Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"

ShortId
96.3472
Id
19963472
Updated
10.04.2024 11:57
Language
de
Title
Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"
AdditionalIndexing
Ursprungsbezeichnung;Deklarationspflicht;Lebensmitteldeklaration
1
  • L05K0105060601, Lebensmitteldeklaration
  • L05K0701010310, Ursprungsbezeichnung
  • L07K07010603010101, Deklarationspflicht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zu Buchstabe a</p><p></p><p>Die Probleme betreffend die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln sind dem Bundesrat bekannt. Zwar hat sich das Bundesamt für Gesundheit mit den kantonalen Vollzugsorganen auf eine Auslegung der heutigen Bestimmungen geeinigt, welche den Anliegen des Motionärs bereits bestmöglich Rechnung trägt, doch insbesondere bei verarbeiteten Lebensmitteln ist die heutige Kennzeichnungsregelung nicht befriedigend. Eine vom Bundesamt für Gesundheit eingesetzte Arbeitsgruppe sucht deshalb gegenwärtig nach einer Lösung, welche es ermöglicht, Täuschungen über die Herkunft eines Lebensmittels bzw. seiner Zutaten künftig zu verhindern. Bei der Ausgestaltung der neuen Regelung besitzt der Bundesrat allerdings keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen halten müssen, so insbesondere an das WTO-Abkommen und das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1972 (SR 0.632.401). Darüber hinaus gebietet das BG über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und dass sie auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen (Art. 4 Abs.1 und 2 THG).</p><p></p><p>Zu Buchstabe b</p><p></p><p>Die neue Regelung wird eine Änderung der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02) bedingen. Ob auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) erforderlich ist, wird gegenwärtig noch geprüft.</p><p></p><p>Zu Buchstabe c</p><p></p><p>Die interessierten Kreise (Kantonschemiker, Konsumentenverbände, Produzenten) werden Gelegenheit haben, zu den neuen Bestimmungen Stellung zu nehmen. Ihren Anregungen wird soweit möglich Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Das geltende Recht erlaubt es, auch importierte Lebensmittel mit der Bezeichnung "Ursprungsland Schweiz" zu deklarieren, da im Lebensmittelgesetz das Produktions- und das Herkunftsland gleichgesetzt werden und so zu einer fragwürdigen Auslegung Hand bieten. So kann in der Schweiz verarbeitete Wurst als Schweizer Ware bezeichnet werden, obwohl der Rohstoff vollumfänglich aus dem Ausland stammt. Im Interesse einer - die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschenden - verständlichen und offenen Deklaration wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>a. Die damit zusammenhängenden Verordnungen raschmöglichst (noch vor dem Auslaufen der gegenwärtigen Uebergangsregelung) so anzupassen, damit die Herkunft einer Ware auch effektiv deklariert werden muss.</p><p>b. In einem zweiten Schritt nötigenfalls mit einer Gesetzesänderung klarere Grundlagen für einen zweifelsfreien Vollzug zu schaffen. Dabei könnte eine Regelung vorgesehen werden, welche allenfalls eine Doppelbezeichnung (Bündnerfleisch aus argentinischem Ursprung") verlangt, d.h. das Produktionsland (Verarbeitung) und das Herkunftsland klar trennt und damit bestehende Unterschiede auch zwingend sichtbar macht.</p><p>c. Die Konsumentenorganisationen wie die Kantonschemiker bei der Ausarbeitung neuer Vorschriften beizuziehen.</p>
  • Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zu Buchstabe a</p><p></p><p>Die Probleme betreffend die Angabe der Herkunft von Lebensmitteln sind dem Bundesrat bekannt. Zwar hat sich das Bundesamt für Gesundheit mit den kantonalen Vollzugsorganen auf eine Auslegung der heutigen Bestimmungen geeinigt, welche den Anliegen des Motionärs bereits bestmöglich Rechnung trägt, doch insbesondere bei verarbeiteten Lebensmitteln ist die heutige Kennzeichnungsregelung nicht befriedigend. Eine vom Bundesamt für Gesundheit eingesetzte Arbeitsgruppe sucht deshalb gegenwärtig nach einer Lösung, welche es ermöglicht, Täuschungen über die Herkunft eines Lebensmittels bzw. seiner Zutaten künftig zu verhindern. Bei der Ausgestaltung der neuen Regelung besitzt der Bundesrat allerdings keinen uneingeschränkten Handlungsspielraum, sondern er wird sich an die von der Schweiz unterzeichneten internationalen Abkommen halten müssen, so insbesondere an das WTO-Abkommen und das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft von 1972 (SR 0.632.401). Darüber hinaus gebietet das BG über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51), dass sich technische Vorschriften nicht als technische Handelshemmnisse auswirken dürfen und dass sie auf die wichtigsten Handelspartner der Schweiz abgestimmt werden müssen (Art. 4 Abs.1 und 2 THG).</p><p></p><p>Zu Buchstabe b</p><p></p><p>Die neue Regelung wird eine Änderung der Lebensmittelverordnung vom 1. März 1995 (SR 817.02) bedingen. Ob auch eine Änderung des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 1992 (SR 817.0) erforderlich ist, wird gegenwärtig noch geprüft.</p><p></p><p>Zu Buchstabe c</p><p></p><p>Die interessierten Kreise (Kantonschemiker, Konsumentenverbände, Produzenten) werden Gelegenheit haben, zu den neuen Bestimmungen Stellung zu nehmen. Ihren Anregungen wird soweit möglich Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Das geltende Recht erlaubt es, auch importierte Lebensmittel mit der Bezeichnung "Ursprungsland Schweiz" zu deklarieren, da im Lebensmittelgesetz das Produktions- und das Herkunftsland gleichgesetzt werden und so zu einer fragwürdigen Auslegung Hand bieten. So kann in der Schweiz verarbeitete Wurst als Schweizer Ware bezeichnet werden, obwohl der Rohstoff vollumfänglich aus dem Ausland stammt. Im Interesse einer - die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschenden - verständlichen und offenen Deklaration wird der Bundesrat aufgefordert:</p><p>a. Die damit zusammenhängenden Verordnungen raschmöglichst (noch vor dem Auslaufen der gegenwärtigen Uebergangsregelung) so anzupassen, damit die Herkunft einer Ware auch effektiv deklariert werden muss.</p><p>b. In einem zweiten Schritt nötigenfalls mit einer Gesetzesänderung klarere Grundlagen für einen zweifelsfreien Vollzug zu schaffen. Dabei könnte eine Regelung vorgesehen werden, welche allenfalls eine Doppelbezeichnung (Bündnerfleisch aus argentinischem Ursprung") verlangt, d.h. das Produktionsland (Verarbeitung) und das Herkunftsland klar trennt und damit bestehende Unterschiede auch zwingend sichtbar macht.</p><p>c. Die Konsumentenorganisationen wie die Kantonschemiker bei der Ausarbeitung neuer Vorschriften beizuziehen.</p>
    • Lebensmitteldeklaration. Stopp den schnellen "Schweizermachern"

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