Einhaltung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch die Bundesanwaltschaft

ShortId
96.3359
Id
19963359
Updated
10.04.2024 15:13
Language
de
Title
Einhaltung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch die Bundesanwaltschaft
AdditionalIndexing
Bundesstrafrechtspflege;Bundesanwaltschaft;gerichtliche Untersuchung;Vollzug von Beschlüssen
1
  • L05K0505010401, Bundesstrafrechtspflege
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K08040407, Bundesanwaltschaft
  • L04K05040102, gerichtliche Untersuchung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStP obliegt dem Bundesrat die Aufsicht und Leitung des Bundesanwaltes.</p><p>Der Bundesstrafprozess gliedert sich in:</p><p>1. Ermittlungen der gerichtlichen Polizei;</p><p>2. Voruntersuchung;</p><p>3. Anklageerhebung;</p><p>4. Hauptverfahren;</p><p>wobei die ersten beiden Phasen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.</p><p>Artikel 102quater (in Kraft seit 1. Juli 1993) regelt sehr detailliert, welchen Behörden und Organen des Bundes und der Kantone vor Einleitung der Voruntersuchung Daten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bekanntgegeben werden dürfen. Die Öffentlichkeit bzw. die Medien sind dabei ausdrücklich nicht einbezogen.</p><p>Obwohl in einzelnen kantonalen Prozessordnungen verschiedene Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht im Untersuchungsverfahren gesetzlich geregelt sind, wurde im Jahre 1992 bei der Revision des BStP lediglich der Fall des Schutzes vor unmittelbar drohenden Gefahren als rechtfertigender Ausnahmegrund für die Bekanntgabe von Daten an weitere - im Artikel nicht aufgezählte - Behörden sowie an Private in den Artikel 102quater aufgenommen.</p><p>In letzter Zeit begegnet man Medienberichten über Bundesstrafverfahren, die noch im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen stecken, wobei in der Berichterstattung die Bundesanwaltschaft als Quelle bezeichnet wird ("Berner Zeitung" vom 4. Juni 1996, S. 7; "Berner Zeitung" vom 20. Juni 1996, S. 1). In einem Falle (vgl. gesamte schweizerische Presse vom 21. Februar 1996) wird gar auf eine Medienkonferenz der Bundesanwältin vom 20. Februar 1996 Bezug genommen, obwohl der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsrichters zur Durchführung der Voruntersuchung gemäss Artikel 108 BStP erst am 31. Mai 1996 gestellt wurde.</p>
  • <p>Artikel 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September 1978 (SR 172.010) sieht folgende Informationspflicht von Bundesbehörden vor: "Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen, ferner über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden."</p><p>Der Grundsatz des geheimen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens tritt dann in einen Gegensatz zum erwähnten Informationsanspruch der Öffentlichkeit, wenn über das Verfahren in den Medien berichtet und spekuliert wird. Erst recht, wenn die in das Verfahren einbezogenen Personen, ihre Rechtsvertreter oder ihr Umkreis an die Öffentlichkeit gelangen, müssen auch die Strafverfolgungsorgane durch angemessene Information zu einer objektiven Darstellung beitragen. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in einem Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 1996 zum Verfahren, das vom Interpellanten anvisiert wird, die Namen von beteiligten Personen veröffentlicht.</p><p>Zu den Punkten 2 bis 4: Der Bundesrat ist der Meinung, mit der Pressekonferenz vom 20. Februar 1996 und der weiteren Berichterstattung habe die Bundesanwältin keine Rechtsverletzungen begangen. Die Verhaftung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person und die siebenstündige Hausdurchsuchung in einer grossen Firma lassen sich nicht vornehmen, ohne dass dies früher oder später bekannt wird und darüber Berichte erscheinen. Um der Bildung von Gerüchten in den Medien entgegenzuwirken, erweist sich eine aktive Bekanntgabe der wichtigsten Fakten als unumgänglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine Weitergabe von Daten im Stadium der gerichtspolizeilichen Untersuchung auch in Fällen, da ein Schutz vor unmittelbar drohenden Gefahren nicht erforderlich ist, die Rechtsstaatlichkeit verletzt?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass in den angeführten Fällen die Vorschriften von Artikel 102quater des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) verletzt worden sind?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Bundesanwaltschaft als oberster Strafverfolgungsbehörde Vorbildfunktionen zukommen und dass sie daher um so mehr bemüht sein sollte, eigene Rechtsverletzungen zu vermeiden?</p><p>4. Welche Aktionen gedenkt der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStP vorzunehmen, um die Bundesanwaltschaft in die Schranken des Rechtsstaates zu verweisen, die Einhaltung des BStP zu gewährleisten sowie Wiederholungsfälle zu vermeiden?</p>
  • Einhaltung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch die Bundesanwaltschaft
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStP obliegt dem Bundesrat die Aufsicht und Leitung des Bundesanwaltes.</p><p>Der Bundesstrafprozess gliedert sich in:</p><p>1. Ermittlungen der gerichtlichen Polizei;</p><p>2. Voruntersuchung;</p><p>3. Anklageerhebung;</p><p>4. Hauptverfahren;</p><p>wobei die ersten beiden Phasen grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt werden.</p><p>Artikel 102quater (in Kraft seit 1. Juli 1993) regelt sehr detailliert, welchen Behörden und Organen des Bundes und der Kantone vor Einleitung der Voruntersuchung Daten aus dem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bekanntgegeben werden dürfen. Die Öffentlichkeit bzw. die Medien sind dabei ausdrücklich nicht einbezogen.</p><p>Obwohl in einzelnen kantonalen Prozessordnungen verschiedene Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht im Untersuchungsverfahren gesetzlich geregelt sind, wurde im Jahre 1992 bei der Revision des BStP lediglich der Fall des Schutzes vor unmittelbar drohenden Gefahren als rechtfertigender Ausnahmegrund für die Bekanntgabe von Daten an weitere - im Artikel nicht aufgezählte - Behörden sowie an Private in den Artikel 102quater aufgenommen.</p><p>In letzter Zeit begegnet man Medienberichten über Bundesstrafverfahren, die noch im Stadium der gerichtspolizeilichen Ermittlungen stecken, wobei in der Berichterstattung die Bundesanwaltschaft als Quelle bezeichnet wird ("Berner Zeitung" vom 4. Juni 1996, S. 7; "Berner Zeitung" vom 20. Juni 1996, S. 1). In einem Falle (vgl. gesamte schweizerische Presse vom 21. Februar 1996) wird gar auf eine Medienkonferenz der Bundesanwältin vom 20. Februar 1996 Bezug genommen, obwohl der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsrichters zur Durchführung der Voruntersuchung gemäss Artikel 108 BStP erst am 31. Mai 1996 gestellt wurde.</p>
    • <p>Artikel 8 des Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 19. September 1978 (SR 172.010) sieht folgende Informationspflicht von Bundesbehörden vor: "Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über seine Absichten, Entscheidungen und Massnahmen, ferner über die Arbeit der Bundesverwaltung durch einen Informationsdienst dauernd orientiert wird, soweit ein allgemeines Interesse daran besteht und dadurch keine wesentlichen schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen verletzt werden."</p><p>Der Grundsatz des geheimen gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens tritt dann in einen Gegensatz zum erwähnten Informationsanspruch der Öffentlichkeit, wenn über das Verfahren in den Medien berichtet und spekuliert wird. Erst recht, wenn die in das Verfahren einbezogenen Personen, ihre Rechtsvertreter oder ihr Umkreis an die Öffentlichkeit gelangen, müssen auch die Strafverfolgungsorgane durch angemessene Information zu einer objektiven Darstellung beitragen. In diesem Sinne hat auch das Bundesgericht in einem Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 1996 zum Verfahren, das vom Interpellanten anvisiert wird, die Namen von beteiligten Personen veröffentlicht.</p><p>Zu den Punkten 2 bis 4: Der Bundesrat ist der Meinung, mit der Pressekonferenz vom 20. Februar 1996 und der weiteren Berichterstattung habe die Bundesanwältin keine Rechtsverletzungen begangen. Die Verhaftung einer in der Öffentlichkeit bekannten Person und die siebenstündige Hausdurchsuchung in einer grossen Firma lassen sich nicht vornehmen, ohne dass dies früher oder später bekannt wird und darüber Berichte erscheinen. Um der Bildung von Gerüchten in den Medien entgegenzuwirken, erweist sich eine aktive Bekanntgabe der wichtigsten Fakten als unumgänglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass eine Weitergabe von Daten im Stadium der gerichtspolizeilichen Untersuchung auch in Fällen, da ein Schutz vor unmittelbar drohenden Gefahren nicht erforderlich ist, die Rechtsstaatlichkeit verletzt?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Meinung, dass in den angeführten Fällen die Vorschriften von Artikel 102quater des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) verletzt worden sind?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der Bundesanwaltschaft als oberster Strafverfolgungsbehörde Vorbildfunktionen zukommen und dass sie daher um so mehr bemüht sein sollte, eigene Rechtsverletzungen zu vermeiden?</p><p>4. Welche Aktionen gedenkt der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsichtspflicht gemäss Artikel 14 Absatz 1 BStP vorzunehmen, um die Bundesanwaltschaft in die Schranken des Rechtsstaates zu verweisen, die Einhaltung des BStP zu gewährleisten sowie Wiederholungsfälle zu vermeiden?</p>
    • Einhaltung des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege durch die Bundesanwaltschaft

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