Lücken schliessen beim Mutterschutz

ShortId
96.3361
Id
19963361
Updated
10.04.2024 09:31
Language
de
Title
Lücken schliessen beim Mutterschutz
AdditionalIndexing
Lohn;Mutterschaftsversicherung;Obligationenrecht;Frauenarbeit;Mutterschutz
1
  • L04K01050513, Mutterschutz
  • L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K0702030205, Frauenarbeit
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Seit der Ablehnung der letzten Vorlagen zur Einführung einer Mutterschaftsversicherung im Jahre 1987 sind beim Mutterschutz eine Reihe von Verbesserungen realisiert worden. Das Arbeitsvertragsrecht (OR) gewährt einen Kündigungsschutz während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Alle Mütter gehören mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz obligatorisch einer Krankenkasse an. Die Kosten einer Geburt werden voll gedeckt. Das Taggeld bei Mutterschaft kann während 18 Wochen beansprucht werden.</p><p>Eine störende Lücke beim Mutterschutz besteht aber weiter. Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Frauen während 8 Wochen nach der Geburt und verpflichtet den Arbeitgeber zu Lohnfortzahlung wie bei Krankheit. Ist die Frau noch nicht lange an einer Stelle oder hat sie im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend. Dies kann sich besonders bei einer schweren Schwangerschaft für die betroffene Frau sehr nachteilig auswirken.</p><p>Die Mutterschaftsversicherung nach einem Modell, wie es gegenwärtig von Frau Bundesrätin Dreifuss präsentiert wird, würde diese Lücke schliessen. Die baldige Einführung einer Mutterschaftsversicherung im Rahmen eines neuen Sozialversicherungszweiges ist jedoch unsicher. Zwar besteht der Bundesrat gemäss Pressemitteilung vom 17. Juni 1996 darauf, zwecks Erfüllung des über 50jährigen Verfassungsauftrages noch in dieser Legislatur eine teilweise über Lohnprozente finanzierte Versicherung von 16 Wochen Dauer sowohl für erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Mütter einzurichten. Die gleichzeitig im IDA-Fiso-Bericht ausgewiesenen grossen finanziellen Schwierigkeiten rund um die Sicherung der bestehenden Sozialzweige bleiben unerwähnt. Der Bundesrat hält lediglich fest, er werde über die Finanzierung der Mutterschaftsversicherung erst nach der Sommerpause beschliessen, um diese in den grösseren Rahmen aller Sozialversicherungswerke einzubinden.</p><p>Es erscheint fraglich, ob in Anbetracht des im erwähnten Bericht dargelegten gewaltigen Mehrbedarfs an Mitteln für die soziale Sicherheit die Einführung der Mutterschaftsversicherung vor dem Volk Zustimmung finden wird. Die vergleichbare Vorlage von 1987 wurde in einem finanziell bedeutend günstigeren Umfeld, bei Vollbeschäftigung und Hochkonjunktur, vom Souverän massiv verworfen.</p><p>Sollte sich die Einschätzung, wonach eine Mutterschaftsversicherung gemäss bundesrätlichem Projekt jetzt nicht mehrheitsfähig ist, als richtig erweisen, so müsste der Gesetzgeber die erwähnte noch bestehende Lücke durch eine entsprechende Revision von Artikel 324a OR schliessen. Das gesetzliche Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Geburt sollte nicht zu einem Lohnausfall in dieser Zeit führen.</p>
  • <p>Die Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung stellt einen nun 50jährigen Verfassungsauftrag dar und findet sich sowohl in den Richtlinien der letzten als auch der laufenden Legislaturplanung.</p><p>Heute fehlt auf Bundesebene ein eigentlicher bezahlter Mutterschaftsurlaub. Die vorliegende Motion will lediglich die Lohnfortzahlungspflicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverbotes erstrecken. Eine solche Lösung brächte konkret nur für Frauen mit wenigen Dienstjahren eine Verbesserung. In der Privatwirtschaft werden bereits heute im Durchschnitt 8 Wochen Mutterschaftsurlaub bezahlt. Ein Urlaub in dieser Grössenordnung ist allerdings absolut ungenügend im Hinblick auf die Erholung der Mutter und den Aufbau der Beziehung zum Neugeborenen. Das neue Krankenversicherungsgesetz sieht bei Mutterschaft eine Leistungsdauer von 16 Wochen vor. Zudem ist die vorgeschlagene Lösung in keiner Weise eurokompatibel. Die entsprechende Richtlinie der EU, verbindlich in Kraft seit Oktober 1994, schreibt einen bezahlten Urlaub von mindestens 14 Wochen vor. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Änderung des Obligationenrechts die Stellung der selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Mütter nicht zu verbessern vermöchte.</p><p>Grundsätzliche Erwägungen, nicht zuletzt auch das Gebot der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitgeber, sprechen zudem gegen eine obligationenrechtliche Regelung: Da jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft allein trüge, wären negative Auswirkungen auf die Chancen insbesondere jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu befürchten. Allein die Übernahme des Lohnersatzes durch eine Versicherung verwirklicht eine solidarische Verteilung der Belastung innerhalb der Arbeitgeberschaft aller Wirtschaftszweige.</p><p>In diesem Sinne sah die im Sommer 1994 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage eine eigenständige, obligatorische Sozialversicherung vor. Diese beinhaltete im wesentlichen einen bezahlten 16wöchigen Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Frauen; die Finanzierung sollte durch Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sichergestellt werden (paritätische Finanzierung für unselbständig Erwerbstätige).</p><p>Insbesondere dieses Finanzierungsmodell sowie der Geltungsbereich (Nichteinbezug der nichterwerbstätigen Mütter) blieben in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Das EDI hat diesen Vernehmlassungsergebnissen Rechnung getragen und weitere Abklärungen vorgenommen. Die Vorlage soll nun auch einen Anspruch für nichterwerbstätige Mütter enthalten.</p><p>Der Bundesrat hat am 23. September 1996 beschlossen, weder die Mutterschaftsversicherung noch die 4. IV-Revision, noch die EO-Revision bis zum Abschluss der Arbeiten der IDA-Fiso 2 aufzuschieben. In diesem Sinn wird die Botschaft zur Mutterschaftsversicherung vorbereitet, wobei die finanziellen Interdependenzen der drei genannten Vorlagen berücksichtigt werden. Der Bundesrat wird im kommenden Frühjahr darüber entscheiden. Die Motion selbst schlägt die OR-Lösung lediglich als Ausweg für den Fall vor, dass sich eine Mutterschaftsversicherung (welche für die Arbeitgeberschaft gesamthaft nicht teurer zu stehen kommt als die heutige Lösung, die auch von der Motionärin für unbefriedigend gehalten wird) als politisch nicht realisierbar erweist. Es ist deshalb nicht angezeigt, sich bereits heute in der von der Motion vorgeschlagenen Richtung festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die acht Wochen Pause nach der Geburt, die vom Arbeitsgesetz verlangt werden, einen Lohn erhalten.</p>
  • Lücken schliessen beim Mutterschutz
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Ablehnung der letzten Vorlagen zur Einführung einer Mutterschaftsversicherung im Jahre 1987 sind beim Mutterschutz eine Reihe von Verbesserungen realisiert worden. Das Arbeitsvertragsrecht (OR) gewährt einen Kündigungsschutz während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Alle Mütter gehören mit dem neuen Krankenversicherungsgesetz obligatorisch einer Krankenkasse an. Die Kosten einer Geburt werden voll gedeckt. Das Taggeld bei Mutterschaft kann während 18 Wochen beansprucht werden.</p><p>Eine störende Lücke beim Mutterschutz besteht aber weiter. Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Frauen während 8 Wochen nach der Geburt und verpflichtet den Arbeitgeber zu Lohnfortzahlung wie bei Krankheit. Ist die Frau noch nicht lange an einer Stelle oder hat sie im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend. Dies kann sich besonders bei einer schweren Schwangerschaft für die betroffene Frau sehr nachteilig auswirken.</p><p>Die Mutterschaftsversicherung nach einem Modell, wie es gegenwärtig von Frau Bundesrätin Dreifuss präsentiert wird, würde diese Lücke schliessen. Die baldige Einführung einer Mutterschaftsversicherung im Rahmen eines neuen Sozialversicherungszweiges ist jedoch unsicher. Zwar besteht der Bundesrat gemäss Pressemitteilung vom 17. Juni 1996 darauf, zwecks Erfüllung des über 50jährigen Verfassungsauftrages noch in dieser Legislatur eine teilweise über Lohnprozente finanzierte Versicherung von 16 Wochen Dauer sowohl für erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Mütter einzurichten. Die gleichzeitig im IDA-Fiso-Bericht ausgewiesenen grossen finanziellen Schwierigkeiten rund um die Sicherung der bestehenden Sozialzweige bleiben unerwähnt. Der Bundesrat hält lediglich fest, er werde über die Finanzierung der Mutterschaftsversicherung erst nach der Sommerpause beschliessen, um diese in den grösseren Rahmen aller Sozialversicherungswerke einzubinden.</p><p>Es erscheint fraglich, ob in Anbetracht des im erwähnten Bericht dargelegten gewaltigen Mehrbedarfs an Mitteln für die soziale Sicherheit die Einführung der Mutterschaftsversicherung vor dem Volk Zustimmung finden wird. Die vergleichbare Vorlage von 1987 wurde in einem finanziell bedeutend günstigeren Umfeld, bei Vollbeschäftigung und Hochkonjunktur, vom Souverän massiv verworfen.</p><p>Sollte sich die Einschätzung, wonach eine Mutterschaftsversicherung gemäss bundesrätlichem Projekt jetzt nicht mehrheitsfähig ist, als richtig erweisen, so müsste der Gesetzgeber die erwähnte noch bestehende Lücke durch eine entsprechende Revision von Artikel 324a OR schliessen. Das gesetzliche Arbeitsverbot von 8 Wochen nach der Geburt sollte nicht zu einem Lohnausfall in dieser Zeit führen.</p>
    • <p>Die Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung stellt einen nun 50jährigen Verfassungsauftrag dar und findet sich sowohl in den Richtlinien der letzten als auch der laufenden Legislaturplanung.</p><p>Heute fehlt auf Bundesebene ein eigentlicher bezahlter Mutterschaftsurlaub. Die vorliegende Motion will lediglich die Lohnfortzahlungspflicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverbotes erstrecken. Eine solche Lösung brächte konkret nur für Frauen mit wenigen Dienstjahren eine Verbesserung. In der Privatwirtschaft werden bereits heute im Durchschnitt 8 Wochen Mutterschaftsurlaub bezahlt. Ein Urlaub in dieser Grössenordnung ist allerdings absolut ungenügend im Hinblick auf die Erholung der Mutter und den Aufbau der Beziehung zum Neugeborenen. Das neue Krankenversicherungsgesetz sieht bei Mutterschaft eine Leistungsdauer von 16 Wochen vor. Zudem ist die vorgeschlagene Lösung in keiner Weise eurokompatibel. Die entsprechende Richtlinie der EU, verbindlich in Kraft seit Oktober 1994, schreibt einen bezahlten Urlaub von mindestens 14 Wochen vor. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Änderung des Obligationenrechts die Stellung der selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Mütter nicht zu verbessern vermöchte.</p><p>Grundsätzliche Erwägungen, nicht zuletzt auch das Gebot der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitgeber, sprechen zudem gegen eine obligationenrechtliche Regelung: Da jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft allein trüge, wären negative Auswirkungen auf die Chancen insbesondere jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu befürchten. Allein die Übernahme des Lohnersatzes durch eine Versicherung verwirklicht eine solidarische Verteilung der Belastung innerhalb der Arbeitgeberschaft aller Wirtschaftszweige.</p><p>In diesem Sinne sah die im Sommer 1994 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage eine eigenständige, obligatorische Sozialversicherung vor. Diese beinhaltete im wesentlichen einen bezahlten 16wöchigen Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Frauen; die Finanzierung sollte durch Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sichergestellt werden (paritätische Finanzierung für unselbständig Erwerbstätige).</p><p>Insbesondere dieses Finanzierungsmodell sowie der Geltungsbereich (Nichteinbezug der nichterwerbstätigen Mütter) blieben in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Das EDI hat diesen Vernehmlassungsergebnissen Rechnung getragen und weitere Abklärungen vorgenommen. Die Vorlage soll nun auch einen Anspruch für nichterwerbstätige Mütter enthalten.</p><p>Der Bundesrat hat am 23. September 1996 beschlossen, weder die Mutterschaftsversicherung noch die 4. IV-Revision, noch die EO-Revision bis zum Abschluss der Arbeiten der IDA-Fiso 2 aufzuschieben. In diesem Sinn wird die Botschaft zur Mutterschaftsversicherung vorbereitet, wobei die finanziellen Interdependenzen der drei genannten Vorlagen berücksichtigt werden. Der Bundesrat wird im kommenden Frühjahr darüber entscheiden. Die Motion selbst schlägt die OR-Lösung lediglich als Ausweg für den Fall vor, dass sich eine Mutterschaftsversicherung (welche für die Arbeitgeberschaft gesamthaft nicht teurer zu stehen kommt als die heutige Lösung, die auch von der Motionärin für unbefriedigend gehalten wird) als politisch nicht realisierbar erweist. Es ist deshalb nicht angezeigt, sich bereits heute in der von der Motion vorgeschlagenen Richtung festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die acht Wochen Pause nach der Geburt, die vom Arbeitsgesetz verlangt werden, einen Lohn erhalten.</p>
    • Lücken schliessen beim Mutterschutz

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