Krankenversicherung. Prämienverbilligung durch die Kantone
- ShortId
-
96.3408
- Id
-
19963408
- Updated
-
25.06.2025 02:07
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Prämienverbilligung durch die Kantone
- AdditionalIndexing
-
Ergänzungsleistung;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;reduzierter Preis;Gesetz
- 1
-
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L04K01040106, Ergänzungsleistung
- L05K0503010102, Gesetz
- L04K11050412, reduzierter Preis
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die in der Motion verlangte Änderung des KVG entspricht dem vom Bundesrat in der Botschaft von 1991 ursprünglich vorgeschlagenen System der Prämienverbilligung. Das Parlament hat sich indes auf Drängen der Kantone für die heute geltende föderalistische Lösung entschieden. Es scheint uns deshalb nicht angezeigt, kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder auf diesen Beschluss des Parlamentes zurückzukommen. Vorerst sollten nun mit dem geltenden System Erfahrungen gesammelt werden. Sollte sich aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Revision der Bestimmungen des KVG über die Prämienverbilligung aufdrängen, wäre auch der in dieser Motion enthaltene Vorschlag ernsthaft zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Bei der KVG-Gesetzgebung war der Grundsatz unbestritten, dass ein Versicherter nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz seines massgebenden Einkommens für Prämienzahlungen an die Krankenversicherung aufwenden soll. Dieser Grundsatz wird aber jetzt in der Praxis der Prämienverbilligung nicht hinreichend beachtet.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Ergänzung des KVG zu unterbreiten, wonach die Kantone verpflichtet sind, die Prämien so zu verbilligen, dass sie einen vom Bundesrat festgesetzten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (unter Mitberücksichtigung des Vermögens) nicht überschreiten.</p>
- Krankenversicherung. Prämienverbilligung durch die Kantone
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die in der Motion verlangte Änderung des KVG entspricht dem vom Bundesrat in der Botschaft von 1991 ursprünglich vorgeschlagenen System der Prämienverbilligung. Das Parlament hat sich indes auf Drängen der Kantone für die heute geltende föderalistische Lösung entschieden. Es scheint uns deshalb nicht angezeigt, kurz nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wieder auf diesen Beschluss des Parlamentes zurückzukommen. Vorerst sollten nun mit dem geltenden System Erfahrungen gesammelt werden. Sollte sich aber zu einem späteren Zeitpunkt eine Revision der Bestimmungen des KVG über die Prämienverbilligung aufdrängen, wäre auch der in dieser Motion enthaltene Vorschlag ernsthaft zu prüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Bei der KVG-Gesetzgebung war der Grundsatz unbestritten, dass ein Versicherter nicht mehr als einen bestimmten Prozentsatz seines massgebenden Einkommens für Prämienzahlungen an die Krankenversicherung aufwenden soll. Dieser Grundsatz wird aber jetzt in der Praxis der Prämienverbilligung nicht hinreichend beachtet.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Ergänzung des KVG zu unterbreiten, wonach die Kantone verpflichtet sind, die Prämien so zu verbilligen, dass sie einen vom Bundesrat festgesetzten Prozentsatz des anrechenbaren Einkommens (unter Mitberücksichtigung des Vermögens) nicht überschreiten.</p>
- Krankenversicherung. Prämienverbilligung durch die Kantone
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