ZWILAG. Bau- und Teilbetriebsbewilligung

ShortId
96.3420
Id
19963420
Updated
10.04.2024 12:18
Language
de
Title
ZWILAG. Bau- und Teilbetriebsbewilligung
AdditionalIndexing
Abfallaufbereitung;Lagerung radioaktiver Abfälle;Baugenehmigung;radioaktiver Abfall
1
  • L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
  • L05K0102030101, Baugenehmigung
  • L04K06010201, Abfallaufbereitung
  • L04K06010109, radioaktiver Abfall
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit dem Zwilag-Entscheid vom 21. August 1996 kam der Bundesrat zum Schluss, dass der sichere Bau und Betrieb für die Lagergebäude, die "Heisse Zelle" und die Umladestation Schiene/Strasse gewährleistet sind. Für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage konnte der sichere Betrieb nicht abschliessend beurteilt werden. Der Zwilag wurde deshalb die Bau- und Betriebsbewilligung für die Lagergebäude (einschliesslich Empfangsbereich), die "Heisse Zelle" und die Umladestation erteilt. Für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage wurde die Baubewilligung (inklusive die Bewilligung für die nichtnukleare Inbetriebnahme) erteilt. Die Zwilag wurde aufgefordert, betreffend den Betrieb dieser Anlageteile zu gegebener Zeit ein neues Gesuch einzureichen.</p><p>Zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1./3. Artikel 7 Absatz 2 der Atomverordnung sieht vor, dass die Betriebsbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. Der Entscheid des Bundesrates, für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen, bedeutet aus heutiger Sicht nicht, dass bei diesen Anlagen unüberwindbare Schwierigkeiten bestehen. Die Betriebsbewilligung wurde noch nicht erteilt, da in den von der Zwilag eingereichten Gesuchsunterlagen der Detaillierungsgrad der Angaben noch nicht genügte, um den sicheren Betrieb dieser Anlagen schon jetzt beurteilen zu können. Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Bau dieser Anlagen entsprechend der nuklearen Baubewilligung und den einschlägigen Richtlinien genügend weit fortgeschritten ist, kann die HSK eine abschliessende sicherheitstechnische Beurteilung abgeben und zuhanden der Bewilligungsbehörde die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorschlagen.</p><p>2./7. Während sich Plasmaöfen im nichtnuklearen Betrieb bewährt haben, gibt es im Bereich der Kerntechnik erst Erfahrung mit Pilotanlagen. Die HSK hat in ihrem Gutachten weitere Informationen verlangt, die sich auf die Verbrennung bzw. das Schmelzen von radioaktiven Abfällen beziehen. Es handelt sich dabei vor allem um die Wartungsfreundlichkeit des Ofens, damit die Strahlendosen für das Personal tief gehalten werden können, und um Untersuchungen zur Flüchtigkeit von Cäsiumverbindungen, die einen Einfluss auf die Dimensionierung der Abgasreinigungsanlagen haben können. Für die von der HSK gestellten Anforderungen sind technische Lösungen möglich und aus ähnlichen Anwendungsbereichen bekannt. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass mit der Bau- und Teilbetriebsbewilligung keine finanziellen und andere Sachzwänge wegen ungenügender Eignung der Anlage geschaffen werden. Falls die sicherheitstechnische Begutachtung zum Schluss kommen sollte, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist, könnte für diesen Anlagenteil keine Betriebsbewilligung erteilt werden.</p><p>4.-6. Der Bundesrat sieht, wie oben ausgeführt, keine Gründe, dass sich der Plasmaofen für den vorgesehenen Zweck nicht eignen sollte. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, sich zu allfälligen Alternativen zum Plasmaofen zu äussern.</p><p>8. Ein grosser Teil der im ZZL zu lagernden Abfälle wird nicht in der Konditionierungs- oder in der Verbrennungs- und Schmelzanlage behandelt (z. B. hochaktive Abfälle und mittelaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung). Der Bau der diesbezüglichen Lagerhallen ist daher sinnvoll, auch wenn die übrigen Anlagen allenfalls nicht realisiert werden könnten.</p><p>9. Die Verwirklichung eines so grossen Projektes, wie es das Zentrale Zwischenlager darstellt, kann nicht ohne externe Experten erfolgen. Die HSK und die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) haben festgestellt, dass es bei der Zwilag an eigenen, vollamtlich angestellten bzw. für die Zwilag tätigen Fachleuten teilweise fehlt. Während der Projektierungs- und Bewilligungsphase operierte der Gesuchsteller mit einer Organisationsstruktur, die weitgehend auf dem Personal der an der Zwilag beteiligten Kernkraftwerkgesellschaften und des PSI beruhte. Die Zwilag beabsichtigt, die Betriebsorganisation nun sukzessive aufzubauen, so dass bei der Inbetriebnahme eine vollständige und fertig ausgebildete Equipe zur Verfügung steht. Die Strukturierung der Organisation nach den Bedürfnissen der einzelnen Projektphasen ist zweckmässig.</p><p>HSK und KSA werden darauf insistieren, dass die noch einzureichenden Unterlagen den Anforderungen genügen und rechtzeitig das nötige Zwilag-eigene Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung steht.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im August hat der Bundesrat die Baubewilligung für das Zentrale Zwischenlager (ZZL) für radioaktive Abfälle erteilt. Gleichzeitig stimmte er dem Betrieb der Lagerhallen zu. In der Medienmitteilung gab der Bundesrat bekannt, dass die Betriebsbewilligung sich ausdrücklich nicht auf die - in der vom Parlament genehmigten Rahmenbewilligung vorgesehene - Konditionierungs- und Verbrennungsanlage beziehe, da deren Eignung für einen sicheren Betrieb noch nicht beurteilt werden könne.</p><p>Die Verbrennungsanlage dient dazu, die organischen, leicht- und mittelaktiven Abfälle als wesentliche Voraussetzung für die Lagerung in eine inerte Form umzuwandeln und gleichzeitig ihr Volumen erheblich zu verringern. Ohne diese Konditionierung wären die Abfälle nicht dauerhaft zu lagern; zudem wäre der Bedarf an Lagerkapazität erheblich grösser. Das ZZL müsste bei Nichtverfügbarkeit dieser Anlage wohl wesentlich anders ausgelegt werden; die heutige Anlage könnte sich unter solchen Umständen zum Teil als Fehlplanung erweisen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welcher Art sind die Probleme mit der von der Zwilag vorgesehenen Konditionierungs- und Verbrennungsanlage (Plasmaofen)?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die technischen Chancen, dass der Plasmaofen den von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) aufgestellten Anforderungen einmal genügen wird? Worauf stützt er sich dabei?</p><p>3. Wann glaubt der Bundesrat die zusätzliche Bewilligung für den Plasmaofen geben zu können?</p><p>4. Welche Optionen hat die Zwilag für den Fall, dass der Plasmaofen sich nicht eignen würde?</p><p>5. Was wäre der Zeitbedarf für den Wechsel zu einer alternativen Anlage?</p><p>6. Ist gewährleistet, dass eine alternative Anlage in die heutigen, bereits bewilligten Baupläne für das ZZL passt?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Befürchtung, dass durch den vorgezogenen Bau von Teilen des ZZL finanzielle und andere Sachzwänge geschaffen werden könnten, die schliesslich eine Betriebsbewilligung für die Konditionierungs- und Verbrennungsanlage auch bei ungenügender Eignung präjudizieren könnten?</p><p>8. Was hat den Bundesrat bewogen, eine Teilbau- und Betriebsbewilligung für das ZZL zu erteilen, obwohl es nur dann in seiner geplanten Form sinnvoll betrieben werden kann, wenn tatsächlich eine Konditionierungs- und Verbrennungsanlage zur Verfügung steht?</p><p>9. Ist die Zwilag heute - im Gegensatz zum früheren "Einmannbetrieb" und trotz des durch das Nichtgenügen der Bewilligungsunterlagen für die Konditionierungsanlage zutage getretenen Mangels an Sachverstand - personell in der Lage, ohne Abhängigkeit von eingekauften Expertisen eine sinnvolle Planung, einen sachgerechten Bau und einen sicheren Betrieb des ZZL zu gewährleisten?</p>
  • ZWILAG. Bau- und Teilbetriebsbewilligung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit dem Zwilag-Entscheid vom 21. August 1996 kam der Bundesrat zum Schluss, dass der sichere Bau und Betrieb für die Lagergebäude, die "Heisse Zelle" und die Umladestation Schiene/Strasse gewährleistet sind. Für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage konnte der sichere Betrieb nicht abschliessend beurteilt werden. Der Zwilag wurde deshalb die Bau- und Betriebsbewilligung für die Lagergebäude (einschliesslich Empfangsbereich), die "Heisse Zelle" und die Umladestation erteilt. Für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage wurde die Baubewilligung (inklusive die Bewilligung für die nichtnukleare Inbetriebnahme) erteilt. Die Zwilag wurde aufgefordert, betreffend den Betrieb dieser Anlageteile zu gegebener Zeit ein neues Gesuch einzureichen.</p><p>Zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1./3. Artikel 7 Absatz 2 der Atomverordnung sieht vor, dass die Betriebsbewilligung gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werden kann, wenn die Voraussetzungen für einen sicheren Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt abschliessend beurteilt werden können. Der Entscheid des Bundesrates, für die Konditionierungs- sowie die Verbrennungs- und Schmelzanlage zunächst nur die Baubewilligung zu erteilen, bedeutet aus heutiger Sicht nicht, dass bei diesen Anlagen unüberwindbare Schwierigkeiten bestehen. Die Betriebsbewilligung wurde noch nicht erteilt, da in den von der Zwilag eingereichten Gesuchsunterlagen der Detaillierungsgrad der Angaben noch nicht genügte, um den sicheren Betrieb dieser Anlagen schon jetzt beurteilen zu können. Erst wenn die erforderlichen Unterlagen vorliegen und der Bau dieser Anlagen entsprechend der nuklearen Baubewilligung und den einschlägigen Richtlinien genügend weit fortgeschritten ist, kann die HSK eine abschliessende sicherheitstechnische Beurteilung abgeben und zuhanden der Bewilligungsbehörde die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorschlagen.</p><p>2./7. Während sich Plasmaöfen im nichtnuklearen Betrieb bewährt haben, gibt es im Bereich der Kerntechnik erst Erfahrung mit Pilotanlagen. Die HSK hat in ihrem Gutachten weitere Informationen verlangt, die sich auf die Verbrennung bzw. das Schmelzen von radioaktiven Abfällen beziehen. Es handelt sich dabei vor allem um die Wartungsfreundlichkeit des Ofens, damit die Strahlendosen für das Personal tief gehalten werden können, und um Untersuchungen zur Flüchtigkeit von Cäsiumverbindungen, die einen Einfluss auf die Dimensionierung der Abgasreinigungsanlagen haben können. Für die von der HSK gestellten Anforderungen sind technische Lösungen möglich und aus ähnlichen Anwendungsbereichen bekannt. Der Bundesrat geht deshalb davon aus, dass mit der Bau- und Teilbetriebsbewilligung keine finanziellen und andere Sachzwänge wegen ungenügender Eignung der Anlage geschaffen werden. Falls die sicherheitstechnische Begutachtung zum Schluss kommen sollte, dass die Sicherheit nicht gewährleistet ist, könnte für diesen Anlagenteil keine Betriebsbewilligung erteilt werden.</p><p>4.-6. Der Bundesrat sieht, wie oben ausgeführt, keine Gründe, dass sich der Plasmaofen für den vorgesehenen Zweck nicht eignen sollte. Es besteht deshalb zurzeit kein Anlass, sich zu allfälligen Alternativen zum Plasmaofen zu äussern.</p><p>8. Ein grosser Teil der im ZZL zu lagernden Abfälle wird nicht in der Konditionierungs- oder in der Verbrennungs- und Schmelzanlage behandelt (z. B. hochaktive Abfälle und mittelaktive Abfälle aus der Wiederaufarbeitung). Der Bau der diesbezüglichen Lagerhallen ist daher sinnvoll, auch wenn die übrigen Anlagen allenfalls nicht realisiert werden könnten.</p><p>9. Die Verwirklichung eines so grossen Projektes, wie es das Zentrale Zwischenlager darstellt, kann nicht ohne externe Experten erfolgen. Die HSK und die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) haben festgestellt, dass es bei der Zwilag an eigenen, vollamtlich angestellten bzw. für die Zwilag tätigen Fachleuten teilweise fehlt. Während der Projektierungs- und Bewilligungsphase operierte der Gesuchsteller mit einer Organisationsstruktur, die weitgehend auf dem Personal der an der Zwilag beteiligten Kernkraftwerkgesellschaften und des PSI beruhte. Die Zwilag beabsichtigt, die Betriebsorganisation nun sukzessive aufzubauen, so dass bei der Inbetriebnahme eine vollständige und fertig ausgebildete Equipe zur Verfügung steht. Die Strukturierung der Organisation nach den Bedürfnissen der einzelnen Projektphasen ist zweckmässig.</p><p>HSK und KSA werden darauf insistieren, dass die noch einzureichenden Unterlagen den Anforderungen genügen und rechtzeitig das nötige Zwilag-eigene Personal mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung steht.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im August hat der Bundesrat die Baubewilligung für das Zentrale Zwischenlager (ZZL) für radioaktive Abfälle erteilt. Gleichzeitig stimmte er dem Betrieb der Lagerhallen zu. In der Medienmitteilung gab der Bundesrat bekannt, dass die Betriebsbewilligung sich ausdrücklich nicht auf die - in der vom Parlament genehmigten Rahmenbewilligung vorgesehene - Konditionierungs- und Verbrennungsanlage beziehe, da deren Eignung für einen sicheren Betrieb noch nicht beurteilt werden könne.</p><p>Die Verbrennungsanlage dient dazu, die organischen, leicht- und mittelaktiven Abfälle als wesentliche Voraussetzung für die Lagerung in eine inerte Form umzuwandeln und gleichzeitig ihr Volumen erheblich zu verringern. Ohne diese Konditionierung wären die Abfälle nicht dauerhaft zu lagern; zudem wäre der Bedarf an Lagerkapazität erheblich grösser. Das ZZL müsste bei Nichtverfügbarkeit dieser Anlage wohl wesentlich anders ausgelegt werden; die heutige Anlage könnte sich unter solchen Umständen zum Teil als Fehlplanung erweisen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Welcher Art sind die Probleme mit der von der Zwilag vorgesehenen Konditionierungs- und Verbrennungsanlage (Plasmaofen)?</p><p>2. Wie beurteilt der Bundesrat die technischen Chancen, dass der Plasmaofen den von der Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) aufgestellten Anforderungen einmal genügen wird? Worauf stützt er sich dabei?</p><p>3. Wann glaubt der Bundesrat die zusätzliche Bewilligung für den Plasmaofen geben zu können?</p><p>4. Welche Optionen hat die Zwilag für den Fall, dass der Plasmaofen sich nicht eignen würde?</p><p>5. Was wäre der Zeitbedarf für den Wechsel zu einer alternativen Anlage?</p><p>6. Ist gewährleistet, dass eine alternative Anlage in die heutigen, bereits bewilligten Baupläne für das ZZL passt?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Befürchtung, dass durch den vorgezogenen Bau von Teilen des ZZL finanzielle und andere Sachzwänge geschaffen werden könnten, die schliesslich eine Betriebsbewilligung für die Konditionierungs- und Verbrennungsanlage auch bei ungenügender Eignung präjudizieren könnten?</p><p>8. Was hat den Bundesrat bewogen, eine Teilbau- und Betriebsbewilligung für das ZZL zu erteilen, obwohl es nur dann in seiner geplanten Form sinnvoll betrieben werden kann, wenn tatsächlich eine Konditionierungs- und Verbrennungsanlage zur Verfügung steht?</p><p>9. Ist die Zwilag heute - im Gegensatz zum früheren "Einmannbetrieb" und trotz des durch das Nichtgenügen der Bewilligungsunterlagen für die Konditionierungsanlage zutage getretenen Mangels an Sachverstand - personell in der Lage, ohne Abhängigkeit von eingekauften Expertisen eine sinnvolle Planung, einen sachgerechten Bau und einen sicheren Betrieb des ZZL zu gewährleisten?</p>
    • ZWILAG. Bau- und Teilbetriebsbewilligung

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