen Regimes. Es gilt, die Betroffenen im Rahmen der Schulung auf die vorgängig erwähnten Gegebenheiten hinzuweisen. Zudem werden die auftragsvergebenden Stellen anlässlich einer Informationsveranstaltung auf die Problematik der Annahme von Geschenken sensibilisiert.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Änderungen an der Verordnung nur dann in Aussicht genommen werden, wenn sich die heutige Regelung als ungenügend erweisen sollte. Im heutigen Zeitpunkt besteht hierzu kein Anlass. Der Bundesrat wartet zudem die Empfehlungen zur Verhinderung von Korruption der Arbeitsgruppe Sicherheitsprüfungen ab, welche mit Verfügung des EJPD vom 12. Juli 1995 eingesetzt wurde.</p><p></p><p>2. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind in der Regel mehrere Personen (Sachbearbeiter, Vorgesetzte) beteiligt, sei dies schon bei der Öffnung der Angebote (Art. 24 VoeB), sei dies beim Zuschlag. Je grösser der Auftragswert ist, umso mehr und höhere Vorgesetzte werden in den Vergabeprozess einbezogen.</p><p></p><p>Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden nur Gruppen gebildet, wenn Beschaffungsentscheide mit besonderer Tragweite zu treffen sind.</p><p>Solche Entscheide liegen in der Kompetenz der Auftraggeberinnen, da das Beschaffungsregime die Aufbauorganisation der Auftraggeberinnen nicht regelt.</p><p></p><p>3. Die Bildung von Jurierungs- und Auftragsauswahlgruppen nach dem Matrixprinzip zeigt wohl prohibitive Wirkung, lässt sich aber in der Praxis mit vernünftigem Aufwand nicht immer konsequent umsetzen, weil sonst der Auftrag der Beschaffungsstellen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr effizient, wirtschaftlich und termingemäss erfüllt werden könnte.</p><p></p><p>Zusammenfassend teilt der Bundesrat das Grundanliegen des Postulates, erachtet aber die zur Diskussion gestellten Massnahmen als nicht zielführend.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Die Expertenkommission Locher hat in ihrer Expertise über den Steuerabzug von Bestechungsgeldern (erstellt im Auftrag der WAK-N zur pa. iv. 93.440 Carobbio, Schmiergelder, Steuerliche Nichtanerkennung) als Erfahrungswert erwähnt, dass bei öffentlichen Aufträgen im Ausland Bestechungsgelder von 5-15 Prozent der Auftragssumme üblich sind.</p><p>Wir gehen nicht davon aus, dass in der Schweiz diese ausländischen Erfahrungswerte auch Gültigkeit haben. Doch der verschärfte Wettbewerb und besonders die neu eingeführten Abgebotsrunden aufgrund des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.12.1994 erhöhen die Gefahr von Bestechungen im Submissionsbereich erheblich. Bedauerlicherweise hat die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VOeB) vom 11.12.1995 keine Massnahmen zur Prävention von Bestechungsgeldern eingebaut, obschon dies in der Vernehmlassung verlangt worden ist. Der Bundesrat hat es in der Hand, wettbewerbsverzerrende, widerrechtliche und unmoralische Informations- und Bestechungspraktiken bei öffentlichen Aufträgen und Beschaffungen durch Präventionsmassnahmen in der internen Organisation zu verhindern.</p><p>Die Einführung der Abgebotsrunden macht eine verschärfte Bestechungsprävention zwingend nötig.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision der VOeB vom 11.12.1995 oder durch den Erlass von speziellen Richtlinien die Bestechungsprävention zu verstärken. Insbesondere sollen folgende Massnahmen geprüft und geregelt werden:</p><p>1. Es werden interne Massnahmen und Weisungen über die Informationspraxis der Beamten und über die Entgegennahme von Geschenken, Zuwendungen und Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesen des Bundes und seiner Anstalten und Regiebetriebe erlassen, insbesondere auch über die Verfahren bei Verhandlungsrunden (sog. Abgebotsrunden).</p><p>2. Bei öffentlichen Aufträgen oder Beschaffungen über einer bestimmten Summe (z.B. über 500 000 Franken) kann nur eine Gruppe und keine Einzelperson jurieren, auswählen und Aufträge vergeben.</p><p>3. Die Jurierungs- und Auftragsauswahlgruppen werden konsequent nach einer Matrixorganisation zusammengesetzt, d.h. die Beteiligten arbeiten nicht in der gleichen Sektion oder Abteilung zusammen, sondern werden aus verschiedenen Verwaltungseinheiten rekrutiert.</p>
- Bestechungsprävention bei öffentlichen Aufträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Vergabeverfahren und Bestechungsprävention</p><p></p><p>Per 1. Januar 1996 ist das neue Beschaffungsregime des Bundes in Kraft getreten. Insbesondere mit dem Ziel, durch mehr Wettbewerb kostengünstigere Beschaffungen auf dem Markt tätigen zu können.</p><p>Das neue Beschaffungsregime ist bezüglich Korruptionsanfälligkeit besser abgesichert als das bisherige:</p><p></p><p>- Die Vergabeverfahren wurden transparent und klar gestaltet.</p><p></p><p>- Für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ist ein Rechtsmittel für nichtberücksichtigte Anbieter vorgesehen.</p><p></p><p>- Die Öffnung der Angebote bei Aufträgen, die öffentlich ausgeschrieben werden, erfolgt durch mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Auftraggeberin. Bei der Vergabe von Bauaufträgen muss zudem über die Angebotsöffnung Protokoll geführt werden.</p><p></p><p>- Die Vorgehensweise bei Verhandlungen mit Anbietern ist klar geregelt, das Führen von Verhandlungen hat darüber hinaus die Ausnahme zu bilden und ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Auffassung, dass das neue Beschaffungsregime nicht nur den Wettbewerb unter den Anbietern fördert, sondern einen wichtigen Beitrag zur Verminderung der Korruptionsgefahr leistet.</p><p></p><p>Verhandlungen und Bestechungsprävention</p><p></p><p>Seinerzeit hat das Parlament bei der Behandlung des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen das Führen von Verhandlungen nach eingehender Diskussion befürwortet.</p><p>Verhandlungen gemäss Artikel 26 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Dezember 1995 (VoeB) dürfen nur geführt werden, wenn in der Ausschreibung darauf hingewiesen wird, oder wenn sich kein Angebot als das wirtschaftlich günstigste erweist. Gewöhnlich wird über Teile des Angebotes verhandelt, nicht einfach über den Preis als Vertragsgegenstand (Abgebotsrunde).</p><p></p><p>Kommt es zu einer Verhandlung, wählt die Auftraggeberin wenn möglich mindestens drei Anbieterinnen oder Anbieter aus und gibt ihnen schriftlich ihr bereinigtes Angebot, die zu verhandelnden Angebotsbestandteile sowie die Fristen und Modalitäten zur Eingabe des endgültigen schriftlichen Angebotes bekannt. Bei mündlich geführten Verhandlungen müssen die Namen der anwesenden Personen, die verhandelten Angebotsbestandteile sowie die Ergebnisse der Verhandlungen protokolliert und von allen anwesenden Personen unterzeichnet werden.</p><p>Bis zur Erteilung des Zuschlages darf die Auftraggeberin den beteiligten Anbietern und Anbieterinnen keine Informationen über Konkurrenzangebote geben.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Verhandlungsprozedere gemäss Artikel 26 der Verordnung transparent gehalten und nicht korruptionsgefährdet ist. Er sieht deshalb keinen Handlungsbedarf, das Verfahren bei Berhandlungen weiter zu reglementieren.</p><p></p><p>Der Bundesrat nimmt zu den konkret vorgeschlagenen Massnahmen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>1. Der Bundesrat unterstützt bezüglich Entgegennahme von Geschenken, Zuwendungen und Vergünstigungen grundsätzlich eine sehr restriktive Praxis. Da sich die Problematik der Annahme von Geschenken nicht auf das öffentliche Beschaffungswesen beschränkt, finden sich die notwendigen Regelungen im Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 (BtG) und im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB):</p><p></p><p>- Artikel 26 Absatz 1 BtG untersagt dem Beamten, für sich oder für andere Geschenke oder sonstige Vorteile zu beanspruchen, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen, wenn dies im Hinblick auf seine amtliche Stellung geschieht.</p><p></p><p>- Nach Artikel 315 StGB werden Beamte, die für eine künftige, pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis nicht unter einem Monat bestraft.</p><p></p><p>- Nach Artikel 316 StGB werden Beamte, die für eine künftige, nicht pflichtwidrige Amtshandlung ein Geschenk oder einen anderen ihnen nicht gebührenden Vorteil fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.</p><p></p><p>Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens ist besonders auf die präventive Auslegung der Artikel 24 und 26 VoeB hinzuweisen:</p><p></p><p>- Artikel 24 VoeB verlangt, dass die Öffnung der Angebote im offenen und selektiven Vergabeverfahren durch mindestens zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Auftraggeberin zu erfolgen hat.</p><p></p><p>- Artikel 26 VoeB reglementiert, wie Verhandlungen zu führen sind.</p><p></p><p>Der Schwerpunkt liegt zur Zeit bei der Umsetzung und Einführung des neuen Regimes. Es gilt, die Betroffenen im Rahmen der Schulung auf die vorgängig erwähnten Gegebenheiten hinzuweisen. Zudem werden die auftragsvergebenden Stellen anlässlich einer Informationsveranstaltung auf die Problematik der Annahme von Geschenken sensibilisiert.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Änderungen an der Verordnung nur dann in Aussicht genommen werden, wenn sich die heutige Regelung als ungenügend erweisen sollte. Im heutigen Zeitpunkt besteht hierzu kein Anlass. Der Bundesrat wartet zudem die Empfehlungen zur Verhinderung von Korruption der Arbeitsgruppe Sicherheitsprüfungen ab, welche mit Verfügung des EJPD vom 12. Juli 1995 eingesetzt wurde.</p><p></p><p>2. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind in der Regel mehrere Personen (Sachbearbeiter, Vorgesetzte) beteiligt, sei dies schon bei der Öffnung der Angebote (Art. 24 VoeB), sei dies beim Zuschlag. Je grösser der Auftragswert ist, umso mehr und höhere Vorgesetzte werden in den Vergabeprozess einbezogen.</p><p></p><p>Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden nur Gruppen gebildet, wenn Beschaffungsentscheide mit besonderer Tragweite zu treffen sind.</p><p>Solche Entscheide liegen in der Kompetenz der Auftraggeberinnen, da das Beschaffungsregime die Aufbauorganisation der Auftraggeberinnen nicht regelt.</p><p></p><p>3. Die Bildung von Jurierungs- und Auftragsauswahlgruppen nach dem Matrixprinzip zeigt wohl prohibitive Wirkung, lässt sich aber in der Praxis mit vernünftigem Aufwand nicht immer konsequent umsetzen, weil sonst der Auftrag der Beschaffungsstellen mit den zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr effizient, wirtschaftlich und termingemäss erfüllt werden könnte.</p><p></p><p>Zusammenfassend teilt der Bundesrat das Grundanliegen des Postulates, erachtet aber die zur Diskussion gestellten Massnahmen als nicht zielführend.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Die Expertenkommission Locher hat in ihrer Expertise über den Steuerabzug von Bestechungsgeldern (erstellt im Auftrag der WAK-N zur pa. iv. 93.440 Carobbio, Schmiergelder, Steuerliche Nichtanerkennung) als Erfahrungswert erwähnt, dass bei öffentlichen Aufträgen im Ausland Bestechungsgelder von 5-15 Prozent der Auftragssumme üblich sind.</p><p>Wir gehen nicht davon aus, dass in der Schweiz diese ausländischen Erfahrungswerte auch Gültigkeit haben. Doch der verschärfte Wettbewerb und besonders die neu eingeführten Abgebotsrunden aufgrund des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.12.1994 erhöhen die Gefahr von Bestechungen im Submissionsbereich erheblich. Bedauerlicherweise hat die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VOeB) vom 11.12.1995 keine Massnahmen zur Prävention von Bestechungsgeldern eingebaut, obschon dies in der Vernehmlassung verlangt worden ist. Der Bundesrat hat es in der Hand, wettbewerbsverzerrende, widerrechtliche und unmoralische Informations- und Bestechungspraktiken bei öffentlichen Aufträgen und Beschaffungen durch Präventionsmassnahmen in der internen Organisation zu verhindern.</p><p>Die Einführung der Abgebotsrunden macht eine verschärfte Bestechungsprävention zwingend nötig.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision der VOeB vom 11.12.1995 oder durch den Erlass von speziellen Richtlinien die Bestechungsprävention zu verstärken. Insbesondere sollen folgende Massnahmen geprüft und geregelt werden:</p><p>1. Es werden interne Massnahmen und Weisungen über die Informationspraxis der Beamten und über die Entgegennahme von Geschenken, Zuwendungen und Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem öffentlichen Auftrags- und Beschaffungswesen des Bundes und seiner Anstalten und Regiebetriebe erlassen, insbesondere auch über die Verfahren bei Verhandlungsrunden (sog. Abgebotsrunden).</p><p>2. Bei öffentlichen Aufträgen oder Beschaffungen über einer bestimmten Summe (z.B. über 500 000 Franken) kann nur eine Gruppe und keine Einzelperson jurieren, auswählen und Aufträge vergeben.</p><p>3. Die Jurierungs- und Auftragsauswahlgruppen werden konsequent nach einer Matrixorganisation zusammengesetzt, d.h. die Beteiligten arbeiten nicht in der gleichen Sektion oder Abteilung zusammen, sondern werden aus verschiedenen Verwaltungseinheiten rekrutiert.</p>
- Bestechungsprävention bei öffentlichen Aufträgen
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