Aufhebung des Vorbehaltes betreffend die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug

ShortId
96.3370
Id
19963370
Updated
14.11.2025 06:39
Language
de
Title
Aufhebung des Vorbehaltes betreffend die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug
AdditionalIndexing
junger Mensch;Inhaftierung;Rechte des Kindes;internationales Übereinkommen;Strafvollzugsrecht;Vorbehalt bei einem Übereinkommen
1
  • L04K05020508, Rechte des Kindes
  • L03K100202, internationales Übereinkommen
  • L05K0506020601, Vorbehalt bei einem Übereinkommen
  • L04K05010106, Inhaftierung
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0107010204, junger Mensch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens von 1989 über die Rechte des Kindes hat der Bundesrat festgestellt, dass die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug in der Schweiz nicht ausnahmslos garantiert ist - weder in der Untersuchungshaft (durch die Strafprozessordnungen einiger Kantone) noch für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (durch das Jugendstrafrecht des Bundes, insbesondere Art. 93bis Abs. 2 StGB, und die Rechtsprechung zu Art. 95 StGB, BGE 112 IV 2, Javanovic). Folglich hat der Bundesrat vorgeschlagen, gegenüber Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens einen Vorbehalt anzubringen. Ein identischer Vorbehalt wurde schon beim Beitritt der Schweiz zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Jahre 1992 angebracht.</p><p>Die erwähnte Botschaft weist jedoch darauf hin, dass der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege vorsieht, diese Trennung zwischen Kindern (oder Jugendlichen) und Erwachsenen für die Untersuchungshaft und für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu realisieren. Zwei Vorschriften des Vorentwurfes betreffen den Freiheitsentzug von Minderjährigen. Artikel 7 Absatz 2 legt fest, dass die Untersuchungshaft für Minderjährige von den Erwachsenen getrennt zu vollziehen ist und eine geeignete Betreuung erfordert. Er sieht im weiteren vor, dass Minderjährige in einer spezialisierten Einrichtung unterzubringen sind, wenn die Haft länger als sieben Tage dauert oder der Minderjährige das 12., aber noch nicht das 15. Altersjahr vollendet hat. Artikel 26 Ziffer 4 sieht vor, dass Freiheitsentziehungen bis zu einem Monat tageweise und solche bis zu sechs Monaten in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden können. Ziffer 5 Absatz 1 der gleichen Vorschrift schreibt vor, dass der Vollzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu erfolgen hat, die geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt, in dem die Strafe ausgesprochen wird).</p><p>Die Bestimmungen des Vorentwurfes werden im Sinne von Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens ausgelegt werden. Es ist vorgesehen, in der Botschaft deutlich zu machen, dass der Vorentwurf erlaubt, vom Prinzip des getrennten Freiheitsentzuges abzuweichen, wenn dadurch die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird (Art. 26 Ziff. 5 Abs. 1 des Vorentwurfes). Indessen sieht auch Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens vor, dass von der Regel, nach der jedes Kind im Freiheitsentzug von den Erwachsenen getrennt werden müsse, abgewichen werden kann, wenn die Trennung dem übergeordneten Interesse des Kindes zuwiderläuft. Dem Richter und den Vollzugsbehörden wird es zufallen, diese Bestimmung des Vorentwurfes in einem Sinne auszulegen, der dem in Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens enthaltenen Grundsatz des übergeordneten Kindesinteresses genügt.</p><p>Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege wurde 1993 zur Vernehmlassung unterbreitet. Auf der Basis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens entschied der Bundesrat, die Gesetzgebungsarbeiten fortzusetzen. Er hat dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Auftrag erteilt, bis zum Sommer 1997 einen Gesetzentwurf und eine Botschaft vorzulegen. In der Vergangenheit haben schon verschiedene parlamentarische Interventionen eine vorgezogene Teilrevision des Allgemeinen und des Dritten Teils des Strafgesetzbuches verlangt. In seinen Stellungnahmen zu diesen Interventionen hat der Bundesrat indessen deutlich gemacht, dass er es für wenig sinnvoll hält, ein beschleunigtes Revisionsverfahren einzuleiten, das nur ausgesuchte Teile des Vorentwurfes zum Gegenstand hat. Es bestehen keine zwingenden Gründe, die es rechtfertigen würden, von diesen bis anhin abgegebenen Stellungnahmen abzuweichen.</p><p>In Anbetracht der vorangehenden Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Begehren der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Gesetzentwurf vorzuschlagen, der es ermöglicht, den Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes aufzuheben.</p>
  • Aufhebung des Vorbehaltes betreffend die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19940064
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In seiner Botschaft vom 29. Juni 1994 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens von 1989 über die Rechte des Kindes hat der Bundesrat festgestellt, dass die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug in der Schweiz nicht ausnahmslos garantiert ist - weder in der Untersuchungshaft (durch die Strafprozessordnungen einiger Kantone) noch für den Vollzug von Strafen und Massnahmen (durch das Jugendstrafrecht des Bundes, insbesondere Art. 93bis Abs. 2 StGB, und die Rechtsprechung zu Art. 95 StGB, BGE 112 IV 2, Javanovic). Folglich hat der Bundesrat vorgeschlagen, gegenüber Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens einen Vorbehalt anzubringen. Ein identischer Vorbehalt wurde schon beim Beitritt der Schweiz zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte im Jahre 1992 angebracht.</p><p>Die erwähnte Botschaft weist jedoch darauf hin, dass der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege vorsieht, diese Trennung zwischen Kindern (oder Jugendlichen) und Erwachsenen für die Untersuchungshaft und für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zu realisieren. Zwei Vorschriften des Vorentwurfes betreffen den Freiheitsentzug von Minderjährigen. Artikel 7 Absatz 2 legt fest, dass die Untersuchungshaft für Minderjährige von den Erwachsenen getrennt zu vollziehen ist und eine geeignete Betreuung erfordert. Er sieht im weiteren vor, dass Minderjährige in einer spezialisierten Einrichtung unterzubringen sind, wenn die Haft länger als sieben Tage dauert oder der Minderjährige das 12., aber noch nicht das 15. Altersjahr vollendet hat. Artikel 26 Ziffer 4 sieht vor, dass Freiheitsentziehungen bis zu einem Monat tageweise und solche bis zu sechs Monaten in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden können. Ziffer 5 Absatz 1 der gleichen Vorschrift schreibt vor, dass der Vollzug in einer Einrichtung für Jugendliche zu erfolgen hat, die geeignet ist, die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern (entscheidend ist das Alter zum Zeitpunkt, in dem die Strafe ausgesprochen wird).</p><p>Die Bestimmungen des Vorentwurfes werden im Sinne von Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens ausgelegt werden. Es ist vorgesehen, in der Botschaft deutlich zu machen, dass der Vorentwurf erlaubt, vom Prinzip des getrennten Freiheitsentzuges abzuweichen, wenn dadurch die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gefördert wird (Art. 26 Ziff. 5 Abs. 1 des Vorentwurfes). Indessen sieht auch Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens vor, dass von der Regel, nach der jedes Kind im Freiheitsentzug von den Erwachsenen getrennt werden müsse, abgewichen werden kann, wenn die Trennung dem übergeordneten Interesse des Kindes zuwiderläuft. Dem Richter und den Vollzugsbehörden wird es zufallen, diese Bestimmung des Vorentwurfes in einem Sinne auszulegen, der dem in Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens enthaltenen Grundsatz des übergeordneten Kindesinteresses genügt.</p><p>Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über die Jugendstrafrechtspflege wurde 1993 zur Vernehmlassung unterbreitet. Auf der Basis der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens entschied der Bundesrat, die Gesetzgebungsarbeiten fortzusetzen. Er hat dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement den Auftrag erteilt, bis zum Sommer 1997 einen Gesetzentwurf und eine Botschaft vorzulegen. In der Vergangenheit haben schon verschiedene parlamentarische Interventionen eine vorgezogene Teilrevision des Allgemeinen und des Dritten Teils des Strafgesetzbuches verlangt. In seinen Stellungnahmen zu diesen Interventionen hat der Bundesrat indessen deutlich gemacht, dass er es für wenig sinnvoll hält, ein beschleunigtes Revisionsverfahren einzuleiten, das nur ausgesuchte Teile des Vorentwurfes zum Gegenstand hat. Es bestehen keine zwingenden Gründe, die es rechtfertigen würden, von diesen bis anhin abgegebenen Stellungnahmen abzuweichen.</p><p>In Anbetracht der vorangehenden Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Begehren der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, der Bundesversammlung einen Gesetzentwurf vorzuschlagen, der es ermöglicht, den Vorbehalt der Schweiz zu Artikel 37 Buchstabe c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes aufzuheben.</p>
    • Aufhebung des Vorbehaltes betreffend die Trennung zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Freiheitsentzug

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