Zivilschutz-Leitbild. Reduzierung der Anzahl der Rettungszüge
- ShortId
-
96.3468
- Id
-
19963468
- Updated
-
10.04.2024 14:22
- Language
-
de
- Title
-
Zivilschutz-Leitbild. Reduzierung der Anzahl der Rettungszüge
- AdditionalIndexing
-
Leistungsauftrag;Feuerwehr;Sparmassnahme;Organisation des Zivilschutzes;Zivilschutz
- 1
-
- L04K04030201, Zivilschutz
- L04K11080108, Sparmassnahme
- L05K0403020103, Organisation des Zivilschutzes
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K04030202, Feuerwehr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ausgangslage</p><p>Mit den Vorstellungen "Zivilschutz 95" wurden Führungsstruktur, Organisation und Ausbildung neuen Zielsetzungen angepasst. Bereits bei den Zielsetzungen stellt sich aber ein heikles Problem. Wenn sich der Zivilschutz und die Feuerwehr für dieselben oder ähnliche Aufgaben sowohl im Katastrophen- und Nothilfefall als auch im Kriegsfall vorbereiten, dann muss dieses "Miteinander" neu überdacht werden. Es stellt sich nämlich zwangsläufig die Frage, ob nicht in den Einsatzbereichen "Front" und "Rückwärtiges" eine Trennung vorzunehmen und die Aufgabenbereiche für Zivilschutz und Feuerwehr neu festzulegen sind, wie dies in einzelnen Kantonen und Gemeinden bereits gehandhabt wird.</p><p>Nach führungstechnischen Grundsätzen müsste die Aufgabenteilung wie folgt aussehen:</p><p>1. Im Bereich "Front" arbeiten Feuerwehr und Rettungsdienst unter dem Kommando von Feuerwehr oder Polizei.</p><p>2. Im Bereich "Rückwärtiges" sind unter dem Kommando der zivilen Gemeindeführung StabsD, Betreu, Vsg, BevS, KGS, usf. - also die Logistik - tätig.</p><p>Materialdotation und Personal</p><p>Die Materialliste 95 (abgedruckt in der Zeitschrift "Info-Zivilschutz" Nr. 11, April 1996 S. 4f.) zeigt auf, dass sämtliche normale Rettungsausrüstungen sowie persönliche Ausrüstungen ab sofort bis ins Jahr 2000 beschafft werden. Und dies für insgesamt 3387 (!) Rettungszüge, d.h. für etwa 90 000 Leute, was 23,5 Prozent des Sollbestandes der Zivilschutzorganisationen entspricht.</p><p>Gegen die Beschaffung der Zusatzausrüstungssortimente für einen Drittel der Rettungszüge ist grundsätzlich nichts einzuwenden; die restlichen Beschaffungen sind jedoch umgehend zu stoppen.</p><p>Nach Aussagen von Feuerwehrfachleuten, Zivilschutzinstruktoren und nach der Beurteilung von Stabsoffizieren der Rettungstruppen sind diese Bestände nämlich viel zu hoch. Ausserdem stellt sich die Frage, ob es angesichts der desolaten finanziellen Lage von Bund, Kantonen und Gemeinden wirklich notwendig ist, die Beschaffung in diesem Umfang vorzunehmen.</p><p>Lösung</p><p>Um überhaupt Synergien zu erreichen, sind folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. Die Anzahl der Zivilschutz-Rettungszüge/ -Detachemente sind personell und materiell um 2/3 zu kürzen,</p><p>2. Das verbleibende Drittel der Rettungszüge/-Detachemente sind vollständig mit den Zusatzausrüstungen gemäss Materialliste 95 auszurüsten.</p><p>3. Diese Rettungszüge sind ausbildungsmässig und als Reserveunterstützung den Feuerwehren zu Verfügung zu stellen.</p><p>Mit einer solchen Redimensionierung der Rettungszüge und der gleichzeitigen Zuordnung zu den Feuerwehren ist die dringend notwendige Entflechtung "Front" und "Rückwärtiges" klar geregelt. Die in den Feuerwehren bereits vorhandenen Kenntnisse im Umgang mit Hebekissen und hydraulischen Rettungswerkzeugen können somit auch ausbildungsmässig kostensparend eingesetzt werden.</p><p>Der Zivilschutz erfüllt nach wie vor die ihm zustehenden Aufgaben im Bereich "Rückwärtiges" vollumfänglich.</p><p>Durch die personelle Reduzierung können die Kosten der zu beschaffenden Rettungs- und persönlichen Ausrüstungen wie auch des Ausbildungsaufwandes um zwei Drittel reduziert werden; und dies bei flächendeckender Wirkung bei gleicher Qualität. Reduzierte Formationen arbeiten nicht nur effizienter und kostengünstiger, sie verstärken im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des Zivilschutzes.</p>
- <p>1. Zur Zivilschutzreform 95</p><p>Die Armeereform 95 (Bereich Rettungstruppen), die Zivilschutzreform 95 und die Feuerwehrreform 95 wurden von Anfang an gemeinsam erarbeitet. Die drei Partnerorganisationen stimmten ihre Lösungen aufeinander ab und trafen sie einvernehmlich. Zur Weiterbearbeitung des Vollzugs und künftiger Anpassungen schufen sie auf Stufe Bund Koordinationsorgane, die ab 1997 den neuesten Entwicklungen angepasst werden.</p><p>Der Bereich Rettung gilt im Rahmen der erwähnten Teilprojekte als gutes Beispiel konstruktiver, in die Zukunft weisender Zusammenarbeit.</p><p>Die Reform 95 trägt den heutigen Möglichkeiten und Grenzen Rechnung. Es handelt sich um eine Verbundlösung der drei Partnerorganisationen, die sich demzufolge zweckmässig ergänzen.</p><p>Frühere Doppelspurigkeiten im Bereich Brandbekämpfung wurden eliminiert, indem diese Aufgabe seit 1995 in allen Lagen nur noch durch die Feuerwehren wahrgenommen wird, wobei die Rettungstruppen der Armee in Extremfällen als Schwergewichtsmittel beigezogen werden können.</p><p></p><p>2. Zum Rettungsdienst im Zivilschutz</p><p>Gemäss Zivilschutz-Leitbild vom 26. Februar 1992 (BBI 1992 II 922) und Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (SR 520.1; AS 1994 2626) haben der Zivilschutz und insbesondere auch dessen Rettungsdienst zwei Aufgaben zu erfüllen, nämlich:</p><p>- Hilfeleistung bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und in andern Notlagen (Katastrophenhilfe) und</p><p>- Schutz, Rettung und Betreuung der Bevölkerung und der Kulturgüter im Falle bewaffneter Konflikte.</p><p>Für die Katastrophenhilfe sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden zuständig (der Bund legt diesbezüglich nur den Rahmen fest), für den Aktivdienst ist es der Bund.</p><p>Die Rettungszüge des Zivilschutzes sind mit Bezug auf ihre Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung je nach Einsatzart differenziert zu betrachten, wobei für den Aktivdienst ein gesamtschweizerisch flächendeckendes Rettungsnetz unerlässlich ist.</p><p></p><p>Katastrophenhilfe</p><p>Anzahl: ca. 1/3 = 1200 Rettungszüge mit Ergänzugsausrüstung</p><p>Verfügbarkeit: Gros innert einer bzw. sechs Stunden</p><p>Aufgebot: In der Regel mit besonderen technischen Aufgebotsmittel (z.B. System der Mobilisation per Telefon [SMT, Pager, Telefonalarm</p><p>Ausbildung: - Einteilungsrapport; - Einführungskurs; - Weiterbildungskurse (neues Material, Besonderheiten des Einsatzes in ausserordentlichen Lagen; - Wiederholungskurse (Übungen)</p><p>Einsätze: Einsätze zur Katastrophenhilfe</p><p>Ausrüstung: - Grundausrüstung; - Ergänzungsausrüstung; -Zusatzmaterial der Kantone und Gemeinden; - zivile Ressourcen</p><p></p><p>Aktivdienst</p><p>Anzahl: ca. 3400 Rettungszüge, davon 1200 Rettungszüge mit Ergänzungsausrüstung</p><p>Verfügbarkeit: nach erstellter Einsatzbereitschaft (innert 24-36 Stunden nach Aufgebot)</p><p>Aufgebot: über Massenmedien bzw. mit besonderen Aufgebotsmittel der Gemeinden</p><p>Ausbildung: - Einteilungsrapport; - Einführungskurs; - evtl. Weiterbildungskurse (Übungen)</p><p>Einsätze: Einsätze zur Katastrophenhilfe (evtl.)</p><p>Ausrüstung: - Grundausrüstung; -Zusatzmaterial der Kantone und Gemeinden; - zivile Ressourcen</p><p></p><p>3. Zu den Kostenfolgen der Ausrüstung der Rettungszüge</p><p>3.1. Grundausrüstung der Rettungszüge</p><p>Die Beschaffung der Grundausrüstung ist heute praktisch abgeschlossen. Sie beschränkt sich auf zwingende, insbesondere auch von den Kantonen und Gemeinden geforderte Ergänzungen (z.B. das Sortiment Beleuchtung und Elektrowerkzeuge für alle Rettungszüge). Diese Beschaffung ist für den Bund nicht mehr echt finanzrelevant.</p><p>3.2. Ergänzungsausrüstung der Rettungszüge</p><p>Die Beschaffung und die Auslieferung der Ergänzungsausrüstung für einen Drittel der Rettungszüge (bereits im Anhang zur Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Materialliste des Zivilschutzes [SR 524.11; AS 1994 2763] vorgesehen) sind in vollem Gange; sie werden sich aufgrund der für den Materialbereich nur beschränkt zur Verfügung stehenden Finanzmittel bis gegen das Jahr 2000 erstrecken. Gegen diese für den Bund echt finanzrelevante Beschaffung hat der Motionär nichts einzuwenden.</p><p>3.3. Einsatzbekleidung für die Rettungspioniere der Rettungszüge</p><p>Die gestaffelte Auslieferung der neuen Einsatzbekleidung (inkl. Regenschutz) wird ebenfalls bis gegen das Jahr 2000 andauern. Damit wird ein altes Postulat von Behörden und Zivilschutzorganisationen erfüllt, die seit Jahren eine persönliche Ausrüstung verlangen, welche den Anforderungen eines Allwettereinsatzes im Gelände entspricht.</p><p></p><p>4. Zu den konkreten Einsatzregelungen</p><p>Konkrete örtliche, regionale und kantonale Regelungen für Katastropheneinsätze, z.B. die Unterstellung der Rettungszüge der Zivilschutzorganisationen unter das Kommando der Feuerwehren, können durchaus sinnvoll sein und sind bereits heute ohne weiteres möglich. Vielerorts ist die entsprechende Delegation der Aufgebotskompetenz durch die zuständigen Behörden bereits in diesem Sinne geregelt worden, wobei jeweils den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Des weitern ist zu berücksichtigen, dass die von den zuständigen Behörden zu treffende Wahl des Einsatzleiters und der ihm zur Verfügung gestellten Mittel von der Art des Schadenereignisses abhängt.</p><p></p><p>5. Zu den organisatorischen Änderungen</p><p>Für die mit der Umsetzung der Zivilschutzreform 95 betrauten Kader wäre es unverständlich, wenn bereits wieder eine Systemänderung vorgenommen würde, die von einer Milizorganisation kurzfristig nicht nachvollzogen werden könnte.</p><p></p><p>6. Gesamtbeurteilung der Motion</p><p>Die vom Motionär beantragte Vereinfachung und Effizienzsteigerung des Rettungswesens decken sich in grundsätzlicher Hinsicht auch mit den Vorstellungen des Bundesrates, wie er sie insbesondere am 21. August 1996 bei der Entgegennahme des Postulates Banga 96.3317 vom 20. Juni 1996 betreffend die dezentrale Bildung von Katastrophen-Ausrüstungssortimenten zum Ausdruck gebracht hat. Die entsprechenden Vorkehrungen müssen allerdings umfassend und im Verbund vorgenommen werden. In Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Rettungsdienste der Schweiz können die Anliegen des Motionärs jedoch nicht in der vorgeschlagenen verbindlichen Form entgegengenommen werden. Jedenfalls geht es nicht an, die organisatorische und einsatzmässige Zusammenarbeit des bundesrechtlich geregelten Zivilschutzes mit den Feuerwehren, die in den Kompetenzbereich der Kantone bzw. Gemeinden fallen, auf Bundesstufe verbindlich festzulegen. Der Bundesrat ist dagegen bereit, im Rahmen weiterer Reformen der Sicherheitspolitik u. a. auch die Frage einer bestandes- und führungsmässigen Straffung des Rettungswesens in Absprache mit allen betroffenen Partnern unvoreingenommen zu prüfen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Zivilschutz-Leitbild teilweise zu überarbeiten und dabei insbesondere</p><p>- die Anzahl der Rettungszüge auf etwa 1/3 zu reduzieren, und</p><p>- diese der Führung Front, d.h. den Feuerwehren zu unterstellen.</p>
- Zivilschutz-Leitbild. Reduzierung der Anzahl der Rettungszüge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ausgangslage</p><p>Mit den Vorstellungen "Zivilschutz 95" wurden Führungsstruktur, Organisation und Ausbildung neuen Zielsetzungen angepasst. Bereits bei den Zielsetzungen stellt sich aber ein heikles Problem. Wenn sich der Zivilschutz und die Feuerwehr für dieselben oder ähnliche Aufgaben sowohl im Katastrophen- und Nothilfefall als auch im Kriegsfall vorbereiten, dann muss dieses "Miteinander" neu überdacht werden. Es stellt sich nämlich zwangsläufig die Frage, ob nicht in den Einsatzbereichen "Front" und "Rückwärtiges" eine Trennung vorzunehmen und die Aufgabenbereiche für Zivilschutz und Feuerwehr neu festzulegen sind, wie dies in einzelnen Kantonen und Gemeinden bereits gehandhabt wird.</p><p>Nach führungstechnischen Grundsätzen müsste die Aufgabenteilung wie folgt aussehen:</p><p>1. Im Bereich "Front" arbeiten Feuerwehr und Rettungsdienst unter dem Kommando von Feuerwehr oder Polizei.</p><p>2. Im Bereich "Rückwärtiges" sind unter dem Kommando der zivilen Gemeindeführung StabsD, Betreu, Vsg, BevS, KGS, usf. - also die Logistik - tätig.</p><p>Materialdotation und Personal</p><p>Die Materialliste 95 (abgedruckt in der Zeitschrift "Info-Zivilschutz" Nr. 11, April 1996 S. 4f.) zeigt auf, dass sämtliche normale Rettungsausrüstungen sowie persönliche Ausrüstungen ab sofort bis ins Jahr 2000 beschafft werden. Und dies für insgesamt 3387 (!) Rettungszüge, d.h. für etwa 90 000 Leute, was 23,5 Prozent des Sollbestandes der Zivilschutzorganisationen entspricht.</p><p>Gegen die Beschaffung der Zusatzausrüstungssortimente für einen Drittel der Rettungszüge ist grundsätzlich nichts einzuwenden; die restlichen Beschaffungen sind jedoch umgehend zu stoppen.</p><p>Nach Aussagen von Feuerwehrfachleuten, Zivilschutzinstruktoren und nach der Beurteilung von Stabsoffizieren der Rettungstruppen sind diese Bestände nämlich viel zu hoch. Ausserdem stellt sich die Frage, ob es angesichts der desolaten finanziellen Lage von Bund, Kantonen und Gemeinden wirklich notwendig ist, die Beschaffung in diesem Umfang vorzunehmen.</p><p>Lösung</p><p>Um überhaupt Synergien zu erreichen, sind folgende Massnahmen zu treffen:</p><p>1. Die Anzahl der Zivilschutz-Rettungszüge/ -Detachemente sind personell und materiell um 2/3 zu kürzen,</p><p>2. Das verbleibende Drittel der Rettungszüge/-Detachemente sind vollständig mit den Zusatzausrüstungen gemäss Materialliste 95 auszurüsten.</p><p>3. Diese Rettungszüge sind ausbildungsmässig und als Reserveunterstützung den Feuerwehren zu Verfügung zu stellen.</p><p>Mit einer solchen Redimensionierung der Rettungszüge und der gleichzeitigen Zuordnung zu den Feuerwehren ist die dringend notwendige Entflechtung "Front" und "Rückwärtiges" klar geregelt. Die in den Feuerwehren bereits vorhandenen Kenntnisse im Umgang mit Hebekissen und hydraulischen Rettungswerkzeugen können somit auch ausbildungsmässig kostensparend eingesetzt werden.</p><p>Der Zivilschutz erfüllt nach wie vor die ihm zustehenden Aufgaben im Bereich "Rückwärtiges" vollumfänglich.</p><p>Durch die personelle Reduzierung können die Kosten der zu beschaffenden Rettungs- und persönlichen Ausrüstungen wie auch des Ausbildungsaufwandes um zwei Drittel reduziert werden; und dies bei flächendeckender Wirkung bei gleicher Qualität. Reduzierte Formationen arbeiten nicht nur effizienter und kostengünstiger, sie verstärken im Ergebnis die Glaubwürdigkeit des Zivilschutzes.</p>
- <p>1. Zur Zivilschutzreform 95</p><p>Die Armeereform 95 (Bereich Rettungstruppen), die Zivilschutzreform 95 und die Feuerwehrreform 95 wurden von Anfang an gemeinsam erarbeitet. Die drei Partnerorganisationen stimmten ihre Lösungen aufeinander ab und trafen sie einvernehmlich. Zur Weiterbearbeitung des Vollzugs und künftiger Anpassungen schufen sie auf Stufe Bund Koordinationsorgane, die ab 1997 den neuesten Entwicklungen angepasst werden.</p><p>Der Bereich Rettung gilt im Rahmen der erwähnten Teilprojekte als gutes Beispiel konstruktiver, in die Zukunft weisender Zusammenarbeit.</p><p>Die Reform 95 trägt den heutigen Möglichkeiten und Grenzen Rechnung. Es handelt sich um eine Verbundlösung der drei Partnerorganisationen, die sich demzufolge zweckmässig ergänzen.</p><p>Frühere Doppelspurigkeiten im Bereich Brandbekämpfung wurden eliminiert, indem diese Aufgabe seit 1995 in allen Lagen nur noch durch die Feuerwehren wahrgenommen wird, wobei die Rettungstruppen der Armee in Extremfällen als Schwergewichtsmittel beigezogen werden können.</p><p></p><p>2. Zum Rettungsdienst im Zivilschutz</p><p>Gemäss Zivilschutz-Leitbild vom 26. Februar 1992 (BBI 1992 II 922) und Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 (SR 520.1; AS 1994 2626) haben der Zivilschutz und insbesondere auch dessen Rettungsdienst zwei Aufgaben zu erfüllen, nämlich:</p><p>- Hilfeleistung bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und in andern Notlagen (Katastrophenhilfe) und</p><p>- Schutz, Rettung und Betreuung der Bevölkerung und der Kulturgüter im Falle bewaffneter Konflikte.</p><p>Für die Katastrophenhilfe sind grundsätzlich die Kantone und Gemeinden zuständig (der Bund legt diesbezüglich nur den Rahmen fest), für den Aktivdienst ist es der Bund.</p><p>Die Rettungszüge des Zivilschutzes sind mit Bezug auf ihre Verfügbarkeit, Ausbildung und Ausrüstung je nach Einsatzart differenziert zu betrachten, wobei für den Aktivdienst ein gesamtschweizerisch flächendeckendes Rettungsnetz unerlässlich ist.</p><p></p><p>Katastrophenhilfe</p><p>Anzahl: ca. 1/3 = 1200 Rettungszüge mit Ergänzugsausrüstung</p><p>Verfügbarkeit: Gros innert einer bzw. sechs Stunden</p><p>Aufgebot: In der Regel mit besonderen technischen Aufgebotsmittel (z.B. System der Mobilisation per Telefon [SMT, Pager, Telefonalarm</p><p>Ausbildung: - Einteilungsrapport; - Einführungskurs; - Weiterbildungskurse (neues Material, Besonderheiten des Einsatzes in ausserordentlichen Lagen; - Wiederholungskurse (Übungen)</p><p>Einsätze: Einsätze zur Katastrophenhilfe</p><p>Ausrüstung: - Grundausrüstung; - Ergänzungsausrüstung; -Zusatzmaterial der Kantone und Gemeinden; - zivile Ressourcen</p><p></p><p>Aktivdienst</p><p>Anzahl: ca. 3400 Rettungszüge, davon 1200 Rettungszüge mit Ergänzungsausrüstung</p><p>Verfügbarkeit: nach erstellter Einsatzbereitschaft (innert 24-36 Stunden nach Aufgebot)</p><p>Aufgebot: über Massenmedien bzw. mit besonderen Aufgebotsmittel der Gemeinden</p><p>Ausbildung: - Einteilungsrapport; - Einführungskurs; - evtl. Weiterbildungskurse (Übungen)</p><p>Einsätze: Einsätze zur Katastrophenhilfe (evtl.)</p><p>Ausrüstung: - Grundausrüstung; -Zusatzmaterial der Kantone und Gemeinden; - zivile Ressourcen</p><p></p><p>3. Zu den Kostenfolgen der Ausrüstung der Rettungszüge</p><p>3.1. Grundausrüstung der Rettungszüge</p><p>Die Beschaffung der Grundausrüstung ist heute praktisch abgeschlossen. Sie beschränkt sich auf zwingende, insbesondere auch von den Kantonen und Gemeinden geforderte Ergänzungen (z.B. das Sortiment Beleuchtung und Elektrowerkzeuge für alle Rettungszüge). Diese Beschaffung ist für den Bund nicht mehr echt finanzrelevant.</p><p>3.2. Ergänzungsausrüstung der Rettungszüge</p><p>Die Beschaffung und die Auslieferung der Ergänzungsausrüstung für einen Drittel der Rettungszüge (bereits im Anhang zur Verordnung vom 19. Oktober 1994 über die Materialliste des Zivilschutzes [SR 524.11; AS 1994 2763] vorgesehen) sind in vollem Gange; sie werden sich aufgrund der für den Materialbereich nur beschränkt zur Verfügung stehenden Finanzmittel bis gegen das Jahr 2000 erstrecken. Gegen diese für den Bund echt finanzrelevante Beschaffung hat der Motionär nichts einzuwenden.</p><p>3.3. Einsatzbekleidung für die Rettungspioniere der Rettungszüge</p><p>Die gestaffelte Auslieferung der neuen Einsatzbekleidung (inkl. Regenschutz) wird ebenfalls bis gegen das Jahr 2000 andauern. Damit wird ein altes Postulat von Behörden und Zivilschutzorganisationen erfüllt, die seit Jahren eine persönliche Ausrüstung verlangen, welche den Anforderungen eines Allwettereinsatzes im Gelände entspricht.</p><p></p><p>4. Zu den konkreten Einsatzregelungen</p><p>Konkrete örtliche, regionale und kantonale Regelungen für Katastropheneinsätze, z.B. die Unterstellung der Rettungszüge der Zivilschutzorganisationen unter das Kommando der Feuerwehren, können durchaus sinnvoll sein und sind bereits heute ohne weiteres möglich. Vielerorts ist die entsprechende Delegation der Aufgebotskompetenz durch die zuständigen Behörden bereits in diesem Sinne geregelt worden, wobei jeweils den spezifischen Gegebenheiten und Bedürfnissen Rechnung zu tragen ist. Des weitern ist zu berücksichtigen, dass die von den zuständigen Behörden zu treffende Wahl des Einsatzleiters und der ihm zur Verfügung gestellten Mittel von der Art des Schadenereignisses abhängt.</p><p></p><p>5. Zu den organisatorischen Änderungen</p><p>Für die mit der Umsetzung der Zivilschutzreform 95 betrauten Kader wäre es unverständlich, wenn bereits wieder eine Systemänderung vorgenommen würde, die von einer Milizorganisation kurzfristig nicht nachvollzogen werden könnte.</p><p></p><p>6. Gesamtbeurteilung der Motion</p><p>Die vom Motionär beantragte Vereinfachung und Effizienzsteigerung des Rettungswesens decken sich in grundsätzlicher Hinsicht auch mit den Vorstellungen des Bundesrates, wie er sie insbesondere am 21. August 1996 bei der Entgegennahme des Postulates Banga 96.3317 vom 20. Juni 1996 betreffend die dezentrale Bildung von Katastrophen-Ausrüstungssortimenten zum Ausdruck gebracht hat. Die entsprechenden Vorkehrungen müssen allerdings umfassend und im Verbund vorgenommen werden. In Anbetracht der unterschiedlichen Auffassungen im Hinblick auf die Weiterentwicklung der Rettungsdienste der Schweiz können die Anliegen des Motionärs jedoch nicht in der vorgeschlagenen verbindlichen Form entgegengenommen werden. Jedenfalls geht es nicht an, die organisatorische und einsatzmässige Zusammenarbeit des bundesrechtlich geregelten Zivilschutzes mit den Feuerwehren, die in den Kompetenzbereich der Kantone bzw. Gemeinden fallen, auf Bundesstufe verbindlich festzulegen. Der Bundesrat ist dagegen bereit, im Rahmen weiterer Reformen der Sicherheitspolitik u. a. auch die Frage einer bestandes- und führungsmässigen Straffung des Rettungswesens in Absprache mit allen betroffenen Partnern unvoreingenommen zu prüfen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Zivilschutz-Leitbild teilweise zu überarbeiten und dabei insbesondere</p><p>- die Anzahl der Rettungszüge auf etwa 1/3 zu reduzieren, und</p><p>- diese der Führung Front, d.h. den Feuerwehren zu unterstellen.</p>
- Zivilschutz-Leitbild. Reduzierung der Anzahl der Rettungszüge
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