Patentierbarkeit von gentechnischen Erfindungen
- ShortId
-
96.3469
- Id
-
19963469
- Updated
-
10.04.2024 12:10
- Language
-
de
- Title
-
Patentierbarkeit von gentechnischen Erfindungen
- AdditionalIndexing
-
Europarecht;Patentierung von Lebewesen;Genmanipulation;Patentrecht;Erfindung;Patent
- 1
-
- L06K160204020202, Patentierung von Lebewesen
- L07K07060105010402, Genmanipulation
- L04K16020401, Erfindung
- L05K1602040202, Patent
- L06K160204020204, Patentrecht
- L02K0901, Europarecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Im Herbst 1993 wurde die "Gen-Schutz-Initiative" eingereicht. Sie verlangt u. a. ein Patentierungsverbot für gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen, für deren Teile, für die dabei angewandten Verfahren und für deren Erzeugnisse. Das Patentrecht gibt gegenwärtig Anlass zu grossen Kontroversen in der Öffentlichkeit. Dabei kann aber nicht verkannt werden, dass der Schutz gentechnologischer Erfindungen für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz von grosser Bedeutung ist. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Patentrecht, wie von gewissen Kreisen bezweifelt, den geltenden Verfassungsanforderungen entspricht, und, sollte dies nicht der Fall sein, welchen Handlungsbedarf er identifiziert. Weiter spielen in diesem Zusammenhang die internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie die Entwicklungen in der EU eine Rolle. Der Bundesrat wird daher gebeten, zu diesen internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des Patentrechts und zur diesbezüglichen Haltung der Schweiz Stellung zu nehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das heutige Patentrecht sowohl dem vorhandenen Schutzbedürfnis genügt als auch bestehende gesellschaftliche Vorbehalte angemessen zu berücksichtigen vermag. In der Tat stellt es ein Schutzinstrumentarium zur Verfügung, das einen Investitionsschutz für gentechnische Erfindungen gewährt. Dabei ist aber dank der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Patentierbarkeit, namentlich betreffend Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst (Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente), sichergestellt, dass Erfindungen, deren Ausführung in krasser Weise gegen tragende Werte unserer Gesellschaft verstösst, keinen patentrechtlichen Schutz erhalten. Der Bundesrat befürwortet einen differenzierten Ansatz, basierend auf einer Güterabwägung zwischen betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien: Erfindungen, deren Verwertung gegen die Würde des Menschen, die persönliche Freiheit oder die Würde der Kreatur verstösst oder die Umwelt einschliesslich der biologischen Vielfalt ernsthaft gefährdet, sind von der Patentierung ausgeschlossen. Ferner sind unveränderte Organismen, z. B. Gene, wie sie in der Natur vorkommen und ohne Angabe eines Verwendungszwecks, von vornherein von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Es geht auf der anderen Seite aber nicht an, den Gebrauch oder die Herstellung einer gentechnischen Erfindung zuzulassen, deren Patentierung aber zu verbieten. Damit würden die Erfinder, die beträchtliche Investitionen getätigt haben, leer ausgehen, weil jeder Dritte die Erfindung umsonst verwerten dürfte. Wenn aber die Erfindung gebraucht werden darf, weil sie nicht sittenwidrig ist, gibt es keinen ersichtlichen Grund, dem Erfinder ein Recht daran zu verweigern. Bezüglich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, siehe unten Ziffer 3.</p><p>2. Gemäss Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung steht dem Bund die Gesetzgebung über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen zu. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat der Gesetzgeber das Patentrecht eingeführt. Dieses gewährt einem Patentinhaber die Befugnis, Dritte von der gewerblichen Benützung der geschützten Erfindung auszuschliessen. Es setzt also eine vorbestehende Erfindung voraus, ohne die es das Recht gar nicht geben kann. Umgekehrt ausgedrückt: Das Patentrecht folgt der Erfindung, es hat ohne sie keine eigenständige Bedeutung, es sei denn, die Gewährung des Rechts an sich werde abgelehnt. In diesem Fall müssten aber konsequenterweise auch andere heute bestehende Rechte in Frage gestellt werden, wie z. B. das Eigentum oder der Besitz. Weil nun das Patentrecht der ihm zugrundeliegenden Erfindung folgt, vertritt der Bundesrat die Haltung, dass es - als solches - verfassungsmässig ist, dass aber durchaus eine Erfindung vorliegen kann, deren Verwertung verfassungswidrig wäre, indem sie z. B. gegen Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung verstossen würde. Der Bundesrat befürwortet daher, wie unter Punkt 2 bereits dargestellt, einen differenzierten Ansatz basierend auf einer Güterabwägung zwischen betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien. Dieser Ansatz ist mit dem bereits bestehenden allgemeinen patentrechtlichen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten im Kern bereits im geltenden Patentrecht enthalten, muss aber noch weiter vertieft und konkretisiert werden. Sollte bereits ein Patent erteilt worden sein, könnte jedermann bei den zuständigen Zivilgerichten auf Nichtigkeit des Patents klagen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Gerichte Bundesgesetze verfassungskonform auslegen müssen. Weitere Ausführungen zur Diskussion über die verfassungsmässigen Aspekte sind im Bericht des EJPD "Biotechnologie und Patentrecht" vom August 1993 enthalten.</p><p>3. Wie zahlreiche andere Länder ist auch die Schweiz in patentrechtlicher Hinsicht an völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden. Es handelt sich im hier interessierenden Bereich namentlich um das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen). Das schweizerische Patentrecht entspricht den diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen. In dieser Hinsicht besteht heute kein Handlungsbedarf.</p><p>Eine Neubeurteilung der Situation müsste indessen bei einer Annahme der Gen-Schutz-Initiative vorgenommen werden. Die Schweiz wäre nicht mehr im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den genannten Abkommen. Nicht kompatibel mit dem EPÜ wäre das Verbot der Patentierung von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen generell (mit Ausnahme der Tierrassen und Pflanzensorten), von Teilen von Tieren und Pflanzen, von nicht im wesentlichen biologischen und von mikrobiologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sowie ein Verbot des Schutzes von unmittelbaren Erzeugnissen eines patentierten Verfahrens (derivierter Stoffschutz). Gegenüber dem Trips-Abkommen wäre nicht kompatibel das Patentierungsverbot von nicht im wesentlichen biologischen und von mikrobiologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sowie ein Verbot des derivierten Stoffschutzes.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass andere bedeutende Handelspartner der Schweiz, wie die USA oder Japan, bereits heute in der Frage der Patentierung von Organismen eine liberalere Haltung als hierzulande einnehmen. Ein weitgehendes Patentierungsverbot in der Schweiz müsste daher aus der Sicht dieser Länder als handels- und wettbewerbsverzerrend aufgefasst werden und den Wirtschafts- und Entwicklungsstandort Schweiz beeinträchtigen. Schliesslich ist im internationalen Zusammenhang das für die Schweiz verbindliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt zu erwähnen. Dieses sieht einerseits vor, dass die Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums den Zielen des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen darf, und andererseits, dass der Zugang zu und die Weitergabe von Technologie, die durch Immaterialgüterrechte geschützt ist, zu Bedingungen erfolgen müssen, die mit einem angemessenen und wirkungsvollen Schutz dieser Rechte vereinbar sind. Diese Fragen werden gegenwärtig auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einer eingehenden Prüfung unterzogen.</p><p>Bezüglich des Schutzes gentechnischer Erfindungen in der Europäischen Union liegt gegenwärtig ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vor. Dieser Vorschlag hält namentlich fest, dass die Mitgliedstaaten der EU biotechnologische Erfindungen durch das nationale Patentrecht zu schützen haben. Zudem soll eine Erfindung nicht bereits deshalb von der Patentierung ausgeschlossen sein, weil sie biologische Materie betrifft. Analog zum EPÜ und zum schweizerischen Recht werden Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, von der Patentierbarkeit ausgenommen. Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht konkretisiert: Ausdrücklich von der Patentierung ausgeschlossen sind die Keimbahntherapie beim Menschen sowie Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die diesen ungerechtfertigtes Leiden verursachen würden. Schliesslich sieht der Vorschlag vor, dass Landwirte patentiertes Saatgut oder Vieh zur Aussaat bzw. Vermehrung auf ihrem eigenen Betrieb ohne Entschädigung an den Patentinhaber verwenden dürfen (sogenanntes Landwirteprivileg). Die Konkretisierung des Vorbehalts der guten Sitten sowie das Landwirteprivileg sind im schweizerischen Recht nicht vorgesehen. Sollte der Vorschlag für die erwähnte Richtlinie aber in der EU angenommen werden, so würde die Schweiz vor dem Hintergrund einer eurokompatiblen Lösung eine Anpassung des nationalen Rechts prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat angesichts der wachsenden Bedeutung der Gentechnologie den Schutz von Erfindungen auf diesem Gebiet in der Schweiz zu gewährleisten?</p><p>2. Berücksichtigt das Patentrecht die heute geltenden Verfassungsanforderungen, und - wenn nicht - welchen Handlungsbedarf ortet der Bundesrat?</p><p>3. Besteht angesichts der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der patentrechtlichen Lage in der EU ein Handlungsbedarf für die Schweiz?</p>
- Patentierbarkeit von gentechnischen Erfindungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Im Herbst 1993 wurde die "Gen-Schutz-Initiative" eingereicht. Sie verlangt u. a. ein Patentierungsverbot für gentechnisch veränderte Tiere und Pflanzen, für deren Teile, für die dabei angewandten Verfahren und für deren Erzeugnisse. Das Patentrecht gibt gegenwärtig Anlass zu grossen Kontroversen in der Öffentlichkeit. Dabei kann aber nicht verkannt werden, dass der Schutz gentechnologischer Erfindungen für den Forschungs- und Entwicklungsstandort Schweiz von grosser Bedeutung ist. Der Bundesrat wird daher eingeladen, zur Frage Stellung zu nehmen, ob das Patentrecht, wie von gewissen Kreisen bezweifelt, den geltenden Verfassungsanforderungen entspricht, und, sollte dies nicht der Fall sein, welchen Handlungsbedarf er identifiziert. Weiter spielen in diesem Zusammenhang die internationalen Verpflichtungen der Schweiz sowie die Entwicklungen in der EU eine Rolle. Der Bundesrat wird daher gebeten, zu diesen internationalen Entwicklungen auf dem Gebiet des Patentrechts und zur diesbezüglichen Haltung der Schweiz Stellung zu nehmen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das heutige Patentrecht sowohl dem vorhandenen Schutzbedürfnis genügt als auch bestehende gesellschaftliche Vorbehalte angemessen zu berücksichtigen vermag. In der Tat stellt es ein Schutzinstrumentarium zur Verfügung, das einen Investitionsschutz für gentechnische Erfindungen gewährt. Dabei ist aber dank der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen von der Patentierbarkeit, namentlich betreffend Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst (Art. 2 Bst. a des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente), sichergestellt, dass Erfindungen, deren Ausführung in krasser Weise gegen tragende Werte unserer Gesellschaft verstösst, keinen patentrechtlichen Schutz erhalten. Der Bundesrat befürwortet einen differenzierten Ansatz, basierend auf einer Güterabwägung zwischen betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien: Erfindungen, deren Verwertung gegen die Würde des Menschen, die persönliche Freiheit oder die Würde der Kreatur verstösst oder die Umwelt einschliesslich der biologischen Vielfalt ernsthaft gefährdet, sind von der Patentierung ausgeschlossen. Ferner sind unveränderte Organismen, z. B. Gene, wie sie in der Natur vorkommen und ohne Angabe eines Verwendungszwecks, von vornherein von der Patentierbarkeit ausgeschlossen. Es geht auf der anderen Seite aber nicht an, den Gebrauch oder die Herstellung einer gentechnischen Erfindung zuzulassen, deren Patentierung aber zu verbieten. Damit würden die Erfinder, die beträchtliche Investitionen getätigt haben, leer ausgehen, weil jeder Dritte die Erfindung umsonst verwerten dürfte. Wenn aber die Erfindung gebraucht werden darf, weil sie nicht sittenwidrig ist, gibt es keinen ersichtlichen Grund, dem Erfinder ein Recht daran zu verweigern. Bezüglich der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, siehe unten Ziffer 3.</p><p>2. Gemäss Artikel 64 Absatz 1 der Bundesverfassung steht dem Bund die Gesetzgebung über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen zu. Aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Grundlage hat der Gesetzgeber das Patentrecht eingeführt. Dieses gewährt einem Patentinhaber die Befugnis, Dritte von der gewerblichen Benützung der geschützten Erfindung auszuschliessen. Es setzt also eine vorbestehende Erfindung voraus, ohne die es das Recht gar nicht geben kann. Umgekehrt ausgedrückt: Das Patentrecht folgt der Erfindung, es hat ohne sie keine eigenständige Bedeutung, es sei denn, die Gewährung des Rechts an sich werde abgelehnt. In diesem Fall müssten aber konsequenterweise auch andere heute bestehende Rechte in Frage gestellt werden, wie z. B. das Eigentum oder der Besitz. Weil nun das Patentrecht der ihm zugrundeliegenden Erfindung folgt, vertritt der Bundesrat die Haltung, dass es - als solches - verfassungsmässig ist, dass aber durchaus eine Erfindung vorliegen kann, deren Verwertung verfassungswidrig wäre, indem sie z. B. gegen Artikel 24novies Absatz 3 der Bundesverfassung verstossen würde. Der Bundesrat befürwortet daher, wie unter Punkt 2 bereits dargestellt, einen differenzierten Ansatz basierend auf einer Güterabwägung zwischen betroffenen Grundrechtsinteressen und Verfassungsprinzipien. Dieser Ansatz ist mit dem bereits bestehenden allgemeinen patentrechtlichen Vorbehalt der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten im Kern bereits im geltenden Patentrecht enthalten, muss aber noch weiter vertieft und konkretisiert werden. Sollte bereits ein Patent erteilt worden sein, könnte jedermann bei den zuständigen Zivilgerichten auf Nichtigkeit des Patents klagen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die schweizerischen Gerichte Bundesgesetze verfassungskonform auslegen müssen. Weitere Ausführungen zur Diskussion über die verfassungsmässigen Aspekte sind im Bericht des EJPD "Biotechnologie und Patentrecht" vom August 1993 enthalten.</p><p>3. Wie zahlreiche andere Länder ist auch die Schweiz in patentrechtlicher Hinsicht an völkerrechtliche Verpflichtungen gebunden. Es handelt sich im hier interessierenden Bereich namentlich um das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und das WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Trips-Abkommen). Das schweizerische Patentrecht entspricht den diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen. In dieser Hinsicht besteht heute kein Handlungsbedarf.</p><p>Eine Neubeurteilung der Situation müsste indessen bei einer Annahme der Gen-Schutz-Initiative vorgenommen werden. Die Schweiz wäre nicht mehr im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus den genannten Abkommen. Nicht kompatibel mit dem EPÜ wäre das Verbot der Patentierung von gentechnisch veränderten Tieren und Pflanzen generell (mit Ausnahme der Tierrassen und Pflanzensorten), von Teilen von Tieren und Pflanzen, von nicht im wesentlichen biologischen und von mikrobiologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sowie ein Verbot des Schutzes von unmittelbaren Erzeugnissen eines patentierten Verfahrens (derivierter Stoffschutz). Gegenüber dem Trips-Abkommen wäre nicht kompatibel das Patentierungsverbot von nicht im wesentlichen biologischen und von mikrobiologischen Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sowie ein Verbot des derivierten Stoffschutzes.</p><p>Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass andere bedeutende Handelspartner der Schweiz, wie die USA oder Japan, bereits heute in der Frage der Patentierung von Organismen eine liberalere Haltung als hierzulande einnehmen. Ein weitgehendes Patentierungsverbot in der Schweiz müsste daher aus der Sicht dieser Länder als handels- und wettbewerbsverzerrend aufgefasst werden und den Wirtschafts- und Entwicklungsstandort Schweiz beeinträchtigen. Schliesslich ist im internationalen Zusammenhang das für die Schweiz verbindliche Übereinkommen der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt zu erwähnen. Dieses sieht einerseits vor, dass die Anwendung der Rechte des geistigen Eigentums den Zielen des Übereinkommens nicht zuwiderlaufen darf, und andererseits, dass der Zugang zu und die Weitergabe von Technologie, die durch Immaterialgüterrechte geschützt ist, zu Bedingungen erfolgen müssen, die mit einem angemessenen und wirkungsvollen Schutz dieser Rechte vereinbar sind. Diese Fragen werden gegenwärtig auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einer eingehenden Prüfung unterzogen.</p><p>Bezüglich des Schutzes gentechnischer Erfindungen in der Europäischen Union liegt gegenwärtig ein Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zum rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen vor. Dieser Vorschlag hält namentlich fest, dass die Mitgliedstaaten der EU biotechnologische Erfindungen durch das nationale Patentrecht zu schützen haben. Zudem soll eine Erfindung nicht bereits deshalb von der Patentierung ausgeschlossen sein, weil sie biologische Materie betrifft. Analog zum EPÜ und zum schweizerischen Recht werden Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstösst, von der Patentierbarkeit ausgenommen. Dieser Grundsatz wird in zweifacher Hinsicht konkretisiert: Ausdrücklich von der Patentierung ausgeschlossen sind die Keimbahntherapie beim Menschen sowie Verfahren zur Veränderung der genetischen Identität von Tieren, die diesen ungerechtfertigtes Leiden verursachen würden. Schliesslich sieht der Vorschlag vor, dass Landwirte patentiertes Saatgut oder Vieh zur Aussaat bzw. Vermehrung auf ihrem eigenen Betrieb ohne Entschädigung an den Patentinhaber verwenden dürfen (sogenanntes Landwirteprivileg). Die Konkretisierung des Vorbehalts der guten Sitten sowie das Landwirteprivileg sind im schweizerischen Recht nicht vorgesehen. Sollte der Vorschlag für die erwähnte Richtlinie aber in der EU angenommen werden, so würde die Schweiz vor dem Hintergrund einer eurokompatiblen Lösung eine Anpassung des nationalen Rechts prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie gedenkt der Bundesrat angesichts der wachsenden Bedeutung der Gentechnologie den Schutz von Erfindungen auf diesem Gebiet in der Schweiz zu gewährleisten?</p><p>2. Berücksichtigt das Patentrecht die heute geltenden Verfassungsanforderungen, und - wenn nicht - welchen Handlungsbedarf ortet der Bundesrat?</p><p>3. Besteht angesichts der internationalen Verpflichtungen der Schweiz und der patentrechtlichen Lage in der EU ein Handlungsbedarf für die Schweiz?</p>
- Patentierbarkeit von gentechnischen Erfindungen
Back to List