Abfälle aus Gen-Labors. Umwelt- und Arbeitsschutz

ShortId
96.3355
Id
19963355
Updated
10.04.2024 08:13
Language
de
Title
Abfälle aus Gen-Labors. Umwelt- und Arbeitsschutz
AdditionalIndexing
Sonderabfall;Abfallbeseitigung;Forschungsstelle;Kontrolle der Umweltbelastungen;Gentechnologie;Arbeitssicherheit
1
  • L04K16020202, Forschungsstelle
  • L06K070601050104, Gentechnologie
  • L04K06010111, Sonderabfall
  • L04K06010202, Abfallbeseitigung
  • L04K06010404, Kontrolle der Umweltbelastungen
  • L05K0702050202, Arbeitssicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Dass die in der Forschung eingesetzten gentechnisch veränderten Mikroorganismen in Abwässer und Abfall übergehen und sich vermehren können, ist inzwischen durch die biologische Sicherheitsforschung nachgewiesen. Das gleiche gilt für die Fähigkeit dieser Mikroorganismen, ihre Transgene (z. B. Antibiotikaresistenzen) auf die Klärwerks- und Abfallflora zu übertragen. Dadurch können zusätzliche Antibiotikaresistenzen mobilisiert und neuartige Stämme möglicherweise krankheitserregender Mikroorganismen gebildet werden. Gerade bei Beschäftigten im Entsorgungsbereich ist zu befürchten, dass im Falle einer Infektion mit möglicherweise krankheitserregenden Mikroorganismen herkömmliche Antibiotikatherapien versagen. Zudem können auch neue allergisierende Potentiale auftreten.</p><p>Im Bericht "Zwischenbilanz des Gesetzgebungsprozesses im Gentechnik-/Genschutz-Bereich" von Herrn Prof. Dr. R. Schweizer wird festgestellt, dass die Revision des Umweltschutzgesetzes eine "unvollendete Gesetzgebung" darstellt. So wird insbesondere die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 29a) angesichts der Unmöglichkeit der Risikoprognose in der Gentechnik als ungenügend beurteilt. Mit der vorliegenden Motion soll ein Aspekt der Sorgfaltspflicht verbindlicher und sachgerechter geregelt werden. Vor der Entsorgung von mit Transgenen belasteten Abwässern und Abfällen soll ein Inaktivierungsverfahren durchgeführt werden müssen. Diese Massnahme dient der Risikoverminderung. Eine Nullemission ist bekanntlich nie zu erreichen.</p><p>Eine gesetzgeberische Lücke besteht auch im Arbeitsschutzbereich. Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmenden sind noch nicht erlassen. Das unmittelbare Arbeiten mit Transgenen ist heute teilweise durch die allgemeinen Regeln des Arbeitnehmerschutzes erfasst. Nicht geregelt ist der Schutz der Arbeitnehmenden bezüglich Gentechnikgefährdungen im Entsorgungsbereich. Die Motion will diese Lücken zum Schutz der Arbeitnehmenden schliessen.</p>
  • <p>Ausgehend von der Zunahme gentechnischer Arbeiten in geschlossenen Systemen erachtet die Motionärin eine Verbesserung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für dringend nötig und fordert in drei Bereichen Massnahmen. Der Bundesrat äussert sich zu diesen Anliegen wie folgt:</p><p>1. Das Umweltschutzgesetz (USG) ist am 21. Dezember 1995 vom Parlament verabschiedet worden. Eine ausdrückliche Pflicht zur Inaktivierung aller Abwässer und Abfälle aus gentechnischen Laboratorien ist von den beiden Räten darin nicht verankert worden. Das geänderte USG verlangt hingegen in Artikel 29f Absatz 1, dass für Arbeiten in geschlossenen Systemen alle jene Einschliessungsmassnahmen zu treffen sind, die aufgrund der Umweltgefährlichkeit der Organismen notwendig sind.</p><p>Der Bundesrat wird diese Bestimmung auf Verordnungsebene konkretisieren und dabei auch die Frage der Inaktivierung der Abfälle und Abwässer regeln. Er geht dabei davon aus, dass sich die bisherige Praxis bewährt hat, d. h., dass alle Abfälle und Abwässer aus Anlagen mit erhöhtem Risiko zu inaktivieren sind.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, Bestimmungen gegen Gefährdungen notwendig sind. Der Bundesrat sieht vor, eine Verordnung zu erlassen, die dem Sicherheitsniveau der entsprechenden EU-Richtlinie entspricht. Die Vorarbeiten sind weitgehend abgeschlossen, so dass die Vernehmlassung voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird.</p><p>3. Dem Bundesrat ist bekannt, dass für besondere Berufskategorien im Abfallwesen (z. B. Personal von Kläranlagen, Kompostwerken) ein höheres Gesundheitsrisiko bestehen kann als für solche, die Mikroorganismen nicht besonders ausgesetzt sind (z. B. Büropersonal). Er ist deshalb bereit, dieser Problematik bei der Ausarbeitung der Verordnungen im Arbeitnehmerschutz-, Gesundheits- und Umweltbereich die nötige Beachtung zu schenken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die Zahl der Genlabors wächst ständig. Eine Freisetzungswelle ist schon angerollt und erreicht Kläranlagen, Mülldeponien, Kompostanlagen. Niemand weiss jedoch genau, in welchem Masse die Abwässer und Abfälle aus diesen Labors mit Transgenen belastet sind und welche Gefährdungen für Beschäftigte in Klärwerken oder auf Mülldeponien möglicherweise von ihnen ausgehen. Eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes ist dringend nötig.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. im Umweltschutzgesetz die Pflicht zur Durchführung eines Inaktivierungsverfahrens bei mit Transgenen belasteten Abwässern und Abfällen vor der Entsorgung zu verankern;</p><p>2. Arbeitsschutzbestimmungen gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu erlassen, die sowohl das unmittelbare als auch das mittelbare Arbeiten (z. B. Entsorgungsbereich) umfassen; dabei soll mindestens das Sicherheitsniveau der EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG) realisiert werden;</p><p>3. weitere Massnahmen im Bereich Gesundheitsschutz, wie Vorsorgeuntersuchungen im Abfallbereich, systematische Arbeitsplatzanalysen usw., vorzuschreiben.</p>
  • Abfälle aus Gen-Labors. Umwelt- und Arbeitsschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Dass die in der Forschung eingesetzten gentechnisch veränderten Mikroorganismen in Abwässer und Abfall übergehen und sich vermehren können, ist inzwischen durch die biologische Sicherheitsforschung nachgewiesen. Das gleiche gilt für die Fähigkeit dieser Mikroorganismen, ihre Transgene (z. B. Antibiotikaresistenzen) auf die Klärwerks- und Abfallflora zu übertragen. Dadurch können zusätzliche Antibiotikaresistenzen mobilisiert und neuartige Stämme möglicherweise krankheitserregender Mikroorganismen gebildet werden. Gerade bei Beschäftigten im Entsorgungsbereich ist zu befürchten, dass im Falle einer Infektion mit möglicherweise krankheitserregenden Mikroorganismen herkömmliche Antibiotikatherapien versagen. Zudem können auch neue allergisierende Potentiale auftreten.</p><p>Im Bericht "Zwischenbilanz des Gesetzgebungsprozesses im Gentechnik-/Genschutz-Bereich" von Herrn Prof. Dr. R. Schweizer wird festgestellt, dass die Revision des Umweltschutzgesetzes eine "unvollendete Gesetzgebung" darstellt. So wird insbesondere die allgemeine Sorgfaltspflicht (Art. 29a) angesichts der Unmöglichkeit der Risikoprognose in der Gentechnik als ungenügend beurteilt. Mit der vorliegenden Motion soll ein Aspekt der Sorgfaltspflicht verbindlicher und sachgerechter geregelt werden. Vor der Entsorgung von mit Transgenen belasteten Abwässern und Abfällen soll ein Inaktivierungsverfahren durchgeführt werden müssen. Diese Massnahme dient der Risikoverminderung. Eine Nullemission ist bekanntlich nie zu erreichen.</p><p>Eine gesetzgeberische Lücke besteht auch im Arbeitsschutzbereich. Vorschriften für den Schutz der Arbeitnehmenden sind noch nicht erlassen. Das unmittelbare Arbeiten mit Transgenen ist heute teilweise durch die allgemeinen Regeln des Arbeitnehmerschutzes erfasst. Nicht geregelt ist der Schutz der Arbeitnehmenden bezüglich Gentechnikgefährdungen im Entsorgungsbereich. Die Motion will diese Lücken zum Schutz der Arbeitnehmenden schliessen.</p>
    • <p>Ausgehend von der Zunahme gentechnischer Arbeiten in geschlossenen Systemen erachtet die Motionärin eine Verbesserung des Umwelt- und Gesundheitsschutzes für dringend nötig und fordert in drei Bereichen Massnahmen. Der Bundesrat äussert sich zu diesen Anliegen wie folgt:</p><p>1. Das Umweltschutzgesetz (USG) ist am 21. Dezember 1995 vom Parlament verabschiedet worden. Eine ausdrückliche Pflicht zur Inaktivierung aller Abwässer und Abfälle aus gentechnischen Laboratorien ist von den beiden Räten darin nicht verankert worden. Das geänderte USG verlangt hingegen in Artikel 29f Absatz 1, dass für Arbeiten in geschlossenen Systemen alle jene Einschliessungsmassnahmen zu treffen sind, die aufgrund der Umweltgefährlichkeit der Organismen notwendig sind.</p><p>Der Bundesrat wird diese Bestimmung auf Verordnungsebene konkretisieren und dabei auch die Frage der Inaktivierung der Abfälle und Abwässer regeln. Er geht dabei davon aus, dass sich die bisherige Praxis bewährt hat, d. h., dass alle Abfälle und Abwässer aus Anlagen mit erhöhtem Risiko zu inaktivieren sind.</p><p>2. Der Bundesrat teilt die Auffassung der Motionärin, dass im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, Bestimmungen gegen Gefährdungen notwendig sind. Der Bundesrat sieht vor, eine Verordnung zu erlassen, die dem Sicherheitsniveau der entsprechenden EU-Richtlinie entspricht. Die Vorarbeiten sind weitgehend abgeschlossen, so dass die Vernehmlassung voraussichtlich noch in diesem Jahr stattfinden wird.</p><p>3. Dem Bundesrat ist bekannt, dass für besondere Berufskategorien im Abfallwesen (z. B. Personal von Kläranlagen, Kompostwerken) ein höheres Gesundheitsrisiko bestehen kann als für solche, die Mikroorganismen nicht besonders ausgesetzt sind (z. B. Büropersonal). Er ist deshalb bereit, dieser Problematik bei der Ausarbeitung der Verordnungen im Arbeitnehmerschutz-, Gesundheits- und Umweltbereich die nötige Beachtung zu schenken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die Zahl der Genlabors wächst ständig. Eine Freisetzungswelle ist schon angerollt und erreicht Kläranlagen, Mülldeponien, Kompostanlagen. Niemand weiss jedoch genau, in welchem Masse die Abwässer und Abfälle aus diesen Labors mit Transgenen belastet sind und welche Gefährdungen für Beschäftigte in Klärwerken oder auf Mülldeponien möglicherweise von ihnen ausgehen. Eine Verbesserung des Gesundheitsschutzes ist dringend nötig.</p><p>Der Bundesrat wird beauftragt:</p><p>1. im Umweltschutzgesetz die Pflicht zur Durchführung eines Inaktivierungsverfahrens bei mit Transgenen belasteten Abwässern und Abfällen vor der Entsorgung zu verankern;</p><p>2. Arbeitsschutzbestimmungen gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu erlassen, die sowohl das unmittelbare als auch das mittelbare Arbeiten (z. B. Entsorgungsbereich) umfassen; dabei soll mindestens das Sicherheitsniveau der EU-Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer gegen biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (90/679/EWG) realisiert werden;</p><p>3. weitere Massnahmen im Bereich Gesundheitsschutz, wie Vorsorgeuntersuchungen im Abfallbereich, systematische Arbeitsplatzanalysen usw., vorzuschreiben.</p>
    • Abfälle aus Gen-Labors. Umwelt- und Arbeitsschutz

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