Rückerstattung der MWSt an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

ShortId
96.3480
Id
19963480
Updated
10.04.2024 12:39
Language
de
Title
Rückerstattung der MWSt an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
AdditionalIndexing
öffentlicher Verkehr;Rückzahlung;Mehrwertsteuer;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18010213, öffentlicher Verkehr
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1104030103, Rückzahlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Ueberwälzung der MWSt von 6,5 Prozent im öffentlichen Verkehr wurde vom Markt nicht akzeptiert. Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs verzeichnen seit dem 01.01.1995 einen Nachfrageeinbruch im Personenverkehr. Da der private Strassenverkehr von der Einführung der MWSt kaum betroffen war, hat sich die Wettbewerbssituation für den öffentlichen Verkehr weiter verschlechtert. Eine solche Entwicklung läuft sämtlichen deklarierten verkehrspolitischen Zielen entgegen. Die hohen Investitionen in der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs sind nur sinnvoll, wenn sie auch ausgelastet werden. Die gegenwärtige dramatische Situation der Bundesbahnen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Folgekosten der Investitionen die Erfolgsrechnung belasten, die Erträge aber nicht entsprechend gesteigert werden konnten. Diese Situation ist weitgehend eine Folge der aktuellen konjunkturellen Situation, doch wurde sie durch die Einführung der MWSt auf die Spitze getrieben. Objektiv hat die MWSt im öffentlichen Verkehr die Wirkung einer Lenkungsabgabe, die in die falsche Richtung lenkt. Aus Sicht des Bundeshaushaltes ergibt sich ein unsinniges Hin- und Herschieben von Geldmitteln, denn den Erträgen der MWSt stehen die höheren Defizite gegenüber. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass alle übrigen europäischen Staaten den öffentlichen Verkehr entweder von der MWSt befreit oder dann mit Sondersätzen vor ihren Auswirkungen entlastet haben.</p>
  • <p>Die Mehrwertsteuer gilt als allgemeine Verbrauchs- oder Konsumsteuer, die den Endverbraucher belasten soll. Um eine Kumulation der auf sämtlichen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhobenen Steuer zu vermeiden, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer an inländische Steuerpflichtige kommt allenfalls dort in Betracht, wo diese einen Vorsteuerüberschuss ausweisen. Das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Rückerstattung besteht jedoch nur in jenen Fällen, in denen die vorsteuerbelasteten Bezüge von Leistungen bzw. die Einfuhr von Gegenständen der Erzielung steuerbarer Umsätze dienen (s. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]).</p><p></p><p>Einen Sonderfall stellen die von einem Steuerpflichtigen an einen Dritten erbrachten Leistungen dar, welche bei Vollkostenrechnung nicht marktfähige Preise zur Folge hätten. Durch die Ausrichtung von Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand können sie zu einem konkurrenzfähigen, aber nicht kostendeckenden Preis auf dem Markt angeboten werden. Diesbezüglich bestimmt Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b MWSTV, dass solche staatlichen Beiträge nicht zum Entgelt gehören. Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber eine Regelung getroffen, die über das gemäss Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der 6. EURichtlinie Erlaubte. hinausgeht, wonach die unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängenden Subventionen als Entgelt zu versteuern sind. Die Erfahrung in den EU-Mitgliedstaaten hat nämlich gezeigt, dass der Abgrenzung zwischen Subventionen mit und solchen ohne Entgeltscharakter ein willkürliches Element anhaftet und sich demzufolge die Gerichte immer wieder mit dieser Problematik auseinanderzusetzen haben. Dies hat den Verordnungsgeber dazu bewogen, auf eine Differenzierung im Sinne des EU-Rechts zu verzichten.</p><p></p><p>Die generelle Nichtbesteuerung solcher staatlicher Beiträge macht es jedoch unabdingbar, dass beim Subventionsempfänger der Vorsteuerabzug verhältnismässig gekürzt wird (Art. 30 Abs. 6 MWSTV). Nur so lässt sich vermeiden, dass sich der Subventionsempfänger gegenüber den nicht subventionsberechtigten Mitkonkurrenten einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, indem er auf den teilweise mit Subventionsgeldern eingekauften Leistungen noch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Im Umfang, in dem der Steuerpflichtige Subventionen oder andere Beitrage der öffentlichen Hand erhält, bleibt er demnach - analog der gemischten Verwendung nach Artikel 32 MWSTV - mit der anteilsmässigen Vorsteuer belastet. Auch den EU-Mitgliedstaaten, die bekanntlich eine differenziertere Betrachtungsweise kennen, steht es frei, bei Erhalt von nichtsteuerbaren Subventionen eine Vorsteuerkürzung vorzusehen (Art. 19 Abs. 1 der 6. EU-Richtlinie). Von dieser Möglichkeit hat beispielsweise der französische Gesetzgeber Gebrauch gemacht (Art. 212 de l'annexe 11 au Code Général des Impôts).</p><p></p><p>Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) im Rahmen ihrer Beratungen eines neuen Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die vom Bundesrat getroffene Regelung betreffend Subventionen und Vorsteuerabzugskürzung nach wie vor als sachgerecht beurteilt und deshalb unverändert in den Gesetzesentwurf übernommen hat. Anlässlich der Beratungen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Subventionierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nicht verdeckt erfolgen dürfe (z.B. über einen reduzierten Steuersatz für öffentliche Verkehrsmittel). Auch der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine Privilegierung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nicht auf dem Umweg über die Mehrwertsteuergesetzgebung erfolgen darf, wie es von seiten des Motionärs verlangt wird. Vielmehr muss der Steuergesetzgeber darauf bedacht sein, einer möglichst wettbewerbsneutralen, allgemeinen und umfassenden Umsatzbesteuerung zum Durchbruch zu verhelfen. In seiner am 15. Januar verabschiedeten Stellungnahme zum Bericht der WAK-N vom 28. August 1996 betreffend Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer hat der Bundesrat diese Auffassung wiederum bekräftigt. Allerdings schlägt er vor, dass im Rahmen dieser Gesetzgebung zwecks Wahrung der Wettbewerbsneutralität die Steuerbefreiung auch für grenzüberschreitende Beförderungen durch andere Verkehrsträger als den Luftverkehr, also vor allem durch den internationalen Eisenbahnverkehr angeordnet werden kann.</p><p></p><p>Im übrigen trifft es zwar zu, dass in den meisten EU-Mitgliedstaaten die Beförderungsleistungen des öffentlichen Verkehrs zu einem reduzierten Satz besteuert werden. Dabei darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass sich die ermässigten Steuersätze für solche Leistungen zwischen 5 und 12 Prozent bewegen. Für längere Distanzen sieht Deutschland gar die Besteuerung zum Normalsatz von 15 Prozent vor. Zudem ist die Steuerbefreiung von Personenbeförderungen längerfristig unzulässig, da es sich bei Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der 6. EU-Richtlinie in Verbindung mit Anhang F Nr. 17 lediglich um eine Übergangsbestimmung handelt. In Anbetracht all dieser Umstände hat sich auch die Mehrheit der WAK-N explizit gegen einen reduzierten Steuersatz auf der Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ausgesprochen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament baldmöglichst einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, der die ganze oder teilweise Rückerstattung der erhobenen MWSt an die Unternehmer des öffentlichen Verkehrs vorsieht, um damit eine dramatische Verschlechterung der Situation der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs zu verhindern.</p>
  • Rückerstattung der MWSt an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Ueberwälzung der MWSt von 6,5 Prozent im öffentlichen Verkehr wurde vom Markt nicht akzeptiert. Die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs verzeichnen seit dem 01.01.1995 einen Nachfrageeinbruch im Personenverkehr. Da der private Strassenverkehr von der Einführung der MWSt kaum betroffen war, hat sich die Wettbewerbssituation für den öffentlichen Verkehr weiter verschlechtert. Eine solche Entwicklung läuft sämtlichen deklarierten verkehrspolitischen Zielen entgegen. Die hohen Investitionen in der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs sind nur sinnvoll, wenn sie auch ausgelastet werden. Die gegenwärtige dramatische Situation der Bundesbahnen ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass die Folgekosten der Investitionen die Erfolgsrechnung belasten, die Erträge aber nicht entsprechend gesteigert werden konnten. Diese Situation ist weitgehend eine Folge der aktuellen konjunkturellen Situation, doch wurde sie durch die Einführung der MWSt auf die Spitze getrieben. Objektiv hat die MWSt im öffentlichen Verkehr die Wirkung einer Lenkungsabgabe, die in die falsche Richtung lenkt. Aus Sicht des Bundeshaushaltes ergibt sich ein unsinniges Hin- und Herschieben von Geldmitteln, denn den Erträgen der MWSt stehen die höheren Defizite gegenüber. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass alle übrigen europäischen Staaten den öffentlichen Verkehr entweder von der MWSt befreit oder dann mit Sondersätzen vor ihren Auswirkungen entlastet haben.</p>
    • <p>Die Mehrwertsteuer gilt als allgemeine Verbrauchs- oder Konsumsteuer, die den Endverbraucher belasten soll. Um eine Kumulation der auf sämtlichen Stufen des Produktions- und Verteilungsprozesses erhobenen Steuer zu vermeiden, steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer an inländische Steuerpflichtige kommt allenfalls dort in Betracht, wo diese einen Vorsteuerüberschuss ausweisen. Das Recht auf Vorsteuerabzug bzw. Rückerstattung besteht jedoch nur in jenen Fällen, in denen die vorsteuerbelasteten Bezüge von Leistungen bzw. die Einfuhr von Gegenständen der Erzielung steuerbarer Umsätze dienen (s. Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV]).</p><p></p><p>Einen Sonderfall stellen die von einem Steuerpflichtigen an einen Dritten erbrachten Leistungen dar, welche bei Vollkostenrechnung nicht marktfähige Preise zur Folge hätten. Durch die Ausrichtung von Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand können sie zu einem konkurrenzfähigen, aber nicht kostendeckenden Preis auf dem Markt angeboten werden. Diesbezüglich bestimmt Artikel 26 Absatz 6 Buchstabe b MWSTV, dass solche staatlichen Beiträge nicht zum Entgelt gehören. Mit dieser Bestimmung hat der Verordnungsgeber eine Regelung getroffen, die über das gemäss Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a der 6. EURichtlinie Erlaubte. hinausgeht, wonach die unmittelbar mit dem Preis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zusammenhängenden Subventionen als Entgelt zu versteuern sind. Die Erfahrung in den EU-Mitgliedstaaten hat nämlich gezeigt, dass der Abgrenzung zwischen Subventionen mit und solchen ohne Entgeltscharakter ein willkürliches Element anhaftet und sich demzufolge die Gerichte immer wieder mit dieser Problematik auseinanderzusetzen haben. Dies hat den Verordnungsgeber dazu bewogen, auf eine Differenzierung im Sinne des EU-Rechts zu verzichten.</p><p></p><p>Die generelle Nichtbesteuerung solcher staatlicher Beiträge macht es jedoch unabdingbar, dass beim Subventionsempfänger der Vorsteuerabzug verhältnismässig gekürzt wird (Art. 30 Abs. 6 MWSTV). Nur so lässt sich vermeiden, dass sich der Subventionsempfänger gegenüber den nicht subventionsberechtigten Mitkonkurrenten einen zusätzlichen Wettbewerbsvorteil verschaffen kann, indem er auf den teilweise mit Subventionsgeldern eingekauften Leistungen noch den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Im Umfang, in dem der Steuerpflichtige Subventionen oder andere Beitrage der öffentlichen Hand erhält, bleibt er demnach - analog der gemischten Verwendung nach Artikel 32 MWSTV - mit der anteilsmässigen Vorsteuer belastet. Auch den EU-Mitgliedstaaten, die bekanntlich eine differenziertere Betrachtungsweise kennen, steht es frei, bei Erhalt von nichtsteuerbaren Subventionen eine Vorsteuerkürzung vorzusehen (Art. 19 Abs. 1 der 6. EU-Richtlinie). Von dieser Möglichkeit hat beispielsweise der französische Gesetzgeber Gebrauch gemacht (Art. 212 de l'annexe 11 au Code Général des Impôts).</p><p></p><p>Abschliessend gilt es darauf hinzuweisen, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) im Rahmen ihrer Beratungen eines neuen Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer die vom Bundesrat getroffene Regelung betreffend Subventionen und Vorsteuerabzugskürzung nach wie vor als sachgerecht beurteilt und deshalb unverändert in den Gesetzesentwurf übernommen hat. Anlässlich der Beratungen wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Subventionierung gemeinwirtschaftlicher Leistungen nicht verdeckt erfolgen dürfe (z.B. über einen reduzierten Steuersatz für öffentliche Verkehrsmittel). Auch der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass eine Privilegierung der Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nicht auf dem Umweg über die Mehrwertsteuergesetzgebung erfolgen darf, wie es von seiten des Motionärs verlangt wird. Vielmehr muss der Steuergesetzgeber darauf bedacht sein, einer möglichst wettbewerbsneutralen, allgemeinen und umfassenden Umsatzbesteuerung zum Durchbruch zu verhelfen. In seiner am 15. Januar verabschiedeten Stellungnahme zum Bericht der WAK-N vom 28. August 1996 betreffend Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer hat der Bundesrat diese Auffassung wiederum bekräftigt. Allerdings schlägt er vor, dass im Rahmen dieser Gesetzgebung zwecks Wahrung der Wettbewerbsneutralität die Steuerbefreiung auch für grenzüberschreitende Beförderungen durch andere Verkehrsträger als den Luftverkehr, also vor allem durch den internationalen Eisenbahnverkehr angeordnet werden kann.</p><p></p><p>Im übrigen trifft es zwar zu, dass in den meisten EU-Mitgliedstaaten die Beförderungsleistungen des öffentlichen Verkehrs zu einem reduzierten Satz besteuert werden. Dabei darf jedoch nicht ausser acht gelassen werden, dass sich die ermässigten Steuersätze für solche Leistungen zwischen 5 und 12 Prozent bewegen. Für längere Distanzen sieht Deutschland gar die Besteuerung zum Normalsatz von 15 Prozent vor. Zudem ist die Steuerbefreiung von Personenbeförderungen längerfristig unzulässig, da es sich bei Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe b der 6. EU-Richtlinie in Verbindung mit Anhang F Nr. 17 lediglich um eine Übergangsbestimmung handelt. In Anbetracht all dieser Umstände hat sich auch die Mehrheit der WAK-N explizit gegen einen reduzierten Steuersatz auf der Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr ausgesprochen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament baldmöglichst einen dringlichen Bundesbeschluss vorzulegen, der die ganze oder teilweise Rückerstattung der erhobenen MWSt an die Unternehmer des öffentlichen Verkehrs vorsieht, um damit eine dramatische Verschlechterung der Situation der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs zu verhindern.</p>
    • Rückerstattung der MWSt an die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs

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