Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde

ShortId
96.3461
Id
19963461
Updated
10.04.2024 09:48
Language
de
Title
Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde
AdditionalIndexing
Obligationenrecht;Schiedsgerichtsbarkeit;gerichtliche Zuständigkeit;Gerichtskosten
1
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L04K05040301, Gerichtskosten
  • L03K050503, gerichtliche Zuständigkeit
  • L04K05070204, Obligationenrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach geltendem Recht fallen alle Streitigkeiten betreffend Mietverhältnisse unbeweglicher Sachen in die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Entscheidungsbefugt ist die Behörde jedoch nur in Kündigungsschutz- und Hinterlegungsverfahren. In den übrigen Verfahren kann die Schlichtungsbehörde den Parteien lediglich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Abschluss eines Vergleiches scheitert in der Praxis oft am unkooperativen Verhalten der beklagten Partei. Es ist jedoch für die klagende Partei sehr oft unverhältnismässig, für Forderungen mit tiefen Streitwerten (z. B. bis zu 2000 Franken bzw. 3000 Franken, ausser bei Mietzinsstreitigkeiten) im Falle einer Nichteinigung vor der Schlichtungsbehörde eine gerichtliche Behörde anrufen zu müssen.</p><p>Zudem führt die heute geltende Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörden zu unnötigen gerichtlichen Verfahren.</p>
  • <p>Die Schlichtungsstellen gemäss Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen hatten sich in der Praxis bewährt und zu einer beachtlichen Entspannung der Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern geführt. Aus diesem Grund wurden ihre Zuständigkeiten mit der Revision des Mietrechtes von 1990 erheblich erweitert: Zum einen wurde die Kompetenz zur Beratung und Schlichtung, die früher auf Streitigkeiten betreffend Mietzinsfragen beschränkt war, auf alle mietrechtlichen Streitigkeiten ausgedehnt; zum zweiten wurden den Schlichtungsbehörden in drei Fällen - Anfechtung der Kündigung, Erstreckung der Miete und Hinterlegung von Mietzinsen bei Mängeln des Mietgegenstandes - Entscheidungsbefugnisse eingeräumt.</p><p>Die Zahlen betreffend das erste Halbjahr 1996 zeigen, dass der damalige Entscheid des Parlamentes richtig war. Eine Einigung konnte nämlich in 52,4 Prozent der Fälle erzielt werden und blieb nur in 17,77 Prozent der Fälle aus; ferner fällten die Schlichtungsbehörden in 7,55 Prozent der Streitigkeiten einen Entscheid (die übrigen Fälle, 22,28 Prozent, wurden anderweitig erledigt, beispielsweise durch Überweisung an ein Schiedsgericht).</p><p>Diese guten Erfahrungen rechtfertigen eine Überprüfung der jetzigen Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörden im Sinne der Motion. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Ausdehnung dieser Entscheidungsbefugnis wegen der Verbindung von beratender und urteilender Funktion der Schlichtungsbehörden und wegen der Vermischung zwischen Verwaltungsverfügung und Richterspruch nicht unproblematisch ist.</p><p>Aus diesem Grund spricht sich der Bundesrat für die Umwandlung der Motion in ein Postulat aus.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Achten Titel des Obligationenrechtes dahingehend abzuändern, dass die Schlichtungsbehörden auch für Forderungen mit tiefen Streitwerten entscheidungsbefugt sind, falls sie zwischen den Parteien keine Einigung herbeiführen können.</p>
  • Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach geltendem Recht fallen alle Streitigkeiten betreffend Mietverhältnisse unbeweglicher Sachen in die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde. Entscheidungsbefugt ist die Behörde jedoch nur in Kündigungsschutz- und Hinterlegungsverfahren. In den übrigen Verfahren kann die Schlichtungsbehörde den Parteien lediglich einen Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Abschluss eines Vergleiches scheitert in der Praxis oft am unkooperativen Verhalten der beklagten Partei. Es ist jedoch für die klagende Partei sehr oft unverhältnismässig, für Forderungen mit tiefen Streitwerten (z. B. bis zu 2000 Franken bzw. 3000 Franken, ausser bei Mietzinsstreitigkeiten) im Falle einer Nichteinigung vor der Schlichtungsbehörde eine gerichtliche Behörde anrufen zu müssen.</p><p>Zudem führt die heute geltende Beschränkung der Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörden zu unnötigen gerichtlichen Verfahren.</p>
    • <p>Die Schlichtungsstellen gemäss Bundesbeschluss vom 30. Juni 1972 über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen hatten sich in der Praxis bewährt und zu einer beachtlichen Entspannung der Beziehungen zwischen Mietern und Vermietern geführt. Aus diesem Grund wurden ihre Zuständigkeiten mit der Revision des Mietrechtes von 1990 erheblich erweitert: Zum einen wurde die Kompetenz zur Beratung und Schlichtung, die früher auf Streitigkeiten betreffend Mietzinsfragen beschränkt war, auf alle mietrechtlichen Streitigkeiten ausgedehnt; zum zweiten wurden den Schlichtungsbehörden in drei Fällen - Anfechtung der Kündigung, Erstreckung der Miete und Hinterlegung von Mietzinsen bei Mängeln des Mietgegenstandes - Entscheidungsbefugnisse eingeräumt.</p><p>Die Zahlen betreffend das erste Halbjahr 1996 zeigen, dass der damalige Entscheid des Parlamentes richtig war. Eine Einigung konnte nämlich in 52,4 Prozent der Fälle erzielt werden und blieb nur in 17,77 Prozent der Fälle aus; ferner fällten die Schlichtungsbehörden in 7,55 Prozent der Streitigkeiten einen Entscheid (die übrigen Fälle, 22,28 Prozent, wurden anderweitig erledigt, beispielsweise durch Überweisung an ein Schiedsgericht).</p><p>Diese guten Erfahrungen rechtfertigen eine Überprüfung der jetzigen Entscheidungsbefugnis der Schlichtungsbehörden im Sinne der Motion. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine Ausdehnung dieser Entscheidungsbefugnis wegen der Verbindung von beratender und urteilender Funktion der Schlichtungsbehörden und wegen der Vermischung zwischen Verwaltungsverfügung und Richterspruch nicht unproblematisch ist.</p><p>Aus diesem Grund spricht sich der Bundesrat für die Umwandlung der Motion in ein Postulat aus.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Achten Titel des Obligationenrechtes dahingehend abzuändern, dass die Schlichtungsbehörden auch für Forderungen mit tiefen Streitwerten entscheidungsbefugt sind, falls sie zwischen den Parteien keine Einigung herbeiführen können.</p>
    • Entscheidungskompetenz der Schlichtungsbehörde

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