Besteuerung des Erwerbs eigener Aktien. Übergangslösung

ShortId
96.3446
Id
19963446
Updated
10.04.2024 08:55
Language
de
Title
Besteuerung des Erwerbs eigener Aktien. Übergangslösung
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Kapitalgewinnsteuer;Steuer;Aktie
1
  • L05K1106010101, Aktie
  • L03K110702, Steuer
  • L04K11070406, Kapitalgewinnsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 25. Juni 1996 hat der Bundesrat eine gesetzliche Regelung des Rückkaufs eigener Aktien vorgeschlagen. Diese sieht vor, dass die heute geltende Frist zur Veräusserung von zwei auf vier Jahre ausgedehnt wird.</p><p></p><p>Die Reaktionen auf diesen Vorschlag sind im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sehr unterschiedlich ausgefallen: Teilweise wurde geltend gemacht, es bestehe kein Aenderungsbedarf. Andere Vernehmlassungen bestreiten, dass ein Handlungsbedarf auf der Gesetzesstufe bestehe. Der Erwerb eigener Aktien sei eine Frage der Rechtsanwendung. Die Vernehmlassungsteilnehmer, welche eine Liberalisierung der steuerlichen Folgen beim Rückkauf eigener Aktien wünschen, haben sodann bezüglich der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften sehr unterschiedliche Vorstellungen. Insbesondere wird eine Ausdehnung der zweijährigen Frist auf eine vierjährige mehrheitlich als zu starr und unflexibel abgelehnt.</p><p></p><p>Bei dieser Sachlage erachtet es der Bundesrat als verfrüht, schon jetzt nach einer Uebergangslösung zu suchen. Einerseits besteht die Gefahr, dass eine solche Uebergangslösung zu einer späteren gesetzlichen Lösung in Widerspruch stehen könnte. Andererseits ist eine Uebergangslösung auch dann nicht sinnvoll, wenn im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens entweder eine gesetzliche Regelung als entbehrlich verworfen oder kein Konsens für eine gesetzliche Regelung gefunden werden sollte. Zudem würde die vom Interpellanten vorgeschlagene, auf Unternehmensziele verweisende Uebergangslösung zu heiklen Abgrenzungsfragen führen und wäre der Rechtssicherheit abträglich.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat führt gegenwärtig über die Reform der Unternehmensbesteuerung, welche die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz anheben soll, eine Vernehmlassung durch. Er sieht in den neuen Bestimmungen auch flexiblere Normen für die Besteuerung der von Unternehmen gehaltenen Eigenaktien vor.</p><p>Da es noch einige Zeit dauern wird, bis die Reform alle Verwaltungs- und Gesetzgebungsmühlen durchlaufen hat, sollte dringend eine Übergangslösung getroffen werden, welche die gegenwärtigen Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung so korrigiert, dass die Unternehmen, die im Rahmen genau umschriebener Unternehmensziele Eigenaktien halten (zur Sicherstellung der Wandelrechte von Obligationären, zur Mitarbeiterbeteiligung usw.), nicht bestraft werden.</p><p>Zudem sollten nach Abschluss der Beratungen im Parlament die Übergangsbestimmungen nach den Ziffern 1 und 2 auf das Inkrafttreten der künftigen Gesetzesbestimmungen hin aufgehoben werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. zu prüfen, ob die Frist, während der Eigenaktien ohne steuerliche Auswirkungen gehalten werden können, nicht von zwei auf vier Jahre verlängert werden könnte, wie dies der Bundesrat übrigens in seinem Vernehmlassungsentwurf vorsieht;</p><p>2. von der Besteuerung des Erwerbs der eigenen Aktien abzusehen, die von den Unternehmen ausschliesslich im Rahmen von Unternehmenszielen, nicht jedoch im Interesse der Aktionäre gehalten werden.</p>
  • Besteuerung des Erwerbs eigener Aktien. Übergangslösung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 25. Juni 1996 hat der Bundesrat eine gesetzliche Regelung des Rückkaufs eigener Aktien vorgeschlagen. Diese sieht vor, dass die heute geltende Frist zur Veräusserung von zwei auf vier Jahre ausgedehnt wird.</p><p></p><p>Die Reaktionen auf diesen Vorschlag sind im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sehr unterschiedlich ausgefallen: Teilweise wurde geltend gemacht, es bestehe kein Aenderungsbedarf. Andere Vernehmlassungen bestreiten, dass ein Handlungsbedarf auf der Gesetzesstufe bestehe. Der Erwerb eigener Aktien sei eine Frage der Rechtsanwendung. Die Vernehmlassungsteilnehmer, welche eine Liberalisierung der steuerlichen Folgen beim Rückkauf eigener Aktien wünschen, haben sodann bezüglich der konkreten Ausgestaltung der gesetzlichen Vorschriften sehr unterschiedliche Vorstellungen. Insbesondere wird eine Ausdehnung der zweijährigen Frist auf eine vierjährige mehrheitlich als zu starr und unflexibel abgelehnt.</p><p></p><p>Bei dieser Sachlage erachtet es der Bundesrat als verfrüht, schon jetzt nach einer Uebergangslösung zu suchen. Einerseits besteht die Gefahr, dass eine solche Uebergangslösung zu einer späteren gesetzlichen Lösung in Widerspruch stehen könnte. Andererseits ist eine Uebergangslösung auch dann nicht sinnvoll, wenn im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens entweder eine gesetzliche Regelung als entbehrlich verworfen oder kein Konsens für eine gesetzliche Regelung gefunden werden sollte. Zudem würde die vom Interpellanten vorgeschlagene, auf Unternehmensziele verweisende Uebergangslösung zu heiklen Abgrenzungsfragen führen und wäre der Rechtssicherheit abträglich.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat führt gegenwärtig über die Reform der Unternehmensbesteuerung, welche die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz anheben soll, eine Vernehmlassung durch. Er sieht in den neuen Bestimmungen auch flexiblere Normen für die Besteuerung der von Unternehmen gehaltenen Eigenaktien vor.</p><p>Da es noch einige Zeit dauern wird, bis die Reform alle Verwaltungs- und Gesetzgebungsmühlen durchlaufen hat, sollte dringend eine Übergangslösung getroffen werden, welche die gegenwärtigen Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung so korrigiert, dass die Unternehmen, die im Rahmen genau umschriebener Unternehmensziele Eigenaktien halten (zur Sicherstellung der Wandelrechte von Obligationären, zur Mitarbeiterbeteiligung usw.), nicht bestraft werden.</p><p>Zudem sollten nach Abschluss der Beratungen im Parlament die Übergangsbestimmungen nach den Ziffern 1 und 2 auf das Inkrafttreten der künftigen Gesetzesbestimmungen hin aufgehoben werden.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat:</p><p>1. zu prüfen, ob die Frist, während der Eigenaktien ohne steuerliche Auswirkungen gehalten werden können, nicht von zwei auf vier Jahre verlängert werden könnte, wie dies der Bundesrat übrigens in seinem Vernehmlassungsentwurf vorsieht;</p><p>2. von der Besteuerung des Erwerbs der eigenen Aktien abzusehen, die von den Unternehmen ausschliesslich im Rahmen von Unternehmenszielen, nicht jedoch im Interesse der Aktionäre gehalten werden.</p>
    • Besteuerung des Erwerbs eigener Aktien. Übergangslösung

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