Verzicht auf "Dumont-Praxis"

ShortId
96.3379
Id
19963379
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Verzicht auf "Dumont-Praxis"
AdditionalIndexing
Verbesserung des Wohnmilieus;Steuerabzug;Eigentumsübertragung;Wohneigentum;Gebäude
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L04K01020603, Verbesserung des Wohnmilieus
  • L04K01020110, Wohneigentum
  • L04K05070107, Eigentumsübertragung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) wurden vom rohen Einkommen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden abgezogen. Nicht abzugsfähig waren die Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen (Art. 23 BdBSt). Diese Bestimmungen sind durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), welches am 1. Januar 1995 den BdBSt ablöste, inhaltlich unverändert übernommen worden. Sie finden sich in Artikel 32 Absatz 2 und in Artikel 34 Buchstabe d DBG.</p><p>Im "Dumont-Urteil" vom 15. Juni 1973 (BGE 99 Ib 362ff.) nahm das Bundesgericht eine Praxisänderung zum Unterhaltskostenabzug vor. Hatte es zuvor den Unterhaltskostenabzug immer dann gewährt, wenn es sich um Unterhalt im technischen Sinn handelte, so wechselte es mit diesem Urteil zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Ausschlaggebend für diese Praxisänderung war die Erkenntnis, dass nur so die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen richtig erfasst wird. Ausgehend davon werden Kosten für Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückerwerb vorgenommen werden, als anschaffungsnaher Aufwand qualifiziert, der den Wert des Grundstücks im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs vermehrt. Daher sind Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückerwerb vorgenommen werden, in der Regel steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Als "unmittelbar" gilt ein Zeitraum von fünf Jahren ab Erwerb der Liegenschaft. Abziehbar bleiben jene Kosten, die für die Beseitigung von Schäden notwendig sind, die seit dem Erwerb eingetreten sind.</p><p>Das Bundesgericht begründete diese zeitliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten mit verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Gebot der Rechtsgleichheit. Es wies darauf hin, dass durch die Praxisänderung Rechtsgleichheit hergestellt wird zwischen demjenigen, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und zu entsprechend tiefem Preis kauft, und jenem, der eine Liegenschaft nach der Renovation durch den früheren Eigentümer zu entsprechend höherem Preis erwirbt.</p><p>Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung 1977 (in: BGE 103 Ib 197ff.) und auch später ausdrücklich bestätigt. Der Bundesrat hat sie deshalb auch in Artikel 1 Absatz 1 seiner Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer verankert.</p><p>2. Die praktische Umsetzung der sogenannten "Dumont-Praxis" erfolgt differenziert:</p><p>- Wie bereits erwähnt, bleiben Kosten abziehbar, die für die Beseitigung von Schäden notwendig sind, die seit dem Erwerb eingetreten sind.</p><p>- Kosten der Instandstellung einer kurz zuvor durch Erbgang erworbenen Liegenschaft können im Ausmass jener Unterhaltskosten abgezogen werden, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätten geltend gemacht werden können.</p><p>- Gemäss Artikel 32 Absatz 2 DBG bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement, inwieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Nach der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, als Investitionen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 DBG. Die Abzugsquote für solche Investitionen beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent, nachher 100 Prozent.</p><p>- In der Praxis einiger kantonaler Veranlagungsbehörden wird der Ersatz bestehender Installationen in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft in beschränktem Ausmass auch dann zum Abzug zugelassen, wenn er nicht ausschliesslich der rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dient. Dies wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung akzeptiert, da in der ebenfalls am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien die diesbezüglichen Massnahmen nicht abschliessend aufgezählt werden.</p><p>3. Es gilt ferner zu beachten, dass die "Dumont-Praxis" für die Steuerpflichtigen auch nicht zu unterschätzende steuerliche Vorteile mit sich bringt. Insoweit anschaffungsnaher Liegenschaftsaufwand bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden kann, wird er als wertvermehrende Kosten qualifiziert, welche die Anschaffungskosten der Liegenschaft erhöhen. Als solche vermindern diese Kosten bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer den steuerbaren Gewinn.</p><p>Bei einer Abschaffung der "Dumont-Praxis" entstünden zwar Ausfälle bei den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Diese würden jedoch durch grössere Einnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer der Kantone und Gemeinden teilweise kompensiert. Für den Bund, welcher keine Grundstückgewinnsteuer erhebt, wäre indessen mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen, so dass zurzeit eine Abkehr von der "Dumont-Praxis" finanziell nicht zu verantworten ist.</p><p>4. Allerdings hat die "Dumont-Praxis" auch unerwünschte Auswirkungen, wenn Neueigentümer fünf Jahr warten, bis sie notwendige Unterhaltsarbeiten vornehmen. Ein Aufgeben der "Dumont-Praxis" läge deshalb auch im Interesse der Gesamtwirtschaft, namentlich der Bauwirtschaft, die zurzeit Interesse an zusätzlichen Aufträgen hat, was auf dieser Seite zu höheren Steuereinnahmen führen kann. Im übrigen wäre eine solche Massnahme echte Wohneigentumsförderung, weil vor allem die Neueigentümer davon profitieren würden. Ob die "Dumont-Praxis" wirklich mit Rechtsgleichheitsüberlegungen begründet werden kann, müsste ebenfalls vertieft untersucht werden.</p><p>5. Kurzfristig ist eine Abkehr von der "Dumont-Praxis" nicht sinnvoll und aus finanziellen Gründen nicht zu verantworten. Der Bundesrat ist jedoch bereit, Auswirkungen einer Praxisänderung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften dergestalt anzupassen, dass die Unterscheidung der abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt eine Gebäudes und der nichtabzugsfähigen Aufwendungen zur Wertvermehrung aufgrund des Zustandes des Gebäudes erfolgt und nicht aufgrund der Besitzesdauer des Eigentümers. Auf die sogenannte "Dumont-Praxis", welche dem neuen Eigentümer den Eintritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers während einigen Jahren verweigert, soll verzichtet werden.</p>
  • Verzicht auf "Dumont-Praxis"
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19950038
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesbeschlusses über die direkte Bundessteuer (BdBSt) wurden vom rohen Einkommen die Kosten des Unterhaltes von Grundstücken und Gebäuden abgezogen. Nicht abzugsfähig waren die Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen (Art. 23 BdBSt). Diese Bestimmungen sind durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), welches am 1. Januar 1995 den BdBSt ablöste, inhaltlich unverändert übernommen worden. Sie finden sich in Artikel 32 Absatz 2 und in Artikel 34 Buchstabe d DBG.</p><p>Im "Dumont-Urteil" vom 15. Juni 1973 (BGE 99 Ib 362ff.) nahm das Bundesgericht eine Praxisänderung zum Unterhaltskostenabzug vor. Hatte es zuvor den Unterhaltskostenabzug immer dann gewährt, wenn es sich um Unterhalt im technischen Sinn handelte, so wechselte es mit diesem Urteil zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Ausschlaggebend für diese Praxisänderung war die Erkenntnis, dass nur so die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen richtig erfasst wird. Ausgehend davon werden Kosten für Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückerwerb vorgenommen werden, als anschaffungsnaher Aufwand qualifiziert, der den Wert des Grundstücks im Vergleich zum Zeitpunkt des Erwerbs vermehrt. Daher sind Kosten von Unterhaltsarbeiten, die unmittelbar nach dem Grundstückerwerb vorgenommen werden, in der Regel steuerlich nicht mehr abzugsfähig. Als "unmittelbar" gilt ein Zeitraum von fünf Jahren ab Erwerb der Liegenschaft. Abziehbar bleiben jene Kosten, die für die Beseitigung von Schäden notwendig sind, die seit dem Erwerb eingetreten sind.</p><p>Das Bundesgericht begründete diese zeitliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Unterhaltskosten mit verfassungsrechtlichen Überlegungen zum Gebot der Rechtsgleichheit. Es wies darauf hin, dass durch die Praxisänderung Rechtsgleichheit hergestellt wird zwischen demjenigen, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und zu entsprechend tiefem Preis kauft, und jenem, der eine Liegenschaft nach der Renovation durch den früheren Eigentümer zu entsprechend höherem Preis erwirbt.</p><p>Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung 1977 (in: BGE 103 Ib 197ff.) und auch später ausdrücklich bestätigt. Der Bundesrat hat sie deshalb auch in Artikel 1 Absatz 1 seiner Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer verankert.</p><p>2. Die praktische Umsetzung der sogenannten "Dumont-Praxis" erfolgt differenziert:</p><p>- Wie bereits erwähnt, bleiben Kosten abziehbar, die für die Beseitigung von Schäden notwendig sind, die seit dem Erwerb eingetreten sind.</p><p>- Kosten der Instandstellung einer kurz zuvor durch Erbgang erworbenen Liegenschaft können im Ausmass jener Unterhaltskosten abgezogen werden, die vom Erblasser im Zeitpunkt des Erbganges hätten geltend gemacht werden können.</p><p>- Gemäss Artikel 32 Absatz 2 DBG bestimmt das Eidgenössische Finanzdepartement, inwieweit Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt werden können. Nach der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung des Bundesrates vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer gelten Aufwendungen für Massnahmen, welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, als Investitionen im Sinne von Artikel 32 Absatz 2 DBG. Die Abzugsquote für solche Investitionen beträgt in den ersten fünf Jahren nach Anschaffung der Liegenschaft 50 Prozent, nachher 100 Prozent.</p><p>- In der Praxis einiger kantonaler Veranlagungsbehörden wird der Ersatz bestehender Installationen in den ersten fünf Jahren nach dem Erwerb der Liegenschaft in beschränktem Ausmass auch dann zum Abzug zugelassen, wenn er nicht ausschliesslich der rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dient. Dies wird von der Eidgenössischen Steuerverwaltung akzeptiert, da in der ebenfalls am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 24. August 1992 über die Massnahmen zur rationellen Energieverwendung und zur Nutzung erneuerbarer Energien die diesbezüglichen Massnahmen nicht abschliessend aufgezählt werden.</p><p>3. Es gilt ferner zu beachten, dass die "Dumont-Praxis" für die Steuerpflichtigen auch nicht zu unterschätzende steuerliche Vorteile mit sich bringt. Insoweit anschaffungsnaher Liegenschaftsaufwand bei der Einkommenssteuer nicht abgezogen werden kann, wird er als wertvermehrende Kosten qualifiziert, welche die Anschaffungskosten der Liegenschaft erhöhen. Als solche vermindern diese Kosten bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer den steuerbaren Gewinn.</p><p>Bei einer Abschaffung der "Dumont-Praxis" entstünden zwar Ausfälle bei den Einkommenssteuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden. Diese würden jedoch durch grössere Einnahmen bei der Grundstückgewinnsteuer der Kantone und Gemeinden teilweise kompensiert. Für den Bund, welcher keine Grundstückgewinnsteuer erhebt, wäre indessen mit erheblichen Steuerausfällen zu rechnen, so dass zurzeit eine Abkehr von der "Dumont-Praxis" finanziell nicht zu verantworten ist.</p><p>4. Allerdings hat die "Dumont-Praxis" auch unerwünschte Auswirkungen, wenn Neueigentümer fünf Jahr warten, bis sie notwendige Unterhaltsarbeiten vornehmen. Ein Aufgeben der "Dumont-Praxis" läge deshalb auch im Interesse der Gesamtwirtschaft, namentlich der Bauwirtschaft, die zurzeit Interesse an zusätzlichen Aufträgen hat, was auf dieser Seite zu höheren Steuereinnahmen führen kann. Im übrigen wäre eine solche Massnahme echte Wohneigentumsförderung, weil vor allem die Neueigentümer davon profitieren würden. Ob die "Dumont-Praxis" wirklich mit Rechtsgleichheitsüberlegungen begründet werden kann, müsste ebenfalls vertieft untersucht werden.</p><p>5. Kurzfristig ist eine Abkehr von der "Dumont-Praxis" nicht sinnvoll und aus finanziellen Gründen nicht zu verantworten. Der Bundesrat ist jedoch bereit, Auswirkungen einer Praxisänderung zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Vorschriften dergestalt anzupassen, dass die Unterscheidung der abzugsfähigen Aufwendungen für den Unterhalt eine Gebäudes und der nichtabzugsfähigen Aufwendungen zur Wertvermehrung aufgrund des Zustandes des Gebäudes erfolgt und nicht aufgrund der Besitzesdauer des Eigentümers. Auf die sogenannte "Dumont-Praxis", welche dem neuen Eigentümer den Eintritt in die Rechtsstellung seines Vorgängers während einigen Jahren verweigert, soll verzichtet werden.</p>
    • Verzicht auf "Dumont-Praxis"

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