Kostenlosigkeit mietrechtlicher Verfahren

ShortId
96.3462
Id
19963462
Updated
10.04.2024 09:07
Language
de
Title
Kostenlosigkeit mietrechtlicher Verfahren
AdditionalIndexing
Mieterschutz;Schiedsgerichtsbarkeit;unentgeltliche Rechtspflege;Gerichtsverfahren
1
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L04K01020106, Mieterschutz
  • L05K0504030102, unentgeltliche Rechtspflege
  • L03K050404, Gerichtsverfahren
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken kostenlos. Weitere Erlasse, wie beispielsweise das Gleichstellungsgesetz, statuieren die Kostenlosigkeit von Verfahren. Dasselbe gilt für mietrechtliche Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde. Für die Fortsetzung der vorerwähnten Verfahren vor Gerichten sieht das Bundesrecht dagegen keine Kostenlosigkeit vor. Die Aussicht, mit Gerichtskosten konfrontiert zu werden, stellt vor allem für die schwächere Partei eine nicht zu unterschätzende Rechtswegbarriere dar, welche dem Sinn und Zweck der Sozialschutzgesetzgebung widerspricht.</p>
  • <p>Der bundesrätliche Entwurf von 1985 zur Gesamtrevision des Mietrechtes (BBl 1985 I 1389ff.) sah vor (Art. 274d Abs. 2), dass mietrechtliche Verfahren vor dem ordentlichen Richter bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken kostenlos sein sollten. Diese Lösung wurde vom Parlament nach eingehender Beratung abgelehnt, so dass nach geltendem Recht die Verfahren vor den Schlichtungsbehörden unentgeltlich sind und diejenigen vor den ordentlichen Gerichten, unabhängig vom Streitwert, mit Kosten verbunden sind.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, die Frage der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Verfahren vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten im Zusammenhang mit den bereits hängigen Vorstössen im Mietrecht erneut zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Achten Titel des Obligationenrechtes dahingehend abzuändern, dass das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend die Miete unbeweglicher Sachen, ausser im Falle mutwilliger Prozessführung, kostenlos ist.</p>
  • Kostenlosigkeit mietrechtlicher Verfahren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken kostenlos. Weitere Erlasse, wie beispielsweise das Gleichstellungsgesetz, statuieren die Kostenlosigkeit von Verfahren. Dasselbe gilt für mietrechtliche Streitigkeiten vor der Schlichtungsbehörde. Für die Fortsetzung der vorerwähnten Verfahren vor Gerichten sieht das Bundesrecht dagegen keine Kostenlosigkeit vor. Die Aussicht, mit Gerichtskosten konfrontiert zu werden, stellt vor allem für die schwächere Partei eine nicht zu unterschätzende Rechtswegbarriere dar, welche dem Sinn und Zweck der Sozialschutzgesetzgebung widerspricht.</p>
    • <p>Der bundesrätliche Entwurf von 1985 zur Gesamtrevision des Mietrechtes (BBl 1985 I 1389ff.) sah vor (Art. 274d Abs. 2), dass mietrechtliche Verfahren vor dem ordentlichen Richter bis zu einem Streitwert von 20 000 Franken kostenlos sein sollten. Diese Lösung wurde vom Parlament nach eingehender Beratung abgelehnt, so dass nach geltendem Recht die Verfahren vor den Schlichtungsbehörden unentgeltlich sind und diejenigen vor den ordentlichen Gerichten, unabhängig vom Streitwert, mit Kosten verbunden sind.</p><p>Der Bundesrat ist indessen bereit, die Frage der Entgeltlichkeit bzw. Unentgeltlichkeit der Verfahren vor den Schlichtungsbehörden und den Gerichten im Zusammenhang mit den bereits hängigen Vorstössen im Mietrecht erneut zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Achten Titel des Obligationenrechtes dahingehend abzuändern, dass das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend die Miete unbeweglicher Sachen, ausser im Falle mutwilliger Prozessführung, kostenlos ist.</p>
    • Kostenlosigkeit mietrechtlicher Verfahren

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