Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen

ShortId
96.3385
Id
19963385
Updated
25.06.2025 02:07
Language
de
Title
Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
AdditionalIndexing
Verordnung;Schiedsgerichtsbarkeit;Gerichtsverfahren;Unvereinbarkeit
1
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
  • L05K0801031101, Unvereinbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Ausstandsgrund, der gemäss dem Postulat in Artikel 4 der Verordnung aufgenommen werden soll, ist bereits in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) enthalten. Dieses Gesetz findet nach seinem Artikel 71a Absatz 2 auch auf das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen Anwendung. Eine Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung ist deshalb unnötig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung nicht den Ausstand regelt, sondern die Unvereinbarkeit.</p> Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. "Die Richter dürfen in der Kommission, der sie angehören, nicht für eine Partei auftreten." (Art. 4 Abs. 5 neu)</p><p>2. "Der Präsident gibt den Parteien und der Vorinstanz die Besetzung bekannt. Er räumt ihnen eine kurze Frist .... ablehnen können." (Art. 21 Abs. 3)</p>
  • Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19930461
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Ausstandsgrund, der gemäss dem Postulat in Artikel 4 der Verordnung aufgenommen werden soll, ist bereits in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) enthalten. Dieses Gesetz findet nach seinem Artikel 71a Absatz 2 auch auf das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen Anwendung. Eine Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung ist deshalb unnötig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung nicht den Ausstand regelt, sondern die Unvereinbarkeit.</p> Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. "Die Richter dürfen in der Kommission, der sie angehören, nicht für eine Partei auftreten." (Art. 4 Abs. 5 neu)</p><p>2. "Der Präsident gibt den Parteien und der Vorinstanz die Besetzung bekannt. Er räumt ihnen eine kurze Frist .... ablehnen können." (Art. 21 Abs. 3)</p>
    • Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen

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