Kindsmisshandlungen. Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung

ShortId
96.3466
Id
19963466
Updated
10.04.2024 14:03
Language
de
Title
Kindsmisshandlungen. Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Spitalkosten;medizinische Diagnose;Krankenversicherung;Jugendschutz;Kind;Therapeutik;Gewalt
1
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0105050102, Spitalkosten
  • L04K01050214, Therapeutik
  • L04K01050208, medizinische Diagnose
  • L04K01010207, Gewalt
  • L05K0107010205, Kind
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Bericht .Kindesmisshandlung in der Schweiz. formulierte die Arbeitsgruppe eine Reihe von Empfehlungen zur Übernahme der Kosten bei Kindsmisshandlungen. Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zu diesem Bericht die Ansicht, die Krankenkassen hätten bisher anstandslos bezahlt, wenn misshandelte Kinder hospitalisiert werden mussten. Aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), das laut Regierung zahlreiche und wesentliche Verbesserungen gebracht hat, sind die Kassen dazu verpflichtet, Unfallkosten zu übernehmen. Da auch Kindsmisshandlungen als Unfall gelten, sind die Spitalkosten in diesem Fall gedeckt. Das Recht der Kassen, auf die misshandelnden Erwachsenen zurückzugreifen, vereinfacht die Sache allerdings auch nicht gerade.</p><p>Die Übernahme der Kosten für eine ambulante therapeutische Behandlung des Opfers und des Täters oder der Täterin ist hingegen alles andere als klar geregelt oder gewährleistet. Dabei ist offensichtlich, welche Bedeutung eine solche Behandlung für das Opfer, insbesondere aber auch für den Täter oder die Täterin hat, und zwar sowohl allgemein als auch als Präventivmassnahme. Das vorliegende Postulat fordert deshalb, dass dieser Punkt geklärt wird und die Krankenkassen zumindest in einer Ausführungsverordnung zum KVG entsprechend verpflichtet werden.</p>
  • <p>Die geltende Gesetzgebung zur obligatorischen Krankenversicherung sieht die Deckung der Folgen von Misshandlungen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene vor. Eine Gesetzesänderung ist somit nicht notwendig. Für Kinder werden die Spitalkosten oder die Kosten einer ambulanten Behandlung seit dem Inkrafttreten des KVG übernommen, da das Unfallrisiko, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt, nun obligatorisch abgedeckt ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG). Der Begriff Unfall im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVG beinhaltet beides; die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit.</p><p>Für Erwachsene umfasst der Begriff Krankheit ebenfalls die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert (Art. 2 Abs. 1 KVG). Die Behandlung eines Erwachsenen, der Kinder misshandelt hat, ist somit gedeckt. Eine mögliche Psychotherapie ebenfalls (Art. 2 der Leistungsverordnung).</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
  • <p>Das Gesetz über die Krankenversicherung sieht bei einem Unfall die Deckung der Kosten durch die Krankenversicherung vor (Art. 1, Abs. 2, Bst. b). Die Spitalkosten, die sich aus den Folgen von Kindsmisshandlungen ergeben, sind somit gedeckt. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer Übernahme der ambulanten Kosten der Therapie für Opfer und misshandelnde Person. Diese Lücke muss geschlossen werden. Eine solche Aufgabe könnte teilweise unter die Präventionsmassnahmen fallen, die das neue KVG ganz allgemein vorsieht.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, zumindest auf Verordnungsebene festzulegen, dass die Krankenkassen bei versicherten Minderjährigen die Kosten für die Diagnose und die somatische und psychotherapeutische Behandlung durch ausgebildete Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte übernehmen, ohne Rücksicht auf die Form der Misshandlung. Die Kassen müssten ebenfalls dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Behandlung der Eltern oder anderer Erwachsener, die Kinder misshandelt haben oder dazu neigen, zu übernehmen (Kosten für Psychotherapien oder besondere medizinische Eingriffe).</p>
  • Kindsmisshandlungen. Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Bericht .Kindesmisshandlung in der Schweiz. formulierte die Arbeitsgruppe eine Reihe von Empfehlungen zur Übernahme der Kosten bei Kindsmisshandlungen. Der Bundesrat vertritt in seiner Stellungnahme zu diesem Bericht die Ansicht, die Krankenkassen hätten bisher anstandslos bezahlt, wenn misshandelte Kinder hospitalisiert werden mussten. Aufgrund des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), das laut Regierung zahlreiche und wesentliche Verbesserungen gebracht hat, sind die Kassen dazu verpflichtet, Unfallkosten zu übernehmen. Da auch Kindsmisshandlungen als Unfall gelten, sind die Spitalkosten in diesem Fall gedeckt. Das Recht der Kassen, auf die misshandelnden Erwachsenen zurückzugreifen, vereinfacht die Sache allerdings auch nicht gerade.</p><p>Die Übernahme der Kosten für eine ambulante therapeutische Behandlung des Opfers und des Täters oder der Täterin ist hingegen alles andere als klar geregelt oder gewährleistet. Dabei ist offensichtlich, welche Bedeutung eine solche Behandlung für das Opfer, insbesondere aber auch für den Täter oder die Täterin hat, und zwar sowohl allgemein als auch als Präventivmassnahme. Das vorliegende Postulat fordert deshalb, dass dieser Punkt geklärt wird und die Krankenkassen zumindest in einer Ausführungsverordnung zum KVG entsprechend verpflichtet werden.</p>
    • <p>Die geltende Gesetzgebung zur obligatorischen Krankenversicherung sieht die Deckung der Folgen von Misshandlungen sowohl für Kinder als auch für Erwachsene vor. Eine Gesetzesänderung ist somit nicht notwendig. Für Kinder werden die Spitalkosten oder die Kosten einer ambulanten Behandlung seit dem Inkrafttreten des KVG übernommen, da das Unfallrisiko, soweit keine Unfallversicherung dafür aufkommt, nun obligatorisch abgedeckt ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. b KVG). Der Begriff Unfall im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVG beinhaltet beides; die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit.</p><p>Für Erwachsene umfasst der Begriff Krankheit ebenfalls die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit, die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert (Art. 2 Abs. 1 KVG). Die Behandlung eines Erwachsenen, der Kinder misshandelt hat, ist somit gedeckt. Eine mögliche Psychotherapie ebenfalls (Art. 2 der Leistungsverordnung).</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat als erfüllt abzuschreiben.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
    • <p>Das Gesetz über die Krankenversicherung sieht bei einem Unfall die Deckung der Kosten durch die Krankenversicherung vor (Art. 1, Abs. 2, Bst. b). Die Spitalkosten, die sich aus den Folgen von Kindsmisshandlungen ergeben, sind somit gedeckt. Dagegen spricht das Gesetz nicht von einer Übernahme der ambulanten Kosten der Therapie für Opfer und misshandelnde Person. Diese Lücke muss geschlossen werden. Eine solche Aufgabe könnte teilweise unter die Präventionsmassnahmen fallen, die das neue KVG ganz allgemein vorsieht.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, zumindest auf Verordnungsebene festzulegen, dass die Krankenkassen bei versicherten Minderjährigen die Kosten für die Diagnose und die somatische und psychotherapeutische Behandlung durch ausgebildete Psychologinnen und Psychologen sowie Ärztinnen und Ärzte übernehmen, ohne Rücksicht auf die Form der Misshandlung. Die Kassen müssten ebenfalls dazu verpflichtet werden, die Kosten für die Behandlung der Eltern oder anderer Erwachsener, die Kinder misshandelt haben oder dazu neigen, zu übernehmen (Kosten für Psychotherapien oder besondere medizinische Eingriffe).</p>
    • Kindsmisshandlungen. Übernahme von Kosten durch die Krankenversicherung

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