Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat

ShortId
96.3414
Id
19963414
Updated
10.04.2024 11:07
Language
de
Title
Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat
AdditionalIndexing
Autonomie;Gemeinde;Kanton;Totalrevision der Bundesverfassung;Bund;Aufgabenteilung
1
  • L06K080701020101, Aufgabenteilung
  • L06K080701020104, Bund
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L06K050301020101, Totalrevision der Bundesverfassung
  • L06K080701020102, Autonomie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ad1 : Die geltende Bundesverfassung macht die tragende Rolle der Gemeinden als Legitimationsgrundlage des Staates nicht systematisch sichtbar. Sie ist insoweit "gemeindeblind". Im Laufe seiner Entwicklung hat sich die bundesstaatliche Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden derart entwickelt, dass die Gemeinden als Teile des staatlichen Ganzen nicht mehr ignoriert werden dürfen. Heute erfordern auch rein praktische Probleme in verschiedenen Bereichen wie Umweltschutz, Drogenpolitik, Statistik/Volkszählung, Verkehr, Ausländerpolitik, Raumplanung usw. flexible Lösungsansätze, die alle drei Partner der föderalistischen Ordnung gleichwertig einbeziehen und auch die Problematik der Kernstädte und Agglomerationsgemeinden berücksichtigen. Zudem steht die Schweiz heute in einem harten wirtschaftlichen Konkurrenzkampf auf europäischer und weltweiter Ebene. Diesen kann sie nur bestehen, wenn die Rahmenbedingungen sowohl in den ländlichen Regionen wie auch in den städtischen Agglomerationen optimal sind. Dies setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Gemeinden voraus. Eine neue Bundesverfassung muss der heutigen materiellen Verfassungswirklichkeit Rechnung tragen. Die Gefahr der Einschränkung der kantonalen Organisationsautonomie besteht nicht, da diese in Absatz 3 der Motion ausdrücklich festgehalten wird.</p><p>Ad 2: Bei der Aufgabenerfüllung wirken Bund, Kantone und Gemeinden bereits heute sehr intensiv zusammen. Eine im Frühjahr 1995 bei den eidgenössischen Departementen durchgeführte Umfrage des Bundesamtes für Justiz hat ergeben, dass zahlreiche Bundesämter direkte Kontakte zu den Gemeinden pflegen. Ein zeitgemässer kooperativer Föderalismus bezieht sachgerecht alle drei Ebenen ein. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken muss der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung tragen, wenn die Bundesmassnahmen erfolgreich sein sollen. Am grundsätzlichen staatspolitischen Aufbau wird festgehalten. Danach erfolgt der Gesetzesvollzug des Bundes über die Kantone. In Sinne von Ausnahmen sind - wie dies der heutigen Praxis entspricht -Direktkontakte zwischen Bund und Gemeinden zulässig, allerdings unter eingeschränkten Voraussetzungen. Es wäre eine Fiktion zu glauben, eine neue Bundesverfassung könne direkte Kontakte der Gemeinden zum Bund ignorieren. Auch im Verhältnis der untersten zur obersten Stufe des föderalistisch strukturierten Staates ist Raum für flexible sachdienliche Kooperationsformen offen zu halten, wobei diese über die schweizerischen Kommunalverbände sichergestellt werden können.</p><p>Ad 3: Eine neue Bundesverfassung sollte die traditionelle Autonomie der (von Kantonen rechtlich umschriebenen) Gemeinden gewährleisten und sicherstellen, dass diese Defensivfunktion des Verfassungsstatus der Gemeinden auch gegen den Bund richten kann. Prozessual wird die Gemeindeautonomie unter den Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes gestellt. Formulierungselemente zur Umschreibung der Substanz der Gemeindeautonomie können der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entnommen werden. Der rechtliche Schutz der Gemeindeautonomie gegenüber den Kantonen entspricht der heutigen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie an das Bundesgericht. Die Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem Bund trägt der Tatsache Rechnung, dass der Bund in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen Direktdurchgriffe auf die Gemeinden macht und im neuen Verfassungsentwurf (Artikel 163) die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit geplant ist. Die vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem Bund generalisiert Beschwerdemöglichkeiten der Gemeinden, die heute schon in einzelnen Erlassen (z.B. Umweltschutzgesetz Artikel 57 betreffend die Gemeindebeschwerde) vorgesehen sind.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass im Rahmen der Verfassungsreform Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden in der Bundesverfassung verankert werden. Eine im Inhalt identische Motion Loretan (95.3311) wurde bereits am 12. Dezember 1995 vom Ständerat beraten (Amtl. Bulletin S 1995 1177 f.). Bundesrat Koller hat damals detailliert dargelegt, aus welchen Gründen der Bundesrat den Vorstoss nur in Form eines Postulates entgegennehmen möchte. Aufgrund der Diskussionen hat sich Ständerat Loretan bereit erklärt, die Motion als Postulat überweisen zu lassen, was in dieser Form auch geschehen ist.</p><p></p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Botschaft zur Verfassungsreform verabschiedet. Dabei war er an den Auftrag der Bundesversammlung gebunden, das geltende geschriebene und ungeschriebene Verfassungsrecht nachzuführen. In einem eigenen Abschnitt wird die Stellung der Gemeinden geregelt. Danach können die Kantone die Organisation der Gemeinden und deren Autonomie bestimmen. Implizit wird damit die Dreistufigkeit der Organisation des Staatsgebietes sichtbar gemacht. Damit wird den in Ziffer 1 der Motion niedergelegten Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen.</p><p></p><p>Den in Ziffer 2 der Motion enthaltenen Grundsätzen wird bereits heute in hohem Masse nachgelebt. Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten bei der Aufgabenerfüllung intensiv zusammen. Im Rahmen der Verfassungsreform hat eine paritätische Arbeitsgruppe Bund-Kantone auch die Stellung der Städte und Gemeinden im Bundesstaat erörtert. Gestützt auf die Diskussionen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, eine verfassungsrechtliche Regelung der Beziehungen Bund-Gemeinden sei sachlich schwierig und angesichts der bereits weit verbreiteten Zusammenarbeit auch nicht dringlich. Die verfassungsrechtliche Verankerung von Ausnahmen zum Prinzip, wonach die Kontakte des Bundes zu den Gemeinden über die Kantone erfolgen, könnte bei letzteren zudem Bedenken wecken. Dies könnte für die weitere Entwicklung der Beziehungen Bund-Kantone-Gemeinden eher hinderlich als förderlich sein.</p><p></p><p>Nach Ziffer 3 der Motion und vor allem nach deren Begründung soll die Gemeindeautonomie sowohl gegen Eingriffe des Bundes wie der Kantone geschützt werden. Dies würde gegebenenfalls eine verfassungsrechtliche Überprüfung von Erlassen des Bundes in bezug auf die Wahrung der Gemeindeautonomie erfordern. Voraussetzung dafür wäre die bundesrechtliche Umschreibung eines Kerngehaltes an kommunaler Autonomie, ein recht weitgehender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie. Dies wäre ein Entscheid von grosser politischer Tragweite. Die kantonale Organisationsautonomie trägt ganz wesentlich dazu bei, die Unterschiede innerhalb des Landes zu respektieren und zu erhalten. Eine Sicherung der kommunalen Autonomie durch die Bundesverfassung würde die Stellung der Kantone beeinflussen und könnte die Befürchtung wecken, dass daraus im Rahmen der Rechtsfortentwicklung mit der Zeit so etwas wie ein kommunales Einheitsstatut resultieren würde, was in unserem föderalistischen Staat sicher nicht erwünscht ist.</p><p></p><p>Namentlich den in Ziffer 3 enthaltenen Forderungen kann nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen der Nachführung des Verfassungsrechtes nicht Rechnung getragen werden, und sie bedürfen zudem noch eingehender Überprüfung im Hinblick auf ihre staatspolitischen Auswirkungen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die geltende Bundesverfassung trägt der Rolle der Gemeinden im Staatsganzen zuwenig Rechnung. Der Bundesrat wird daher beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision der Bundesverfassung die folgenden Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden (und Städte, die rechtlich ebenfalls Gemeinden sind) verfassungsrechtlich zu verankern.</p><p>1. Der Text einer neuen Bundesverfassung bringt zum Ausdruck, dass sich Bund, Kantone und, als Bestandteile der Kantone, die Gemeinden in der Aufgaben des gesamtstaatlichen Gemeinwesens teilen.</p><p>2. Die Bundesverfassung beruht auf dem Grundsatz, dass die Beziehungen des Bundes zu den Gemeinden zum Bund in der Regel über die Kantone erfolgen. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn dies zur Ausführung des Bundesrechts notwendig ist oder wenn die legitimen Interessen der Gemeinden sonst nicht wirksam gewahrt werden können. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken trägt der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung.</p><p>3. Die Bundesverfassung gewährleistet, dass die Gemeinden im Rahmen der Gesetzgebung der Kantone und des Bundes autonom sind. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.</p>
  • Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ad1 : Die geltende Bundesverfassung macht die tragende Rolle der Gemeinden als Legitimationsgrundlage des Staates nicht systematisch sichtbar. Sie ist insoweit "gemeindeblind". Im Laufe seiner Entwicklung hat sich die bundesstaatliche Zusammenarbeit zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden derart entwickelt, dass die Gemeinden als Teile des staatlichen Ganzen nicht mehr ignoriert werden dürfen. Heute erfordern auch rein praktische Probleme in verschiedenen Bereichen wie Umweltschutz, Drogenpolitik, Statistik/Volkszählung, Verkehr, Ausländerpolitik, Raumplanung usw. flexible Lösungsansätze, die alle drei Partner der föderalistischen Ordnung gleichwertig einbeziehen und auch die Problematik der Kernstädte und Agglomerationsgemeinden berücksichtigen. Zudem steht die Schweiz heute in einem harten wirtschaftlichen Konkurrenzkampf auf europäischer und weltweiter Ebene. Diesen kann sie nur bestehen, wenn die Rahmenbedingungen sowohl in den ländlichen Regionen wie auch in den städtischen Agglomerationen optimal sind. Dies setzt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit von Bund, Kantonen und Gemeinden voraus. Eine neue Bundesverfassung muss der heutigen materiellen Verfassungswirklichkeit Rechnung tragen. Die Gefahr der Einschränkung der kantonalen Organisationsautonomie besteht nicht, da diese in Absatz 3 der Motion ausdrücklich festgehalten wird.</p><p>Ad 2: Bei der Aufgabenerfüllung wirken Bund, Kantone und Gemeinden bereits heute sehr intensiv zusammen. Eine im Frühjahr 1995 bei den eidgenössischen Departementen durchgeführte Umfrage des Bundesamtes für Justiz hat ergeben, dass zahlreiche Bundesämter direkte Kontakte zu den Gemeinden pflegen. Ein zeitgemässer kooperativer Föderalismus bezieht sachgerecht alle drei Ebenen ein. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken muss der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung tragen, wenn die Bundesmassnahmen erfolgreich sein sollen. Am grundsätzlichen staatspolitischen Aufbau wird festgehalten. Danach erfolgt der Gesetzesvollzug des Bundes über die Kantone. In Sinne von Ausnahmen sind - wie dies der heutigen Praxis entspricht -Direktkontakte zwischen Bund und Gemeinden zulässig, allerdings unter eingeschränkten Voraussetzungen. Es wäre eine Fiktion zu glauben, eine neue Bundesverfassung könne direkte Kontakte der Gemeinden zum Bund ignorieren. Auch im Verhältnis der untersten zur obersten Stufe des föderalistisch strukturierten Staates ist Raum für flexible sachdienliche Kooperationsformen offen zu halten, wobei diese über die schweizerischen Kommunalverbände sichergestellt werden können.</p><p>Ad 3: Eine neue Bundesverfassung sollte die traditionelle Autonomie der (von Kantonen rechtlich umschriebenen) Gemeinden gewährleisten und sicherstellen, dass diese Defensivfunktion des Verfassungsstatus der Gemeinden auch gegen den Bund richten kann. Prozessual wird die Gemeindeautonomie unter den Schutz der Verfassungsgerichtsbarkeit des Bundes gestellt. Formulierungselemente zur Umschreibung der Substanz der Gemeindeautonomie können der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung entnommen werden. Der rechtliche Schutz der Gemeindeautonomie gegenüber den Kantonen entspricht der heutigen Beschwerde wegen Verletzung der Gemeindeautonomie an das Bundesgericht. Die Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem Bund trägt der Tatsache Rechnung, dass der Bund in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen Direktdurchgriffe auf die Gemeinden macht und im neuen Verfassungsentwurf (Artikel 163) die Einführung der Verfassungsgerichtsbarkeit geplant ist. Die vorgesehene Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem Bund generalisiert Beschwerdemöglichkeiten der Gemeinden, die heute schon in einzelnen Erlassen (z.B. Umweltschutzgesetz Artikel 57 betreffend die Gemeindebeschwerde) vorgesehen sind.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion verlangt, dass im Rahmen der Verfassungsreform Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden in der Bundesverfassung verankert werden. Eine im Inhalt identische Motion Loretan (95.3311) wurde bereits am 12. Dezember 1995 vom Ständerat beraten (Amtl. Bulletin S 1995 1177 f.). Bundesrat Koller hat damals detailliert dargelegt, aus welchen Gründen der Bundesrat den Vorstoss nur in Form eines Postulates entgegennehmen möchte. Aufgrund der Diskussionen hat sich Ständerat Loretan bereit erklärt, die Motion als Postulat überweisen zu lassen, was in dieser Form auch geschehen ist.</p><p></p><p>In der Zwischenzeit hat der Bundesrat die Botschaft zur Verfassungsreform verabschiedet. Dabei war er an den Auftrag der Bundesversammlung gebunden, das geltende geschriebene und ungeschriebene Verfassungsrecht nachzuführen. In einem eigenen Abschnitt wird die Stellung der Gemeinden geregelt. Danach können die Kantone die Organisation der Gemeinden und deren Autonomie bestimmen. Implizit wird damit die Dreistufigkeit der Organisation des Staatsgebietes sichtbar gemacht. Damit wird den in Ziffer 1 der Motion niedergelegten Anliegen zumindest teilweise Rechnung getragen.</p><p></p><p>Den in Ziffer 2 der Motion enthaltenen Grundsätzen wird bereits heute in hohem Masse nachgelebt. Bund, Kantone und Gemeinden arbeiten bei der Aufgabenerfüllung intensiv zusammen. Im Rahmen der Verfassungsreform hat eine paritätische Arbeitsgruppe Bund-Kantone auch die Stellung der Städte und Gemeinden im Bundesstaat erörtert. Gestützt auf die Diskussionen ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, eine verfassungsrechtliche Regelung der Beziehungen Bund-Gemeinden sei sachlich schwierig und angesichts der bereits weit verbreiteten Zusammenarbeit auch nicht dringlich. Die verfassungsrechtliche Verankerung von Ausnahmen zum Prinzip, wonach die Kontakte des Bundes zu den Gemeinden über die Kantone erfolgen, könnte bei letzteren zudem Bedenken wecken. Dies könnte für die weitere Entwicklung der Beziehungen Bund-Kantone-Gemeinden eher hinderlich als förderlich sein.</p><p></p><p>Nach Ziffer 3 der Motion und vor allem nach deren Begründung soll die Gemeindeautonomie sowohl gegen Eingriffe des Bundes wie der Kantone geschützt werden. Dies würde gegebenenfalls eine verfassungsrechtliche Überprüfung von Erlassen des Bundes in bezug auf die Wahrung der Gemeindeautonomie erfordern. Voraussetzung dafür wäre die bundesrechtliche Umschreibung eines Kerngehaltes an kommunaler Autonomie, ein recht weitgehender Eingriff in die kantonale Organisationsautonomie. Dies wäre ein Entscheid von grosser politischer Tragweite. Die kantonale Organisationsautonomie trägt ganz wesentlich dazu bei, die Unterschiede innerhalb des Landes zu respektieren und zu erhalten. Eine Sicherung der kommunalen Autonomie durch die Bundesverfassung würde die Stellung der Kantone beeinflussen und könnte die Befürchtung wecken, dass daraus im Rahmen der Rechtsfortentwicklung mit der Zeit so etwas wie ein kommunales Einheitsstatut resultieren würde, was in unserem föderalistischen Staat sicher nicht erwünscht ist.</p><p></p><p>Namentlich den in Ziffer 3 enthaltenen Forderungen kann nach Auffassung des Bundesrates im Rahmen der Nachführung des Verfassungsrechtes nicht Rechnung getragen werden, und sie bedürfen zudem noch eingehender Überprüfung im Hinblick auf ihre staatspolitischen Auswirkungen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die geltende Bundesverfassung trägt der Rolle der Gemeinden im Staatsganzen zuwenig Rechnung. Der Bundesrat wird daher beauftragt, im Rahmen der bevorstehenden Totalrevision der Bundesverfassung die folgenden Grundsätze zur Stellung und Funktion der Gemeinden (und Städte, die rechtlich ebenfalls Gemeinden sind) verfassungsrechtlich zu verankern.</p><p>1. Der Text einer neuen Bundesverfassung bringt zum Ausdruck, dass sich Bund, Kantone und, als Bestandteile der Kantone, die Gemeinden in der Aufgaben des gesamtstaatlichen Gemeinwesens teilen.</p><p>2. Die Bundesverfassung beruht auf dem Grundsatz, dass die Beziehungen des Bundes zu den Gemeinden zum Bund in der Regel über die Kantone erfolgen. Ausnahmen sind allerdings zulässig, wenn dies zur Ausführung des Bundesrechts notwendig ist oder wenn die legitimen Interessen der Gemeinden sonst nicht wirksam gewahrt werden können. Bei der Schaffung von neuen Rechtsgrundlagen und bei der Planung und Verwirklichung von öffentlichen Werken trägt der Bund den möglichen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden Rechnung.</p><p>3. Die Bundesverfassung gewährleistet, dass die Gemeinden im Rahmen der Gesetzgebung der Kantone und des Bundes autonom sind. Eine Verletzung der Gemeindeautonomie kann mit der staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden.</p>
    • Föderalistische Zusammenarbeit im Bundesstaat

Back to List