Flughafen Genf-Cointrin. Neue Fluggesellschaft?

ShortId
96.3395
Id
19963395
Updated
10.04.2024 13:07
Language
de
Title
Flughafen Genf-Cointrin. Neue Fluggesellschaft?
AdditionalIndexing
Luftrecht;Genf (Kanton);Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18020403, Luftrecht
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auf die erwähnte neue Fluggesellschaft wurde ich von einem Verwaltungsratsmitglied der Swissair aufmerksam gemacht. Ich halte es für korrekt, als Interpellant das aufgeworfene Problem der zuständigen Bundesbehörde zu unterbreiten.</p><p>Es gibt und wird keine Einwände geben, wenn die neu zu gründende schweizerische Fluggesellschaft die Bedingungen der erwähnten Luftfahrtverordnung (Art. 102) erfüllt. Dies geht aus der Antwort des Bundesrats auf die Interpellation von Nationalrat Simon hervor.</p>
  • <p>Wie schon in der Antwort auf die Interpellation Simon vom 11. Juni 1996 erwähnt, muss eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz gemäss der heute geltenden Regelung die Bedingungen des Artikels 102 Luftfahrtverordnung (LFV) erfüllen, bevor ihr das zuständige Departement die Konzession für den Betrieb einer oder mehrerer Luftverkehrslinien verleiht. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.</p><p></p><p>Die Voraussetzungen von Artikel 102 LFV müssen voraussichtlich auch nach der Revision von Artikel 103 Luftfahrtgesetz (LFG) grundsätzlich von jeder schweizerischen Fluggesellschaft erfüllt werden. Dies dürfte auch im Rahmen einer liberalisierten Rechtsordnung eine Vorbedingung für die Erteilung von Verkehrsrechten für den Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien sein.</p><p></p><p>Die Verantwortlichen der neuen Fluggesellschaft "Euro-Helvetica-Air" haben bisher mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung noch keine Kontakte aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. August 1996 auf die Interpellation Simon (96.3256) fest, dass eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz vorerst die in Artikel 102 der Luftfahrtverordnung (LFV) genannten Bedingungen erfüllen muss, bevor dieser eine oder mehrere Konzessionen für den Betrieb von Luftverkehrslinien erteilt werden. Für den Fall, dass die in Artikel 102 LFV gestellten Bedingungen erfüllt sind, frage ich den Bundesrat, ob die Verhandlungen mit der neuen Fluggesellschaft "Euro-Helvetica-Air" bereits im Gang sind.</p>
  • Flughafen Genf-Cointrin. Neue Fluggesellschaft?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auf die erwähnte neue Fluggesellschaft wurde ich von einem Verwaltungsratsmitglied der Swissair aufmerksam gemacht. Ich halte es für korrekt, als Interpellant das aufgeworfene Problem der zuständigen Bundesbehörde zu unterbreiten.</p><p>Es gibt und wird keine Einwände geben, wenn die neu zu gründende schweizerische Fluggesellschaft die Bedingungen der erwähnten Luftfahrtverordnung (Art. 102) erfüllt. Dies geht aus der Antwort des Bundesrats auf die Interpellation von Nationalrat Simon hervor.</p>
    • <p>Wie schon in der Antwort auf die Interpellation Simon vom 11. Juni 1996 erwähnt, muss eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz gemäss der heute geltenden Regelung die Bedingungen des Artikels 102 Luftfahrtverordnung (LFV) erfüllen, bevor ihr das zuständige Departement die Konzession für den Betrieb einer oder mehrerer Luftverkehrslinien verleiht. Es besteht aber kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Konzession.</p><p></p><p>Die Voraussetzungen von Artikel 102 LFV müssen voraussichtlich auch nach der Revision von Artikel 103 Luftfahrtgesetz (LFG) grundsätzlich von jeder schweizerischen Fluggesellschaft erfüllt werden. Dies dürfte auch im Rahmen einer liberalisierten Rechtsordnung eine Vorbedingung für die Erteilung von Verkehrsrechten für den Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien sein.</p><p></p><p>Die Verantwortlichen der neuen Fluggesellschaft "Euro-Helvetica-Air" haben bisher mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung noch keine Kontakte aufgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hielt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 28. August 1996 auf die Interpellation Simon (96.3256) fest, dass eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz vorerst die in Artikel 102 der Luftfahrtverordnung (LFV) genannten Bedingungen erfüllen muss, bevor dieser eine oder mehrere Konzessionen für den Betrieb von Luftverkehrslinien erteilt werden. Für den Fall, dass die in Artikel 102 LFV gestellten Bedingungen erfüllt sind, frage ich den Bundesrat, ob die Verhandlungen mit der neuen Fluggesellschaft "Euro-Helvetica-Air" bereits im Gang sind.</p>
    • Flughafen Genf-Cointrin. Neue Fluggesellschaft?

Back to List