Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
- ShortId
-
96.3385
- Id
-
19963385
- Updated
-
25.06.2025 02:07
- Language
-
de
- Title
-
Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Schiedsgerichtsbarkeit;Gerichtsverfahren;Unvereinbarkeit
- 1
-
- L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L05K0801031101, Unvereinbarkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Ausstandsgrund, der gemäss dem Postulat in Artikel 4 der Verordnung aufgenommen werden soll, ist bereits in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) enthalten. Dieses Gesetz findet nach seinem Artikel 71a Absatz 2 auch auf das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen Anwendung. Eine Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung ist deshalb unnötig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung nicht den Ausstand regelt, sondern die Unvereinbarkeit.</p> Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. "Die Richter dürfen in der Kommission, der sie angehören, nicht für eine Partei auftreten." (Art. 4 Abs. 5 neu)</p><p>2. "Der Präsident gibt den Parteien und der Vorinstanz die Besetzung bekannt. Er räumt ihnen eine kurze Frist .... ablehnen können." (Art. 21 Abs. 3)</p>
- Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Ausstandsgrund, der gemäss dem Postulat in Artikel 4 der Verordnung aufgenommen werden soll, ist bereits in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) enthalten. Dieses Gesetz findet nach seinem Artikel 71a Absatz 2 auch auf das Verfahren der Rekurs- und Schiedskommissionen Anwendung. Eine Ergänzung von Artikel 4 der Verordnung ist deshalb unnötig. Hinzu kommt, dass diese Bestimmung nicht den Ausstand regelt, sondern die Unvereinbarkeit.</p> Der BR beantragt, das Po als erfüllt abzuschreiben, soweil es Artikel 4 der Verordnung betrifft. Soweit das Po Artile 21 der Verordnung betrifft, ist der BR bereit, es entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen (SR 173.31) wie folgt zu ergänzen:</p><p>1. "Die Richter dürfen in der Kommission, der sie angehören, nicht für eine Partei auftreten." (Art. 4 Abs. 5 neu)</p><p>2. "Der Präsident gibt den Parteien und der Vorinstanz die Besetzung bekannt. Er räumt ihnen eine kurze Frist .... ablehnen können." (Art. 21 Abs. 3)</p>
- Eidgenössische Rekurs- und Schiedskommissionen
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