Ausserhumane Gentechnologie, Gesetzgebung ("GEN-LEX-MOTION")
- ShortId
-
96.3363
- Id
-
19963363
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Ausserhumane Gentechnologie, Gesetzgebung ("GEN-LEX-MOTION")
- AdditionalIndexing
-
Deklarationspflicht;Gentechnologie;biologische Vielfalt;Ethik;Gesetzgebungsverfahren;gentechnisch veränderte Organismen;nachhaltige Entwicklung;Haftung
- 1
-
- L06K070601050104, Gentechnologie
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L04K06030306, biologische Vielfalt
- L05K0704010210, nachhaltige Entwicklung
- L08K0706010501040202, gentechnisch veränderte Organismen
- L04K05070202, Haftung
- L07K07010603010101, Deklarationspflicht
- L04K16030104, Ethik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat zusammen mit den eidgenössischen Räten in den letzten Jahren ein Gesetzgebungsprogramm über die ausserhumane Gentechnologie in Angriff genommen und zum grossen Teil realisiert, das sich weitgehend auf einen Bericht der Idagen abstützt. Die absehbare Fertigstellung dieses Rechtsetzungsprogrammes ist die Gelegenheit, die Erlasse daraufhin zu prüfen, ob sie Lücken, Mängel und Koordinationsbedarf aufweisen. Sie ist auch die Gelegenheit, eine gründliche Prüfung vorzunehmen, inwieweit diese Rechtsetzung den in Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltenen und allenfalls weiteren Grundsätzen nachkommt.</p><p>Ein von der WBK-N im Zusammenhang mit der "Gen-Schutz-Initiative" in Auftrag gegebenes Gutachten hat gezeigt, dass zwar der erwähnte Verfassungsartikel durchaus genügt, um eine konsistente Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie zu ermöglichen, dass aber darin noch Lücken bestehen und Mängel aufgetreten sind, die unbedingt behoben werden sollen.</p><p>Insbesondere wird festgestellt, dass die ethischen Prinzipien des Verfassungsartikels (Würde der Kreatur, Schutz der Artenvielfalt) bisher ungenügend konkretisiert worden sind. Ihnen gleichzustellen ist der Grundsatz der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen. Teilweise genügt es, zur Schliessung solcher Lücken die Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetze zu überarbeiten (beispielsweise die Störfallverordnung).</p><p>Die Gesetzgebung über einen neuen Technologiebereich ist ein dynamischer Prozess. Sie bedarf permanenter Anpassung an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse. Sie muss auch regelmässig auf ihre Stellung im internationalen, insbesondere europäischen Rahmen überprüft werden.</p><p>Der Gentechnologie kommt heute und in Zukunft ein ausserordentliches wirtschaftliches und politisches Gewicht zu. Es ist daher angebracht, dass der Bundesrat die eidgenössischen Räte über die Überprüfung der Rechtsetzung und über die gesetzgeberischen Massnahmen, die gestützt auf diese Überprüfung eingeleitet worden sind, jährlich mit einem Bericht informiert.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>1. Der Bundesrat wird verpflichtet, die bisherige und die in Vorbereitung befindliche Gesetzgebung über die ausserhumane Gentechnologie auf Lücken, Mängel und Anpassungsbedürfnisse zu überprüfen, die im Bericht der Interdepartementalen Arbeitsgruppe für Gentechnologie (Idagen) vom Januar 1993 noch nicht erkannt und erfasst worden sind. Insbesondere sind auch die Schnittstellen zum Humanbereich zu überprüfen. Die Lücken sind möglichst rasch zu schliessen; Konsistenz der Regelungsziele und Begriffe sowie Kohärenz sind für alle Gentechnologieerlasse zu gewährleisten. Für die als notwendig erachteten Gesetzes- und Verordnungsveränderungen ist die Vernehmlassung spätestens 1997 zu eröffnen.</p><p>2. Die Gesetzgebung über die ausserhumane Gentechnologie ist insbesondere auf die Konkretisierung folgender Grundsätze hin zu prüfen:</p><p>2.1 Bei gentechnischen Arbeiten sind die Prinzipien der Würde der Kreatur, des Schutzes der Artenvielfalt und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten. Das Nachhaltigkeitsprinzip und entsprechende Durchsetzungsinstrumente sind rechtlich zu verankern.</p><p>2.2 Leben und Gesundheit des Menschen sind vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen gentechnisch veränderter Tiere, Pflanzen und anderer Organismen sowie von deren Produkten zu schützen.</p><p>2.3 Natur und Umwelt sind vor schädlichen Einwirkungen, die durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erzeugt werden, zu schützen. Die Verursacherin oder der Verursacher muss namentlich bei Freisetzungen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.</p><p>2.4 Gentechnische Eingriffe an Tieren sowie Zucht, Haltung und Verwendung transgener Tiere sind bewilligungspflichtig. Sie bedürfen der Rechtfertigung und der Darlegung einer Güterabwägung.</p><p>2.5 Das Haftpflichtrecht hat die Besonderheiten der Gentechnik hinsichtlich denkbarer langfristiger Auswirkungen zu berücksichtigen. Diese Anpassungen sind umgehend, allenfalls vor der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes, vorzunehmen.</p><p>2.6 Der Dialog mit der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Gentechnik ist zu fördern.</p><p>2.7 Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind als solche zu deklarieren.</p><p>2.8 Zur dauernden Überprüfung der Einhaltung der ethischen Grundsätze (Würde der Kreatur, Artenvielfalt, Nachhaltigkeit, Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt) ist eine Ethikkommission einzusetzen, in der die verschiedenen Bevölkerungskreise und Interessengruppen vertreten sind. Sie hat einerseits zuhanden des Bundesrates sowie der Verwaltung vorausschauend umfassend ethische Bewertungen vorzunehmen und kann anderseits zu besonderen Bewilligungsgesuchen zuhanden der Fachkommission für biologische Sicherheit aus ethischer Sicht prüfend Stellung nehmen. Die Kommission kann Sachverständige beiziehen, öffentliche Veranstaltungen durchführen und zu besonderen Fragen mit Spezialberichten die Öffentlichkeit informieren.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten wie folgt Bericht zu erstatten:</p><p>3.1 Bis 1997 hat der Bundesrat in einem Bericht das Ergebnis der in Ziffer 1 verlangten Überprüfung des Standes der Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie einschliesslich der - gestützt auf die in Ziffer 2 enthaltenen Grundsätze - in die Wege geleiteten gesetzgeberischen Vorhaben darzulegen.</p><p>3.2 Er hat zudem dem Parlament jährlich einen Bericht über den Stand des Gesetzes- und Verordnungsprozesses sowie von dessen Umsetzung im Bereich der ausserhumanen Gentechnologie zu erstatten.</p>
- Ausserhumane Gentechnologie, Gesetzgebung ("GEN-LEX-MOTION")
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat zusammen mit den eidgenössischen Räten in den letzten Jahren ein Gesetzgebungsprogramm über die ausserhumane Gentechnologie in Angriff genommen und zum grossen Teil realisiert, das sich weitgehend auf einen Bericht der Idagen abstützt. Die absehbare Fertigstellung dieses Rechtsetzungsprogrammes ist die Gelegenheit, die Erlasse daraufhin zu prüfen, ob sie Lücken, Mängel und Koordinationsbedarf aufweisen. Sie ist auch die Gelegenheit, eine gründliche Prüfung vorzunehmen, inwieweit diese Rechtsetzung den in Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung enthaltenen und allenfalls weiteren Grundsätzen nachkommt.</p><p>Ein von der WBK-N im Zusammenhang mit der "Gen-Schutz-Initiative" in Auftrag gegebenes Gutachten hat gezeigt, dass zwar der erwähnte Verfassungsartikel durchaus genügt, um eine konsistente Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie zu ermöglichen, dass aber darin noch Lücken bestehen und Mängel aufgetreten sind, die unbedingt behoben werden sollen.</p><p>Insbesondere wird festgestellt, dass die ethischen Prinzipien des Verfassungsartikels (Würde der Kreatur, Schutz der Artenvielfalt) bisher ungenügend konkretisiert worden sind. Ihnen gleichzustellen ist der Grundsatz der nachhaltigen Nutzung biologischer Ressourcen. Teilweise genügt es, zur Schliessung solcher Lücken die Ausführungsbestimmungen der Bundesgesetze zu überarbeiten (beispielsweise die Störfallverordnung).</p><p>Die Gesetzgebung über einen neuen Technologiebereich ist ein dynamischer Prozess. Sie bedarf permanenter Anpassung an neue wissenschaftliche und technische Erkenntnisse. Sie muss auch regelmässig auf ihre Stellung im internationalen, insbesondere europäischen Rahmen überprüft werden.</p><p>Der Gentechnologie kommt heute und in Zukunft ein ausserordentliches wirtschaftliches und politisches Gewicht zu. Es ist daher angebracht, dass der Bundesrat die eidgenössischen Räte über die Überprüfung der Rechtsetzung und über die gesetzgeberischen Massnahmen, die gestützt auf diese Überprüfung eingeleitet worden sind, jährlich mit einem Bericht informiert.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>1. Der Bundesrat wird verpflichtet, die bisherige und die in Vorbereitung befindliche Gesetzgebung über die ausserhumane Gentechnologie auf Lücken, Mängel und Anpassungsbedürfnisse zu überprüfen, die im Bericht der Interdepartementalen Arbeitsgruppe für Gentechnologie (Idagen) vom Januar 1993 noch nicht erkannt und erfasst worden sind. Insbesondere sind auch die Schnittstellen zum Humanbereich zu überprüfen. Die Lücken sind möglichst rasch zu schliessen; Konsistenz der Regelungsziele und Begriffe sowie Kohärenz sind für alle Gentechnologieerlasse zu gewährleisten. Für die als notwendig erachteten Gesetzes- und Verordnungsveränderungen ist die Vernehmlassung spätestens 1997 zu eröffnen.</p><p>2. Die Gesetzgebung über die ausserhumane Gentechnologie ist insbesondere auf die Konkretisierung folgender Grundsätze hin zu prüfen:</p><p>2.1 Bei gentechnischen Arbeiten sind die Prinzipien der Würde der Kreatur, des Schutzes der Artenvielfalt und der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen zu gewährleisten. Das Nachhaltigkeitsprinzip und entsprechende Durchsetzungsinstrumente sind rechtlich zu verankern.</p><p>2.2 Leben und Gesundheit des Menschen sind vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen gentechnisch veränderter Tiere, Pflanzen und anderer Organismen sowie von deren Produkten zu schützen.</p><p>2.3 Natur und Umwelt sind vor schädlichen Einwirkungen, die durch den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erzeugt werden, zu schützen. Die Verursacherin oder der Verursacher muss namentlich bei Freisetzungen alle erforderlichen Massnahmen treffen, um mögliche Beeinträchtigungen zu vermeiden.</p><p>2.4 Gentechnische Eingriffe an Tieren sowie Zucht, Haltung und Verwendung transgener Tiere sind bewilligungspflichtig. Sie bedürfen der Rechtfertigung und der Darlegung einer Güterabwägung.</p><p>2.5 Das Haftpflichtrecht hat die Besonderheiten der Gentechnik hinsichtlich denkbarer langfristiger Auswirkungen zu berücksichtigen. Diese Anpassungen sind umgehend, allenfalls vor der Gesamtrevision des Haftpflichtrechtes, vorzunehmen.</p><p>2.6 Der Dialog mit der Öffentlichkeit über Nutzen und Risiken der Gentechnik ist zu fördern.</p><p>2.7 Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, sind als solche zu deklarieren.</p><p>2.8 Zur dauernden Überprüfung der Einhaltung der ethischen Grundsätze (Würde der Kreatur, Artenvielfalt, Nachhaltigkeit, Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt) ist eine Ethikkommission einzusetzen, in der die verschiedenen Bevölkerungskreise und Interessengruppen vertreten sind. Sie hat einerseits zuhanden des Bundesrates sowie der Verwaltung vorausschauend umfassend ethische Bewertungen vorzunehmen und kann anderseits zu besonderen Bewilligungsgesuchen zuhanden der Fachkommission für biologische Sicherheit aus ethischer Sicht prüfend Stellung nehmen. Die Kommission kann Sachverständige beiziehen, öffentliche Veranstaltungen durchführen und zu besonderen Fragen mit Spezialberichten die Öffentlichkeit informieren.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten wie folgt Bericht zu erstatten:</p><p>3.1 Bis 1997 hat der Bundesrat in einem Bericht das Ergebnis der in Ziffer 1 verlangten Überprüfung des Standes der Rechtsetzung über die ausserhumane Gentechnologie einschliesslich der - gestützt auf die in Ziffer 2 enthaltenen Grundsätze - in die Wege geleiteten gesetzgeberischen Vorhaben darzulegen.</p><p>3.2 Er hat zudem dem Parlament jährlich einen Bericht über den Stand des Gesetzes- und Verordnungsprozesses sowie von dessen Umsetzung im Bereich der ausserhumanen Gentechnologie zu erstatten.</p>
- Ausserhumane Gentechnologie, Gesetzgebung ("GEN-LEX-MOTION")
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