Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Diskriminierende Entscheide
- ShortId
-
96.3441
- Id
-
19963441
- Updated
-
10.04.2024 09:01
- Language
-
de
- Title
-
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Diskriminierende Entscheide
- AdditionalIndexing
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Bundesamt für Zivilluftfahrt;französisch-sprachige Schweiz;Fluglinie;Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
- 1
-
- L04K08040708, Bundesamt für Zivilluftfahrt
- L04K18010211, Verkehrsunternehmen
- L04K18040104, Luftverkehr
- L04K18040102, Fluglinie
- L06K010601020201, französisch-sprachige Schweiz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Herr Auer benimmt sich wie ein Swissair-Angestellter: Häufig zieht er es vor, anstelle der öffentlichen Interessen die privaten Interessen zu vertreten.</p><p></p><p>Beispiele: Unter irreführenden Vorwänden hat Herr Auer letzthin der Gesellschaft Virgine die Eröffnung einer preiswerten Verbindung zwischen Genf und Brüssel untersagt. Ebenso versucht Herr Auer, die British Airways daran zu hindern, die Tarife für Flüge zwischen Genf, London und New York zu senken. Mit der gegenwärtigen Politik benachteiligt das BAZL die Benutzer des Flughafens Genf-Cointrin klar.</p>
- <p>1. Grundlagen der Tarifgenehmigungspflicht</p><p></p><p>Nach den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung haben die im konzessionspflichtigen Linienverkehr tätigen Unternehmen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ihre Tarife zur Genehmigung vorzulegen und sie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Ausserdem haben die Konzessionäre sicherzustellen, dass ihre Beförderungen unter Vorbehalt behördlich bewilligter Abweichungen nur zu den vom Bundesamt genehmigten Tarifen angeboten und durchgeführt werden.</p><p></p><p>Das BAZL hat sich bei der Genehmigung der Tarife für internationale Beförderungen formell auf die in den entsprechenden bilateralen Luftverkehrsabkommen enthaltenen Abmachungen zu stützen. Die Mehrzahl dieser von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen beinhaltet einen Tarifartikel, welcher bestimmt, wie die Tarife den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind.</p><p></p><p>2. Übersicht über angewandte Regelungen</p><p></p><p>Mehrheitlich gilt heute noch die sogenannte "double approval"- Regelung: Flugtarife müssen von den Luftfahrtbehörden des Abgangs- und Bestimmungslands genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Mit verschiedenen Ländern (Beispiel: Belgien, England) wurde die "country-of-origin"-Regelung vereinbart: Flugtarife müssen nur noch vom Abgangsland genehmigt werden, damit sie in Kraft treten; das Bestimmungsland kann sie nicht ablehnen. Mit einigen wenigen Ländern (Beispiel: Kanada, USA, Singapur) wurde die "double disapproval"- Regelung vereinbart: Flugtarife müssen von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien abgelehnt werden, damit sie nicht in Kraft treten. Für den Luftverkehr zwischen der Schweiz und verschiedenen europäischen Ländern ist die Tarifvereinbarung von 1987 der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) anwendbar, welche eine automatische Genehmigung von Flugtarifen vorsieht, die sich innerhalb zweier bestimmter Zonen bewegen, deren untere Grenze in bezug auf den Referenztarif (normaler Retourtarif) bei 65 Prozent bzw. 45 Prozent liegen. An der 17. ECAC-Zwischenversammlung von 1989 wurden neu drei Zonen definiert, mit unteren Grenzen bei 85 Prozent, 65 Prozent und 35 Prozent. Dabei gilt der Grundsatz "je günstiger der Tarif, desto einschränkender die Anwendungsbedingungen".</p><p></p><p>Im Sinne der Liberalisierung geht das BAZL bei seiner Genehmigungspraxis über die formell anwendbaren Bestimmungen hinaus:</p><p></p><p>- Es wendet die "country-of-origin"-Regel weltweit an, d.h. alle Flugtarife für den Verkehr mit Abgangsort Ausland und Bestimmung Schweiz werden ohne weitere</p><p>Prüfung genehmigt.</p><p>- Flugtarife für den Verkehr mit Abgangsort Schweiz nach allen Bestimmungsländern werden generell in Anwendung der Beschlüsse und Grundsätze der 17. Zwischenversammlung beurteilt; die Untergrenze der 3. Zone wird je nach Marktlage bei 25 Prozent statt 35 Prozent des Referenztarifes festgelegt (Beispiel: Referenztarif Fr. 1'000.--, Spezialtarife Fr. 250.-- statt Fr. 350.--).</p><p>- Flugtarife unterhalb der Bandbreite von 25 Prozent des Referenzpreises werden ebenfalls genehmigt, sofern es sich um kurzfristige Aktionen handelt (Verkaufs- und Reiseperiode innerhalb Europas ein Monat, im Interkontinentalverkehr sechs Wochen); Aktionen für das gleiche Städtepaar dürfen nicht vor Ablauf von zwei bzw. von drei Monaten wiederholt werden.</p><p></p><p>Das Ziel dieser detaillierten Regelungen besteht darin, die Tarifbestimmungen gegenüber allen Fluggesellschaften in nicht diskriminierender Weise anzuwenden.</p><p></p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, nach Abschluss des Luftverkehrsabkommens mit der EU die heutige Tarifgenehmigungspolitik zu überprüfen und neu festzulegen.</p><p></p><p>3. Zu den Fragen des Interpellanten</p><p></p><p>Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom Mai 1996 bekräftigt, dass die Liberalisierung der Luftverkehrspolitik mit den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der gegenwärtigen sektoriellen Verhandlungen gefunden werden muss. Deshalb sollen Fluggesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten auch beim Betrieb von Luftverkehrslinien nach Genf gleich behandelt werden wie die schweizerischen Fluggesellschaften in den EU-Ländern.</p><p></p><p>Das BAZL hat daher in den vom Interpellanten erwähnten Fällen keine diskriminierenden Entscheide getroffen. Die Zurückstellung des Gesuchs der Eurobelgian Airlines (EBA, Virgin Express) für eine Luftverkehrslinie zwischen Genf und Brüssel wie auch das Verbot an British Airways, vom BAZL nicht genehmigte Tarife anzubieten, stützten sich auf entsprechende Bestimmungen der bilateralen Abkommen.</p><p></p><p>Das Luftverkehrsabkommen mit Belgien vom 24. März 1960 gibt den Vertragsparteien das Recht, die Erteilung einer Betriebsbewilligung zu verweigern, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen in Händen der andern Vertragspartei oder deren Staatsbürger liegt. Tatsächlich befinden sich 90 Prozent der EBA in britischen und nicht in belgischen Händen. Damit fehlte der EBA ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Flüge.</p><p></p><p>Die British Airways kann gemäss den Bestimmungen des bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 5. April 1950 mit Grossbritannien im Verkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten lediglich bereits genehmigte Tarife anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat über die diskriminierenden Entscheide, die Herr André Auer, Direktor des Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), neulich gefällt hat, auf dem laufenden?</p><p>Welche dringlichen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um die legitimen Interessen der Westschweiz zu schützen?</p>
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Diskriminierende Entscheide
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Herr Auer benimmt sich wie ein Swissair-Angestellter: Häufig zieht er es vor, anstelle der öffentlichen Interessen die privaten Interessen zu vertreten.</p><p></p><p>Beispiele: Unter irreführenden Vorwänden hat Herr Auer letzthin der Gesellschaft Virgine die Eröffnung einer preiswerten Verbindung zwischen Genf und Brüssel untersagt. Ebenso versucht Herr Auer, die British Airways daran zu hindern, die Tarife für Flüge zwischen Genf, London und New York zu senken. Mit der gegenwärtigen Politik benachteiligt das BAZL die Benutzer des Flughafens Genf-Cointrin klar.</p>
- <p>1. Grundlagen der Tarifgenehmigungspflicht</p><p></p><p>Nach den Bestimmungen der Luftfahrtgesetzgebung haben die im konzessionspflichtigen Linienverkehr tätigen Unternehmen dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ihre Tarife zur Genehmigung vorzulegen und sie der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Ausserdem haben die Konzessionäre sicherzustellen, dass ihre Beförderungen unter Vorbehalt behördlich bewilligter Abweichungen nur zu den vom Bundesamt genehmigten Tarifen angeboten und durchgeführt werden.</p><p></p><p>Das BAZL hat sich bei der Genehmigung der Tarife für internationale Beförderungen formell auf die in den entsprechenden bilateralen Luftverkehrsabkommen enthaltenen Abmachungen zu stützen. Die Mehrzahl dieser von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen beinhaltet einen Tarifartikel, welcher bestimmt, wie die Tarife den Luftfahrtbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten sind.</p><p></p><p>2. Übersicht über angewandte Regelungen</p><p></p><p>Mehrheitlich gilt heute noch die sogenannte "double approval"- Regelung: Flugtarife müssen von den Luftfahrtbehörden des Abgangs- und Bestimmungslands genehmigt werden, damit sie in Kraft treten. Mit verschiedenen Ländern (Beispiel: Belgien, England) wurde die "country-of-origin"-Regelung vereinbart: Flugtarife müssen nur noch vom Abgangsland genehmigt werden, damit sie in Kraft treten; das Bestimmungsland kann sie nicht ablehnen. Mit einigen wenigen Ländern (Beispiel: Kanada, USA, Singapur) wurde die "double disapproval"- Regelung vereinbart: Flugtarife müssen von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien abgelehnt werden, damit sie nicht in Kraft treten. Für den Luftverkehr zwischen der Schweiz und verschiedenen europäischen Ländern ist die Tarifvereinbarung von 1987 der Europäischen Zivilluftfahrt-Konferenz (ECAC) anwendbar, welche eine automatische Genehmigung von Flugtarifen vorsieht, die sich innerhalb zweier bestimmter Zonen bewegen, deren untere Grenze in bezug auf den Referenztarif (normaler Retourtarif) bei 65 Prozent bzw. 45 Prozent liegen. An der 17. ECAC-Zwischenversammlung von 1989 wurden neu drei Zonen definiert, mit unteren Grenzen bei 85 Prozent, 65 Prozent und 35 Prozent. Dabei gilt der Grundsatz "je günstiger der Tarif, desto einschränkender die Anwendungsbedingungen".</p><p></p><p>Im Sinne der Liberalisierung geht das BAZL bei seiner Genehmigungspraxis über die formell anwendbaren Bestimmungen hinaus:</p><p></p><p>- Es wendet die "country-of-origin"-Regel weltweit an, d.h. alle Flugtarife für den Verkehr mit Abgangsort Ausland und Bestimmung Schweiz werden ohne weitere</p><p>Prüfung genehmigt.</p><p>- Flugtarife für den Verkehr mit Abgangsort Schweiz nach allen Bestimmungsländern werden generell in Anwendung der Beschlüsse und Grundsätze der 17. Zwischenversammlung beurteilt; die Untergrenze der 3. Zone wird je nach Marktlage bei 25 Prozent statt 35 Prozent des Referenztarifes festgelegt (Beispiel: Referenztarif Fr. 1'000.--, Spezialtarife Fr. 250.-- statt Fr. 350.--).</p><p>- Flugtarife unterhalb der Bandbreite von 25 Prozent des Referenzpreises werden ebenfalls genehmigt, sofern es sich um kurzfristige Aktionen handelt (Verkaufs- und Reiseperiode innerhalb Europas ein Monat, im Interkontinentalverkehr sechs Wochen); Aktionen für das gleiche Städtepaar dürfen nicht vor Ablauf von zwei bzw. von drei Monaten wiederholt werden.</p><p></p><p>Das Ziel dieser detaillierten Regelungen besteht darin, die Tarifbestimmungen gegenüber allen Fluggesellschaften in nicht diskriminierender Weise anzuwenden.</p><p></p><p>Der Bundesrat beabsichtigt, nach Abschluss des Luftverkehrsabkommens mit der EU die heutige Tarifgenehmigungspolitik zu überprüfen und neu festzulegen.</p><p></p><p>3. Zu den Fragen des Interpellanten</p><p></p><p>Der Bundesrat hat mit seinem Beschluss vom Mai 1996 bekräftigt, dass die Liberalisierung der Luftverkehrspolitik mit den Mitgliedstaaten der EU im Rahmen der gegenwärtigen sektoriellen Verhandlungen gefunden werden muss. Deshalb sollen Fluggesellschaften aus EU-Mitgliedstaaten auch beim Betrieb von Luftverkehrslinien nach Genf gleich behandelt werden wie die schweizerischen Fluggesellschaften in den EU-Ländern.</p><p></p><p>Das BAZL hat daher in den vom Interpellanten erwähnten Fällen keine diskriminierenden Entscheide getroffen. Die Zurückstellung des Gesuchs der Eurobelgian Airlines (EBA, Virgin Express) für eine Luftverkehrslinie zwischen Genf und Brüssel wie auch das Verbot an British Airways, vom BAZL nicht genehmigte Tarife anzubieten, stützten sich auf entsprechende Bestimmungen der bilateralen Abkommen.</p><p></p><p>Das Luftverkehrsabkommen mit Belgien vom 24. März 1960 gibt den Vertragsparteien das Recht, die Erteilung einer Betriebsbewilligung zu verweigern, wenn der Nachweis nicht erbracht wird, dass ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle über das Unternehmen in Händen der andern Vertragspartei oder deren Staatsbürger liegt. Tatsächlich befinden sich 90 Prozent der EBA in britischen und nicht in belgischen Händen. Damit fehlte der EBA ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Flüge.</p><p></p><p>Die British Airways kann gemäss den Bestimmungen des bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 5. April 1950 mit Grossbritannien im Verkehr zwischen der Schweiz und Drittstaaten lediglich bereits genehmigte Tarife anwenden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat über die diskriminierenden Entscheide, die Herr André Auer, Direktor des Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl), neulich gefällt hat, auf dem laufenden?</p><p>Welche dringlichen Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu treffen, um die legitimen Interessen der Westschweiz zu schützen?</p>
- Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL). Diskriminierende Entscheide
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