Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auf fürsorgeabhängige Ausländer

ShortId
96.3389
Id
19963389
Updated
10.04.2024 09:49
Language
de
Title
Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auf fürsorgeabhängige Ausländer
AdditionalIndexing
Ausländer/in;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Ausweisung;Gesetz;Sozialhilfe
1
  • L04K05060102, Ausländer/in
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01040408, Sozialhilfe
  • L05K0501020202, Ausweisung
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Fürsorgeausgaben in unserem Lande steigen und steigen und belasten die öffentlichen Haushalte immer stärker.</p><p>Laut Artikel 10 Anag können Ausländer aus einem Kanton oder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie oder Personen, für die sie zu sorgen haben, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fallen. Angesicht der Tatsache, dass immer mehr arbeitslose Ausländer der Fürsorge anheimfallen, stellt sich die Frage, wieweit diese Bestimmung, die in manch anderen Ländern rigoros angewandt wird, in unserem Lande vollzogen wird.</p>
  • <p>Vorweg ist klarzustellen, dass der Grossteil der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen zu keinen Klagen Anlass geben, sondern im Gegenteil nicht unwesentlich zu unserem Wohlstand beisteuern. Diese Bevölkerungsgruppe trägt u. a. einen beachtlichen Teil des allgemeinen Steueraufkommens, prägt die allgemeine Konsumnachfrage in der Schweiz mit und leistet einen namhaften Beitrag an die schweizerischen Sozialwerke. Aus volkswirtschaftlicher Sicht fällt überdies ins Gewicht, dass Ende Dezember 1995 der Anteil der Ausländer an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung etwa 25 Prozent betrug. Daraus folgt, dass die Schweizer Wirtschaft nach wie vor auf die ausländischen Arbeitskräfte angewiesen ist. Unsere Wirtschaft würde ohne die Mithilfe von Ausländern grosse Einbussen erleiden; damit werden letztlich auch Arbeitsplätze von Schweizern durch die Mitarbeit der Ausländer gesichert. Dies gilt ganz ausgeprägt für ausländische Fachleute und Spezialisten, ohne die der hohe Standard der schweizerischen Wirtschaft nicht mehr denkbar wäre.</p><p>Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Anag; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung darf eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist. Artikel 11 Absatz 3 Anag bestimmt ferner, dass eine Ausweisung nur verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen als angemessen erscheint. Auch sollen bei der Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag unnötige Härten vermieden werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anav, SR 142.201).</p><p>Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit sind somit von Gesetzes wegen hoch. Eine Ausweisung, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag, darf von den Behörden nicht leichthin verfügt werden. Das Bundesgericht hat beispielsweise eine Unterstützung mit insgesamt 80 000 Franken während rund fünfeinhalb Jahren als erheblich bezeichnet, jedoch festgestellt, es müsse - unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesamtfamilie - auf die künftige Entwicklung der finanziellen Situation eines fürsorgeabhängigen Ausländers abgestellt werden; damit sei kaum je mit Sicherheit feststellbar, ob eine erhebliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt eintreten werde (BGE 119 Ib 6). Zeigt sich, dass inskünftig nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen ist, sondern von einer fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit ausgegangen werden muss, kann sich somit die Anordnung einer Ausweisung rechtfertigen. Generell wird den Gründen, die zur Unterstützungsbedürftigkeit geführt haben, ein grosses Gewicht beigemessen.</p><p>Da der Vollzug der Ausweisung Sache der Kantone ist (vgl. Art. 16 Abs. 7 Anav) und die kantonalen Behörden von dieser Massnahme betroffene Ausländer in der Praxis regelmässig direkt aus der Schweiz ausweisen, besitzt der Bund keine statistischen Angaben über die Häufigkeit der Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag. Erfahrungsgemäss ordnen die Kantone solche Ausweisungen jedoch nur als Ultima ratio an, wobei aufgrund der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und dem hohen Anteil ausländischer Arbeitslosen wohl von einer eher steigenden Tendenz ausgegangen werden dürfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei fürsorgeabhängigen Jahresaufenthaltern in der Praxis oft nicht eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit angeordnet wird, sondern die von vornherein befristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anag) nach deren Ablauf nicht mehr verlängert wird, so dass die betreffenden Personen mangels Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen müssen.</p><p>Eine Ausweisung, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag, drängt sich damit in erster Linie bei Personen auf, die eine unbefristete Niederlassungsbewilligung im Sinne von Artikel 6 Anag besitzen. Informelle Umfragen bei den zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden haben dies denn auch bestätigt und ergeben, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen jährlich rund 200 Jahresaufenthalter oder Niedergelassene wegen Fürsorgeabhängigkeit aus- oder weggewiesen worden sind.</p><p>Somit trifft es nicht zu, dass der gesetzliche Auftrag nicht vollzogen wird. Vielmehr haben die zuständigen Vollzugsbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts das Prinzip der Verhältnismässigkeit und die zurückhaltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Der Bundesrat schliesst indessen nicht aus, dass bei anhaltend schlechter Wirtschaftslage und verhältnismässig hoher Ausländerarbeitslosigkeit inskünftig vermehrt Situationen eintreten werden, in denen auch niedergelassene Ausländer freiwillig ausreisen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag erfüllt sind. Andererseits wird im Rahmen der laufenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zusätzlich versucht, auch für arbeitslos gewordene Ausländer mit Niederlassungsbewilligung die Arbeitsvermittlung und damit die arbeitsmarktliche Reintegration durch die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren wirksam zu verbessern.</p><p>Bei der geschilderten Ausgangslage sieht der Bundesrat keine Veranlassung zu gesetzgeberischen oder anderweitigen Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stimmt es, dass diese Bestimmung kaum je angewandt wird?</p><p>- Wenn ja, warum wird dieser gesetzliche Auftrag nicht vollzogen?</p><p>- Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, dieser Bestimmung künftig Nachachtung zu verschaffen, und mit welchen Mitteln?</p><p>2. Wenn nein, stellt sich die Frage: Wie viele Ausländer von welchen Kategorien wurden aus welchen Gründen in den letzten fünf Jahren aus einem Kanton oder aus unserem Lande aufgrund obiger Bestimmung ausgewiesen?</p>
  • Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auf fürsorgeabhängige Ausländer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Fürsorgeausgaben in unserem Lande steigen und steigen und belasten die öffentlichen Haushalte immer stärker.</p><p>Laut Artikel 10 Anag können Ausländer aus einem Kanton oder aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie oder Personen, für die sie zu sorgen haben, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fallen. Angesicht der Tatsache, dass immer mehr arbeitslose Ausländer der Fürsorge anheimfallen, stellt sich die Frage, wieweit diese Bestimmung, die in manch anderen Ländern rigoros angewandt wird, in unserem Lande vollzogen wird.</p>
    • <p>Vorweg ist klarzustellen, dass der Grossteil der in der Schweiz wohnhaften ausländischen Staatsangehörigen zu keinen Klagen Anlass geben, sondern im Gegenteil nicht unwesentlich zu unserem Wohlstand beisteuern. Diese Bevölkerungsgruppe trägt u. a. einen beachtlichen Teil des allgemeinen Steueraufkommens, prägt die allgemeine Konsumnachfrage in der Schweiz mit und leistet einen namhaften Beitrag an die schweizerischen Sozialwerke. Aus volkswirtschaftlicher Sicht fällt überdies ins Gewicht, dass Ende Dezember 1995 der Anteil der Ausländer an der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung etwa 25 Prozent betrug. Daraus folgt, dass die Schweizer Wirtschaft nach wie vor auf die ausländischen Arbeitskräfte angewiesen ist. Unsere Wirtschaft würde ohne die Mithilfe von Ausländern grosse Einbussen erleiden; damit werden letztlich auch Arbeitsplätze von Schweizern durch die Mitarbeit der Ausländer gesichert. Dies gilt ganz ausgeprägt für ausländische Fachleute und Spezialisten, ohne die der hohe Standard der schweizerischen Wirtschaft nicht mehr denkbar wäre.</p><p>Nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (Anag; SR 142.20) kann ein Ausländer aus der Schweiz oder einem Kanton ausgewiesen werden, wenn er oder eine Person, für die er zu sorgen hat, der öffentlichen Wohltätigkeit fortgesetzt und in erheblichem Masse zur Last fällt. Gemäss Absatz 2 dieser Bestimmung darf eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit nur verfügt werden, wenn dem Ausgewiesenen die Heimkehr in seinen Heimatstaat möglich und zumutbar ist. Artikel 11 Absatz 3 Anag bestimmt ferner, dass eine Ausweisung nur verfügt werden soll, wenn sie nach den gesamten Umständen als angemessen erscheint. Auch sollen bei der Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag unnötige Härten vermieden werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anav, SR 142.201).</p><p>Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblicher Fürsorgeabhängigkeit sind somit von Gesetzes wegen hoch. Eine Ausweisung, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag, darf von den Behörden nicht leichthin verfügt werden. Das Bundesgericht hat beispielsweise eine Unterstützung mit insgesamt 80 000 Franken während rund fünfeinhalb Jahren als erheblich bezeichnet, jedoch festgestellt, es müsse - unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Gesamtfamilie - auf die künftige Entwicklung der finanziellen Situation eines fürsorgeabhängigen Ausländers abgestellt werden; damit sei kaum je mit Sicherheit feststellbar, ob eine erhebliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt eintreten werde (BGE 119 Ib 6). Zeigt sich, dass inskünftig nicht mit einer Verbesserung der finanziellen Situation zu rechnen ist, sondern von einer fortdauernden Fürsorgeabhängigkeit ausgegangen werden muss, kann sich somit die Anordnung einer Ausweisung rechtfertigen. Generell wird den Gründen, die zur Unterstützungsbedürftigkeit geführt haben, ein grosses Gewicht beigemessen.</p><p>Da der Vollzug der Ausweisung Sache der Kantone ist (vgl. Art. 16 Abs. 7 Anav) und die kantonalen Behörden von dieser Massnahme betroffene Ausländer in der Praxis regelmässig direkt aus der Schweiz ausweisen, besitzt der Bund keine statistischen Angaben über die Häufigkeit der Anwendung von Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag. Erfahrungsgemäss ordnen die Kantone solche Ausweisungen jedoch nur als Ultima ratio an, wobei aufgrund der anhaltend schlechten Wirtschaftslage und dem hohen Anteil ausländischer Arbeitslosen wohl von einer eher steigenden Tendenz ausgegangen werden dürfte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass bei fürsorgeabhängigen Jahresaufenthaltern in der Praxis oft nicht eine Ausweisung wegen fortgesetzter und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit angeordnet wird, sondern die von vornherein befristete Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anag) nach deren Ablauf nicht mehr verlängert wird, so dass die betreffenden Personen mangels Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen müssen.</p><p>Eine Ausweisung, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag, drängt sich damit in erster Linie bei Personen auf, die eine unbefristete Niederlassungsbewilligung im Sinne von Artikel 6 Anag besitzen. Informelle Umfragen bei den zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörden haben dies denn auch bestätigt und ergeben, dass aufgrund bisheriger Erfahrungen jährlich rund 200 Jahresaufenthalter oder Niedergelassene wegen Fürsorgeabhängigkeit aus- oder weggewiesen worden sind.</p><p>Somit trifft es nicht zu, dass der gesetzliche Auftrag nicht vollzogen wird. Vielmehr haben die zuständigen Vollzugsbehörden bei der Anwendung des geltenden Rechts das Prinzip der Verhältnismässigkeit und die zurückhaltende bundesgerichtliche Rechtsprechung zu beachten. Der Bundesrat schliesst indessen nicht aus, dass bei anhaltend schlechter Wirtschaftslage und verhältnismässig hoher Ausländerarbeitslosigkeit inskünftig vermehrt Situationen eintreten werden, in denen auch niedergelassene Ausländer freiwillig ausreisen bzw. die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d Anag erfüllt sind. Andererseits wird im Rahmen der laufenden Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) zusätzlich versucht, auch für arbeitslos gewordene Ausländer mit Niederlassungsbewilligung die Arbeitsvermittlung und damit die arbeitsmarktliche Reintegration durch die Schaffung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren wirksam zu verbessern.</p><p>Bei der geschilderten Ausgangslage sieht der Bundesrat keine Veranlassung zu gesetzgeberischen oder anderweitigen Massnahmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Stimmt es, dass diese Bestimmung kaum je angewandt wird?</p><p>- Wenn ja, warum wird dieser gesetzliche Auftrag nicht vollzogen?</p><p>- Wenn ja, ist der Bundesrat bereit, dieser Bestimmung künftig Nachachtung zu verschaffen, und mit welchen Mitteln?</p><p>2. Wenn nein, stellt sich die Frage: Wie viele Ausländer von welchen Kategorien wurden aus welchen Gründen in den letzten fünf Jahren aus einem Kanton oder aus unserem Lande aufgrund obiger Bestimmung ausgewiesen?</p>
    • Anwendung von Artikel 10 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) auf fürsorgeabhängige Ausländer

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