Senkung der Arbeitszeiten für Chauffeure
- ShortId
-
96.3481
- Id
-
19963481
- Updated
-
14.11.2025 08:21
- Language
-
de
- Title
-
Senkung der Arbeitszeiten für Chauffeure
- AdditionalIndexing
-
Lenkzeit;Sicherheit im Strassenverkehr;gesetzliche Arbeitszeit;Arbeitszeitverkürzung;Fahrpersonal
- 1
-
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K1801020502, Fahrpersonal
- L04K18020304, Lenkzeit
- L06K070205030206, gesetzliche Arbeitszeit
- L06K070205030202, Arbeitszeitverkürzung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Strassenverkehr wird immer dichter, die Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Steuer nimmt zu. Bei immer schwereren und breiteren Lastwagen werden die Konsequenzen von Unfällen immer fataler. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Angesichts der dramatischen Preiskämpfe im Güterverkehr steigt der Druck auf die Chauffeure, Geschwindigkeits- und Ruhezeitvorschriften zu missachten. In dieser Situation ist es dringend, mit polizeilichen Massnahmen die Rechtssicherheit auf den Strassen zu garantieren. Gleichzeitig muss über eine Verschärfung der Vorschriften dafür gesorgt werden, dass die Dumpingspirale sich nicht weiter auf Kosten der Gesundheit und Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer weiter dreht. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ist unter Umständen als viel zu hoch zu beurteilen.</p>
- <p>1. Am 19. Juni 1995 hat der Bundesrat die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) erlassen. Ziel dieser neuen Chauffeurverordnung war - im Rahmen von SWISSLEX - die Harmonisierung der schweizerischen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften mit dem einschlägigen europäischen Recht, d.h. mit der EU-Verordnung 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und dem Europäischen Übereinkommen (ECE) über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Die neue Chauffeurverordnung ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.</p><p></p><p>2. Im Zuge dieser Totalrevision der Chauffeurverordnung hat der Bundesrat - im Einvernehmen mit Arbeitgeber -und Arbeitnehmervertretern - auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen von 48 auf 46 Stunden gesenkt.</p><p></p><p>Zur Arbeitszeit zählt nicht nur die Zeit des Lenkens des Fahrzeuges, sondern die ganze "Zeit während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten und bei Mehrfachbesatzung die Zeit des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber" (Art. 2 Bst. e ARV 1).</p><p></p><p>Die Höchstarbeitszeit darf daher nicht verwechselt werden mit der Höchstlenkzeit, die nach Artikel 5 Absatz 4 ARV 1 innerhalb zweier Wochen 90 Stunden, im wöchentlichen Durchschnitt also 45 Stunden betragen darf. Weil nebst dem Lenken regelmässig auch andere Arbeiten anfallen (z.B. Auf- und Abladen, Fahrzeugunterhalt, blosse Wartezeiten), kann diese Lenkzeitlimite im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur selten genützt werden.</p><p></p><p>3. Zweifellos ist der heutige Strassenverkehr sehr dicht. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass dementsprechend auch der Ausbaustandard des schweizerischen Strassennetzes sehr gut ist und die Fahrzeuge technisch viel sicherer geworden sind. Zu beachten ist ferner, dass die Fahrzeugkabinen, d.h. der eigentliche Arbeitsplatz der berufsmässigen Fahrzeugführer und -führerinnen, heute nach modernsten ergonomischen Erkenntnissen ausgestaltet werden, was das Lenken des Fahrzeuges - verglichen mit früher - leichter und angenehmer macht.</p><p></p><p>4. Aus diesen Gründen lässt sich eine erneute Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen nicht rechtfertigen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die in Artikel 5 der Chauffeurenverordnung festgeschriebene Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer auf 40 Stunden zu senken.</p>
- Senkung der Arbeitszeiten für Chauffeure
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Strassenverkehr wird immer dichter, die Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit am Steuer nimmt zu. Bei immer schwereren und breiteren Lastwagen werden die Konsequenzen von Unfällen immer fataler. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht abzusehen. Angesichts der dramatischen Preiskämpfe im Güterverkehr steigt der Druck auf die Chauffeure, Geschwindigkeits- und Ruhezeitvorschriften zu missachten. In dieser Situation ist es dringend, mit polizeilichen Massnahmen die Rechtssicherheit auf den Strassen zu garantieren. Gleichzeitig muss über eine Verschärfung der Vorschriften dafür gesorgt werden, dass die Dumpingspirale sich nicht weiter auf Kosten der Gesundheit und Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer weiter dreht. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden ist unter Umständen als viel zu hoch zu beurteilen.</p>
- <p>1. Am 19. Juni 1995 hat der Bundesrat die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Chauffeurverordnung, ARV 1; SR 822.221) erlassen. Ziel dieser neuen Chauffeurverordnung war - im Rahmen von SWISSLEX - die Harmonisierung der schweizerischen Arbeits-, Lenk- und Ruhezeitvorschriften mit dem einschlägigen europäischen Recht, d.h. mit der EU-Verordnung 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr, der EU-Verordnung 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr und dem Europäischen Übereinkommen (ECE) über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Die neue Chauffeurverordnung ist am 1. Oktober 1995 in Kraft getreten.</p><p></p><p>2. Im Zuge dieser Totalrevision der Chauffeurverordnung hat der Bundesrat - im Einvernehmen mit Arbeitgeber -und Arbeitnehmervertretern - auch die wöchentliche Höchstarbeitszeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen von 48 auf 46 Stunden gesenkt.</p><p></p><p>Zur Arbeitszeit zählt nicht nur die Zeit des Lenkens des Fahrzeuges, sondern die ganze "Zeit während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; sie umfasst auch die blosse Präsenzzeit, die Arbeitspausen von weniger als 15 Minuten und bei Mehrfachbesatzung die Zeit des Mitfahrens; zur Arbeitszeit zählt ferner die Dauer jeder Erwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber" (Art. 2 Bst. e ARV 1).</p><p></p><p>Die Höchstarbeitszeit darf daher nicht verwechselt werden mit der Höchstlenkzeit, die nach Artikel 5 Absatz 4 ARV 1 innerhalb zweier Wochen 90 Stunden, im wöchentlichen Durchschnitt also 45 Stunden betragen darf. Weil nebst dem Lenken regelmässig auch andere Arbeiten anfallen (z.B. Auf- und Abladen, Fahrzeugunterhalt, blosse Wartezeiten), kann diese Lenkzeitlimite im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nur selten genützt werden.</p><p></p><p>3. Zweifellos ist der heutige Strassenverkehr sehr dicht. Es ist jedoch nicht zu vergessen, dass dementsprechend auch der Ausbaustandard des schweizerischen Strassennetzes sehr gut ist und die Fahrzeuge technisch viel sicherer geworden sind. Zu beachten ist ferner, dass die Fahrzeugkabinen, d.h. der eigentliche Arbeitsplatz der berufsmässigen Fahrzeugführer und -führerinnen, heute nach modernsten ergonomischen Erkenntnissen ausgestaltet werden, was das Lenken des Fahrzeuges - verglichen mit früher - leichter und angenehmer macht.</p><p></p><p>4. Aus diesen Gründen lässt sich eine erneute Senkung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für berufsmässige Motorfahrzeugführer und -führerinnen nicht rechtfertigen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, die in Artikel 5 der Chauffeurenverordnung festgeschriebene Höchstarbeitszeit der Arbeitnehmer auf 40 Stunden zu senken.</p>
- Senkung der Arbeitszeiten für Chauffeure
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