Deklaration von Lebensmitteln

ShortId
96.3412
Id
19963412
Updated
25.06.2025 02:06
Language
de
Title
Deklaration von Lebensmitteln
AdditionalIndexing
Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration
1
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Deklaration von Lebensmitteln ist unbefriedigend. Die heutige Praxis der Kennzeichnung erschwert es ausserordentlich, echte Schweizer Produkte richtig zu profilieren. Die Bezeichnung "Schweizer Produkt" gibt nur ungenügend über die Herkunft der Nahrungsmittel Auskunft. Die Anforderungen an diesen Begriff kommen unter Umständen einer Täuschung sehr nahe. Besser wären Bezeichnungen wie beispielsweise "Schweizer Produkt, aus importierten Rohstoffen hergestellt", sofern die Grundprodukte nicht aus der Schweiz stammen, jedoch in der Schweiz verarbeitet wurden.</p>
  • <p>Die vom Motionär aufgeworfenen Probleme betreffend die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln sind dem Bundesrat bekannt. Zwar hat sich das zuständige Bundesamt für Gesundheitswesen mit den kantonalen Vollzugsorganen auf eine einheitliche Auslegung der heutigen Bestimmungen geeinigt, welche die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet. Insbesondere bei verarbeiteten Lebensmitteln vermag die heutige Kennzeichnungsregelung jedoch noch nicht zu befriedigen. Eine vom Bundesamt für Gesundheitswesen eingesetzte Arbeitsgruppe sucht deshalb gegenwärtig nach einer Lösung, welche es ermöglicht, Täuschungen über die Herkunft eines Lebensmittels bzw. seiner Zutaten auszuschliessen. Die neue Regelung wird eine Änderung der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02) bedingen. Ob auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) erforderlich ist, wird gegenwärtig noch geprüft.</p><p>Bei der Ausgestaltung neuer Kennzeichnungsvorschriften besitzt der Bundesrat allerdings keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen halten müssen, so insbesondere an das WTO-Abkommen und das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1972 (SR 0.632.401). Darüber hinaus gebietet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und dass sie auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2 THG).</p><p>Die neuen Vorschriften werden den Kantonen sowie den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es ist geplant, die Verordnungsänderung noch vor dem 1. Juli 1997 in Kraft zu setzen.</p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1) gegenwärtig eine Verordnung ausgearbeitet wird, welche es erlauben wird, mit einem Hinweis auf eine bestimmte Herkunft (Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe) versehene Produkte gegenüber Erzeugnissen, welche nicht aus der betreffenden Region stammen, zu schützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln zu präzisieren, so dass echte Schweizer Produkte für den Konsumenten klar erkennbar sind und Täuschungen ausgeschlossen werden können. Sofern dazu gesetzliche Anpassungen erforderlich sind, ersuchen wir den Bundesrat, eine entsprechende Vorlage dem Parlament zu unterbreiten.</p>
  • Deklaration von Lebensmitteln
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Deklaration von Lebensmitteln ist unbefriedigend. Die heutige Praxis der Kennzeichnung erschwert es ausserordentlich, echte Schweizer Produkte richtig zu profilieren. Die Bezeichnung "Schweizer Produkt" gibt nur ungenügend über die Herkunft der Nahrungsmittel Auskunft. Die Anforderungen an diesen Begriff kommen unter Umständen einer Täuschung sehr nahe. Besser wären Bezeichnungen wie beispielsweise "Schweizer Produkt, aus importierten Rohstoffen hergestellt", sofern die Grundprodukte nicht aus der Schweiz stammen, jedoch in der Schweiz verarbeitet wurden.</p>
    • <p>Die vom Motionär aufgeworfenen Probleme betreffend die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln sind dem Bundesrat bekannt. Zwar hat sich das zuständige Bundesamt für Gesundheitswesen mit den kantonalen Vollzugsorganen auf eine einheitliche Auslegung der heutigen Bestimmungen geeinigt, welche die notwendige Rechtssicherheit gewährleistet. Insbesondere bei verarbeiteten Lebensmitteln vermag die heutige Kennzeichnungsregelung jedoch noch nicht zu befriedigen. Eine vom Bundesamt für Gesundheitswesen eingesetzte Arbeitsgruppe sucht deshalb gegenwärtig nach einer Lösung, welche es ermöglicht, Täuschungen über die Herkunft eines Lebensmittels bzw. seiner Zutaten auszuschliessen. Die neue Regelung wird eine Änderung der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02) bedingen. Ob auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) erforderlich ist, wird gegenwärtig noch geprüft.</p><p>Bei der Ausgestaltung neuer Kennzeichnungsvorschriften besitzt der Bundesrat allerdings keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen halten müssen, so insbesondere an das WTO-Abkommen und das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1972 (SR 0.632.401). Darüber hinaus gebietet das Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und dass sie auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen (Art. 4 Abs. 1 und 2 THG).</p><p>Die neuen Vorschriften werden den Kantonen sowie den interessierten Kreisen zur Stellungnahme unterbreitet werden. Es ist geplant, die Verordnungsänderung noch vor dem 1. Juli 1997 in Kraft zu setzen.</p><p>Weiter ist darauf hinzuweisen, dass gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 1951 (SR 910.1) gegenwärtig eine Verordnung ausgearbeitet wird, welche es erlauben wird, mit einem Hinweis auf eine bestimmte Herkunft (Ursprungsbezeichnung oder geographische Angabe) versehene Produkte gegenüber Erzeugnissen, welche nicht aus der betreffenden Region stammen, zu schützen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Wir fordern den Bundesrat auf, die Kennzeichnung der Herkunft von Lebensmitteln zu präzisieren, so dass echte Schweizer Produkte für den Konsumenten klar erkennbar sind und Täuschungen ausgeschlossen werden können. Sofern dazu gesetzliche Anpassungen erforderlich sind, ersuchen wir den Bundesrat, eine entsprechende Vorlage dem Parlament zu unterbreiten.</p>
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