Rituelle Schlachtung (Schächten) von Geflügel

ShortId
96.3429
Id
19963429
Updated
10.04.2024 14:30
Language
de
Title
Rituelle Schlachtung (Schächten) von Geflügel
AdditionalIndexing
Geflügel;Verordnung;Judentum;Schlachtung;Religionsfreiheit;Tierschutz
1
  • L05K1402040107, Schlachtung
  • L05K1401010302, Geflügel
  • L04K01060208, Judentum
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K05020509, Religionsfreiheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Bei der Ausarbeitung des Entwurfes zur Revision der Tierschutzverordnung standen, gestützt auf Artikel 20 des Tierschutzgesetzes, die Tierschutzaspekte im Vordergrund. Religiöse Glaubensgemeinschaften sind nicht in die Vernehmlassung einbezogen worden. Der Verwaltung und den beigezogenen Experten waren der Umfang und die Bedeutung ritueller Geflügelschlachtungen in der Schweiz sowohl für jüdische als auch für muslimische Kreise nicht ausreichend bekannt. Das für das Revisionsvorhaben und für das Aufstellen der Adressliste im Zusammenhang mit der Vernehmlassung verantwortliche Bundesamt für Veterinärwesen hat sich inzwischen für die Nichtberücksichtigung in der Vernehmlassung beim Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund entschuldigt.</p><p>2. Es trifft zu, dass bei einem allfälligen Versorgungsnotstand Probleme mit der Fleischversorgung auftreten könnten; eine solche Situation besteht jedoch nicht und ist nicht zu erwarten. Bezüglich BSE kann keineswegs von einer seuchenpolizeilichen Notlage gesprochen werden.</p><p>3. Aus tierschützerischer Sicht gibt es keine Gründe, die für das Schächten von Geflügel anstelle der Schlachtung betäubter Tiere sprechen. Ziel der Zulassung des Schächtens von Geflügel ist die Versorgung der jüdischen und der muslimischen Glaubensgemeinschaften unseres Landes mit einheimischem Geflügel und damit die Verminderung der Abhängigkeit von Importen.</p><p>4. Die im Entwurf zur Revision der Tierschutzverordnung vorgeschlagene Betäubungspflicht ergibt nicht zwingend lange Wege zwischen dem Ort der Betäubung und jenem der Entblutung der Tiere; die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, hier noch Verbesserungen gegenüber heute zu erwirken. Es gibt auch bei der serienmässigen Schlachtung von Geflügel Anlagen mit kurzen Distanzen zwischen den Stationen (Anlieferung, Betäubung, Entblutung) zu Beginn des Schlachtprozesses. Bei einer geeigneten Anlage und fachgerechtem Betrieb kann angenommen werden, dass die Tiere wirksam betäubt werden.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich in der Botschaft von 1977 zum Tierschutzgesetz zum Schächten allgemein u. a. wie folgt geäussert: "Aufgrund der Debatten in den eidgenössischen Räten und des klaren Ergebnisses der Volksabstimmung über den neuen Artikel 25bis der Bundesverfassung (Tierschutzartikel) halten wir indessen am ausnahmslosen Verbot des betäubungslosen Schlachtens von Säugetieren fest. Wir verkennen zwar nicht, dass darin eine gewisse Einschränkung der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit gegenüber einer religiösen Minderheit gesehen werden kann. Indessen unterliegt jedes Freiheitsrecht den ihm von Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen, so auch die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit." Zum Schlachten von Geflügel äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft wie folgt: "Der Bundesrat soll deshalb im Gesetzentwurf ermächtigt werden, die Betäubung beim Schlachten von Geflügel in jenem Zeitpunkt zu regeln, in dem die notwendigen Voraussetzungen dafür vorhanden sind."</p><p>Der Bundesrat hat beim Erlass der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 von dieser Kompetenz nicht Gebrauch gemacht. Mit Rücksicht auf die spezielle Bedeutung des Schächtens für bestimmte Glaubensgemeinschaften beabsichtigt der Bundesrat auch im jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Schächtverbot zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der revidierte Entwurf der neuen Tierschutzverordnung sieht vor, ab 1997 das rituelle Schlachten (Schächten) von Geflügel zu verbieten. Von diesem Verbot ist die jüdische Glaubensgemeinschaft betroffen. Sie kann ihre bisherige Glaubenspraxis nicht weiterführen. Ich frage den Bundesrat, ob ein solcher Eingriff in die Glaubensfreiheit gerechtfertigt und aus tierschützerischer Optik zwingend notwendig ist, und bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie konnte es geschehen, dass die betroffene Glaubensgemeinschaft bei der Vernehmlassung der neuen Verordnung nicht begrüsst wurde?</p><p>2. Das Schächten von Geflügel war bisher die einzige inländische Beschaffungsmöglichkeit im Falle von kriegerischen Ereignissen im Ausland (Zweiter Weltkrieg) oder bei seuchenpolizeilichen Notlagen (BSE). Ist sich der Bundesrat im klaren darüber, dass er mit einem generellen Schächtverbot für Geflügel der betroffenen Glaubensgemeinschaft die letzte Möglichkeit entzieht, sich in solchen Krisensituationen mit einheimischem Fleisch einzudecken?</p><p>3. Gibt es nicht auch Gründe, die für das Schächten von Geflügel sprechen?</p><p>4. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die im Revisionsentwurf vorgeschlagene Betäubung der Tiere wegen des langen Weges zwischen Betäubung und Tötung zum Teil nicht wirksam ist und dass diese Tiere unter Umständen mehr Leid erfahren als beim Schächten?</p><p>5. Das Schächten war während Jahrhunderten eine vergleichsweise "humane" Methode der Tiertötung, soweit man diesbezüglich von "Humanität" sprechen will. Anerkennt der Bundesrat die spezielle religiöse Bedeutung des Schächtens für bestimmte Glaubensgemeinschaften, und ist er bereit, diese Praxis im Sinne der Glaubensfreiheit liberal zugunsten der betroffenen Glaubensgemeinschaft zu gestalten? Gemäss den vorliegenden Angaben gibt es nur einen einzigen Geflügelschlachthof in der Schweiz, der das Schächten von Geflügel praktiziert; wäre es nicht möglich, hier mit klaren Ausnahmebestimmungen zu operieren?</p>
  • Rituelle Schlachtung (Schächten) von Geflügel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Bei der Ausarbeitung des Entwurfes zur Revision der Tierschutzverordnung standen, gestützt auf Artikel 20 des Tierschutzgesetzes, die Tierschutzaspekte im Vordergrund. Religiöse Glaubensgemeinschaften sind nicht in die Vernehmlassung einbezogen worden. Der Verwaltung und den beigezogenen Experten waren der Umfang und die Bedeutung ritueller Geflügelschlachtungen in der Schweiz sowohl für jüdische als auch für muslimische Kreise nicht ausreichend bekannt. Das für das Revisionsvorhaben und für das Aufstellen der Adressliste im Zusammenhang mit der Vernehmlassung verantwortliche Bundesamt für Veterinärwesen hat sich inzwischen für die Nichtberücksichtigung in der Vernehmlassung beim Schweizerischen Israelitischen Gemeindebund entschuldigt.</p><p>2. Es trifft zu, dass bei einem allfälligen Versorgungsnotstand Probleme mit der Fleischversorgung auftreten könnten; eine solche Situation besteht jedoch nicht und ist nicht zu erwarten. Bezüglich BSE kann keineswegs von einer seuchenpolizeilichen Notlage gesprochen werden.</p><p>3. Aus tierschützerischer Sicht gibt es keine Gründe, die für das Schächten von Geflügel anstelle der Schlachtung betäubter Tiere sprechen. Ziel der Zulassung des Schächtens von Geflügel ist die Versorgung der jüdischen und der muslimischen Glaubensgemeinschaften unseres Landes mit einheimischem Geflügel und damit die Verminderung der Abhängigkeit von Importen.</p><p>4. Die im Entwurf zur Revision der Tierschutzverordnung vorgeschlagene Betäubungspflicht ergibt nicht zwingend lange Wege zwischen dem Ort der Betäubung und jenem der Entblutung der Tiere; die vorgeschlagene Regelung zielt darauf ab, hier noch Verbesserungen gegenüber heute zu erwirken. Es gibt auch bei der serienmässigen Schlachtung von Geflügel Anlagen mit kurzen Distanzen zwischen den Stationen (Anlieferung, Betäubung, Entblutung) zu Beginn des Schlachtprozesses. Bei einer geeigneten Anlage und fachgerechtem Betrieb kann angenommen werden, dass die Tiere wirksam betäubt werden.</p><p>5. Der Bundesrat hat sich in der Botschaft von 1977 zum Tierschutzgesetz zum Schächten allgemein u. a. wie folgt geäussert: "Aufgrund der Debatten in den eidgenössischen Räten und des klaren Ergebnisses der Volksabstimmung über den neuen Artikel 25bis der Bundesverfassung (Tierschutzartikel) halten wir indessen am ausnahmslosen Verbot des betäubungslosen Schlachtens von Säugetieren fest. Wir verkennen zwar nicht, dass darin eine gewisse Einschränkung der Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit gegenüber einer religiösen Minderheit gesehen werden kann. Indessen unterliegt jedes Freiheitsrecht den ihm von Verfassung und Gesetz gezogenen Grenzen, so auch die Glaubens-, Gewissens- und Kultusfreiheit." Zum Schlachten von Geflügel äusserte sich der Bundesrat in der Botschaft wie folgt: "Der Bundesrat soll deshalb im Gesetzentwurf ermächtigt werden, die Betäubung beim Schlachten von Geflügel in jenem Zeitpunkt zu regeln, in dem die notwendigen Voraussetzungen dafür vorhanden sind."</p><p>Der Bundesrat hat beim Erlass der Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 von dieser Kompetenz nicht Gebrauch gemacht. Mit Rücksicht auf die spezielle Bedeutung des Schächtens für bestimmte Glaubensgemeinschaften beabsichtigt der Bundesrat auch im jetzigen Zeitpunkt nicht, ein Schächtverbot zu erlassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der revidierte Entwurf der neuen Tierschutzverordnung sieht vor, ab 1997 das rituelle Schlachten (Schächten) von Geflügel zu verbieten. Von diesem Verbot ist die jüdische Glaubensgemeinschaft betroffen. Sie kann ihre bisherige Glaubenspraxis nicht weiterführen. Ich frage den Bundesrat, ob ein solcher Eingriff in die Glaubensfreiheit gerechtfertigt und aus tierschützerischer Optik zwingend notwendig ist, und bitte um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Wie konnte es geschehen, dass die betroffene Glaubensgemeinschaft bei der Vernehmlassung der neuen Verordnung nicht begrüsst wurde?</p><p>2. Das Schächten von Geflügel war bisher die einzige inländische Beschaffungsmöglichkeit im Falle von kriegerischen Ereignissen im Ausland (Zweiter Weltkrieg) oder bei seuchenpolizeilichen Notlagen (BSE). Ist sich der Bundesrat im klaren darüber, dass er mit einem generellen Schächtverbot für Geflügel der betroffenen Glaubensgemeinschaft die letzte Möglichkeit entzieht, sich in solchen Krisensituationen mit einheimischem Fleisch einzudecken?</p><p>3. Gibt es nicht auch Gründe, die für das Schächten von Geflügel sprechen?</p><p>4. Ist dem Bundesrat bekannt, dass die im Revisionsentwurf vorgeschlagene Betäubung der Tiere wegen des langen Weges zwischen Betäubung und Tötung zum Teil nicht wirksam ist und dass diese Tiere unter Umständen mehr Leid erfahren als beim Schächten?</p><p>5. Das Schächten war während Jahrhunderten eine vergleichsweise "humane" Methode der Tiertötung, soweit man diesbezüglich von "Humanität" sprechen will. Anerkennt der Bundesrat die spezielle religiöse Bedeutung des Schächtens für bestimmte Glaubensgemeinschaften, und ist er bereit, diese Praxis im Sinne der Glaubensfreiheit liberal zugunsten der betroffenen Glaubensgemeinschaft zu gestalten? Gemäss den vorliegenden Angaben gibt es nur einen einzigen Geflügelschlachthof in der Schweiz, der das Schächten von Geflügel praktiziert; wäre es nicht möglich, hier mit klaren Ausnahmebestimmungen zu operieren?</p>
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