Abzug von Wiedereinstiegskosten im Steuerrecht
- ShortId
-
96.3460
- Id
-
19963460
- Updated
-
25.06.2025 02:11
- Language
-
de
- Title
-
Abzug von Wiedereinstiegskosten im Steuerrecht
- AdditionalIndexing
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Steuerabzug;Wiedereinstieg ins Berufsleben;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Weiterbildung;Frauenarbeit;Gesetz;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K13030203, Weiterbildung
- L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
- L05K0702030205, Frauenarbeit
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K0503010102, Gesetz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Viele Frauen (und auch einige Männer) ziehen sich mehrere Jahre aus dem Erwerbsleben zurück, um Haus- und Betreuungsarbeit zu übernehmen. Sie leisten damit eine wichtige gesellschaftliche Arbeit. Da in dieser Zeit berufliches Wissen verlorengeht, erfordert die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einer Familienphase oft aufwendige Weiterbildungs- und Umschulungskurse. Die Kosten dafür gehen voll zu Lasten der Familie. Im Sinne der Gleichwertigkeit von Berufs- und Betreuungsarbeit ist deshalb zumindest eine steuerliche Entlastung des Wiedereinstieges angezeigt.</p><p>In verschiedenen Resolutionen des 5. schweizerischen Frauenkongresses vom Januar 1996 wurde das Problem des Wiedereinstieges thematisiert, und es wurden Massnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstieges gefordert. Die steuerliche Entlastung für Wiedereinsteigerinnen (und Wiedereinsteiger) stellt eine solche Massnahme dar. Es wird ausdrücklich nur ein Abzug für Weiterbildungskosten beantragt, die mit dem erlernten oder vor dem Ausstieg ausgeübten Beruf zusammenhängen. Eigentliche Ausbildungen (Studium usw.) sollen davon ausgeschlossen sein.</p><p>Der Kanton Obwalden hat im Jahre 1994 folgende Bestimmung in sein Steuergesetz aufgenommen (Art. 28 Abs. 2):</p><p>"Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einem Unterbruch für Haushalts- und Betreuungsarbeit und höchstens zwei Jahre vor dem Wiedereinstieg angefallen sind, können bei der ersten ordentlichen Veranlagung nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgezogen werden."</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Bern hat einen ähnlich lautenden parlamentarischen Vorstoss mit der Begründung abgelehnt, das Bundesrecht kenne keinen solchen Abzug und im übrigen würde ein solcher gegen das Steuerharmonisierungsgesetz verstossen. Um diese gesetzliche Unklarheit zu beseitigen, muss in den entsprechenden Gesetzen eine Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass auch ein bundesrechtlicher Abzug möglich ist.</p>
- <p>1. Sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG) wie auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 9 Abs. 1 StHG) sind "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" als sogenannte Berufskosten steuerlich abzugsfähig. In ihrem Kreisschreiben vom 22. September 1995 (Nr. 26 zur Steuerperiode 1995/96) betreffend "Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit" hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer die Kosten des Wiedereinstieges ausdrücklich diesen steuerlich abzugsfähigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten gleichgestellt und dazu wörtlich folgendes festgehalten:</p><p>"Kosten des Wiedereinstieges sind den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten gleichzusetzen. Darunter sind Kosten zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden (Beispiel: Hausfrau arbeitet wiederum als Sekretärin und muss Fremdsprachen und EDV-Kenntnisse auffrischen)."</p><p>2. Ein Steuerabzug für Wiedereinstiegskosten setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass die betreffende steuerpflichtige Person überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt. Ohne Erwerbstätigkeit und damit ohne Erwerbseinkommen können definitionsgemäss auch gar keine Berufskosten anfallen. Das hat zur Folge, dass nach geltendem Recht Wiedereinstiegskosten insoweit zum Abzug gebracht werden können, als sie beim und nach dem Wiedereinstieg anfallen.</p><p>3. Solange auch bei der direkten Bundessteuer die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung vorherrscht, ist nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben eine sogenannte Zwischenveranlagung durchzuführen (Art. 45 Bst. b DBG). Demzufolge wird das steuerbare Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen für den Rest der laufenden zweijährigen Veranlagungsperiode nach den neuen Bemessungsgrundlagen, also unter Einschluss des neu erzielten Erwerbseinkommens, festgelegt. Die Wiedereinstiegskosten, wie sie vorher definiert wurden, bleiben in dieser laufenden Veranlagungsperiode noch ausser Betracht. In diesem Stadium gelten sie als ausserordentliche Aufwendungen und werden erst in der auf die Zwischenveranlagung folgenden, vollen zweijährigen Veranlagungsperiode berücksichtigt.</p><p>Demgegenüber könnten bei einem Wechsel der zeitlichen Bemessung zum System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die gleichen Wiedereinstiegskosten bereits bei der Veranlagung für die laufende einjährige Steuerperiode berücksichtigt werden. Das mit Zwischenveranlagungen verbundene relativ schwerfällige Vorgehen würde damit bei einem Systemwechsel wegfallen, und die Wiedereinstiegskosten würden sofort zur Anrechnung kommen.</p><p>4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zurzeit daran, noch ein Kreisschreiben über die Zwischenveranlagung nach dem DBG zu erarbeiten. Dabei wird sich Gelegenheit bieten, auch die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben im geltenden Recht erneut zu behandeln. Zudem hat im November 1996 die vom Vorsteher des EFD eingesetzte Kommission damit begonnen, die Konzeption der Familienbesteuerung grundlegend zu überprüfen. Zu ihrem Mandat gehört es auch, die spezifischen Fragen des Wiedereinstieges ins Berufsleben aufzugreifen und allfällig sich aufdrängende gesetzliche Neuerungen vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Gesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern erlaubt, die zum Wiedereinstieg notwendigen Weiterbildungskosten in der ersten ordentlichen Veranlagung vom Einkommen abzuziehen. Abzugsberechtigt sollen Weiterbildungskosten sein, die mit dem erlernten oder vorher ausgeübten Beruf zusammenhängen.</p>
- Abzug von Wiedereinstiegskosten im Steuerrecht
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Viele Frauen (und auch einige Männer) ziehen sich mehrere Jahre aus dem Erwerbsleben zurück, um Haus- und Betreuungsarbeit zu übernehmen. Sie leisten damit eine wichtige gesellschaftliche Arbeit. Da in dieser Zeit berufliches Wissen verlorengeht, erfordert die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach einer Familienphase oft aufwendige Weiterbildungs- und Umschulungskurse. Die Kosten dafür gehen voll zu Lasten der Familie. Im Sinne der Gleichwertigkeit von Berufs- und Betreuungsarbeit ist deshalb zumindest eine steuerliche Entlastung des Wiedereinstieges angezeigt.</p><p>In verschiedenen Resolutionen des 5. schweizerischen Frauenkongresses vom Januar 1996 wurde das Problem des Wiedereinstieges thematisiert, und es wurden Massnahmen zur Erleichterung des Wiedereinstieges gefordert. Die steuerliche Entlastung für Wiedereinsteigerinnen (und Wiedereinsteiger) stellt eine solche Massnahme dar. Es wird ausdrücklich nur ein Abzug für Weiterbildungskosten beantragt, die mit dem erlernten oder vor dem Ausstieg ausgeübten Beruf zusammenhängen. Eigentliche Ausbildungen (Studium usw.) sollen davon ausgeschlossen sein.</p><p>Der Kanton Obwalden hat im Jahre 1994 folgende Bestimmung in sein Steuergesetz aufgenommen (Art. 28 Abs. 2):</p><p>"Weiterbildungs- und Umschulungskosten, die im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit nach einem Unterbruch für Haushalts- und Betreuungsarbeit und höchstens zwei Jahre vor dem Wiedereinstieg angefallen sind, können bei der ersten ordentlichen Veranlagung nach der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit abgezogen werden."</p><p>Der Regierungsrat des Kantons Bern hat einen ähnlich lautenden parlamentarischen Vorstoss mit der Begründung abgelehnt, das Bundesrecht kenne keinen solchen Abzug und im übrigen würde ein solcher gegen das Steuerharmonisierungsgesetz verstossen. Um diese gesetzliche Unklarheit zu beseitigen, muss in den entsprechenden Gesetzen eine Bestimmung aufgenommen werden, die sicherstellt, dass auch ein bundesrechtlicher Abzug möglich ist.</p>
- <p>1. Sowohl nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 26 Abs. 1 Bst. d DBG) wie auch nach dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 9 Abs. 1 StHG) sind "die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten" als sogenannte Berufskosten steuerlich abzugsfähig. In ihrem Kreisschreiben vom 22. September 1995 (Nr. 26 zur Steuerperiode 1995/96) betreffend "Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit" hat die Eidgenössische Steuerverwaltung bei der direkten Bundessteuer die Kosten des Wiedereinstieges ausdrücklich diesen steuerlich abzugsfähigen Weiterbildungs- und Umschulungskosten gleichgestellt und dazu wörtlich folgendes festgehalten:</p><p>"Kosten des Wiedereinstieges sind den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten gleichzusetzen. Darunter sind Kosten zu verstehen, die eine steuerpflichtige Person aufwenden muss, um nach längerer Zeit wiederum im seinerzeit erlernten und ausgeübten Beruf tätig zu werden (Beispiel: Hausfrau arbeitet wiederum als Sekretärin und muss Fremdsprachen und EDV-Kenntnisse auffrischen)."</p><p>2. Ein Steuerabzug für Wiedereinstiegskosten setzt jedoch notwendigerweise voraus, dass die betreffende steuerpflichtige Person überhaupt ein Erwerbseinkommen erzielt. Ohne Erwerbstätigkeit und damit ohne Erwerbseinkommen können definitionsgemäss auch gar keine Berufskosten anfallen. Das hat zur Folge, dass nach geltendem Recht Wiedereinstiegskosten insoweit zum Abzug gebracht werden können, als sie beim und nach dem Wiedereinstieg anfallen.</p><p>3. Solange auch bei der direkten Bundessteuer die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung vorherrscht, ist nach dem Wiedereinstieg ins Berufsleben eine sogenannte Zwischenveranlagung durchzuführen (Art. 45 Bst. b DBG). Demzufolge wird das steuerbare Einkommen des betreffenden Steuerpflichtigen für den Rest der laufenden zweijährigen Veranlagungsperiode nach den neuen Bemessungsgrundlagen, also unter Einschluss des neu erzielten Erwerbseinkommens, festgelegt. Die Wiedereinstiegskosten, wie sie vorher definiert wurden, bleiben in dieser laufenden Veranlagungsperiode noch ausser Betracht. In diesem Stadium gelten sie als ausserordentliche Aufwendungen und werden erst in der auf die Zwischenveranlagung folgenden, vollen zweijährigen Veranlagungsperiode berücksichtigt.</p><p>Demgegenüber könnten bei einem Wechsel der zeitlichen Bemessung zum System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung die gleichen Wiedereinstiegskosten bereits bei der Veranlagung für die laufende einjährige Steuerperiode berücksichtigt werden. Das mit Zwischenveranlagungen verbundene relativ schwerfällige Vorgehen würde damit bei einem Systemwechsel wegfallen, und die Wiedereinstiegskosten würden sofort zur Anrechnung kommen.</p><p>4. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ist zurzeit daran, noch ein Kreisschreiben über die Zwischenveranlagung nach dem DBG zu erarbeiten. Dabei wird sich Gelegenheit bieten, auch die steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit dem Wiedereinstieg ins Berufsleben im geltenden Recht erneut zu behandeln. Zudem hat im November 1996 die vom Vorsteher des EFD eingesetzte Kommission damit begonnen, die Konzeption der Familienbesteuerung grundlegend zu überprüfen. Zu ihrem Mandat gehört es auch, die spezifischen Fragen des Wiedereinstieges ins Berufsleben aufzugreifen und allfällig sich aufdrängende gesetzliche Neuerungen vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Gesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, die Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteigern erlaubt, die zum Wiedereinstieg notwendigen Weiterbildungskosten in der ersten ordentlichen Veranlagung vom Einkommen abzuziehen. Abzugsberechtigt sollen Weiterbildungskosten sein, die mit dem erlernten oder vorher ausgeübten Beruf zusammenhängen.</p>
- Abzug von Wiedereinstiegskosten im Steuerrecht
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