Lex Friedrich. Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit
- ShortId
-
96.3409
- Id
-
19963409
- Updated
-
10.04.2024 08:11
- Language
-
de
- Title
-
Lex Friedrich. Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit
- AdditionalIndexing
-
Ausländer/in;militärische Anlage;Grundstückerwerb durch Ausländer/innen;Gesetz
- 1
-
- L04K05060102, Ausländer/in
- L05K0102040301, Grundstückerwerb durch Ausländer/innen
- L04K04020105, militärische Anlage
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wo immer möglich und sachlich vertretbar, soll administrativer Aufwand eingespart werden. Eine solche Möglichkeit bietet sich im Zusammenhang mit der Prüfung der militärischen Sicherheit nach den einschlägigen Bestimmungen der Lex Friedrich (Art. 5 Abs. 2; Art. 12 Bst. e; Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 Abs 1 Bst. b BewG).</p><p>In einem aufwendigen Verfahren muss bei jedem Grundstückerwerb durch einen Ausländer vom EMD festgestellt werden, ob sich die Liegenschaft nicht in der Nähe einer militärischen Anlage befinde und durch den Erwerb nicht die militärische Sicherheit gefährdet werden könnte. Diese Bestimmungen sind heute eindeutig überholt. Dem Erwerb einer Ferien- oder Hauptwohnung liegen doch keine Spionageabsichten zugrunde, und selbst wenn dies einmal der Fall sein sollte, kann die entsprechende Liegenschaft ohne weiteres gemietet werden.</p><p>Das waren wohl auch die Gründe, warum der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. März 1994 eine Aufhebung dieser Bestimmungen als gerechtfertigt erachtete. Auch bei den parlamentarischen Beratungen dieser Gesetzesrevision, die leider vom Volk abgelehnt wurde, wurde deren Aufhebung von keiner Seite je bestritten. Auf diesen Punkt zurückzukommen lohnt sich jedenfalls, wenn eine erneute Gesetzesrevision vorbereitet wird.</p>
- <p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid vom 25. Juni 1995 über eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich wurde eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht, die mit einer erneuten Gesetzesrevision eine mehr oder weniger weit gehende Kantonalisierung der Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland verlangten. Zudem wurde der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, die ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p>Bei der Beantwortung dieser Vorstösse wies der Bundesrat darauf hin, dass seines Erachtens ein demokratisch zustande gekommener Entscheid zu respektieren sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das weitere Vorgehen auf diesem politisch sehr umstrittenen Gebiet unter verschiedenen Aspekten eingehend geprüft werden müsse, und beantragte deshalb, die Motionen in Postulate umzuwandeln. Was die Frage der Kontingentierung von Ferienwohnungen betraf, stellte er eine Verordnungsrevision in Aussicht, welche er bereits auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt hat.</p><p>Während der Ständerat am 12. Dezember 1995 dennoch mittels Überweisung zweier Motionen eine erneute Revisionsvorlage verlangte, wies der Nationalrat am 20. Dezember 1995 vier zum Teil gleichlautende Motionen ab, ohne eine Umwandlung in Postulate auch nur zu diskutieren. Am 1. Oktober 1996 überwies der Ständerat erneut eine Motion, die ein Anliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wiederaufnahm. Über die von Ständerat überwiesenen drei Motionen hat der Nationalrat noch nicht entschieden.</p><p>Die vorliegende Motion nimmt ebenfalls ein Anliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wieder auf. Sie verlangt die Aufhebung der Bestimmungen, wonach eine Bewilligung verweigert werden muss, wenn ein Grundstück in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage liegt und der Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann. Wie aus der Botschaft vom 23. März 1994 zur abgelehnten Gesetzesrevision hervorgeht, erachtete auch der Bundesrat die Aufhebung als berechtigt, weil den Bestimmungen praktisch keine grosse Bedeutung zukommt (seit 1991 nur fünf Verweigerungen).</p><p>Sowohl bei der Beantwortung der erwähnten Motionen als auch bei deren Beratung hat der Bundesrat vorab staatspolitische Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber einer unbedachten Vorgehensweise auf Gesetzesebene angeführt. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage nicht verändert.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen nicht bereit, die Motion anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er vertritt die Auffassung, dass - im Gegensatz zur umgehend durchgeführten Revision der Verordnung - eine erneute Gesetzesänderung mit Bedacht und unter Berücksichtigung unseres Verhältnisses zur Europäischen Union an die Hand genommen werden soll. Dabei wäre aber das Anliegen der vorliegenden Motion zu berücksichtigen, weshalb er bereit ist, diese als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Bewilligungspflicht für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe von wichtigen militärischen Anlagen, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorgesehen ist, aufzuheben.</p>
- Lex Friedrich. Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wo immer möglich und sachlich vertretbar, soll administrativer Aufwand eingespart werden. Eine solche Möglichkeit bietet sich im Zusammenhang mit der Prüfung der militärischen Sicherheit nach den einschlägigen Bestimmungen der Lex Friedrich (Art. 5 Abs. 2; Art. 12 Bst. e; Art. 16 Abs. 3 und Art. 21 Abs 1 Bst. b BewG).</p><p>In einem aufwendigen Verfahren muss bei jedem Grundstückerwerb durch einen Ausländer vom EMD festgestellt werden, ob sich die Liegenschaft nicht in der Nähe einer militärischen Anlage befinde und durch den Erwerb nicht die militärische Sicherheit gefährdet werden könnte. Diese Bestimmungen sind heute eindeutig überholt. Dem Erwerb einer Ferien- oder Hauptwohnung liegen doch keine Spionageabsichten zugrunde, und selbst wenn dies einmal der Fall sein sollte, kann die entsprechende Liegenschaft ohne weiteres gemietet werden.</p><p>Das waren wohl auch die Gründe, warum der Bundesrat in seiner Botschaft vom 23. März 1994 eine Aufhebung dieser Bestimmungen als gerechtfertigt erachtete. Auch bei den parlamentarischen Beratungen dieser Gesetzesrevision, die leider vom Volk abgelehnt wurde, wurde deren Aufhebung von keiner Seite je bestritten. Auf diesen Punkt zurückzukommen lohnt sich jedenfalls, wenn eine erneute Gesetzesrevision vorbereitet wird.</p>
- <p>Im Anschluss an den ablehnenden Volksentscheid vom 25. Juni 1995 über eine kontrollierte Öffnung der Lex Friedrich wurde eine ganze Reihe von parlamentarischen Vorstössen eingereicht, die mit einer erneuten Gesetzesrevision eine mehr oder weniger weit gehende Kantonalisierung der Vorschriften über den Grundstückerwerb durch Personen im Ausland verlangten. Zudem wurde der Bundesrat aufgefordert, sofort das Kontingent für Ferienwohnungen in denjenigen Kantonen zu erhöhen, die ihr Kontingent jeweils ausschöpfen.</p><p>Bei der Beantwortung dieser Vorstösse wies der Bundesrat darauf hin, dass seines Erachtens ein demokratisch zustande gekommener Entscheid zu respektieren sei. Er vertrat den Standpunkt, dass das weitere Vorgehen auf diesem politisch sehr umstrittenen Gebiet unter verschiedenen Aspekten eingehend geprüft werden müsse, und beantragte deshalb, die Motionen in Postulate umzuwandeln. Was die Frage der Kontingentierung von Ferienwohnungen betraf, stellte er eine Verordnungsrevision in Aussicht, welche er bereits auf den 1. August 1996 in Kraft gesetzt hat.</p><p>Während der Ständerat am 12. Dezember 1995 dennoch mittels Überweisung zweier Motionen eine erneute Revisionsvorlage verlangte, wies der Nationalrat am 20. Dezember 1995 vier zum Teil gleichlautende Motionen ab, ohne eine Umwandlung in Postulate auch nur zu diskutieren. Am 1. Oktober 1996 überwies der Ständerat erneut eine Motion, die ein Anliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wiederaufnahm. Über die von Ständerat überwiesenen drei Motionen hat der Nationalrat noch nicht entschieden.</p><p>Die vorliegende Motion nimmt ebenfalls ein Anliegen der gescheiterten Gesetzesrevision vom 7. Oktober 1994 wieder auf. Sie verlangt die Aufhebung der Bestimmungen, wonach eine Bewilligung verweigert werden muss, wenn ein Grundstück in der Nähe einer wichtigen militärischen Anlage liegt und der Erwerb die militärische Sicherheit gefährden kann. Wie aus der Botschaft vom 23. März 1994 zur abgelehnten Gesetzesrevision hervorgeht, erachtete auch der Bundesrat die Aufhebung als berechtigt, weil den Bestimmungen praktisch keine grosse Bedeutung zukommt (seit 1991 nur fünf Verweigerungen).</p><p>Sowohl bei der Beantwortung der erwähnten Motionen als auch bei deren Beratung hat der Bundesrat vorab staatspolitische Gründe für seine ablehnende Haltung gegenüber einer unbedachten Vorgehensweise auf Gesetzesebene angeführt. Diesbezüglich hat sich die Ausgangslage nicht verändert.</p><p>Der Bundesrat ist aus diesen Gründen nicht bereit, die Motion anzunehmen und den Räten kurzfristig eine weitere Revisionsvorlage zu unterbreiten. Er vertritt die Auffassung, dass - im Gegensatz zur umgehend durchgeführten Revision der Verordnung - eine erneute Gesetzesänderung mit Bedacht und unter Berücksichtigung unseres Verhältnisses zur Europäischen Union an die Hand genommen werden soll. Dabei wäre aber das Anliegen der vorliegenden Motion zu berücksichtigen, weshalb er bereit ist, diese als Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die Bewilligungspflicht für natürliche Personen ausländischer Staatsangehörigkeit für den Erwerb von Grundstücken in der Nähe von wichtigen militärischen Anlagen, wie sie in Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vorgesehen ist, aufzuheben.</p>
- Lex Friedrich. Aufhebung der Bestimmungen über die militärische Sicherheit
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